Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 26 R 520/17
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 R 761/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 18/18 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen wegen Beschäftigung mit Kindererziehungszeiten
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. September 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Regelaltersrente ab dem 1.2.2017 unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte Beschäftigung hat.
Die 1951 geborene Klägerin, Mutter der 1976 geborenen Z ... und des 1979 geborenen Y ..., beantragte bei der Beklagten am 24.11.2016 eine Regelaltersrente. Hierauf bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 16.12.2016 eine Regelaltersrente ab dem 1.2.2017. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 29.1.2016 erfüllt. Die Höhe der laufenden Zahlung betrage ab dem 1.2.2017 monatlich 723,23 EUR. Berücksichtigt worden seien Zeiten der Kindererziehung für Z ... für den Zeitraum 1.8.1977 bis 31.7.1978 und für Y ... für die Zeit vom 1.12.1980 bis zum 30.11.1981. Zu berücksichtigen seien persönliche Entgeltpunkte (Ost) bei der Klägerin in Höhe von 22,0686. Davon entfielen insgesamt 2,3948 Entgeltpunkte auf die Kindererziehungszeiten. Dabei begrenzte die Beklagte die zu berücksichtigenden Entgeltpunkte, die sich für Kindererziehungszeiten neben Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung in den Monaten August 1977 bis Dezember 1977, Januar 1978 bis Juli 1978, Januar 1980, Februar 1980 und Januar 1981 bis November 1981 ergaben, auf die Höchstbeträge der Anlage 2b zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), so dass für diese Zeiten die zusätzlichen Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung von monatlich 0,0833 Entgeltpunkten reduziert wurden.
Den gegen den Bescheid vom 16.12.2016 am 11.1.2017 erhobenen Widerspruch, den die Klägerin gegen die Begrenzung der Entgeltpunkte für Zeiträume des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten und versicherungspflichtiger Beschäftigung auf den Höchstwert der Anlage 2b zum SGB VI richtete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2017 zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R, SozR 4-2006 § 70 Nr. 2) sei die Begrenzung auf die Werte der Anlage 2b zum SGB VI verfassungsgemäß. Bereits in den Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03 und 1 BvR 2477/06) hieße es, dass ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung nicht vorliege. Zwar werde die Kindererziehung in ihrer Summe mit Entgeltpunkten aus anderen beitragsrelevanten Tatbeständen geringer bewertet als eine isolierte Kindererziehung, jedoch liege für diesen Umstand ein sachlicher Grund vor. In Anbetracht des besonderen Schutzauftrages des Artikels 6 Abs. 1 Grundgesetz überschreite es nicht den Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers, wenn dieser (im Zuge einer 1998 durchgeführten Verbesserung der Honorierung von Kindererziehungszeit) das seit jeher geltende Strukturelement der Beitragsbemessungsgrenze beachte und über § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dafür Sorge trage, dass die Beitragsbemessungsgrenze auch bei Zusammentreffen von Beschäftigungen und Kindererziehungszeiten nicht überschritten werde. Für die Beklagte bleibe die bisherige Rechtsprechung maßgebend, dass die Begrenzung auf die Werte der Anlage 2b zum SGB VI verfassungsgemäß sei.
Hiergegen hat sich die am 24.4.2017 zum Sozialgericht Dresden erhobene Klage gerichtet, mit der die Klägerin weiterhin begehrte, für Zeiten des Zusammentreffens von Pflichtbeiträgen wegen Beschäftigung mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung bei Anwendung von § 70 Abs. 2 SGB VI keine Begrenzung der Entgeltpunkte auf die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI vorzunehmen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen, die dazu führe, dass sich Kindererziehungszeiten nicht bei allen Versicherten in gleicher Weise günstig auf die Rente auswirkten, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre. § 70 Abs. 2 SGB VI i. V. m. der Anlage 2b zum SGB VI sei entsprechend diesen Maßstäben mit diesem Grundsatz unvereinbar. Die Kindererziehungsleistung, die für das umlagefinanzierte System Rentenversicherung von konstitutiver Bedeutung sei ("Generationsvertrag"), als weitere von der Beitragszahlung unabhängige und eigenständige Vorleistung sei mangels Entgeltcharakter und daraus resultierender Beitragszahlung für die Beitragsbemessungsgrenze nicht relevant. Die Werte der Anlage 2b zum SGB VI seien nicht die Beitragsbemessungsgrenze, sondern nur der Beitragsbemessungsgrenze nachgebildet. Sinn der Beitragsbemessungsgrenze sei es, eine Obergrenze für die der Beitragspflicht unterliegenden Entgelte zu schaffen. Damit korrespondiere, dass entsprechend der Höhe der beitragspflichtigen Entgelte, die in der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze ihre Höchstgrenze fänden, nur daraus die Entgeltpunkt für die Höhe des Rentenanspruches zu ermitteln seien. Die Vorleistung sei also die Beitragszahlung, die Gegenleistung der daraus resultierende Rentenanspruch. Träte nun zu der Vorleistung der Beitragszahlung eine weitere Vorleistung in Form der generativen Leistung der Kindererziehung hinzu, erschließe es sich nicht, warum diese weitere Form der Vorleistung bei der Ermittlung der Gesamtentgeltpunkte auf einen Wert begrenzt werden müsse, der der Beitragsbemessungsgrenze nur aus der Beitragsleistung entspreche. Beitragszahlungen und Kindererziehungen seien als Vorleistungen gerade nicht gleichartig, weshalb ihre Begrenzung auf einen Leistungshöchstwert, hinter dem die Beitragsbemessungsgrenze stehe, wie das bei Anlage 2b zum SGB VI der Fall wäre, jedenfalls dann mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn dies zu einer Ungleichbehandlung der mit der Kindererziehung erbrachten Vorleistung bei der Ermittlung des Rentenanspruchs führe. Dies geschehe jedoch, wenn die unterschiedlichen Vorleistungen Beitragszahlung und Kindererziehung mit der Begrenzung auf die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI gleichartig behandelt würden. Dann werde, wenn das der Beitragszahlung zugrunde liegende Entgelt nur hoch genug wäre, durch die Höchstwertbegrenzung nach Anlage 2b zum SGB VI der Wert der Kinderziehung für die Rentenversicherung dadurch geschmälert, weil die Klägerin als Erziehungsperson des Kindes während der ersten Lebensphase des Kindes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Dieses Ergebnis stehe nach Ansicht der Klägerin im Widerspruch zu den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen und sei daher mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsprobleme ergäben sich nach Ansicht der Klägerin auch aus dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz. Wenn Bestandsrenten nicht neu berechnet würden, sondern nach § 307d SGB VI einen pauschalen Zuschlag in Gestalt eines persönlichen Entgeltpunktes je erzogenem Kind erhielten, während für Neurenten uneingeschränkt die allgemeinen Rentenberechnungsvorschriften gelten, käme es dabei im Ergebnis zu einer wesentlichen (ungerechtfertigten) Begünstigung der Personengruppe der Bestandsrentnerinnen, da bei diesen die Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI nicht berücksichtigt würden und auch etwaige Minderungen des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VI) unbeachtlich blieben. Schließlich verweist die Klägerin auf die Entscheidungen des BVerfG vom 21.9.2016 (1 BvL 6/12) und vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten mit Beschäftigungszeiten verwiesen, welche sie im Wesentlichen mit bereits vorgetragenen Argumenten eingehend kritisiert hat (vgl. hierzu im Einzelnen den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.4.2017, Bl. 1 ff. der Gerichtsakte).
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4.9.2017 abgewiesen und diese Entscheidung unter Bezugnahme auf § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI als maßgebliche Norm mit dem Verweis und der Zitierung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03) begründet. Weiterhin hat das Sozialgericht ausgeführt:
"Weiter macht sich die erkennende Kammer die Ausführungen der 35. Kammer des Sozialgerichtes Dresden in dessen Gerichtsbescheid vom 18.01.2016 Az. S 35 R 728/15 nach eigener Prüfung wie folgt zu Eigen. Andere Rechts- oder Verfassungsverstöße sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Anwendung von § 307d SGB VI (Zuschlag von 1 Entgeltpunkt pro Kind) für Rentenbezieher, deren Renten bis 30.06.2014 begonnen haben, für die Klägerin keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Um die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung der Bestandsrentner in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten zu gewährleisten, wird eine pauschale Anrechnung vorgenommen, die insbesondere an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten anknüpft (BT-Drucksache 18/909, S 24). Die Differenzierung nach dem Rentenbeginn stellt sich dabei, wie jede Stichtagsregelung, nicht als verfassungswidrige Differenzierung dar. Vielmehr war aufgrund der hohen Anzahl von Bestandsrentnern (ca. 9,5 Millionen, vgl. BT-Drucks. 18/909 S. 15, 19) die vorgenommene Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität geboten. Hierbei handelt es sich um einen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines Gestaltungsspielraums – insbes. im Bereich der Massenverwaltung – unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität differenzierende Regelungen treffen (vgl. BVerfGE 1 BvR 1811/08 in Juris; BVerfGE 87,1 (44f.); 103, 225, 235f.). Voraussetzung ist, dass bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstehen würden (vgl. BVerfGE 100, 195 (205); 103, 225 (235f.)). Dies war hier der Fall. Ohne die Zuschlagslösung für die Bestandsrentner wäre eine zeitnahe Umsetzung der Neuregelung nicht möglich gewesen (vgl. Thorsten Koop in NZS 2015, 650, 655).
Auch aus dem Urteil des BVerfG vom 03.04.2001 (Az. 1 BvR 1629/94), in dessen Folge in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten eingeführt wurde, ergibt sich keine Verfassungsverstoß. Insbes. ist dem Urteil keine Pflicht des Gesetzgebers zu entnehmen, die von der Klägerin geforderte Rechtsfolge umzusetzen (vgl. BSG im Urteil vom 30.09.2015, Az. B 12 KR 15/12 R). Das Urteil des BVerfG zur sozialen Pflegeversicherung vom 03.04.2001 (1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) hat keine umfassende Bindungswirkung i.S.v. § 31 Abs. 1 BVerfGG: Dieses Urteil hatte ausschließlich die Pflegeversicherung und deren spezifische beitragsrechtliche Grundlagen vor dem Hintergrund der dortigen Konstellation zum Gegenstand. Nur insoweit entfaltet das Urteil daher – ausgehend von seinem Tenor und seinen tragenden Gründen – Bindungswirkung. Dies hat das BSG bereits in seinen Urteilen vom 05.07.2006 (u.a. B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr. 1) angenommen, in denen es um die Beitragsbemessung bei Versicherten mit Kindern in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ging. Der Gesetzgeber hat nach st. Rspr. des BSG (Urteil vom 05.07.2006, B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr.1, zuletzt: Urteil vom 30.09.2015, Az. B 12 KR 15/12 R) unter Beachtung der ihm bei der Gestaltung des Sozialversicherungsrechts zukommenden Freiheit durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten eine verfassungsrechtlich beanstandungsfreie Berücksichtigung des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern im Leistungsrecht der GRV vorgenommen. Weder aus dem Urteil des BVerfG noch aus anderen verfassungsrechtlichen Grundsätzen ergibt sich ein Anspruch auf einen allgemeinen umfassenden Ausgleich der finanziellen Belastungen durch Kinderbetreuung und -erziehung einerseits und gleichzeitiger Berufstätigkeit andererseits (zuletzt: BSG im Urteil vom 30.09.2015, Az. B 12 KR 15/12 R)."
Gegen den am 6.9.2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 4.10.2017 zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Berufung der Klägerin. Sie wiederholt zunächst ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) die fehlende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2002 (B 4 RA 46/01 R) bemängele, weist die Klägerin auf die Entgegnung in der Neubrandenburger Richtervorlage (S 4 RA 152/03, Beschluss vom 12.1.2012) hin. Nicht beschäftigt habe sich das SG Neubrandenburg nur mit den Äußerungen des BSG zur allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich. Ob eine verfassungswidrige Lage eingetreten sei, die den Gesetzgeber zu einer ergänzenden Regelung – etwa in Form einer Beitragserstattung, eines steuerfinanzierten Kinderzuschusses oder eines Steigerungsbetrages (vgl. entsprechend §§ 213, 269, 270 SGB VI) – verpflichte, könne im Ergebnis dahinstehen, weil eine solche Frage im Sinne von Artikel 100 Abs. 1 GG nicht entscheidungserheblich sei. Als Lösungsmöglichkeit schlage das BSG einen steuerfinanzierten Kinderzuschuss in Höhe des Produkts aus nichtberücksichtigten Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert oder einen Steigerungsbetrag vor, halte aber auch die Erstattung insoweit fruchtlos gezahlter Beiträge oder die Regelung in anderen Rechtssystemen für möglich. Werde also eine wegen § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI erfolgte Kürzung von Entgeltpunkten nicht in anderer Weise ausgeglichen, so läge wohl auch nach Meinung des damaligen 4. Senats des BSG eine verfassungswidrige Lage vor. In der Entscheidung vom 8.5.2006 (B 4 RA 36/05 R) ergänze der 4. Senat seine Vorschläge für Ausgleichsregelungen um eine besondere, steuerfinanzierte Zusatzleistung, wie bei der "Trümmerfrauenregelung" (§ 294 ff. SGB VI). Diese Lösungsmöglichkeiten seien aber nach Ansicht der Klägerin nicht zielführend, da Frauen, die von einer Kürzung der Entgeltpunkte ihrer Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung betroffen seien, regelmäßig nicht die Anspruchsvoraussetzungen der vom 4. Senat des BSG vorgeschlagenen rentenrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen erfüllten. Folge man dem 4. Senat des BSG, wären die betroffenen Frauen gezwungen, bei ihrem Rentenversicherungsträger Anträge auf Ausgleichszahlungen bzw. Beitragserstattung zu stellen, die mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu Recht abzulehnen wären. Es müsse dann der Rechtsweg beschritten werden, damit irgendwann das BSG feststelle, infolge des Fehlens entsprechender Ausgleichsregelungen liege nach seiner Auffassung eine verfassungswidrige Lage vor, um schließlich dann einen Vorlagebeschluss nach Artikel 100 Abs. 1 GG fassen zu können. Diese vom damaligen 4. Senat des BSG skizzierte Vorgehensweise könne den Betroffenen nicht zugemutet werden. Da entsprechende Ausgleichsregelungen nicht existierten, verletze § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG und sei somit verfassungswidrig. Im Übrigen habe das BSG in seiner Entscheidung vom 20.7.2017 (B 12 KR 14/15 R) einen Anspruch auf eine Ermäßigung der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung als Ausgleich für die erbrachte generative Leistung (vergleichbar dem Beitragsrecht in der sozialen Pflegeversicherung) verneint. Zur Begründung führe das Gericht im Wesentlichen die strukturellen Unterschiede zwischen der Renten- und Pflegeversicherung, insbesondere die Berücksichtigung der generativen Leistung im Leistungsrecht der Rentenversicherung, an. Eine Nichtberücksichtigung der Kindererziehung bei der Beitragshöhe sei daher verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar habe sie keine grundsätzlichen Einwände gegen diese Auffassung. Problematisch werde die Auffassung aber in dem Augenblick, wo die Ieistungsrechtliche "Belohnung" der Kindererziehung in ihrem Kernbereich in Form der Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung (§ 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 56, 249, 249a SGB VI) durch § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI eingeschränkt werde oder vollständig unterbleibe. Dem zusätzlich zu den monetären Beiträgen geleisteten generativen Beitrag (vgl. BSG, Urteil vom 20.7,2017, B 12 KR 14/15 R, Rn. 35) stehe in diesem Fall keine oder nur eine eingeschränkte Gegenleistung gegenüber. Soweit das Sächsische Landessozialgericht in seiner neueren Rechtsprechung (z. B. Urteile vorn 22.8.2017, L 4 R 324/17, und vom 29.8.2017, L 5 R 52/17) die Verfassungsmäßigkeit von § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.2016 (1 BvR 1687/14) begründe, sei dies unzutreffend. Verfahrensgegenstand dort seien nicht Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung (§ 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 56, 249, 249a SGB VI) gewesen, sondern Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 57 Satz 1 SGB VI. Letztere stellten im Unterschied zur Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung aber gerade keine generative Leistung dar, sondern seien Element des sozialen Ausgleichs. Insgesamt bestünden nach Ansicht der Klägerin somit erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI mit Artikel 3 Abs. 1 GG.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4.9.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.3.2017 zu verurteilen, ihr eine Regelaltersrente ab dem 1.2.2017 unter unbegrenzter Anrechnung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten der Kindererziehung und für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben der Klägerseite vom 18.1.2018; Schreiben der Beklagten vom 14.11.2017).
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 16.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.3.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente ab dem 1.2.2017 als dies von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesen worden ist.
Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung vom 15.4.2015 (gültig ab 1.1.2016) erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Dabei sind nach Satz 2 dieser Vorschrift Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.
Die sich aus § 70 Abs. 2 SGB VI ergebende Bewertung von Kindererziehungszeiten hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise dem Gesetz entsprechend umgesetzt. Dabei hat die Beklagte, wie § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vorgibt, in den hier streitgegenständlichen Monaten der Kindererziehung der Klägerin August 1977 bis Dezember 1977, Januar 1978 bis Juli 1978, Januar 1980, Februar 1980 und Januar 1981 bis November 1981 eine Begrenzung der Entgeltpunkte auf monatliche Beträge heruntergerechneten Höchstwert (zur monatlichen Betrachtung: BSG, Urteil vom 17.12.2002, SozR 3-2600 § 70 Nr. 6; BSG, Urteil vom 12.12.2006, SozR 4-2600 § 70 Nr. 2) der Entgeltpunkte nach der Anlage 2b zum SGB VI vorgenommen, weil sich durch die Zusammenrechnung der Entgeltpunkte aus sonstigen Beitragszeiten mit denen aus Kindererziehungszeiten eine Überschreitung der Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI ergab. In allen anderen Monaten der Kindererziehung wurden mangels sonstiger Beitragszeiten die vollen Entgeltpunkte in Höhe von 0,0833 berücksichtigt. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verwiesen, Berechnungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
Die Beklagte hat die Entgeltpunkte, die beim Zusammentreffen von Beitragszeiten wegen Kindererziehung mit beitragsbelasteten Beitragszeiten einzustellen sind (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 17.12.2002 – B 4 RA 46/01 R – juris Rn. 22), auch zutreffend nach § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ermittelt. Sie hat – gemäß der in Gesetzesform ergangenen Verwaltungsvorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI – die Entgeltpunkte in der Weise ermittelt, dass sie von den Entgeltpunkten aus den beitragsbelasteten Beitragszeiten auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung als Sockelbetrag ausgegangen und die aus den Beitragszeiten wegen Kindererziehung einzustellenden Werte nur bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b hinzugerechnet, übersteigende Entgeltpunkte also unberücksichtigt gelassen hat. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat zwar 0,0833 Entgeltpunkte. Soweit im selben Monat andere Beitragszeiten zu Entgeltpunkten führen, werden diese gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI um bis zu 0,0833 Entgeltpunkte, höchstens jedoch bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstwertes nach Anlage 2b zum SGB VI erhöht. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist eine, wie von der Klägerin begehrte, vollständige Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in Monaten, in denen die Klägerin mit Beitragszahlung und Kindererziehungszeiten bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, vorliegend in den Monaten August 1977 bis Dezember 1977, Januar 1978 bis Juli 1978, Januar 1980, Februar 1980 und Januar 1981 bis November 1981, ausgeschlossen.
Soweit die Klägerin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI rügt, ist eine solche aus Sicht des Senates nicht ersichtlich. Zwar hat der Gesetzgeber in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung getroffen, die zu einer unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Während Versicherte, die neben der Kindererziehung nicht versicherungspflichtig erwerbstätig waren und für den gleichen Zeitraum auch keine freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte erhalten, wird die Kindererziehungsleistung geringer bewertet, sobald die Summe aus Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und aus sonstigen Beitragszeiten den Höchstwert an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum SGB VI überschreitet. Je mehr sonstige Beiträge für den Zeitraum der Kindererziehung geleistet werden, umso höher fällt die Kürzung der Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten aus. Wird ein Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bezogen und damit bereits der Höchstbetrag an Pflichtbeiträgen gezahlt, bleibt die Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung sogar völlig unberücksichtigt.
Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. dazu umfassend: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 – juris Rn. 7 ff.). Der Gesetzgeber ist aufgrund des Schutzauftrages aus Artikel 6 Abs. 1 GG zwar dazu verpflichtet, durch die Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der Alterssicherung von kindererziehenden Familienmitgliedern auszugleichen. Allerdings verfügt er dabei über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen. Der Gesetzgeber darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Das BVerfG hat dabei hervorgehoben, dass durch Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden und sich die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in die Struktur der Rentenversicherung einfügt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 – juris Rn. 8 m. w. N.). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber bei seinen Maßnahmen zur erweiterten Anerkennung der Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung seit der Einführung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten am 1.1.1986 regelmäßig innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung geblieben ist. Die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI stellen sicher, dass auch nach Hinzurechnung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten die Summe der Entgeltpunkte insgesamt auf die Zahl begrenzt wird, die bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar ist (BT-Drs. 13/8011, S. 67). Die Begrenzung der Beitragspflicht gehörte von Beginn an zu den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch wird nicht nur die Beitragsbelastung für Versicherte mit hohen Einkommen begrenzt und das Gewicht des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Zwangsversicherung gemindert. Mit der Beschränkung des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherbaren Arbeitsentgelts kommt der Beitragsbemessungsgrenze noch eine weitere Funktion als "Leistungsbemessungsgrenze" zu. Sie erhält den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion und gewährleistet zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 – 1 BvR 858/03 – juris Rn. 11 m. w. N.). Der Senat sieht sich mit dieser Rechtsansicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das BVerfG hat sich im Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14 - gerichtet unter anderem gegen den Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss des BSG vom 25. November 2013 im Verfahren B 13 R 227/13 B sowie das Urteil des Sächsischen Landessozialgericht vom 13.5.2013 im Verfahren L 4 R 684/11) im Kern auf seinen Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03) gestützt. Soweit das BVerfG in seinem Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) auch die fehlende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2002 (B 4 RA 46/01 R) bemängelte, ist dies für den Senat in der hiesigen Entscheidung unerheblich. Der Senat vermag keine Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Rechtsnormen zu erkennen, so dass eine Richtervorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG und daher eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2002 (B 4 RA 46/01 R) nicht erforderlich ist.
Soweit die Klägerin ferner in der Sache eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Bestands- und Zugangsrentnern im Hinblick auf den in § 307d SGB VI geregelten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (sog. "Mütterrente") rügt, ist eine solche gleichfalls nicht ersichtlich. Zwar benachteiligt diese Vorschrift Mütter, die am 30.6.2014 noch nicht Anspruch auf eine Rente hatten (Zugangsrentner), gegenüber denjenigen Müttern, die am 30.6.2014 bereits einen Anspruch auf eine Rente hatten (Bestandsrentner), wenn lediglich bei den Bestandsrentnerinnen ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind berücksichtigt wird, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2144/98, 1 BvR 2300/98 – juris Rn. 98ff.). Dies gilt umso mehr, als Kindererziehungszeiten einen sozialen Ausgleich ohne entsprechende Gegenleistung des Versicherten in Form von Versicherungsbeiträgen darstellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 – juris Rn. 12). Zu berücksichtigen ist weiter, dass § 307d SGB VI bereits selbst eine begünstigende Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Grundregel des § 306 SGB VI darstellt, wonach grundsätzlich Gesetzesänderungen nicht zur Neuberechnung bereits laufender Renten führen. Es ist deshalb auch im Lichte des Artikels 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber – welcher bei Schaffung der Regelung des § 307d SGB VI von rund 9,5 Millionen Bestandsrenten ausging (BT-Drs. 18/909, S. 15) – aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung umfangreicher Neuberechnungen eine pauschalierte Regelung getroffen hat. Die hierbei leitenden Überlegungen, mit einer Anknüpfung an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 innerhalb der Rentensystematik ohne weitere Sonderregelungen zu gewährleisten und Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im regelmäßig weit zurückliegenden zweiten Lebensjahr des Kindes zu vermeiden (BT-Drs. 18/909, S. 15 und 24) stehen im Einklang mit dem vom BVerfG eingeräumten Gestaltungsspielraum. Soweit die Klägerin die Rechtsprechung des 5. Senats und die des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (z. B. Urteile vom 22.8.2017, L 4 R 324/17, und vom 29.8.2017, L 5 R 52/17) – die Verfassungsmäßigkeit von § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI werde mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.2016 (1 BvR 1687/14) begründet – kritisiert, geht diese Kritik an der Sache vorbei. Zum einen argumentiert der Senat mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.2016 (1 BvR 1687/14) im Rahmen des § 307d SGB VI (vgl. dazu nur oben) und zum anderen sind und bleiben Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten eine Form des sozialen Ausgleichs. Aus den dargestellten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Regelaltersrente ab dem 1.2.2017 unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte Beschäftigung hat.
Die 1951 geborene Klägerin, Mutter der 1976 geborenen Z ... und des 1979 geborenen Y ..., beantragte bei der Beklagten am 24.11.2016 eine Regelaltersrente. Hierauf bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 16.12.2016 eine Regelaltersrente ab dem 1.2.2017. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 29.1.2016 erfüllt. Die Höhe der laufenden Zahlung betrage ab dem 1.2.2017 monatlich 723,23 EUR. Berücksichtigt worden seien Zeiten der Kindererziehung für Z ... für den Zeitraum 1.8.1977 bis 31.7.1978 und für Y ... für die Zeit vom 1.12.1980 bis zum 30.11.1981. Zu berücksichtigen seien persönliche Entgeltpunkte (Ost) bei der Klägerin in Höhe von 22,0686. Davon entfielen insgesamt 2,3948 Entgeltpunkte auf die Kindererziehungszeiten. Dabei begrenzte die Beklagte die zu berücksichtigenden Entgeltpunkte, die sich für Kindererziehungszeiten neben Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung in den Monaten August 1977 bis Dezember 1977, Januar 1978 bis Juli 1978, Januar 1980, Februar 1980 und Januar 1981 bis November 1981 ergaben, auf die Höchstbeträge der Anlage 2b zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), so dass für diese Zeiten die zusätzlichen Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung von monatlich 0,0833 Entgeltpunkten reduziert wurden.
Den gegen den Bescheid vom 16.12.2016 am 11.1.2017 erhobenen Widerspruch, den die Klägerin gegen die Begrenzung der Entgeltpunkte für Zeiträume des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten und versicherungspflichtiger Beschäftigung auf den Höchstwert der Anlage 2b zum SGB VI richtete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2017 zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R, SozR 4-2006 § 70 Nr. 2) sei die Begrenzung auf die Werte der Anlage 2b zum SGB VI verfassungsgemäß. Bereits in den Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03 und 1 BvR 2477/06) hieße es, dass ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung nicht vorliege. Zwar werde die Kindererziehung in ihrer Summe mit Entgeltpunkten aus anderen beitragsrelevanten Tatbeständen geringer bewertet als eine isolierte Kindererziehung, jedoch liege für diesen Umstand ein sachlicher Grund vor. In Anbetracht des besonderen Schutzauftrages des Artikels 6 Abs. 1 Grundgesetz überschreite es nicht den Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers, wenn dieser (im Zuge einer 1998 durchgeführten Verbesserung der Honorierung von Kindererziehungszeit) das seit jeher geltende Strukturelement der Beitragsbemessungsgrenze beachte und über § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dafür Sorge trage, dass die Beitragsbemessungsgrenze auch bei Zusammentreffen von Beschäftigungen und Kindererziehungszeiten nicht überschritten werde. Für die Beklagte bleibe die bisherige Rechtsprechung maßgebend, dass die Begrenzung auf die Werte der Anlage 2b zum SGB VI verfassungsgemäß sei.
Hiergegen hat sich die am 24.4.2017 zum Sozialgericht Dresden erhobene Klage gerichtet, mit der die Klägerin weiterhin begehrte, für Zeiten des Zusammentreffens von Pflichtbeiträgen wegen Beschäftigung mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung bei Anwendung von § 70 Abs. 2 SGB VI keine Begrenzung der Entgeltpunkte auf die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI vorzunehmen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen, die dazu führe, dass sich Kindererziehungszeiten nicht bei allen Versicherten in gleicher Weise günstig auf die Rente auswirkten, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre. § 70 Abs. 2 SGB VI i. V. m. der Anlage 2b zum SGB VI sei entsprechend diesen Maßstäben mit diesem Grundsatz unvereinbar. Die Kindererziehungsleistung, die für das umlagefinanzierte System Rentenversicherung von konstitutiver Bedeutung sei ("Generationsvertrag"), als weitere von der Beitragszahlung unabhängige und eigenständige Vorleistung sei mangels Entgeltcharakter und daraus resultierender Beitragszahlung für die Beitragsbemessungsgrenze nicht relevant. Die Werte der Anlage 2b zum SGB VI seien nicht die Beitragsbemessungsgrenze, sondern nur der Beitragsbemessungsgrenze nachgebildet. Sinn der Beitragsbemessungsgrenze sei es, eine Obergrenze für die der Beitragspflicht unterliegenden Entgelte zu schaffen. Damit korrespondiere, dass entsprechend der Höhe der beitragspflichtigen Entgelte, die in der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze ihre Höchstgrenze fänden, nur daraus die Entgeltpunkt für die Höhe des Rentenanspruches zu ermitteln seien. Die Vorleistung sei also die Beitragszahlung, die Gegenleistung der daraus resultierende Rentenanspruch. Träte nun zu der Vorleistung der Beitragszahlung eine weitere Vorleistung in Form der generativen Leistung der Kindererziehung hinzu, erschließe es sich nicht, warum diese weitere Form der Vorleistung bei der Ermittlung der Gesamtentgeltpunkte auf einen Wert begrenzt werden müsse, der der Beitragsbemessungsgrenze nur aus der Beitragsleistung entspreche. Beitragszahlungen und Kindererziehungen seien als Vorleistungen gerade nicht gleichartig, weshalb ihre Begrenzung auf einen Leistungshöchstwert, hinter dem die Beitragsbemessungsgrenze stehe, wie das bei Anlage 2b zum SGB VI der Fall wäre, jedenfalls dann mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn dies zu einer Ungleichbehandlung der mit der Kindererziehung erbrachten Vorleistung bei der Ermittlung des Rentenanspruchs führe. Dies geschehe jedoch, wenn die unterschiedlichen Vorleistungen Beitragszahlung und Kindererziehung mit der Begrenzung auf die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI gleichartig behandelt würden. Dann werde, wenn das der Beitragszahlung zugrunde liegende Entgelt nur hoch genug wäre, durch die Höchstwertbegrenzung nach Anlage 2b zum SGB VI der Wert der Kinderziehung für die Rentenversicherung dadurch geschmälert, weil die Klägerin als Erziehungsperson des Kindes während der ersten Lebensphase des Kindes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Dieses Ergebnis stehe nach Ansicht der Klägerin im Widerspruch zu den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen und sei daher mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsprobleme ergäben sich nach Ansicht der Klägerin auch aus dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz. Wenn Bestandsrenten nicht neu berechnet würden, sondern nach § 307d SGB VI einen pauschalen Zuschlag in Gestalt eines persönlichen Entgeltpunktes je erzogenem Kind erhielten, während für Neurenten uneingeschränkt die allgemeinen Rentenberechnungsvorschriften gelten, käme es dabei im Ergebnis zu einer wesentlichen (ungerechtfertigten) Begünstigung der Personengruppe der Bestandsrentnerinnen, da bei diesen die Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI nicht berücksichtigt würden und auch etwaige Minderungen des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VI) unbeachtlich blieben. Schließlich verweist die Klägerin auf die Entscheidungen des BVerfG vom 21.9.2016 (1 BvL 6/12) und vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten mit Beschäftigungszeiten verwiesen, welche sie im Wesentlichen mit bereits vorgetragenen Argumenten eingehend kritisiert hat (vgl. hierzu im Einzelnen den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.4.2017, Bl. 1 ff. der Gerichtsakte).
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4.9.2017 abgewiesen und diese Entscheidung unter Bezugnahme auf § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI als maßgebliche Norm mit dem Verweis und der Zitierung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03) begründet. Weiterhin hat das Sozialgericht ausgeführt:
"Weiter macht sich die erkennende Kammer die Ausführungen der 35. Kammer des Sozialgerichtes Dresden in dessen Gerichtsbescheid vom 18.01.2016 Az. S 35 R 728/15 nach eigener Prüfung wie folgt zu Eigen. Andere Rechts- oder Verfassungsverstöße sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Anwendung von § 307d SGB VI (Zuschlag von 1 Entgeltpunkt pro Kind) für Rentenbezieher, deren Renten bis 30.06.2014 begonnen haben, für die Klägerin keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Um die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung der Bestandsrentner in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten zu gewährleisten, wird eine pauschale Anrechnung vorgenommen, die insbesondere an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten anknüpft (BT-Drucksache 18/909, S 24). Die Differenzierung nach dem Rentenbeginn stellt sich dabei, wie jede Stichtagsregelung, nicht als verfassungswidrige Differenzierung dar. Vielmehr war aufgrund der hohen Anzahl von Bestandsrentnern (ca. 9,5 Millionen, vgl. BT-Drucks. 18/909 S. 15, 19) die vorgenommene Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität geboten. Hierbei handelt es sich um einen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines Gestaltungsspielraums – insbes. im Bereich der Massenverwaltung – unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität differenzierende Regelungen treffen (vgl. BVerfGE 1 BvR 1811/08 in Juris; BVerfGE 87,1 (44f.); 103, 225, 235f.). Voraussetzung ist, dass bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstehen würden (vgl. BVerfGE 100, 195 (205); 103, 225 (235f.)). Dies war hier der Fall. Ohne die Zuschlagslösung für die Bestandsrentner wäre eine zeitnahe Umsetzung der Neuregelung nicht möglich gewesen (vgl. Thorsten Koop in NZS 2015, 650, 655).
Auch aus dem Urteil des BVerfG vom 03.04.2001 (Az. 1 BvR 1629/94), in dessen Folge in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten eingeführt wurde, ergibt sich keine Verfassungsverstoß. Insbes. ist dem Urteil keine Pflicht des Gesetzgebers zu entnehmen, die von der Klägerin geforderte Rechtsfolge umzusetzen (vgl. BSG im Urteil vom 30.09.2015, Az. B 12 KR 15/12 R). Das Urteil des BVerfG zur sozialen Pflegeversicherung vom 03.04.2001 (1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) hat keine umfassende Bindungswirkung i.S.v. § 31 Abs. 1 BVerfGG: Dieses Urteil hatte ausschließlich die Pflegeversicherung und deren spezifische beitragsrechtliche Grundlagen vor dem Hintergrund der dortigen Konstellation zum Gegenstand. Nur insoweit entfaltet das Urteil daher – ausgehend von seinem Tenor und seinen tragenden Gründen – Bindungswirkung. Dies hat das BSG bereits in seinen Urteilen vom 05.07.2006 (u.a. B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr. 1) angenommen, in denen es um die Beitragsbemessung bei Versicherten mit Kindern in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ging. Der Gesetzgeber hat nach st. Rspr. des BSG (Urteil vom 05.07.2006, B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr.1, zuletzt: Urteil vom 30.09.2015, Az. B 12 KR 15/12 R) unter Beachtung der ihm bei der Gestaltung des Sozialversicherungsrechts zukommenden Freiheit durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten eine verfassungsrechtlich beanstandungsfreie Berücksichtigung des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern im Leistungsrecht der GRV vorgenommen. Weder aus dem Urteil des BVerfG noch aus anderen verfassungsrechtlichen Grundsätzen ergibt sich ein Anspruch auf einen allgemeinen umfassenden Ausgleich der finanziellen Belastungen durch Kinderbetreuung und -erziehung einerseits und gleichzeitiger Berufstätigkeit andererseits (zuletzt: BSG im Urteil vom 30.09.2015, Az. B 12 KR 15/12 R)."
Gegen den am 6.9.2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 4.10.2017 zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Berufung der Klägerin. Sie wiederholt zunächst ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) die fehlende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2002 (B 4 RA 46/01 R) bemängele, weist die Klägerin auf die Entgegnung in der Neubrandenburger Richtervorlage (S 4 RA 152/03, Beschluss vom 12.1.2012) hin. Nicht beschäftigt habe sich das SG Neubrandenburg nur mit den Äußerungen des BSG zur allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich. Ob eine verfassungswidrige Lage eingetreten sei, die den Gesetzgeber zu einer ergänzenden Regelung – etwa in Form einer Beitragserstattung, eines steuerfinanzierten Kinderzuschusses oder eines Steigerungsbetrages (vgl. entsprechend §§ 213, 269, 270 SGB VI) – verpflichte, könne im Ergebnis dahinstehen, weil eine solche Frage im Sinne von Artikel 100 Abs. 1 GG nicht entscheidungserheblich sei. Als Lösungsmöglichkeit schlage das BSG einen steuerfinanzierten Kinderzuschuss in Höhe des Produkts aus nichtberücksichtigten Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert oder einen Steigerungsbetrag vor, halte aber auch die Erstattung insoweit fruchtlos gezahlter Beiträge oder die Regelung in anderen Rechtssystemen für möglich. Werde also eine wegen § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI erfolgte Kürzung von Entgeltpunkten nicht in anderer Weise ausgeglichen, so läge wohl auch nach Meinung des damaligen 4. Senats des BSG eine verfassungswidrige Lage vor. In der Entscheidung vom 8.5.2006 (B 4 RA 36/05 R) ergänze der 4. Senat seine Vorschläge für Ausgleichsregelungen um eine besondere, steuerfinanzierte Zusatzleistung, wie bei der "Trümmerfrauenregelung" (§ 294 ff. SGB VI). Diese Lösungsmöglichkeiten seien aber nach Ansicht der Klägerin nicht zielführend, da Frauen, die von einer Kürzung der Entgeltpunkte ihrer Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung betroffen seien, regelmäßig nicht die Anspruchsvoraussetzungen der vom 4. Senat des BSG vorgeschlagenen rentenrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen erfüllten. Folge man dem 4. Senat des BSG, wären die betroffenen Frauen gezwungen, bei ihrem Rentenversicherungsträger Anträge auf Ausgleichszahlungen bzw. Beitragserstattung zu stellen, die mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu Recht abzulehnen wären. Es müsse dann der Rechtsweg beschritten werden, damit irgendwann das BSG feststelle, infolge des Fehlens entsprechender Ausgleichsregelungen liege nach seiner Auffassung eine verfassungswidrige Lage vor, um schließlich dann einen Vorlagebeschluss nach Artikel 100 Abs. 1 GG fassen zu können. Diese vom damaligen 4. Senat des BSG skizzierte Vorgehensweise könne den Betroffenen nicht zugemutet werden. Da entsprechende Ausgleichsregelungen nicht existierten, verletze § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG und sei somit verfassungswidrig. Im Übrigen habe das BSG in seiner Entscheidung vom 20.7.2017 (B 12 KR 14/15 R) einen Anspruch auf eine Ermäßigung der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung als Ausgleich für die erbrachte generative Leistung (vergleichbar dem Beitragsrecht in der sozialen Pflegeversicherung) verneint. Zur Begründung führe das Gericht im Wesentlichen die strukturellen Unterschiede zwischen der Renten- und Pflegeversicherung, insbesondere die Berücksichtigung der generativen Leistung im Leistungsrecht der Rentenversicherung, an. Eine Nichtberücksichtigung der Kindererziehung bei der Beitragshöhe sei daher verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar habe sie keine grundsätzlichen Einwände gegen diese Auffassung. Problematisch werde die Auffassung aber in dem Augenblick, wo die Ieistungsrechtliche "Belohnung" der Kindererziehung in ihrem Kernbereich in Form der Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung (§ 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 56, 249, 249a SGB VI) durch § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI eingeschränkt werde oder vollständig unterbleibe. Dem zusätzlich zu den monetären Beiträgen geleisteten generativen Beitrag (vgl. BSG, Urteil vom 20.7,2017, B 12 KR 14/15 R, Rn. 35) stehe in diesem Fall keine oder nur eine eingeschränkte Gegenleistung gegenüber. Soweit das Sächsische Landessozialgericht in seiner neueren Rechtsprechung (z. B. Urteile vorn 22.8.2017, L 4 R 324/17, und vom 29.8.2017, L 5 R 52/17) die Verfassungsmäßigkeit von § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.2016 (1 BvR 1687/14) begründe, sei dies unzutreffend. Verfahrensgegenstand dort seien nicht Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung (§ 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 56, 249, 249a SGB VI) gewesen, sondern Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 57 Satz 1 SGB VI. Letztere stellten im Unterschied zur Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung aber gerade keine generative Leistung dar, sondern seien Element des sozialen Ausgleichs. Insgesamt bestünden nach Ansicht der Klägerin somit erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI mit Artikel 3 Abs. 1 GG.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4.9.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.3.2017 zu verurteilen, ihr eine Regelaltersrente ab dem 1.2.2017 unter unbegrenzter Anrechnung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten der Kindererziehung und für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben der Klägerseite vom 18.1.2018; Schreiben der Beklagten vom 14.11.2017).
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 16.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.3.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente ab dem 1.2.2017 als dies von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesen worden ist.
Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung vom 15.4.2015 (gültig ab 1.1.2016) erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Dabei sind nach Satz 2 dieser Vorschrift Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.
Die sich aus § 70 Abs. 2 SGB VI ergebende Bewertung von Kindererziehungszeiten hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise dem Gesetz entsprechend umgesetzt. Dabei hat die Beklagte, wie § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vorgibt, in den hier streitgegenständlichen Monaten der Kindererziehung der Klägerin August 1977 bis Dezember 1977, Januar 1978 bis Juli 1978, Januar 1980, Februar 1980 und Januar 1981 bis November 1981 eine Begrenzung der Entgeltpunkte auf monatliche Beträge heruntergerechneten Höchstwert (zur monatlichen Betrachtung: BSG, Urteil vom 17.12.2002, SozR 3-2600 § 70 Nr. 6; BSG, Urteil vom 12.12.2006, SozR 4-2600 § 70 Nr. 2) der Entgeltpunkte nach der Anlage 2b zum SGB VI vorgenommen, weil sich durch die Zusammenrechnung der Entgeltpunkte aus sonstigen Beitragszeiten mit denen aus Kindererziehungszeiten eine Überschreitung der Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI ergab. In allen anderen Monaten der Kindererziehung wurden mangels sonstiger Beitragszeiten die vollen Entgeltpunkte in Höhe von 0,0833 berücksichtigt. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verwiesen, Berechnungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
Die Beklagte hat die Entgeltpunkte, die beim Zusammentreffen von Beitragszeiten wegen Kindererziehung mit beitragsbelasteten Beitragszeiten einzustellen sind (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 17.12.2002 – B 4 RA 46/01 R – juris Rn. 22), auch zutreffend nach § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ermittelt. Sie hat – gemäß der in Gesetzesform ergangenen Verwaltungsvorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI – die Entgeltpunkte in der Weise ermittelt, dass sie von den Entgeltpunkten aus den beitragsbelasteten Beitragszeiten auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung als Sockelbetrag ausgegangen und die aus den Beitragszeiten wegen Kindererziehung einzustellenden Werte nur bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b hinzugerechnet, übersteigende Entgeltpunkte also unberücksichtigt gelassen hat. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat zwar 0,0833 Entgeltpunkte. Soweit im selben Monat andere Beitragszeiten zu Entgeltpunkten führen, werden diese gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI um bis zu 0,0833 Entgeltpunkte, höchstens jedoch bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstwertes nach Anlage 2b zum SGB VI erhöht. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist eine, wie von der Klägerin begehrte, vollständige Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in Monaten, in denen die Klägerin mit Beitragszahlung und Kindererziehungszeiten bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, vorliegend in den Monaten August 1977 bis Dezember 1977, Januar 1978 bis Juli 1978, Januar 1980, Februar 1980 und Januar 1981 bis November 1981, ausgeschlossen.
Soweit die Klägerin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI rügt, ist eine solche aus Sicht des Senates nicht ersichtlich. Zwar hat der Gesetzgeber in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung getroffen, die zu einer unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Während Versicherte, die neben der Kindererziehung nicht versicherungspflichtig erwerbstätig waren und für den gleichen Zeitraum auch keine freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte erhalten, wird die Kindererziehungsleistung geringer bewertet, sobald die Summe aus Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und aus sonstigen Beitragszeiten den Höchstwert an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum SGB VI überschreitet. Je mehr sonstige Beiträge für den Zeitraum der Kindererziehung geleistet werden, umso höher fällt die Kürzung der Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten aus. Wird ein Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bezogen und damit bereits der Höchstbetrag an Pflichtbeiträgen gezahlt, bleibt die Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung sogar völlig unberücksichtigt.
Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. dazu umfassend: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 – juris Rn. 7 ff.). Der Gesetzgeber ist aufgrund des Schutzauftrages aus Artikel 6 Abs. 1 GG zwar dazu verpflichtet, durch die Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der Alterssicherung von kindererziehenden Familienmitgliedern auszugleichen. Allerdings verfügt er dabei über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen. Der Gesetzgeber darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Das BVerfG hat dabei hervorgehoben, dass durch Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden und sich die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in die Struktur der Rentenversicherung einfügt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 – juris Rn. 8 m. w. N.). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber bei seinen Maßnahmen zur erweiterten Anerkennung der Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung seit der Einführung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten am 1.1.1986 regelmäßig innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung geblieben ist. Die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI stellen sicher, dass auch nach Hinzurechnung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten die Summe der Entgeltpunkte insgesamt auf die Zahl begrenzt wird, die bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar ist (BT-Drs. 13/8011, S. 67). Die Begrenzung der Beitragspflicht gehörte von Beginn an zu den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch wird nicht nur die Beitragsbelastung für Versicherte mit hohen Einkommen begrenzt und das Gewicht des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Zwangsversicherung gemindert. Mit der Beschränkung des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherbaren Arbeitsentgelts kommt der Beitragsbemessungsgrenze noch eine weitere Funktion als "Leistungsbemessungsgrenze" zu. Sie erhält den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion und gewährleistet zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 – 1 BvR 858/03 – juris Rn. 11 m. w. N.). Der Senat sieht sich mit dieser Rechtsansicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das BVerfG hat sich im Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14 - gerichtet unter anderem gegen den Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss des BSG vom 25. November 2013 im Verfahren B 13 R 227/13 B sowie das Urteil des Sächsischen Landessozialgericht vom 13.5.2013 im Verfahren L 4 R 684/11) im Kern auf seinen Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03) gestützt. Soweit das BVerfG in seinem Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) auch die fehlende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2002 (B 4 RA 46/01 R) bemängelte, ist dies für den Senat in der hiesigen Entscheidung unerheblich. Der Senat vermag keine Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Rechtsnormen zu erkennen, so dass eine Richtervorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG und daher eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2002 (B 4 RA 46/01 R) nicht erforderlich ist.
Soweit die Klägerin ferner in der Sache eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Bestands- und Zugangsrentnern im Hinblick auf den in § 307d SGB VI geregelten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (sog. "Mütterrente") rügt, ist eine solche gleichfalls nicht ersichtlich. Zwar benachteiligt diese Vorschrift Mütter, die am 30.6.2014 noch nicht Anspruch auf eine Rente hatten (Zugangsrentner), gegenüber denjenigen Müttern, die am 30.6.2014 bereits einen Anspruch auf eine Rente hatten (Bestandsrentner), wenn lediglich bei den Bestandsrentnerinnen ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind berücksichtigt wird, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2144/98, 1 BvR 2300/98 – juris Rn. 98ff.). Dies gilt umso mehr, als Kindererziehungszeiten einen sozialen Ausgleich ohne entsprechende Gegenleistung des Versicherten in Form von Versicherungsbeiträgen darstellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 – juris Rn. 12). Zu berücksichtigen ist weiter, dass § 307d SGB VI bereits selbst eine begünstigende Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Grundregel des § 306 SGB VI darstellt, wonach grundsätzlich Gesetzesänderungen nicht zur Neuberechnung bereits laufender Renten führen. Es ist deshalb auch im Lichte des Artikels 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber – welcher bei Schaffung der Regelung des § 307d SGB VI von rund 9,5 Millionen Bestandsrenten ausging (BT-Drs. 18/909, S. 15) – aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung umfangreicher Neuberechnungen eine pauschalierte Regelung getroffen hat. Die hierbei leitenden Überlegungen, mit einer Anknüpfung an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 innerhalb der Rentensystematik ohne weitere Sonderregelungen zu gewährleisten und Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im regelmäßig weit zurückliegenden zweiten Lebensjahr des Kindes zu vermeiden (BT-Drs. 18/909, S. 15 und 24) stehen im Einklang mit dem vom BVerfG eingeräumten Gestaltungsspielraum. Soweit die Klägerin die Rechtsprechung des 5. Senats und die des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (z. B. Urteile vom 22.8.2017, L 4 R 324/17, und vom 29.8.2017, L 5 R 52/17) – die Verfassungsmäßigkeit von § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI werde mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.2016 (1 BvR 1687/14) begründet – kritisiert, geht diese Kritik an der Sache vorbei. Zum einen argumentiert der Senat mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.2016 (1 BvR 1687/14) im Rahmen des § 307d SGB VI (vgl. dazu nur oben) und zum anderen sind und bleiben Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten eine Form des sozialen Ausgleichs. Aus den dargestellten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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