Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 37 AS 4567/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 326/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bei einer Kostensenkungsaufforderung im Rahmen von § 22 SGB II handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
2. Die Aufforderung zur Kostensenkung ist ein einmaliger Akt. Die Wirkung einer Kostensenkungsaufforderung ist jedoch zeitlich nicht begrenzt. Die nicht befristete Aufforderung entfaltet Wirkung, bis sie durch eine neue Kostensenkungsaufforderung ersetzt wird, aufgehoben wird oder sich auf Grund sonstiger Umstände erledigt hat, zum Beispiel weil trotz der Kostensenkungsaufforderung gleichwohl über längere Zeit hinweg die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig übernommen worden sind.
2. Die Aufforderung zur Kostensenkung ist ein einmaliger Akt. Die Wirkung einer Kostensenkungsaufforderung ist jedoch zeitlich nicht begrenzt. Die nicht befristete Aufforderung entfaltet Wirkung, bis sie durch eine neue Kostensenkungsaufforderung ersetzt wird, aufgehoben wird oder sich auf Grund sonstiger Umstände erledigt hat, zum Beispiel weil trotz der Kostensenkungsaufforderung gleichwohl über längere Zeit hinweg die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig übernommen worden sind.
I. Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 20. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts A ... vom 20. März 2015. In der Sache ist die Rechtmäßigkeit einer Kostensenkungsaufforderung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft streitig.
Der 1965 geborene Kläger, der seit längerem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bezog, wohnte allein in einer Mietwohnung in der A-Straße in A ... mit einer Wohnfläche von 71,5 m². Nach den Angaben im Weiterbewilligungsantrag vom 13. Januar 2014 hatte er hierfür eine Grundmiete in Höhe von 313,60 EUR, Nebenkosten in Höhe von 63,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 35,00 EUR monatlich zu zahlen.
Im Bewilligungsbescheid vom 15. Januar 2014 waren für die Monate März bis August 2014 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 335,00 EUR, hiervon 300,00 EUR für Bruttokaltmiete, berücksichtigt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2014 zurückgewiesen. Nach der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 14. November 2012 sei bei einer angemessenen Wohnflächenobergrenze von 48 m² eine Bruttokaltmiete in Höhe von maximal 267,84 EUR angemessen. Beim Kläger sei wegen einer Bestandsschutzregelung bereits eine Bruttokaltmiete in Höhe von 300,00 EUR anerkannt. Die vom Kläger zu zahlende Bruttokaltmiete von 397,00 EUR übersteige diese Grenze.
Für den Folgezeitraum betreffend die Monate September 2014 bis Februar 2015 hatten sich die Nebenkosten auf 65,00 EUR und die Heizkosten auf 37,00 EUR erhöht. Daraufhin berücksichtigte der Beklagte im Bescheid vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 337,00 EUR
Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 richtete der Beklagte an den Kläger eine weitere Kostensenkungsaufforderung. Die Angemessenheitsobergrenze für die Bruttokaltmiete liege nach der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... bei 270,24 EUR. Der Beklagte teilte weiterhin mit, dass für eine Übergangszeit von sechs Monaten bis zum 31. Januar 2015 die bisher im Fall des Klägers berücksichtigte Angemessenheitsobergrenze anerkannt werde. Der Kläger wurde aufgefordert, bis zu diesem Zeitpunkt seine Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zu senken.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Monate September 2014 bis Februar 2015 Arbeitslosengeld II in Höhe von 728,00 EUR monatlich. Darin waren Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 337,00 EUR berücksichtigt.
Den gegen die Kostensenkungsaufforderung eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014 als unzulässig. Bei der Kostensenkungsaufforderung handle es sich nicht um einen mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 30. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2015 Arbeitslosengeld II für die Monate März 2015 bis Februar 2016, darunter 307,24 EUR auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Die Klage vom 20. Oktober 2014 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 20. März 2015 abgewiesen. Die angefochtene Kostensenkungsaufforderung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei der Kostensenkungsaufforderung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakte, da es dem Schreiben an einer Regelungswirkung fehle. Es hat dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, nach der die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft sei.
Der Kläger hat am 7. April 2015 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. In einer schriftlichen Stellungnahme zu diesem und zwei weiteren Rechtsmittelverfahren schildert er die Umstände, unter denen er die Wohnung bezogen hat, sowie die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter und macht Angaben zu seiner Schwerbehinderung. Da er seine Wohnung im Jahr 2001 bezogen habe, müsse er vom Beklagten 300,00 EUR erhalten.
Der Beklagte ist unter Verweis auf die das angefochtene Urteil tragenden Gründe der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. II.
1. Die Beschwerde des Klägers gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist nicht statthaft und ist deshalb gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Etwas anderes ergibt sich aus dem hier allein in Betracht kommenden § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750.00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Gemessen hieran ist eine Berufung gegen das Urteil vom 20. März 2015 kraft Gesetzes statthaft; einer Zulassung der Berufung bedarf es nicht.
a) Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Kostensenkungsaufforderung wandte, betraf keinen Verwaltungsakt, der auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet war. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes handelt es sich bei einer Kostensenkungsaufforderung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 = juris Rdnr. 29, m. w. N.; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 36/15 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 90 = juris Rdnr. 15, m. w. N.).
b) Die Klage betraf auch keine Geldleistung, das heißt die Zahlung von Geld (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz [12. Aufl., 2017], § 151 Rdnr. 9, m. w. N.). Bei einer Kostensenkungsaufforderung handelt es sich vielmehr, wie das Bundessozialgericht im Urteil vom 7. November 2006 aufgeführt hat, lediglich um ein Informationsschreiben oder einen Hinweis mit einer Aufklärungs- und Warnfunktion. Damit soll der Hilfebedürftige (seit 1. Januar 2011: der Leistungsberechtigte; vgl. Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 [BGBl. I S. 453]) Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und gegebenenfalls die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, a. a. O.; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016, a. a. O.). Die mögliche spätere Absenkung der als angemessen anerkannten Unterkunftskosten in einem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ist das Ergebnis einer eigenständigen Prüfung, in welcher Höhe Unterkunftskosten angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), und ob tatsächliche Aufwendungen, die die Angemessenheitsgrenze übersteigen, ausnahmsweise als Bedarf anzuerkennen sind, weil es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die spätere Berücksichtigung eines niedrigeren Bedarfs für Unterkunft ist mithin keine unmittelbare Folge einer Kostensenkungsaufforderung.
c) Die Klage betraf, was keiner näheren Begründung bedarf, keine Sachleistung. Denn es ging nicht um die Hingabe oder Zurverfügungstellung von Sachen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz [12. Aufl., 2017], § 151 Rdnr. 9a, m. w. N.).
d) Bei der Kostensenkungsaufforderung handelt es sich zwar um eine Dienstleistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Denn zu den Dienstleistungen zählen auch, wie die Rechtsprechung zu der Formulierung "Geld-, Dienst- oder Sachleistung" in § 11 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) entschieden hat, im Gesetz vorgesehene Leistung der Behörde wie Aufklärung und Beratung (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1984 – 12 RK 31/83 – SozR 1200 § 14 Nr. 16 = SGb 1985, 295 ff. = juris Rdnr. 47; vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2002 – 12 E 653/01 – FEVS 54, 127 ff. = juris Rdnr. 5; Ross, in: Hauck/Noftz, SGB I [Stand: 41. Erg.-Lfg, Juli 2017], § 11 Rdnr. 16).
Allerdings überstieg die wirtschaftliche Bedeutung der Dienstleistung, das heißt der Kostensenkungsaufforderung, den Grenzwert von 750.00 EUR. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Beklagte gab im Schreiben vom 21. Juli 2014 an, dass die angemessene Bruttokaltmiete, das heißt die Grundmiete zusammen mit den kalten Nebenkosten (vgl. Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 22 Rdnr. 82), 270,24 EUR betrage. Die vom Kläger zu tragende Bruttokaltmiete belief sich aber auf 376,60 EUR (= 313,60 EUR [Grundmiete] + 63,00 EUR [Nebenkosten]). Daraus folgt ein monatlicher Differenzbetrag von 106,36 EUR.
Zwar ist die Aufforderung zur Kostensenkung ein einmaliger Akt. Die Wirkung einer Kostensenkungsaufforderung ist jedoch zeitlich nicht begrenzt. Die – wie vorliegend – nicht befristete Aufforderung entfaltet Wirkung, bis sie durch eine neue Kostensenkungsaufforderung ersetzt wird, aufgehoben wird oder sich auf Grund sonstiger Umstände erledigt hat, zum Beispiel weil trotz der Kostensenkungsaufforderung gleichwohl über längere Zeit hinweg die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig übernommen worden sind (vgl. zu Letzterem: BSG, Urteil vom 22. November 2011 – B 4 AS 219/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 57 = NZS 2012, 468 ff. = juris, jeweils Rdnr. 36, m. w. N.; BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R – BSGE 114, 1 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69 = juris, jeweils Rdnr. 36, m. w. N.; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 36/15 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 90 = juris, jeweils Rdnr. 11, m. w. N.).
Im Falle des Klägers war die Kostensenkungsaufforderung im Schreiben vom 21. Juli 2014 Grundlage dafür, dass der Beklagte jedenfalls im Bescheid vom 30. Januar 2015 weder die vollen Unterkunftskosten noch die vorübergehend akzeptierten Kosten in Höhe von 300,00 EUR monatlich anerkannte, sondern nur noch die im Schreiben als angemessen bezeichneten Kosten. Dieser Bescheid umfasste den Bewilligungszeitraum von März 2015 bis Februar 2016. Allein in diesem Bewilligungszeitraum überstiegen die finanziellen Auswirkungen der Kostensenkungsaufforderung den Grenzwert von 750,00 EUR aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht als Berufung ausgelegt oder in eine Berufung umgedeutet werden.
a) Eine Berufungsschrift ist zwar wie jede andere Prozesserklärung sachdienlich auszulegen (vgl. Leitherer, a. a. O., § 151 Rdnr. 11, m. w. N.). Jedoch sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes durch die Belehrung Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels weitgehend ausgeschlossen. Es ist deshalb für die Annahme, der Erklärende habe ein anderes als das von ihm bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollen, kein Raum. Dies gilt unabhängig davon, ob das eingelegte Rechtsmittel der erteilten Belehrung entspricht oder davon abweicht. Abgesehen vom Fall eines eindeutig erklärten Vorbehalts muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass er das in der Belehrung genannte Rechtsmittel für das Richtige gehalten oder bewusst ein anderes gewählt hat (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R – SozR 4-1500 § 158 Nr. 1 = NZS 2004, 334 ff. = juris Rdnr. 21). Allenfalls in Ausnahmefällen könne es bei Abweichungen von der Belehrung möglich sein, das angestrebte Rechtsmittel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, a. a. O.). Ein solcher besonders gelagerter Fall ist hier nicht gegeben. Denn der Kläger hat das Rechtsmittel eingelegt, über das ihn das Sozialgericht belehrt hat.
b) Auch für eine Umdeutung eines eindeutig bezeichneten, unzulässigen Rechtsmittels in ein anderes, zulässiges Rechtsmittel besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, a. a. O., Rdnr. 18 ff.; BSG, Beschluss vom 10. November 2011 – B 8 SO 12/11 B – juris Rdnr. 7; vgl. auch Sächs. LSG, Beschluss vom 13. Februar 2018 – L 3 AL 94/17 NZB – juris Rdnr. 22, m. w. N.). Der Ausschluss der Umdeutung gilt sowohl für den rechtskundig vertretenen Rechtsmittelführer als auch für den – wie vorliegend – nicht vertretenen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, a. a. O., Rdnr. 22).
c) Dem Kläger verbleibt die Möglichkeit, gegen das Urteil vom 20. März 2015 noch Berufung einzulegen. Ob eine etwaige Berufung zulässig wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Dem Erfolg einer etwaigen Berufung in Bezug auf die Kostensenkungsaufforderung könnte im Übrigen entgegenstehen, dass über die Bewilligungsbescheide, auf die sich die Kostensenkungsaufforderung auswirken konnte, entschieden worden sein dürfte. So war die Höhe des Leistungsanspruches des Klägers für den Bewilligungszeitraum von März 2015 bis Februar 2016 Gegenstand des rechtskräftigen Urteils vom 16. November 2017 (Az. L 3 AS 511/15):
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts A ... vom 20. März 2015. In der Sache ist die Rechtmäßigkeit einer Kostensenkungsaufforderung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft streitig.
Der 1965 geborene Kläger, der seit längerem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bezog, wohnte allein in einer Mietwohnung in der A-Straße in A ... mit einer Wohnfläche von 71,5 m². Nach den Angaben im Weiterbewilligungsantrag vom 13. Januar 2014 hatte er hierfür eine Grundmiete in Höhe von 313,60 EUR, Nebenkosten in Höhe von 63,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 35,00 EUR monatlich zu zahlen.
Im Bewilligungsbescheid vom 15. Januar 2014 waren für die Monate März bis August 2014 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 335,00 EUR, hiervon 300,00 EUR für Bruttokaltmiete, berücksichtigt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2014 zurückgewiesen. Nach der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... vom 14. November 2012 sei bei einer angemessenen Wohnflächenobergrenze von 48 m² eine Bruttokaltmiete in Höhe von maximal 267,84 EUR angemessen. Beim Kläger sei wegen einer Bestandsschutzregelung bereits eine Bruttokaltmiete in Höhe von 300,00 EUR anerkannt. Die vom Kläger zu zahlende Bruttokaltmiete von 397,00 EUR übersteige diese Grenze.
Für den Folgezeitraum betreffend die Monate September 2014 bis Februar 2015 hatten sich die Nebenkosten auf 65,00 EUR und die Heizkosten auf 37,00 EUR erhöht. Daraufhin berücksichtigte der Beklagte im Bescheid vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 337,00 EUR
Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 richtete der Beklagte an den Kläger eine weitere Kostensenkungsaufforderung. Die Angemessenheitsobergrenze für die Bruttokaltmiete liege nach der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie der Stadt A ... bei 270,24 EUR. Der Beklagte teilte weiterhin mit, dass für eine Übergangszeit von sechs Monaten bis zum 31. Januar 2015 die bisher im Fall des Klägers berücksichtigte Angemessenheitsobergrenze anerkannt werde. Der Kläger wurde aufgefordert, bis zu diesem Zeitpunkt seine Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zu senken.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Monate September 2014 bis Februar 2015 Arbeitslosengeld II in Höhe von 728,00 EUR monatlich. Darin waren Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 337,00 EUR berücksichtigt.
Den gegen die Kostensenkungsaufforderung eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014 als unzulässig. Bei der Kostensenkungsaufforderung handle es sich nicht um einen mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 30. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2015 Arbeitslosengeld II für die Monate März 2015 bis Februar 2016, darunter 307,24 EUR auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Die Klage vom 20. Oktober 2014 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 20. März 2015 abgewiesen. Die angefochtene Kostensenkungsaufforderung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei der Kostensenkungsaufforderung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakte, da es dem Schreiben an einer Regelungswirkung fehle. Es hat dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, nach der die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft sei.
Der Kläger hat am 7. April 2015 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. In einer schriftlichen Stellungnahme zu diesem und zwei weiteren Rechtsmittelverfahren schildert er die Umstände, unter denen er die Wohnung bezogen hat, sowie die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter und macht Angaben zu seiner Schwerbehinderung. Da er seine Wohnung im Jahr 2001 bezogen habe, müsse er vom Beklagten 300,00 EUR erhalten.
Der Beklagte ist unter Verweis auf die das angefochtene Urteil tragenden Gründe der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. II.
1. Die Beschwerde des Klägers gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist nicht statthaft und ist deshalb gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Etwas anderes ergibt sich aus dem hier allein in Betracht kommenden § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750.00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Gemessen hieran ist eine Berufung gegen das Urteil vom 20. März 2015 kraft Gesetzes statthaft; einer Zulassung der Berufung bedarf es nicht.
a) Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Kostensenkungsaufforderung wandte, betraf keinen Verwaltungsakt, der auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet war. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes handelt es sich bei einer Kostensenkungsaufforderung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 = juris Rdnr. 29, m. w. N.; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 36/15 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 90 = juris Rdnr. 15, m. w. N.).
b) Die Klage betraf auch keine Geldleistung, das heißt die Zahlung von Geld (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz [12. Aufl., 2017], § 151 Rdnr. 9, m. w. N.). Bei einer Kostensenkungsaufforderung handelt es sich vielmehr, wie das Bundessozialgericht im Urteil vom 7. November 2006 aufgeführt hat, lediglich um ein Informationsschreiben oder einen Hinweis mit einer Aufklärungs- und Warnfunktion. Damit soll der Hilfebedürftige (seit 1. Januar 2011: der Leistungsberechtigte; vgl. Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 [BGBl. I S. 453]) Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und gegebenenfalls die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, a. a. O.; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016, a. a. O.). Die mögliche spätere Absenkung der als angemessen anerkannten Unterkunftskosten in einem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ist das Ergebnis einer eigenständigen Prüfung, in welcher Höhe Unterkunftskosten angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), und ob tatsächliche Aufwendungen, die die Angemessenheitsgrenze übersteigen, ausnahmsweise als Bedarf anzuerkennen sind, weil es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die spätere Berücksichtigung eines niedrigeren Bedarfs für Unterkunft ist mithin keine unmittelbare Folge einer Kostensenkungsaufforderung.
c) Die Klage betraf, was keiner näheren Begründung bedarf, keine Sachleistung. Denn es ging nicht um die Hingabe oder Zurverfügungstellung von Sachen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz [12. Aufl., 2017], § 151 Rdnr. 9a, m. w. N.).
d) Bei der Kostensenkungsaufforderung handelt es sich zwar um eine Dienstleistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Denn zu den Dienstleistungen zählen auch, wie die Rechtsprechung zu der Formulierung "Geld-, Dienst- oder Sachleistung" in § 11 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) entschieden hat, im Gesetz vorgesehene Leistung der Behörde wie Aufklärung und Beratung (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1984 – 12 RK 31/83 – SozR 1200 § 14 Nr. 16 = SGb 1985, 295 ff. = juris Rdnr. 47; vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2002 – 12 E 653/01 – FEVS 54, 127 ff. = juris Rdnr. 5; Ross, in: Hauck/Noftz, SGB I [Stand: 41. Erg.-Lfg, Juli 2017], § 11 Rdnr. 16).
Allerdings überstieg die wirtschaftliche Bedeutung der Dienstleistung, das heißt der Kostensenkungsaufforderung, den Grenzwert von 750.00 EUR. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Beklagte gab im Schreiben vom 21. Juli 2014 an, dass die angemessene Bruttokaltmiete, das heißt die Grundmiete zusammen mit den kalten Nebenkosten (vgl. Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 22 Rdnr. 82), 270,24 EUR betrage. Die vom Kläger zu tragende Bruttokaltmiete belief sich aber auf 376,60 EUR (= 313,60 EUR [Grundmiete] + 63,00 EUR [Nebenkosten]). Daraus folgt ein monatlicher Differenzbetrag von 106,36 EUR.
Zwar ist die Aufforderung zur Kostensenkung ein einmaliger Akt. Die Wirkung einer Kostensenkungsaufforderung ist jedoch zeitlich nicht begrenzt. Die – wie vorliegend – nicht befristete Aufforderung entfaltet Wirkung, bis sie durch eine neue Kostensenkungsaufforderung ersetzt wird, aufgehoben wird oder sich auf Grund sonstiger Umstände erledigt hat, zum Beispiel weil trotz der Kostensenkungsaufforderung gleichwohl über längere Zeit hinweg die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig übernommen worden sind (vgl. zu Letzterem: BSG, Urteil vom 22. November 2011 – B 4 AS 219/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 57 = NZS 2012, 468 ff. = juris, jeweils Rdnr. 36, m. w. N.; BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R – BSGE 114, 1 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69 = juris, jeweils Rdnr. 36, m. w. N.; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 36/15 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 90 = juris, jeweils Rdnr. 11, m. w. N.).
Im Falle des Klägers war die Kostensenkungsaufforderung im Schreiben vom 21. Juli 2014 Grundlage dafür, dass der Beklagte jedenfalls im Bescheid vom 30. Januar 2015 weder die vollen Unterkunftskosten noch die vorübergehend akzeptierten Kosten in Höhe von 300,00 EUR monatlich anerkannte, sondern nur noch die im Schreiben als angemessen bezeichneten Kosten. Dieser Bescheid umfasste den Bewilligungszeitraum von März 2015 bis Februar 2016. Allein in diesem Bewilligungszeitraum überstiegen die finanziellen Auswirkungen der Kostensenkungsaufforderung den Grenzwert von 750,00 EUR aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht als Berufung ausgelegt oder in eine Berufung umgedeutet werden.
a) Eine Berufungsschrift ist zwar wie jede andere Prozesserklärung sachdienlich auszulegen (vgl. Leitherer, a. a. O., § 151 Rdnr. 11, m. w. N.). Jedoch sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes durch die Belehrung Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels weitgehend ausgeschlossen. Es ist deshalb für die Annahme, der Erklärende habe ein anderes als das von ihm bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollen, kein Raum. Dies gilt unabhängig davon, ob das eingelegte Rechtsmittel der erteilten Belehrung entspricht oder davon abweicht. Abgesehen vom Fall eines eindeutig erklärten Vorbehalts muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass er das in der Belehrung genannte Rechtsmittel für das Richtige gehalten oder bewusst ein anderes gewählt hat (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R – SozR 4-1500 § 158 Nr. 1 = NZS 2004, 334 ff. = juris Rdnr. 21). Allenfalls in Ausnahmefällen könne es bei Abweichungen von der Belehrung möglich sein, das angestrebte Rechtsmittel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, a. a. O.). Ein solcher besonders gelagerter Fall ist hier nicht gegeben. Denn der Kläger hat das Rechtsmittel eingelegt, über das ihn das Sozialgericht belehrt hat.
b) Auch für eine Umdeutung eines eindeutig bezeichneten, unzulässigen Rechtsmittels in ein anderes, zulässiges Rechtsmittel besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, a. a. O., Rdnr. 18 ff.; BSG, Beschluss vom 10. November 2011 – B 8 SO 12/11 B – juris Rdnr. 7; vgl. auch Sächs. LSG, Beschluss vom 13. Februar 2018 – L 3 AL 94/17 NZB – juris Rdnr. 22, m. w. N.). Der Ausschluss der Umdeutung gilt sowohl für den rechtskundig vertretenen Rechtsmittelführer als auch für den – wie vorliegend – nicht vertretenen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, a. a. O., Rdnr. 22).
c) Dem Kläger verbleibt die Möglichkeit, gegen das Urteil vom 20. März 2015 noch Berufung einzulegen. Ob eine etwaige Berufung zulässig wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Dem Erfolg einer etwaigen Berufung in Bezug auf die Kostensenkungsaufforderung könnte im Übrigen entgegenstehen, dass über die Bewilligungsbescheide, auf die sich die Kostensenkungsaufforderung auswirken konnte, entschieden worden sein dürfte. So war die Höhe des Leistungsanspruches des Klägers für den Bewilligungszeitraum von März 2015 bis Februar 2016 Gegenstand des rechtskräftigen Urteils vom 16. November 2017 (Az. L 3 AS 511/15):
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
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