L 5 RS 800/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 19 RS 1364/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 800/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner
1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten Betriebstreue und Pflichterfüllung handelte.
2. Die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner waren nicht nach der am 1.8.1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner regeln würde, liegt nicht vor.
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. September 2017 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 7. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2015 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1974 bis 1982 und 1984 bis 1986 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1974 601,04 Mark 1975 675,53 Mark 1976 761,44 Mark 1977 804,93 Mark 1978 779,73 Mark 1979 853,69 Mark 1980 899,22 Mark 1981 865,24 Mark 1982 879,67 Mark 1984 826,37 Mark 1985 960,83 Mark 1986 994,36 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu neun Zehnteln.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1974 bis 1982, 1984 bis 1986 und 1990 (Zufluss) in Form der Einbeziehung jährlicher zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner festzustellen.

Der 1949 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von September 1969 bis August 1973 ein Hochschulstudium in der Fachstudienrichtung Eisenbahnbau an der Hochschule für Verkehrswesen "Y ..." X ... Aufgrund erfolgreichen Abschlusses dieses Studiums wurde ihm mit Zeugnis vom 25. Mai 1973 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu führen; mit Urkunde vom 20. Dezember 1973 wurde ihm der akademische Grad "Diplomingenieur" zuerkannt. Er war vom 1. September 1973 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Bauleiter bei der Deutschen Reichsbahn (DR) in der Reichsbahndirektion X ... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Mit am 19. Dezember 2014 bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom 14. Dezember 2014 begehrte der Kläger die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten und legte unter anderem seine Arbeitsverträge, Arbeitsänderungsverträge, Leistungseinschätzungen, Beförderungsnachweise und (unvollständigen) Lohnstreifen vor. Die Beklagte forderte daraufhin im Rahmen des Antragsverfahrens am 20. März 2015 eine Entgeltbescheinigung bei der Deutschen Bahn AG an. Mit Schreiben vom 15. April 2015 übersandte die Deutsche Bahn AG eine Entgeltbescheinigung für die Zeiträume Dezember 1987 sowie März 1988 bis Juni 1990 (Bruttoarbeitsentgelte inklusive separat ausgewiesener zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner, die jeweils für den August 1988 [1.438,59 Mark] und 1989 [1.440.30 Mark] ausgezahlt wurden) und wies darauf hin, dass für die fehlenden Zeiträume im Personalaktenarchiv keine Lohnunterlagen ermittelt werden konnten. Mit Schreiben vom 17. April 2015 forderte die Beklagte bei der Deutschen Bahn AG, unter Beigabe der vom Kläger eingereichten (unvollständigen) Lohnstreifen, erneut eine Entgeltbescheinigung an. Mit Schreiben vom 27. April 2015 übersandte die Deutsche Bahn AG daraufhin eine Entgeltbescheinigung für die Zeiträume Dezember 1982, März 1983, Mai bis November 1983, September 1986 bis Dezember 1987 sowie März 1988 bis Juni 1990 (Bruttoarbeitsentgelte inklusive separat ausgewiesener zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner, die jeweils für den August 1983 [1.069,91 Mark], 1987 [1.362,39 Mark], 1988 [1.438,59 Mark] und 1989 [1.440,30 Mark] ausgezahlt wurden) und wies erneut darauf hin, dass für die fehlenden Zeiträume im Personalaktenarchiv keine Lohnunterlagen ermittelt werden konnten.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2015 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1973 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte – unter Berücksichtigung der Entgeltbescheinigung der Deutschen Bahn AG vom 27. April 2015 (mit den dort bescheinigten Bruttoarbeitsentgelten und der in den Jahren 1983 [1.069,91 Mark], 1987 [1.362,39 Mark], 1988 [1.438,59 Mark] und 1989 [1.440,30 Mark] ausgezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner), der Arbeitsvertragsunterlagen und Gehaltseinstufungsschreiben – fest. Die Berücksichtigung zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner in den Jahren 1973 bis 1982, 1984 bis 1986 und 1990 lehnte sie mangels nachgewiesenen Zuflusses ab.

Hiergegen legte der Kläger mit am 27. Mai 2015 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 23. Mai 2015 Widerspruch ein und beanstandete die unvollständig berücksichtigten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner und den fehlenden Entgeltzeitraum von Juli bis Dezember 1990.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015 mit der Begründung zurück, weitere Entgelte in Form von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Unterlagen seien nicht vorhanden. Die Gewährung und die Höhe der zusätzlichen Belohnungen seien von einer Vielzahl von Bedingungen abhängig gewesen, die ohne Nachweis nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar seien. Entscheidend für die Zuordnung des zutreffenden Prozentsatzes der zusätzlichen Belohnung sei unter anderem die Dauer einer nach bestimmten Kriterien für jeden Beschäftigten individuell zu ermittelnden ununterbrochenen Beschäftigung (nicht identisch mit dem Arbeitsrechtsverhältnis) gewesen. Die Berechnungsgrundlage der zusätzlichen Belohnung sei nicht identisch mit dem Arbeitsentgelt gewesen. Die Gewährung sei leistungsabhängig gewesen. Entgelte für den Zeitraum ab Juli 1990 seien nicht festzustellen, da die Zusatzversorgungssysteme zum 30. Juni 1990 geschlossen worden seien.

Mit seiner am 27. Oktober 2015 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren nach Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für die Jahre 1974 bis 1982, 1984 bis 1986 und 1990 weiter. Er legte im Rahmen des Klageverfahrens zwei Zeugenerklärungen von C ... vom 30. Oktober 2015 und von D ... vom 6. November 2015 vor, die als ehemaliger Dienstvorgesetzter ( C ...) bzw. Arbeitskollege ( D ...) jeweils bestätigten, dass der Kläger entsprechend dem Rahmenkollektivvertrag der DR jeweils jährlich zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner ausgezahlt erhalten habe.

Die Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 11. September 2017 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Der Zufluss der begehrten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner in den Jahren 1974 bis 1982, 1984 bis 1986 und 1990 sei weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht. Unterlagen, die den Zufluss belegen würden, habe weder der Kläger vorgelegt, noch seien solche in den Entgeltbescheinigungen der Deutschen Bahn AG ausgewiesen. Die allgemeinen Zeugenaussagen seien nicht ausreichend.

Gegen den am 25. September 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. Oktober 2017 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner, die in den Jahren 1974 bis 1982, 1984 bis 1986 und 1990 gezahlt worden seien, weiterverfolgt. Die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner seien zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt. Das Sozialgericht habe nicht alle erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen ergriffen, die veranlasst gewesen wären; insbesondere sei die Vernehmung der Zeugen C ... und D ... unterblieben. Der Anspruch des Klägers auf die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner ergebe sich aus dem Rahmenkollektivvertrag der DR und der Eisenbahnerverordnung der DDR. Die Höhe der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner sei ausgehend von den Regelungen des Rahmenkollektivvertrages und der Eisenbahnerverordnung konkret berechenbar.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. September 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 7. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2015 abzuändern und zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner für die Jahre 1974 bis 1982, 1984 bis 1986 und 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Weitere Entgelte seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger habe den Zufluss von zusätzlichen Belohnungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Unterlagen hierzu lägen nicht vor. Der Bezug sei von einer Vielzahl von persönlichen und sachlichen Faktoren abhängig gewesen sei, die nicht mehr rekonstruiert werden könnten.

Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen des Klägers beigezogen und schriftliche Auskünfte der Zeugen C ... am 15. Juli 2018 und D ... am 31. Juli 2018 eingeholt.

Mit Schriftsätzen vom 15. August 2018 (Beklagte) und 21. August 2018 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die Berufung des Klägers ist ganz überwiegend begründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage überwiegend zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von in den Jahren 1974 bis 1982 und 1984 bis 1986 zugeflossenen zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner im Rahmen der mit Feststellungsbescheid vom 7. Mai 2015 bereits festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte in Form von in den Jahren 1974 bis 1982 und 1984 bis 1986 zugeflossenen zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner sowie solche für das Zuflussjahr 1990 begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Feststellungsbescheid vom 7. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2015 ist (teilweise) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Deshalb waren der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. September 2017 sowie der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 7. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2015 (teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere in den Jahren 1974 bis 1982 und 1984 bis 1986 zugeflossene Entgelte wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen.

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 7. Mai 2015 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner hat sie zwar für die Jahre 1983 und 1987 bis 1989 festgestellt, im Übrigen jedoch zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, RdNr. 27 [Stand: Mai 2013]).

Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).

Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar (vgl. dazu bereits ausführlich: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. März 2018 - L 5 RS 255/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 25-51; Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Juli 2016 - L 5 RS 426/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 78-100 – insoweit auch rechtskräftig, da nicht von der Revision im Verfahren B 5 RS 5/17 R erfasst; so auch zutreffend, ohne Begründung: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 7 R 227/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 30), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "Berufstreue und Pflichterfüllung" handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nur teilweise steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war. Die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner stellt daher eine Einnahme aus der Beschäftigung des Klägers in Betrieben des Eisenbahnverkehrswesens dar.

1. Nach § 9 Abs. 1 der "Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner – Eisenbahner-Verordnung –" vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 25 S. 217) erhielten Eisenbahner für ihre Berufstreue und Pflichterfüllung einmal jährlich eine zusätzliche Belohnung. Die zusätzliche Belohnung betrug, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Eisenbahner-Verordnung, nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von - einem Jahr: zwei Prozent, - zwei Jahren: vier Prozent, - drei Jahren: acht Prozent des Bruttoeinkommens der letzten zwölf Monate. Die zusätzliche Belohnung war mit fünf Prozent zu versteuern (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Eisenbahner-Verordnung), unterlag aber nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und gehörte nicht zum Durchschnittsverdienst (§ 9 Abs. 2 Satz 3 der Eisenbahner-Verordnung). Auch der "Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn" (nachfolgend: RKV DR) in der Fassung des 43. Nachtrags vom 22. November 1978 verwies auf die vorgenannte Eisenbahner-Verordnung und bestimmte in - § 34 Nr. 1 RKV DR, dass die zusätzliche Belohnung auf der Grundlage der Be-stimmungen der Eisenbahner-Verordnung gewährt wurde, - § 34 Nr. 2 RKV DR, dass Voraussetzung für die Gewährung der zusätzlichen Belohnungen Berufstreue sowie pflichtbewusste Arbeit und eine mindestens einjährige Dienstzeit bei der Deutschen Reichsbahn waren, - § 34 Nr. 5 RKV DR, dass die zusätzliche Belohnung für die letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag berechnet und am planmäßigen Lohnzahltag des Monats, in dem der Fälligkeitstag lag, gezahlt wurde. Zur Berechnung der Dienstzeit verwies § 34 Nr. 3 RKV DR auf die detaillierten Bestimmungen des § 33 RKV DR. In diesen regelte beispielsweise § 33 Nr. 2 Buchstabe q) RKV DR, dass als Dienstzeiten bei der DR auch Studienzeiten im Direktstudium an Hoch- und Fachschulen der DDR und der sozialistischen Staaten galten, vorausgesetzt das Studium wurde erfolgreich abgeschlossen (§ 33 Nr. 2 Buchstabe q Satz 2 RKV DR) und die Arbeit bei der DR wurde unverzüglich nach Beendigung des Studiums aufgenommen (§ 33 Nr. 3 Satz 2 RKV DR). Nach § 34 Nr. 4 RKV DR begann die Beschäftigungsdauer für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung bei Lehrlingen mit dem Beginn ihrer Ausbildung. Allerdings wurde während der Lehrzeit bzw. während eines Direktstudiums an Hoch- und Fachschulen keine zusätzliche Belohnung gezahlt. Jungarbeiter und Absolventen erhielten daher grundsätzlich die zusätzliche Belohnung erstmalig am Fälligkeitstag nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. des Studiums. Diese kollektivvertragliche Regelung macht deutlich, dass der Fälligkeitstag der zusätzlichen Belohnung abhängig vom Beginn einer Ausbildung, deren Abschluss und dem tatsächlichen Erbringen von Arbeitsleistungen für jeden Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn individuell festzustellen war, weil er von der Erfüllung verschiedener individueller Bedingungen abhängig war. Auf diesen individuell festzustellenden Fälligkeitstag stellte auch die Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens ab, denn nach § 34 Nr. 7 RKV DR waren der Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens die dem Fälligkeitstag vorausgegangenen zwölf Kalendermonate zugrunde zu legen. In § 34 Nr. 9 RKV DR war ausdrücklich festgelegt, welche Entgeltbestandteile zu dem hier maßgeblichen Jahresbruttoeinkommen gehörten und dass unter anderem für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung der Durchschnittsverdienst entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes zugrunde zu legen war. Schließlich verwies § 34 Nr. 10 RKV DR – ähnlich wie die Bestimmungen zur Höhe der Jahresendprämie – darauf, dass die Höhe der zusätzlichen Belohnung nach den Arbeitsleistungen und dem Verhalten des Beschäftigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Fälligkeitstermin durch den Leiter der Dienststelle im Einvernehmen mit der zuständigen gewerkschaftlichen Leitung festzulegen war. Gleiche Regelungen finden sich in dem zum 1. Januar 1990 in Kraft getretenen 53. Nachtrag zum RKV DR.

2. Ausgehend von diesen Regelungen kann festgehalten werden, dass die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner dem Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV fällt und daher dementsprechende Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Arbeitsentgelt festzustellen sind, sofern deren Höhe durch Unterlagen nachgewiesen oder diese zumindest glaubhaft gemacht worden sind.

Dieser Bewertung folgend, hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 7. Mai 2015 auch die in der Entgeltbescheinigung der Deutschen Bahn AG vom 27. April 2015 für die Beschäftigungszeiträume Dezember 1982, März 1983, Mai bis November 1983, September 1986 bis Dezember 1987 sowie März 1988 bis Juni 1990 ausgewiesenen, jeweils für die Monate August der Jahre 1983 [1.069,91 Mark], 1987 [1.362,39 Mark], 1988 [1.438,59 Mark] und 1989 [1.440,30 Mark] ausgezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner zusätzlich zu den Bruttoarbeitsentgelten festgestellt.

Zwar konnte der Kläger Bezugsdokumente bezüglich zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner für die von ihm geltend gemachten (weiteren) Jahre nicht vorlegen. Und auch der ehemalige Beschäftigungsbetrieb bzw. der Rechtsnachfolger bzw. die Archivfirma vermochte keine Zahlungsnachweise zu erbringen, wie aus den Schreiben der Deutschen Bahn AG vom 15. April 2015 und vom 27. April 2015 hervorgeht.

Nachweise über, an den Kläger gezahlte, zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]).

Den Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für die streitgegenständlichen Jahre 1974 bis 1982 und 1984 bis 1986, die jeweils für den Monat August im September zugeflossen sind, konnte der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall allerdings glaubhaft machen. Dies gilt jedoch nicht für die von ihm auch für das Zuflussjahr 1990 begehrte zusätzliche Belohnung für Eisenbahner.

Eine zusätzliche Belohnung für Eisenbahner für das Zuflussjahr 1990 ist nämlich von vornherein nicht feststellungsfähig, weil sie außerhalb des (am 30. Juni 1990 endenden) AAÜG- und damit Zusatzversorgungszeitraums erst im August 1990 zugeflossen wäre. Außerhalb des Zusatzversorgungszeitraums zugeflossene Arbeitsentgelte sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. zu solchen Konstellationen bereits: Sächsisches Landessozialgericht, Urteilsbeschluss vom 18. September 2017 - L 5 RS 678/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 48; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. September 2016 - L 5 RS 738/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 75). Die Zusatzversorgungssysteme wurden nämlich zum 30. Juni 1990 geschlossen. Dies ergibt sich aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag). Nach diesem Stichtag (30. Juni 1990) konnten daher weder tatsächliche noch fingierte Versorgungsanwartschaften mehr erworben werden. Außerhalb des Zusatzversorgungszeitraums zugeflossene Entgelte sind infolgedessen nicht berücksichtigungsfähig.

Den Zufluss zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner für die (anderen) streitgegenständlichen Jahre 1974 bis 1982 und 1984 bis 1986 konnte der Kläger hingegen glaubhaft machen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht aber die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Der Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dem Grunde nach ergibt sich im vorliegenden Fall des Klägers aus den unterschiedlichsten Aspekten des konkreten Einzelfalles:

Der Kläger war vom 1. September 1973 bis (mindestens) 30. Juni 1990 (Ende der AAÜG-Anwartschaft) ununterbrochen bei der DR beschäftigt, wie sich aus seinen Arbeitsverträgen und Änderungsverträgen (Bl. 17-46 der Verwaltungsakte sowie Bl. 74-100 der Gerichtsakte) sowie den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 112-149 der Gerichtsakte) ergibt. Die arbeitsvertraglichen Unterlagen des Klägers verweisen dabei auch auf die Anwendbarkeit des RKV DR (vgl. beispielsweise Änderungsmitteilung vom 21. August 1978). Der Zeitraum des Hochschuldirektstudiums des Klägers an der Hochschule für Verkehrswesen "Y ..." in X ... von September 1969 bis August 1973 ist gemäß § 33 Nr. 2 Buchstabe q) RKV DR bei der Dienstzeitberechnung mit zu berücksichtigen, weil nach dieser Vorschrift als Dienstzeiten bei der DR auch Studienzeiten im Direktstudium an Hoch- und Fachschulen der DDR galten, vorausgesetzt das Studium wurde erfolgreich abgeschlossen (§ 33 Nr. 2 Buchstabe q Satz 2 RKV DR) und die Arbeit bei der DR wurde unverzüglich nach Beendigung des Studiums aufgenommen (§ 33 Nr. 3 Satz 2 RKV DR). Beide Voraussetzungen erfüllte der Kläger: Den erfolgreichen Abschluss seines Hochschuldirektstudiums hat er mit dem Hochschul-ingenieurzeugnis vom 25. Mai 1973 (Bl. 12-13 der Verwaltungsakte) und der Diplomingenieururkunde vom 20. Dezember 1973 (Bl. 14 der Verwaltungsakte) nachgewiesen. Die Aufnahme seiner Arbeit bei der DR unverzüglich nach Beendigung seines Hochschuldirektstudiums ergibt sich aus dem bereits am 20. September 1972 mit der DR abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Bl. 74-75 der Gerichtsakte), der mit Arbeitsbeginn zum 1. September 1973, unmittelbar nach Beendigung des Studiums zum 31. August 1973 (vgl. Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung auf Bl. 116 der Gerichtsakte), die Tätigkeit als Bauleiter für die Durchführung von Investvorhaben bei der Investbauleitung A ... der DR Reichsbahndirektion X ... vorsah, die gemäß der Zusatzvereinbarung vom 15. Oktober 1973 (Bl. 76 der Gerichtsakte) mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 in Vollzug gesetzt wurde.

Dass der Kläger dem Grunde nach in den Jahren seiner Beschäftigung bei der DR zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner bezogen hat, ergibt sich zudem bereits aus den Entgeltbescheinigungen der Deutschen Bahn AG vom 15. April 2015 und vom 27. April 2015. Dort wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner dem Kläger jeweils für den Monat August im September ausgezahlt wurde.

Dem korrespondierend bestätigten auch die schriftlich befragten Zeugen C ... und D ... sowohl in ihren – vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten – Zeugenerklärungen vom 30. Oktober 2015 (Bl. 28 der Gerichtsakte) und vom 6. November 2015 (Bl. 29 der Gerichtsakte), als auch in ihren – auf die gerichtlichen Auskunftsersuchen des Berufungsgerichts vom 13. Juli 2018 (Bl. 68-69 der Gerichtsakte) eingeholten – Zeugenerklärungen vom 15. Juli 2018 (Bl. 70-72 der Gerichtsakte) und vom 31. Juli 2018 (Bl. 153-154 der Gerichtsakte), dass der Kläger, wie alle anderen Eisenbahner auch, die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner in den streitgegenständlichen Jahren bezogen hat. Die Zeugen schilderten übereinstimmend, dass die Berechnung und Gewährung der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner nach zentralen und allgemeingültigen gesetzlichen Vorgaben erfolgte, der Betrag von der Lohnbuchhaltung ermittelt und im Fälligkeitsmonat ausgezahlt bzw. überwiesen wurde. Sie gaben außerdem an, dass der Kläger ein zuverlässiger, disziplinierter, fachlich guter und kompetenter Mitarbeiter war, der die ihm übertragenen Aufgaben zielstrebig erfüllte und Kürzungen bei den an ihn ausgezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner nicht bekannt sind. Sehr plastisch und damit nachvollziehbar schilderte beispielsweise der Zeuge C ..., der der Vorgesetzte des Klägers im gesamten relevanten Beschäftigungszeitraum war, dass Verweigerungen oder Kürzungen der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner nur möglich waren, wenn der Werktätige grobe fachliche Fehler oder schwerwiegende Disziplinarverstöße beging. Er als Vorgesetzter des Klägers hätte in einem solchen Fall beim Leiter der Hauptabteilung einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Dieser hätte dann – bei Zustimmung der Gewerkschaftsleitung – abschließend entschieden. Aufgrund des disziplinierten Verhaltens des Klägers und wegen dessen stets sehr guten fachlichen Fähigkeiten und Leistungen sowie dessen Einsatzbereitschaft hat er im Zeitraum von 1974 bis 1990 nie einen derartigen Antrag stellen müssen. Weil es sich nach diesen Schilderungen des Zeugen C ... um einen außergewöhnlichen Vorgang gehandelt hätte, ist glaubhaft dargelegt, dass ein solcher im Gedächtnis des Zeugen verhaftet geblieben wäre, hätte er sich tatsächlich zugetragen.

Auch im Übrigen ergibt sich aus den vom Kläger angeforderten und von ihm vorgelegten Unterlagen, dass er seine Arbeitsaufgaben bei der DR stets hervorragend erfüllte:

Jeweils in Anerkennung seiner sehr guten fachlichen Arbeit und Pflichterfüllung wurden ihm wiederholt Lohnerhöhungen von der DR vertraglich zugesprochen: Bereits im Gehaltserhöhungsschreiben vom 2. April 1974 (Bl. 77 der Gerichtsakte) wird ausgeführt, dass sich der Kläger sehr gut einarbeitete und eine ausgesprochen gute Initiative zeigte, sodass eine Leistungszulage in Höhe von 65,00 Mark monatlich zu seinem Gehalt anerkannt werden konnte. Diese Lohnerhöhung wurde mit Wirkung vom 1. Mai 1974 gemäß Gehaltsnachtragsschreiben vom 15. April 1974 (Bl. 78 der Gerichtsakte) wirksam. Im Gehaltserhöhungsschreiben vom 22. März 1977 (Bl. 89 der Gerichtsakte) wird dargelegt, dass für den Kläger aufgrund seiner stets sehr guten Leistungen, seiner bewiesenen Umsicht, Disziplin und Einsatzbereitschaft sowie in Würdigung der bei der Erfüllung seiner Aufgaben aufgebrachten Initiative, eine Gehaltserhöhung von 980,00 Mark auf 1.030,00 Mark monatlich gerechtfertigt erschien. Diese Gehaltserhöhung wurde mit Wirkung vom 1. Mai 1977 gemäß Gehaltsnachtragsschreiben vom 2. Mai 1977 (Bl. 90 der Gerichtsakte) wirksam.

In Anerkennung seiner nachgewiesenen Befähigungen und der gezeigten Leistungen im Dienst der DR wurde er wiederholt von der DR attestiert und befördert: Mit Attestierungsnachweis vom 8. Mai 1974 (Bl. 79 der Gerichtsakte), in dem ihm gute Leistungen, persönlicher Einsatz und sehr positives und kollegiales Verhalten bescheinigt werden, und mit Urkunde vom 8. Mai 1974 (Bl. 81 der Gerichtsakte) wurde ihm mit Wirkung vom 9. Juni 1974 der Dienstrang eines Reichsbahnoberinspektors verliehen. Mit Beförderungsnachweis vom 12. April 1976 (Bl. 85 der Gerichtsakte), in dem ihm viel Einsatz, Übersicht und vorbildliches Verhalten als Bauleiter sowie die Erledigung aller übertragenen Aufgaben mit Selbstständigkeit, Gewissenhaftigkeit und Umsichtigkeit bescheinigt werden, und mit Urkunde vom 24. Mai 1976 (Bl. 86 der Gerichtsakte) wurde er mit Wirkung vom 1. Juni 1976 zum Reichbahnamtmann befördert. Mit Beförderungsnachweis vom 6. März 1980 (Bl. 92 der Gerichtsakte), in dem ihm viel Initiative und vorbildliche persönliche Einsatzbereitschaft sowie das Vollbringen hoher Leistungen bei der Durchführung manueller Arbeitseinsätze und im Neuererwesen bescheinigt werden, und mit Urkunde vom 24. April 1980 (Bl. 93 der Gerichtsakte) wurde er mit Wirkung vom 1. Juni 1980 zum Reichbahnoberamtmann befördert.

Ihm wurde von der DR des Weiteren unter anderem in Anerkennung und Würdigung seiner gezeigten Leistungen, für hohe Einsatzbereitschaft und beispielgebende Arbeit sowie für termin- und qualitätsgerechte Ausführung seiner Arbeiten eine schriftliche Belobigung am 8. Juni 1978 (Bl. 104 der Gerichtsakte) ausgesprochen. Für "treue Arbeit bei der Deutschen Reichsbahn" wurden ihm wiederholt Urkunden und Medaillen, so im August 1979 (Bl. 105 der Gerichtsakte) und im August 1989 (Bl. 111 der Gerichtsakte), überreicht und verliehen. Mit Urkunde vom 30. September 1982 (Bl. 108 der Gerichtsakte) wurde er "für gute fachliche und gesellschaftliche Leistungen" mit der betrieblichen Auszeichnung als "Bestarbeiter" von der DR geehrt. In betrieblichen Leistungseinschätzungen vom 7. Januar 1982 (Bl. 107 der Gerichtsakte) und vom 5. Juli 1984 (Bl. 109 der Gerichtsakte) wird dem Kläger attestiert, dass er - seine Arbeiten mit gutem fachlichen Wissen und Können und mit sehr guter Einsatzbereitschaft durchführte, - persönlich mit vielerlei Initiativen zur Realisierung der Bauvorhaben beitrug, - hohe Leistungen auch bei der Durchführung manueller Arbeitseinsätze und im Neuererwesen vollbrachte, - sich durch eine gute Arbeitsorganisation, persönlichen Einsatz und gute fachliche Leistungen auszeichnete, - stets sehr gute Arbeit leistete, - die Fähigkeit besaß, ein Kollektiv ingenieurtechnisch und praktisch so zu lenken und anzuleiten, dass auch schwierige Bauvorhaben mit zugeordneten Arbeitskräften, die keine berufspraktischen Erfahrungen im Bereich Tiefbau hatten, realisiert werden konnten, - durch seine vielseitigen praktischen Fertigkeiten Vorbildwirkung auf das gesamte Kollektiv ausübte.

Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch die ihm von der DR mit Urkunden von Oktober 1978 (Bl. 103 der Gerichtsakte) und vom 7. Oktober 1984 (Bl. 110 der Gerichtsakte) verliehenen Auszeichnungen als "Aktivist der sozialistischen Arbeit". Mit diesen Auszeichnungen wurden jeweils unter anderem hervorragende und beispielgebende Arbeitsleistungen gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels ‚Aktivist der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] waren).

Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erbringung pflichtbewusster Arbeitsleistungen und disziplinierten Verhaltens des Klägers im Sinne der Regelungen im RKV DR aufdrängen.

Glaubhaft gemacht ist damit im vorliegenden Fall, dass der Kläger - als bei der DR Beschäftigter dem Grunde nach zum berechtigten Bezugskreis für zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner zählte, - unter Anrechnung seiner Hochschuldirektstudienzeit ab 1. September 1969 Eisenbahner war, - unter Anrechnung seiner Hochschuldirektstudienzeit, die als Dienstzeit bei der DR galt, mit Beschäftigungsbeginn am 1. September 1973 bereits eine mindestens dreijährige ununterbrochene Dienstzeit bei der Eisenbahn aufwies, - in den (streitgegenständlichen) Zuflussjahren 1974 bis 1982 und 1984 bis 1986 vom Geltungsbereich der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner erfasst war und - in den (streitgegenständlichen) Zuflussjahren 1974 bis 1982 und 1984 bis 1986 pflichtbewusste Arbeit verrichtete und Diensttreue aufwies.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass der personenbezogene, von den individuellen Gegebenheiten des beruflichen Werdeganges des Klägers abhängige Fälligkeitstag unklar geblieben und es daher unmöglich sei, das jeweilige Jahresbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag zu bestimmen, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Vielmehr ist den Entgeltbescheinigungen der Deutschen Bahn AG vom 15. April 2015 und vom 27. April 2015 zu entnehmen, dass dem Kläger die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner jährlich für August im September gezahlt worden sind. Da der RKV DR auf die Eisenbahner-Verordnung verweist und in § 34 Nr. 5 RKV DR bestimmt, dass die zusätzliche Belohnung für die letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag berechnet und am planmäßigen Lohnzahltag des Monats, in dem der Fälligkeitstag liegt, gezahlt wurde, steht außer Zweifel, dass von einem Fälligkeitstag für August im September auszugehen ist. Mithin bestimmt sich das Jahresbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag aus den acht Monaten des gleichen Jahres sowie den letzten vier Monaten des Vorjahres. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass die jeweiligen – insoweit maßgeblichen – monatlichen Entgelte nicht bekannt sind. Sie sind aber berechenbar. Denn aus den bisherigen Entgeltfeststellungen der maßgeblichen Kalenderjahre lassen sich ohne weiteres jeweils durchschnittliche Monatsentgelte ermitteln und unter anteiliger Berücksichtigung (vier Monate Durchschnittsentgelte des vorangegangenen Jahres + acht Monate Durchschnittsentgelte des laufenden Auszahlungsjahres) kann der maßgebliche Jahresbetrag vor dem Fälligkeitstag berechnet werden.

Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner der Zuflussjahre 1974 bis 1982 und 1984 bis 1986, die jeweils für den Monat August im September der streitgegenständlichen Jahre zur Auszahlung gelangten, wie folgt zu berücksichtigen: Beschäfti-gungsjahr Jahresarbeits-verdienst (ohne zusätzliche Belohnung) Monatsdurch-schnittsverdienst Jahresarbeitsverdienst der zusätzlichen Belohnung (= [4 x Vorjahr] + [8 x aktuelles Jahr]) davon 8 Prozent davon 5/6 09-12/ 1973 2.205,00 M 551,25 M 1974 10.216,00 M 851,33 M (2.205,00 + 6.810,64 =) 9.015,64 M 721,25 M 601,04 M 1975 10.089,00 M 840,75 M (3.407,00 + 6.726,00 =) 10.133,00 M 810,64 M 675,53 M 1976 12.088,00 M 1.007,33 M (3.363,00 + 8.058,64 =) 11.421,64 M 913,73 M 761,44 M 1977 12.067,00 M 1.005,58 M (4.029,32 + 8.044,64 =) 12.073,96 M 965,92 M 804,93 M 1978 11.494,00 M 957,83 M (4.033,32 + 7.662,64 =) 11.695,96 M 935,68 M 779,73 M 1979 13.461,00 M 1.121,75 M (3.831,32 + 8.974,00 =) 12.805,32 M 1.024,43 M 853,69 M 1980 13.502,00 M 1.125,17 M (4.487,00 + 9.001,36 =) 13.488,36 M 1.079,07 M 899,22 M 1981 12.717,00 M 1.059,75 M (4.500,68 + 8.478,00 =) 12.978,68 M 1.038,29 M 865,24 M 1982 13.434,00 M 1.119,50 M (4.239,00 + 8.956,00 =) 13.195,00 M 1.055,60 M 879,67 M 1983 10.754,51 M 896,21 M 1984 13.201,00 M 1.100,08 M (3.594,84 + 8.800,64 =) 12.395,48 M 991,64 M 826,37 M 1985 15.022,00 M 1.251,83 M (4.400,32 + 10.014,64 =) 14.414,96 M 1.153,20 M 960,83 M 1986 14.862,00 M 1.238,50 M (5.007,32 + 9.908,00 =) 14.915,32 M 1.193,23 M 994,36 M

Ein kontrollierender Vergleich des von der Deutschen Bahn AG in der Entgeltbescheinigung vom 27. April 2015 mitgeteilten Wertes der zusätzlichen Belohnung für Eisenbahner beispielsweise für das Jahr 1983 in Höhe von konkret 1.069,91 Mark bestätigt die Plausibilität der vorgenommenen Berechnung. Denn ausgehend von den zu Grunde gelegten Monatsdurchschnittsverdiensten von [4 x 1.119,50 Mark] + [8 x 896,21 Mark] = 4.478,00 Mark + 7.169,68 Mark = 11.647,68 Mark, käme man auf eine achtprozentige zusätzliche Belohnung für Eisenbahner in Höhe von 931,81 Mark.

Die hiergegen von der Beklagten vorgetragenen Bedenken, nach denen der Fälligkeitstag unklar geblieben sei, die detaillierten Vorgaben zur Berechnung der ununterbrochenen Beschäftigungszeit nicht nachvollziehbar seien, die Bestimmung des individuellen Bruttoeinkommens nicht berechenbar sei und deshalb eine eigenständige Berechnung nicht möglich sei, teilt der Senat insgesamt nicht. Jeder Glaubhaftmachung mag ein gewisses Maß an Ungenauigkeit innewohnen. Dem trägt indessen die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Insbesondere auf diesem Wege werden etwaige Ungenauigkeiten pauschal ausgeglichen.

3. Die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner regeln würde, liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved