L 4 R 451/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 50 R 377/17
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 R 451/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 16/18
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen wegen Beschäftigung mit Kindererziehungszeiten
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 12. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente für Frauen ab dem 1.4.2015 unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte Beschäftigung hat.

Die 1951 geborene Klägerin beantragte am 19.12.2014 bei der Beklagten eine Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI). Hierauf bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 21.1.2015 in Fassung des Neufeststellungsbescheides vom 5.6.2015 eine Altersrente für Frauen ab dem 1.4.2015. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 31.3.2015 erfüllt. Die Höhe der laufenden Zahlung betrage ab dem 1.4.2015 monatlich 1.575,15 EUR (ab dem 1.7.2015 monatlich 1.614,76 EUR) abzüglich der Beitragsanteile zur Krankenversicherung in Höhe von 114,98 EUR (117,87 EUR) und 12,60 EUR (12,92 EUR) Zusatzbeitrag zur Krankenkasse und Beitragsanteile zur Pflegeversicherung in Höhe von 37,02 EUR (37,95 EUR), mithin monatlich 1.410,55 EUR (ab dem 1.7.2015 monatlich 1.446,02 EUR). Berücksichtigt worden seien Zeiten der Kindererziehung für Y ... (geb. am.1975) für den Zeitraum 1.10.1975 bis 30.9.1977 und für X ... (geb. am.1978) für die Zeit vom 1.6.1978 bis 31.5.1980. Zu berücksichtigen seien persönliche Entgeltpunkte (Ost) bei der Klägerin in Höhe von 59,6952. Davon entfielen insgesamt 3,0056 Entgeltpunkte (Ost) auf die Kindererziehungszeiten. Im Einzelnen stelle sich die Summe der Entgeltpunkte (Ost) wie folgt dar: Die Entgeltpunkte Ost für Beitragszeiten beliefen sich auf 58,4089. Davon entfielen 3,1178 Entgeltpunkte (Ost) auf Kindererziehungszeiten. Hinzu kämen für beitragsfreie Zeiten 2,6603 Entgeltpunkte (Ost) und zusätzlich für beitragsgeminderte Zeiten 0,8553 Entgeltpunkte (Ost), in der Summe 61,9245 Entgeltpunkte (Ost) bei einer Verminderung für 12 Kalendermonate von 0,036 und einem Zugangsfaktor von 0,964 insgesamt 59,6952 Entgeltpunkte (Ost). Dabei begrenzte die Beklagte die zu berücksichtigenden Entgeltpunkte, die sich für Kindererziehungszeiten neben Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung in den Monaten Oktober 1976 bis Dezember 1976, Januar 1977 bis September 1977 und Januar 1980 bis Mai 1980 ergaben, auf die Höchstbeträge der Anlage 2b zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), so dass für diese Zeiten die zusätzlichen Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung von monatlich 0,0833 Entgeltpunkten reduziert wurden.

Den hiergegen am 4.2.2015 erhobenen Widerspruch, den die Klägerin im Wesentlichen mit einem Verweis auf die Ausführungen des Sozialgerichts Neubrandenburg im Beschluss vom 12.1.2012 – S 4 RA 152/03 – begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.7.2015 zurück. Nach der Rechtsprechung sei eine Begrenzung der errechneten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten auf die Werte der Anlage 2b zum SGB VI verfassungsgemäß. Die Beklagte verwies hierzu u. a. auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.8.2007 – 1 BvR 858/03 – und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.12.2006 – B 13 RJ 22/05 R –.

Hiergegen hat sich die am 20.8.2015 zum Sozialgericht Dresden erhobene Klage gerichtet, mit der die Klägerin weiterhin begehrt hat, für Zeiten des Zusammentreffens von Pflichtbeiträgen wegen Beschäftigung mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung bei Anwendung von § 70 Abs. 2 SGB VI keine Begrenzung der Entgeltpunkte auf die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI vorzunehmen. § 70 Abs. 2 SGB VI i. V. m. der Anlage 2b zum SGB VI sei mit den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94) entwickelten Grundsätzen zur Berücksichtigung von Kindererziehungsleistungen in der Sozialversicherung nicht vereinbar. Das BVerfG habe entschieden, dass es mit Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisteten, mit einem gleichhohen Pflegeversicherungsbeitrag, wie Mitglieder ohne Kinder belastet würden. Das BVerfG habe hierzu ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Erwägungen nicht nur für die gesetzliche Pflegeversicherung Bedeutung hätten und den Gesetzgeber aufgefordert, die Bedeutung des Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen. Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sei mit beachtlichen Argumenten darauf hingewiesen worden, dass eine Berücksichtigung der Kindererziehungsleistung auf der Beitragsseite nicht erforderlich sei, da die Würdigung der Kindererziehung auf der Leistungsseite zielgenauer und gerechter erfolge. Dem schließe sie sich grundsätzlich an. Das Problem bestehe jedoch darin, dass die von ihr erbrachte Kindererziehungsleistung sich auf der Leistungsseite, also auf die Höhe ihres Rentenanspruches, gerade nicht bzw. nicht in vollem Umfange auswirke. Mit den vom BVerfG im Urteil vom 3.4.2001 entwickelten Grundsätzen sei dies nicht in Einklang zu bringen. Die Klägerin hat zur weiteren Begründung ihrer Klage auf einen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12.1.2012 (S 4 RA 152/03) und darauf verwiesen, dass zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungs- mit Beschäftigungszeiten inzwischen auch beim BVerfG (1 BvR 287/14) eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei. Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.6.2017 abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

"Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 21.01.2015 in der Fassung des Bescheides vom 06.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Rentenzahlung durch die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten.

Nach §§ 63 Abs. 6, 64 i.V.m. 254b Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) ergibt sich der Monatsbetrag der Rente durch die Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (Ost) zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus der Summe aller Entgeltpunkte für die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 – Nr. 9 SGB VI genannten Zeiten und Zuschläge vervielfältigt mit dem Zugangsfaktor gem. § 77 SGB VI. Nach §§ 66 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 70 SGB VI werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt. Kindererziehungszeiten sind nach §§ 55 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 177 SGB VI auch Beitragszeiten. Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt; § 177 Abs. 1 SGB VI. Nach §§ 70 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 254d Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Ost). Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind ausdrücklich Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden. Dabei sind die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 zu erhöhen, höchstens - jedoch - um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach der Anlage 2b des SGB VI.

Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise dem Gesetz entsprechend Entgeltpunkte für die anerkannten und bei der Klägerin anzuerkennenden Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Die Begrenzung der nach §§ 70 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 254d Abs. 1 Nr. 3 SGB VI grundsätzlich auf Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat entfallenen 0,0833 Entgeltpunkte (Ost) erfolgte (wie im Tatbestand der Höhe nach ausgewiesen) in den streitgegenständlichen Zeiträumen dem Gesetz entsprechend gemäß § 70 Abs. 2 SGB VI auf die Höchstwerte nach der Anlage 2b zum SGB VI.

Für die Klägerin liegen Kindererziehungszeiten im Zeitraum vom 01.10.1975 bis 30.09.1977 und 01.06.1978 bis 31.05.1980 vor. Für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum sind grundsätzlich 0,0833 Entgeltpunkte (Ost) für Kinderer-ziehungszeiten zu berücksichtigen.

Kindererziehungszeiten sind nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten der Erziehung eines Kindes. Für einen Elternteil wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Nach §§ 56 Abs. 1, 5 SGB VI i.V.m. 249 Abs. 1 SGB VI beginnt die Kindererziehungszeit nach Ablauf des Monats der Geburt und endet für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind 24 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert; § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Diese Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt.

Wie im angegriffenen Rentenbescheid auf der Seite 2 der Anlage 3 ersichtlich, wurde der Wert 0,0833 für die Monate Oktober 1976 bis September 1977 und Januar bis Mai 1980 soweit begrenzt, dass nach Summierung der Entgeltpunkte für die sonstigen Beitragszeiten die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte den allgemein geltenden Höchstwerten nach der Anlage 2b zum SGB VI entsprechen. Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgelt-punkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden. Dabei sind die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 zu erhöhen. Die Erhöhung erfolgt jedoch ausdrücklich höchstens um die Entgelt-punkte die bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b noch berücksichtigt werden können; § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.

Die Anlage 2b zum SGB VI legt folgende monatliche (ausgewiesen werden in der Anlage 2b die jährlichen) Höchstwerte an Entgeltpunkten fest:

für 1976 - 0,1329 für 1977 - 0,1363 für 1980 - 0,1424.

Die Beklagte hat dem Gesetz entsprechend mit dem angegriffenen Rentenbescheid für den Monat Oktober bis Dezember 1976 - 0,3986 Punkte (./. 3 Monate = 0,1329), Januar bis September 1977 - 1,2267 Punkte (./. 9 Monate = 0,1363) und Januar bis Mai 1980 - 0,7122 Punkte (./. 5 Monate = 0,1424) und somit die Höchstwerte festgestellt.

Entgegen der Behauptung der Klägerin ist § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. Anlage 2b, der diese Begrenzung auf die Höchstwerde vorgibt, auch nicht verfassungswidrig.

Zutreffend ist zwar, das Versicherte, die neben der Kindererziehung nicht versicherungspflichtig erwerbstätig waren und für den gleichen Zeitraum auch keine freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte erhalten, jedoch die Kinder-erziehungsleistung geringer bewertet wird, sobald die Summe aus Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und aus sonstigen Beitragszeiten den Höchstwert an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum SGB VI überschreitet. Je mehr sonstige Beiträge für den Zeitraum der Kindererziehung geleistet werden, umso höher fällt die Kürzung der Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten aus. Wird ein Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bezogen und damit bereits der Höchstbetrag an Pflichtbeiträgen gezahlt, bleibt die Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung sogar völlig unberücksichtigt.

Jedoch bedeutet dies auch, dass bei Versicherten, die ausschließlich ein Kind erziehen und keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgingen, allein Entgeltpunkte für die Kindererziehung festzustellen sind, konkret gemäß §§ 70 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 254 d Abs. 1 Nr. 3 SGB VI für jeden Kalendermonat 0,0833 Punkte. Für die Versicherten, die neben der Erziehung einer Beschäftigung nachgingen, werden in einem ersten Schritt die zu berücksichtigenden Punkte aus dem nachgewiesenen Entgelt und zusätzlich hierzu maximal 0,0833 (nur bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b) weitere Punkte für die Kindererziehung berücksichtigt. Beispielhaft bedeutet dies bei der Klägerin, dass für den Monate Oktober bis Dezember 1976 - 0,3986 Punkte (der Höchstwert) festgestellt wurde und, wäre sie keiner Beschäftigung nachgegangen, allein 0,2499 Punkte (3 Monate x 0,0833 Punkte) festgestellt worden wären. Nur wenn die Klägerin im Rahmen ihrer neben der Erziehung ausgeübten Tätigkeit ein Entgelt erzielt hätte, was bereits zu Entgeltpunkten über den in der Anlage 2b ausgewiesenen Höchstwerten geführt hätte, wäre bereits hier - der gesetzlichen Regelung ent-sprechend - eine Begrenzung der Entgeltpunkte vorzunehmen und weitere Punkte aufgrund der Kindererziehung (erneut aufgrund der vorzunehmenden Begrenzung) nicht festzustellen. Diese Konstellation liegt bei der Klägerin jedoch nicht vor.

Limitiert werden die für die Kindererziehungszeit zu addierenden Entgeltpunkte entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. März 1996 – 1 BvR 609/90 –, juris) – wie bei jedem Versicherten – nur durch die Höchstzahl an Entgeltpunkten, die eine versicherte Person in einem Monat unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erreichen kann. Bleibt die Summe der Entgeltpunkte unter diesem Höchstbetrag, werden die 0,0833 Entgeltpunkte voll berücksichtigt, anderenfalls auf die Differenz zu dem Höchstbetrag begrenzt. Nur bei den Versicherten, die neben der Kindererziehung mehr als das sonst durchschnittlich bundesweit erzielte Bruttoentgelt erzielten und die Beitragsbemessungsgrenze daher überschritten, werden für die Kinderer-ziehung keine Entgeltpunkte zusätzlich berücksichtigt. Jedoch entspricht dies der grundsätzlichen Begrenzung der Beitragspflicht als Grundprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn eigene Beiträge oder sonstige indirekte Beitragslasten treffen den Versicherten hinsichtlich der Kindererziehungszeit nicht. Selbst die ggf. durch § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bewirkte (vollständige) Begrenzung der Entgeltpunkte wäre daher nur dann mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn sie nicht durch andere gesetzliche Maßnahmen ausgeglichen wird (BVerfG, Be-schluss vom 16. Dezember 2016 – 1 BvR 287/14, juris, Rn. 9 unter Berufung auf Bundesozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 46/01 R -, juris, Rn.39 unter Berufung auf BVerfG 82, 60). Dies ist jedoch nicht der Fall. Beispielhaft weist das Gericht auf die Auswirkungen des Kinderfreibetrages im Rahmen der Be-messung der Einkommensteuer bei einem höheren Einkommen ("Günstiger-prüfung") und das sich entsprechend der Höhe des Einkommens bemessende Elterngeld hin.

Das Gericht hat daher keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich verankerten Begrenzung auf die Höchstwerte auch im Falle der parallel zu berücksichtigenden Zeiten für Kindererziehung.

Entgegen der (wohl bestehenden) Auffassung der Klägerin war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, nach welcher - ohne Anwendung der Höchstwerte der Anlage 2b des SGB VI - für die Kindererziehung für jeden Kalendermonat zusätzlich 0,0833 Punkte festzustellen sind.

Dies bestätigten bereits das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 17. Februar 2002 - B 4 RA 46/01 R -, juris; Urteil vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R -, juris; Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R -, juris) und das Bundes-verfassungsgericht ( BVerfG, Beschluss vom 29. August 2007 - 1 BvR 858/03 -, juris, Rn. 5 ff. mit welchem das BVerfG eine mittelbar gegen § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, weil die durch diese Vorschrift hinsichtlich der Bewertung der Kinder-erziehungsleistung bedingte Ungleichbehandlung von Versicherten durch die Begrenzung der Beitragspflicht als Grundprinzip der gesetzlichen Renten-versicherung gerechtfertigt ist; Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvL 6/12 -, juris Rn.6 wonach ausgewiesen wird, dass ein öffentlichen Interesse an der Bescheidung der konkreten Normenkontrolle nicht besteht; Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 1 BvR 287/14 -, Rn. 8 unter Hinweis auf die Entscheidung vom 29. August 2007). Konkret hat das BVerfG mit Beschluss vom 29. August 2007 (s.o.) ausgeführt:

"Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 109, 96 (123); stRspr). 2. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

a) Der Gesetzgeber ist aufgrund des Schutzauftrages aus Art. 6 Abs. 1 GG dazu verpflichtet, durch die Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der Alterssicherung von kindererziehenden Familienmitgliedern auszugleichen. Aller-dings verfügt er dabei über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen (vgl. BVerfGE 87, 1 (39)). Der Gesetzgeber darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 87, 1 (41)), sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausge-gangen, dass durch Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 94, 241 (264)) und sich die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in die Struktur der Rentenversicherung einfügt (vgl. BVerfGE 87, 1 (39)).

Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber bei seinen Maßnahmen zur erweiterten Anerkennung der Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenver-sicherung seit der Einführung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten durch das am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1450) regelmäßig innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung geblieben ist. Kindererziehungs-zeiten erhalten für die ersten drei Lebensjahre von ab dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern Entgeltpunkte. Berücksichtigungszeiten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eines Kindes wurden durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) systemkonform eingeführt. Die Bewertung der Kinder-erziehungszeiten hat der Gesetzgeber bis zu einem Wert an Entgeltpunkten entsprechend der Beitragsleistung eines Durchschnittsverdieners in der gesetz-lichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) angehoben.

b) Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12. März 1996 (BVerfGE 94, 241) die bisherige Regelung der Bewertung von Kinder-erziehungszeiten beim Zusammentreffen mit beitragsbelegten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hatte, hat der Gesetzgeber mit dem Rentenreformgesetz 1999 ein neues System zur Bewertung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetz-lichen Rentenversicherung geschaffen. Während der Kindererziehung erworbene Entgeltpunkte aus Beiträgen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung oder aus freiwilligen Beiträgen werden nicht mehr bis zu einem festen Höchstwert an Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten angehoben, sondern zunächst zu den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten (0,0833 Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat) hinzugerechnet. Erst wenn die Summe aus diesen Entgeltpunkten die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI erreicht, findet keine weitere Erhöhung der Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten statt. Nach der früheren Rechtslage wurden Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten immer gekürzt angerechnet, wenn für denselben Zeitraum sonstige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden.

Die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI stellen sicher, dass auch nach Hinzurechnung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten die Summe der Entgeltpunkte insgesamt auf die Zahl begrenzt wird, die bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar ist (vgl. BTDrucks 13/8011, S. 67). Die Begrenzung der Beitragspflicht gehörte von Beginn an zu den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis zur Einführung der Beitragsbemessungsgrenze durch die Rentenreformgesetze des Jahres 1957 sorgten dafür die so genannten Beitragsklassen und in der Rentenversicherung für Angestellte die Jahresarbeitsverdienstgrenze als Versicherungspflichtgrenze (vgl. Schmidt in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, 1999, § 49 Rn. 167). Dadurch wird nicht nur die Beitragsbelastung für Versicherte mit hohen Einkommen begrenzt und das Gewicht des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Zwangsversicherung gemindert (vgl. BVerfGE 29, 231 (236)). Mit der Beschränkung des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherbaren Arbeitsentgelts kommt der Beitragsbemessungsgrenze noch eine weitere Funktion als "Leistungsbemessungsgrenze" zu (vgl. Ruland in: Ruland (Hrsg.), Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, 1990, Kapitel 19 Rn. 28). Sie erhält den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion und gewährleistet zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 100, 1 (40 f)). Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungs-gericht auch die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) bejaht, der eine Berücksichtigung der in der Deutschen Demokratischen Republik erzielten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in der gesamtdeutschen Rentenversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorsieht. [ ]"

Den Urteilsgründen schließt sich das Gericht kraft eigener Überzeugung an. Zwar wird die Kindererziehungszeit geringer bewertet, sobald die Summe aus den Entgeltpunkten für sonstige Beitragszeiten und aus den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten den Höchstwert der Anlage 2b zum SGB VI überschreitet. Jedoch ist diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt, da eine Begrenzung der Beitragspflicht zu den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung gehört. Dadurch wird sowohl die Beitragsbelastung für Versicherte mit hohem Einkommen begrenzt als auch die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenver-sicherung sichergestellt. Denn der Gesetzgeber ist in seiner Entscheidung, wie er die Benachteiligung der Familie abbauen will, grundsätzlich frei und muss mit Blick auf die allgemeinpolitische Dimension des verfassungsrechtlichen Regelungs- und Gestaltungsauftrages nicht etwa zwingend konkrete Schlussfolgerungen für einzelne Rechtgebiete und Teilsysteme ableiten. Zudem existiert kein ver-fassungsrechtlicher Grundsatz auf umfassenden Ausgleich der finanziellen Be-lastungen aufgrund der Kinderbetreuung und –erziehung.

Dem steht auch nicht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03. April 2001 (BVerfG, - 1 BvR 1629/94 -, BVerfGE 103, 242-271, juris) entgegen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es nicht mit Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass seine Erwägungen auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein werden. Jedoch verfügt der Gesetzgeber über einen großen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG. So hat das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 30. September 2015 – B 12 KR 15/12 R –, BSGE 120, 23-51, SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, juris) bereits entschieden, dass die Vorschriften des Beitragsrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht verfassungswidrig sind. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stehen nicht im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG. Das Bundessozialgericht führt im o. g. Urteil entsprechend aus:

"[ ] Der besondere Schutz der Familie, zu dem Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, hält den Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich an, jede zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Der Staat ist auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, die Beitragslast auszugleichen. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderweitiger Fördernotwendigkeiten. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktions-fähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Abwägung aller Belange lässt sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt. Demgemäß lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familien-lastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 103, 242, 258 ff = SozR 3-3300 § 54 N 2 S 13 f; BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg. Nr. 1 S 6; aus späterer Zeit BVerfGE 107, 205, 212 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 RdNr 28; BVerfGE 110, 412, 445). Dem hat sich der Senat bereits in seinen Urteilen vom 5.7.2006 angeschlossen (vgl. stellvertretend BSG SozR 4-2600 § 157 Nr. 1 RdNr 49; zur Bedeutung des aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Förderungsgebots als Prüfungsmaßstab zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - Juris RdNr 31). Hieran hält er fest. [ ]"

Diese Grundsätze finden auch auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend Anwendung. Der Gesetzgeber hat bei seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG durch die u. a. derzeitige Regelungen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten (s. a. BSG, Urteil vom 30. September 2015, B 12 KR 15/12 R, juris Rn. 47 zu weiteren Leistungen im SGB VI) die Berücksichtigung des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern in ausreichendem Maße vorgenommen.

Des Weiteren mag die Auffassung des Sozialgerichts Neubrandenburg (Vorlagebeschluss vom 12. Januar 2012 – S 4 RA 152/03 –, juris) die Kammer nicht überzeugen. Das Sozialgericht Neubrandenburg ist im o.g. Beschluss der Auffassung, dass § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI verfassungswidrig sei, weil dieser gegen Art. 3 GG verstoße. Ein sachlicher Grund der Ungleichbehandlung läge nicht vor. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung könne nicht in der Funktion der Beitragsbemessungsgrenze gesehen werden, da diese in unzulässiger Weise mit der Höchstwertbegrenzung gleichgesetzt wurde. Der Höchstwertbegrenzung komme aber ausschließlich die Funktion der Lei-stungsbegrenzung zu, ohne dass zugleich ein Lastenausgleich auf Beitragsseite erfolge.

Das Gericht folgt nicht den verfassungsrechtlichen Bedenken des Sozialgerichts Neubrandenburg bzgl. der streitigen Regelung und schließt sich der über-zeugenden Begründung des Sächsischen Landessozialgerichts (Urteil vom 13. Mai 2013 - L 4 R 684/11 -, nicht bei juris veröffentlicht) an:

"[ ] Mit der in § 70 Abs. 2 SGB VI erfolgten Bewertung von Kindererziehungs-zeiten werden kindererziehende Versicherte durchschnittsverdienenden Beitrags-zahlern in der leistungsrechtlichen Bewertung gleichgestellt, wenngleich sie keinen Geldbeitrag, sondern eine Erziehungsleistung erbringen, die naturgemäß - und anders als ein Geldbeitrag - in ihrer "Last" nicht beschränkt werden kann. Die Kindererziehungszeiten wurden damit in das System der gesetzlichen Renten-versicherung integriert, so dass sie auch deren Grund-prinzipien teilen. Mit der Anlage 2b zum SGB VI wurde das Grundprinzip der Beitragsbemessungsgrenze auf gleichgestellte Kindererziehungszeiten über-tragen. Der Senat sieht keine Rechtfertigung Kindererziehende, die wegen sonstiger Beitragszeiten die Höchst-grenze der Anlage 2b zum SGB VI über-schreiten, höher versichern zu lassen, als dies im Grundsystem der Rentenversicherung über Beiträge überhaupt möglich ist. Der Senat sieht andererseits aber auch keine verfassungsrechtliche Notwendig-keit, in Fällen, in denen die Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI überschritten werden, eine Beitragsentlastung auf die sonstigen Beitragszeiten zu gewähren. Eine solche wäre allenfalls dann erforderlich, wenn das Verfassungsrecht eine Gleichstellung von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten erforderte. Dies hat das Bundes-verfassungsgericht in den zitierten Entscheidungen aber nicht für verfassungs-rechtlich geboten erachtet. [ ]"

Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch die Regelung des § 307d SGB VI (Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind) für Rentenbezieher, deren Rente bis zum 30. Juni 2014 begonnen hat (was auf die Klägerin nicht zutrifft), keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung für spätere Rentenbezieher darstellt.

Nach § 306 SGB VI führen grundsätzlich Gesetzesänderungen nicht zur Neuberechnung bereits laufender Renten. Im Gesetzgebungsverfahren bestand jedoch von Anfang an der politische Wille, die umfänglichere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht auf künftige Renteneintritte zu beschränken, sondern sie auch Eltern zugutekommen zu lassen, die bereits eine Rente beziehen. Auf der anderen Seite sollte es wegen des damit verbundenen enormen Verwaltungs-aufwands vermieden werden, alle Bestandsrenten, in denen nach altem Recht zwölf Monate als Kindererziehungszeit angerechnet worden waren, völlig neu zu berechnen. Um die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung der Bestands-rentner in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten zu gewähr-leisten, wird eine pauschale Anrechnung von Kindererziehungszeiten vorge-nommen, die insbesondere an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten anknüpft (BT-Drucksache 18/909, S. 24). Voraussetzung dafür ist, dass am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente bestand, das Kind vor dem 01. Januar 1992 geboren war und bei der Rentenberechnung nach altem Recht auch der zwölfte Kalendermonat nach der Geburt noch als Kindererziehungszeit berücksichtigt worden ist. Zudem darf für dieses Kind kein Anspruch auf Kindererziehungs-leistung für vor dem 01.01.1921 bzw. 1927 geborene Mütter aus den §§ 294 f. SGB VI (die im Übrigen in der Höhe ebenfalls verdoppelt worden ist) bestehen. Die Differenzierung nach dem Rentenbeginn stellt sich dabei, wie jede Stichtags-regelung, nicht als verfassungswidrige Differenzierung dar. Vielmehr war aufgrund der hohen Anzahl von Bestandsrentnern (ca. 9,5 Millionen, vgl. BT-Drucksache 18/909 S. 15, 19) die vorgenommene Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität geboten. Hierbei handelt es sich um einen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines Gestaltungsspielraums – insbes. im Bereich der Massenver-waltung – unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität differenzierende Regelungen treffen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. April 2011 – 1 BvR 1811/08 –, juris). Voraussetzung ist, dass bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstehen würden. Dies war hier der Fall. Von der "Mütterrente" sind mehr als doppelt so viele Renten betroffen als in Folge der Deutschen Einheit umzustellen waren. Auch die "bloße" maschinelle Korrektur und vollständige Neuberechnung wäre außerordentlich verwaltungsaufwändig und teuer geworden. Durch die Auf-stockung in Form eines Zuschlags an Entgeltpunkten besteht nicht die Notwendigkeit weitere Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto zu speichern. Eine vollständige Neufeststellung der Bestandsrentner ist nicht erforderlich. Die Gewährung des Zuschlags erfolgt immer, wenn im Versicherungs-konto für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes eine Kindererziehungszeit gespeichert ist. Es kommt auch nicht darauf an und muss nicht festgestellt oder überprüft werden, wer das Kind in seinem zweiten Lebensjahr tatsächlich erzogen hat. Auch unter Berücksichtigung der Daten-erfassung aufgrund des seit dem 01.01.1992 geltenden § 57 SGB VI, wonach die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit darstellt, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen, enthielten die Versicherungsverläufe für die bereits zum 31.12.1991 im Rentenbezug befindlichen Versicherten im Wesentlichen nicht die notwendigen Feststellungen. Ein Anknüpfen an die konkreten Tatbestandsvoraussetzungen hätte gerade bei dem "älteren" Anteil der Bestandsrentner zur Notwendigkeit von Ermittlungen und somit zusätzlich aufgrund der körperlichen und geistigen Konstitution der Betroffenen zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand geführt, da in einer nennenswerten Anzahl von Fällen damit eine vollmaschinelle Abarbeitung nicht möglich gewesen wäre. Zudem hätte es in einzelnen Fällen dazu kommen können, dass die neu berechnete Rente geringer ausfällt, als die bisher gezahlte Rente, zum Beispiel weil die geringen Einkünfte rentenrechtlich aufwertende Regelung über die Rente nach Mindestentgeltpunkten aufgrund des Überschreitens der maßgebenden Grenzwerte keine Wirkung mehr entfaltet hätte. Ohne die Zuschlagslösung für die Bestandsrentner wäre eine zeitnahe Umsetzung der Neuregelung nicht möglich gewesen. Zu berücksichtigen ist zudem der Umstand, dass es sich um eine bloße Übergangsregelung handelt. Für das zusätzliche Jahr Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder gelten für diejenigen, die ab dem 01. Juli 2014 in Rente gehen dieselben Regeln wie für alle anderen Kindererziehungszeiten. Dies hatte den weiteren Vorteil, dass bei der Rentenberechnung nicht über Jahrzehnte hinweg Sonderregelungen zu beachten sind.

Die Klage war daher abzuweisen."

Gegen den am 14.6.2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 27.6.2017 zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Berufung der Klägerin. Sie führt im Wesentlichen aus, dass sich Kindererziehungszeiten nicht bei allen Versicherten in gleicher Weise günstig auf die Rente auswirkten, was mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre. Die von der Klägerin erbrachte generative Leistung in Gestalt der Kindererziehung werde rentenrechtlich schlechter behandelt als die Kindererziehung einer Mutter, die während der Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung nicht erwerbstätig war oder in dieser Zeit ein niedrigeres der Beitragszahlung unterliegendes Entgelt bezogen habe. § 70 Abs. 2 SGB VI i. V. m. der Anlage 2b zum SGB VI verletze nach Ansicht der Klägerin entsprechend den Gleichheitsgrundsatz. Die Kindererziehungsleistung, die für das umlagefinanzierte System Rentenversicherung von konstitutiver Bedeutung sei ("Generationsvertrag"), als weitere von der Beitragszahlung unabhängige und eigenständige Vorleistung sei mangels Entgeltcharakter und daraus resultierender Beitragszahlung für die Beitragsbemessungsgrenze nicht relevant. Die Werte der Anlage 2b zum SGB VI seien nicht die Beitragsbemessungsgrenze, sondern nur der Beitragsbemessungsgrenze nachgebildet. Sinn der Beitragsbemessungsgrenze sei es, eine Obergrenze für die der Beitragspflicht unterliegenden Entgelte zu schaffen. Damit korrespondiere, dass entsprechend der Höhe der beitragspflichtigen Entgelte, die in der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze ihre Höchstgrenze fänden, nur daraus die Entgeltpunkt für die Höhe des Rentenanspruches zu ermitteln seien. Die Vorleistung sei also die Beitragszahlung, die Gegenleistung der daraus resultierende Rentenanspruch. Träte nun zu der Vorleistung der Beitragszahlung eine weitere Vorleistung in Form der generativen Leistung der Kindererziehung hinzu, erschließe es sich nicht, warum diese weitere Form der Vorleistung bei der Ermittlung der Gesamtentgeltpunkte auf einen Wert begrenzt werden müsse, der der Beitragsbemessungsgrenze nur aus der Beitragsleistung entspreche. Beitragszahlungen und Kindererziehungen seien als Vorleistungen gerade nicht gleichartig, weshalb ihre Begrenzung auf einen Leistungshöchstwert, hinter dem die Beitragsbemessungsgrenze stehe, wie das bei Anlage 2b zum SGB VI der Fall wäre, jedenfalls dann mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn dies zu einer Ungleichbehandlung der mit der Kindererziehung erbrachten Vorleistung bei der Ermittlung des Rentenanspruchs führe. Dies geschehe jedoch, wenn die unterschiedlichen Vorleistungen Beitragszahlung und Kindererziehung mit der Begrenzung auf die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI gleichartig behandelt würden. Dann werde, wenn das der Beitragszahlung zugrunde liegende Entgelt nur hoch genug wäre, durch die Höchstwertbegrenzung nach Anlage 2b zum SGB VI der Wert der Kinderziehung für die Rentenversicherung dadurch geschmälert, weil die Klägerin als Erziehungsperson des Kindes während der ersten Lebensphase des Kindes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Dieses Ergebnis stehe nach Ansicht der Klägerin im Widerspruch zu den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen und sei daher mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsprobleme ergäben sich nach Ansicht der Klägerin auch aus dem RV-Leistungsverbesserungs-gesetz. Wenn Bestandsrenten nicht neu berechnet würden, sondern nach § 307d SGB VI einen pauschalen Zuschlag in Gestalt eines persönlichen Entgeltpunktes je erzogenem Kind erhielten, während für Neurenten uneingeschränkt die allgemeinen Rentenberechnungsvorschriften gelten, käme es dabei im Ergebnis zu einer wesentlichen (ungerechtfertigten) Begünstigung der Personengruppe der Bestandsrentnerinnen, da bei diesen die Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI nicht berücksichtigt würden und auch etwaige Minderungen des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VI) unbeachtlich blieben. Schließlich verweist die Klägerin auch auf die Entscheidungen des BVerfG vom 21.9.2016 (1 BvL 6/12) und vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten mit Beschäftigungszeiten verwiesen, welche sie im Wesentlichen mit bereits vorgetragenen Argumenten eingehend kritisiert hat (vgl. hierzu im Einzelnen den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.6.2017, Bl. 58 ff. der Gerichtsakte).

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 12.6.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.1.2015 in Fassung des Bescheides vom 5.6.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2015 zu verurteilen, ihr Altersrente für Frauen ab dem 1.4.2015 unter unbegrenzter Anrechnung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten der Kindererziehung und für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben der Klägerseite vom 2.8.2017; Schreiben der Beklagten vom 21.7.2017).

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 21.1.2015 in Fassung des Bescheides vom 5.6.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für Frauen ab dem 1.4.2015 als dies von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesen worden ist.

Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung vom 21.12.2008 (gültig vom 1.7.2009 bis 31.12.2015) erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Dabei sind nach Satz 2 dieser Vorschrift Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

Die sich aus § 70 Abs. 2 SGB VI ergebende Bewertung von Kindererziehungszeiten hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise dem Gesetz entsprechend umgesetzt. Dabei hat die Beklagte, wie § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vorgibt, in den hier streitgegenständlichen Monaten der Kindererziehung der Klägerin Oktober 1976 bis Dezember 1976, Januar 1977 bis September 1977 und Januar 1980 bis Mai 1980 eine Begrenzung der Entgeltpunkte auf monatliche Beträge heruntergerechneten Höchstwert (zur monatlichen Betrachtung: BSG, Urteil vom 17.12.2002, SozR 3-2600 § 70 Nr. 6; BSG, Urteil vom 12.12.2006, SozR 4-2600 § 70 Nr. 2) der Entgeltpunkte nach der Anlage 2b zum SGB VI vorgenommen, weil sich durch die Zusammenrechnung der Entgeltpunkte aus sonstigen Beitragszeiten mit denen aus Kindererziehungszeiten eine Überschreitung der Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI ergab. In allen anderen Monaten der Kindererziehung wurden mangels sonstiger Beitragszeiten die vollen Entgeltpunkte in Höhe von 0,0833 berücksichtigt. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verwiesen, Berechnungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

Die Beklagte hat die Entgeltpunkte, die beim Zusammentreffen von Beitragszeiten wegen Kindererziehung mit beitragsbelasteten Beitragszeiten einzustellen sind (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 17.12.2002 – B 4 RA 46/01 R – juris Rn. 22), auch zutreffend nach § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ermittelt. Sie hat – gemäß der in Gesetzesform ergangenen Verwaltungsvorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI – die Entgeltpunkte in der Weise ermittelt, dass sie von den Entgeltpunkten aus den beitragsbelasteten Beitragszeiten auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung als Sockelbetrag ausgegangen und die aus den Beitragszeiten wegen Kindererziehung einzustellenden Werte nur bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b hinzugerechnet, übersteigende Entgeltpunkte also unberücksichtigt gelassen hat. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat zwar 0,0833 Entgeltpunkte. Soweit im selben Monat andere Beitragszeiten zu Entgeltpunkten führen, werden diese gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI um bis zu 0,0833 Entgeltpunkte, höchstens jedoch bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstwertes nach Anlage 2b zum SGB VI erhöht. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist eine, wie von der Klägerin begehrte, vollständige Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in Monaten, in denen die Klägerin mit Beitragszahlung und Kindererziehungszeiten bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, vorliegend in den Monaten Oktober 1976 bis Dezember 1976, Januar 1977 bis September 1977 und Januar 1980 bis Mai 1980, ausgeschlossen.

Soweit die Klägerin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI rügt, ist eine solche aus Sicht des Senates nicht ersichtlich. Zwar hat der Gesetzgeber in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung getroffen, die zu einer unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Während Versicherte, die neben der Kindererziehung nicht versicherungspflichtig erwerbstätig waren und für den gleichen Zeitraum auch keine freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte erhalten, wird die Kindererziehungsleistung geringer bewertet, sobald die Summe aus Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und aus sonstigen Beitragszeiten den Höchstwert an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum SGB VI überschreitet. Je mehr sonstige Beiträge für den Zeitraum der Kindererziehung geleistet werden, umso höher fällt die Kürzung der Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten aus. Wird ein Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bezogen und damit bereits der Höchstbetrag an Pflichtbeiträgen gezahlt, bleibt die Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung sogar völlig unberücksichtigt.

Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. dazu umfassend: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 – juris Rn. 7 ff.). Der Gesetzgeber ist aufgrund des Schutzauftrages aus Artikel 6 Abs. 1 GG zwar dazu verpflichtet, durch die Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der Alterssicherung von kindererziehenden Familienmitgliedern auszugleichen. Allerdings verfügt er dabei über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen. Der Gesetzgeber darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Das BVerfG hat dabei hervorgehoben, dass durch Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden und sich die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in die Struktur der Rentenversicherung einfügt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 – 1 BvR 858/03 – juris Rn. 8 m. w. N.). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber bei seinen Maßnahmen zur erweiterten Anerkennung der Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung seit der Einführung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten am 1.1.1986 regelmäßig innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung geblieben ist. Die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI stellen sicher, dass auch nach Hinzurechnung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten die Summe der Entgeltpunkte insgesamt auf die Zahl begrenzt wird, die bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar ist (BT-Drs. 13/8011, S. 67). Die Begrenzung der Beitragspflicht gehörte von Beginn an zu den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch wird nicht nur die Beitragsbelastung für Versicherte mit hohen Einkommen begrenzt und das Gewicht des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Zwangsversicherung gemindert. Mit der Beschränkung des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherbaren Arbeitsentgelts kommt der Beitragsbemessungsgrenze noch eine weitere Funktion als "Leistungsbemessungsgrenze" zu. Sie erhält den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion und gewährleistet zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 – 1 BvR 858/03 – juris Rn. 11 m. w. N.). Der Senat sieht sich mit dieser Rechtsansicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das BVerfG hat sich im Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14 - gerichtet unter anderem gegen den Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss des BSG vom 25.11.2013 im Verfahren B 13 R 227/13 B sowie das Urteil des Sächsischen Landessozialgericht vom 13.5.2013 im Verfahren L 4 R 684/11) im Kern auf seinen Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03) gestützt.

Soweit die Klägerin in der Sache eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Bestands- und Zugangsrentnern im Hinblick auf den in § 307d SGB VI geregelten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (sog. "Mütterrente") rügt, ist eine solche gleichfalls nicht ersichtlich. Zwar benachteiligt diese Vorschrift Mütter, die am 30.6.2014 noch nicht Anspruch auf eine Rente hatten (Zugangsrentner), gegenüber denjenigen Müttern, die am 30.6.2014 bereits einen Anspruch auf eine Rente hatten (Bestandsrentner), wenn lediglich bei den Bestandsrentnerinnen ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind berücksichtigt wird, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.5.2005 – 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2144/98, 1 BvR 2300/98 – juris Rn. 98 ff.). Dies gilt umso mehr, als Kindererziehungszeiten einen sozialen Ausgleich ohne entsprechende Gegenleistung des Versicherten in Form von Versicherungsbeiträgen darstellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.1.2016 – 1 BvR 1687/14 – juris Rn. 12). Zu berücksichtigen ist weiter, dass § 307d SGB VI bereits selbst eine begünstigende Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Grundregel des § 306 SGB VI darstellt, wonach grundsätzlich Gesetzesänderungen nicht zur Neuberechnung bereits laufender Renten führen. Es ist deshalb auch im Lichte des Artikels 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber – welcher bei Schaffung der Regelung des § 307d SGB VI von rund 9,5 Millionen Bestandsrenten ausging (BT-Drs. 18/909, S. 15) – aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung umfangreicher Neuberechnungen eine pauschalierte Regelung getroffen hat. Die hierbei leitenden Überlegungen, mit einer Anknüpfung an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 innerhalb der Rentensystematik ohne weitere Sonderregelungen zu gewährleisten und Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im regelmäßig weit zurückliegenden zweiten Lebensjahr des Kindes zu vermeiden (BT-Drs. 18/909, S. 15 und 24) stehen im Einklang mit dem vom BVerfG eingeräumten Gestaltungsspielraum. Aus den dargestellten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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