L 5 RS 840/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 RS 1166/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 840/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien - Zeugenaussagen - VE Braunkohlenkombinat Senftenberg
1. Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
2. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
3. Für die Geltendmachung von Jahresendprämien, die bereits in vorangegangenen Verfahren - nach Vorlage entsprechender Nachweise - vom Zusatzversorgungsträger festgestellt worden sind, fehlt es am
erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. September 2017 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 8. März 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 23. Mai 2006, vom 5. Februar 2013, vom 8. Februar 2013 und vom 30. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1973 bis 1979 und 1981 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1973 644,34 Mark 1974 736,66 Mark 1975 771,39 Mark 1976 813,59 Mark 1977 758,57 Mark 1978 788,58 Mark 1979 905,83 Mark 1981 829,52 Mark 1982 328,87 Mark 1983 322,92 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines, von der Beklagten bereits eröffneten, Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1972 bis 1990 (= Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.

Dem 1942 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Fachschulstudiums in der Fachrichtung Fernsprech- und Fernschreibtechnik an der Ingenieurschule für Post- und Fernmeldewesen Z ... A ... in der Zeit von September 1962 bis Juli 1965, mit Urkunde vom 22. Juli 1965 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. August 1965 bis 31. August 1965 als Absolvent bei der Y ... und vom 1. September 1965 bis 31. Oktober 1967 als Messtruppführer beim Fernmeldeamt A ... beschäftigt. Vom 1. November 1967 bis 30. April 1969 leistete er seinen Wehrdienst ab. Anschließend war er vom 1. Mai 1969 bis 30. Juni 1971 als Entwicklungsingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat X ... bzw. VEB Kombinat W ... sowie vom 1. Juli 1971 bis 30. Juni 1990 als Entwicklungsingenieur und Projektbearbeiter zunächst im VEB V ... bzw. – ab 1. Januar 1977 im unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb – VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau U ... (= Kombinatsbetriebe der VVB Braunkohle T ..., später des volkseigenen [VE] Braunkohlenkombinats T ...) bzw. – ab 1. Januar 1981 im (weiteren) unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb – VE Braunkohlenkombinat S ... -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Am 17. September 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verwaltungsverfahrens unter anderem folgende Entgeltbescheinigungen vor: - Entgeltbescheinigung der R ... GmbH i.L. vom 17. November 1994 (für den Beschäftigungszeitraum von Mai 1969 bis Februar 1971), - Entgeltbescheinigung der Q ... GmbH vom 15. März 2000 (für den Beschäftigungszeitraum von Januar 1981 bis Juni 1990), - Entgeltbescheinigung der P ... GmbH / Q ... GmbH vom 27. März 2000 (für den Beschäftigungszeitraum von Juli 1971 bis Dezember 1979) und - Entgeltbescheinigung der Y ... vom 13. November 2001 (für den Beschäftigungszeitraum von September 1965 bis Oktober 1967). Mit Bescheid vom 8. März 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1965 bis 31. Oktober 1967, vom 1. Mai 1969 bis 30. Juni 1971 und vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigungen, fest. Den hiergegen, mit dem Begehren der Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1976 am 5. April 2002 erhobenen Widerspruch, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2003 als unbegründet zurück. Die hiergegen am 25. April 2003 zum Sozialgericht Leipzig erhobene Klage (im Verfahren S 8/15 RA 527/03 ZV) nahm der Kläger im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 8. März 2005 zurück.

Mit Überprüfungsantrag vom 26. April 2006 (Eingang bei der Beklagten am 28. April 2006) begehrte der Kläger erneut die Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1976 als Zeit der fingierten zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2006 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1965 bis 31. Oktober 1967 und vom 1. Mai 1969 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigungen, fest. Den bisherigen Bescheid (vom 8. März 2002) hob sie, soweit er entgegenstand, auf.

Mit weiterem Überprüfungsantrag vom 7. Oktober 2011 (Eingang bei der Beklagten am 13. Oktober 2011) begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bei den festgestellten Arbeitsentgelten und legte unter anderem vor: - eine Verdienstbescheinigung vom 24. Oktober 1980, in der eine im Februar 1980 gezahlte Jahresendprämie in Höhe von 1.085,00 Mark und eine im Juli 1980 gezahlte zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau in Höhe von 1.039,00 Mark ausgewiesen sind, - einen nicht zuordenbaren, undatierten Lohnstreifen über einen Betrag in Höhe von 775,50 Mark, den der Kläger nachträglich mit "Jahresendprämie 1989" beschriftete sowie - einen weiteren Lohnstreifen vom Abrechnungsmonat Dezember 1989. Die Beklagte forderte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 bei der Bundesnetzagentur, der O ... GmbH, der N ... AG und der M ...-GmbH jeweils Entgeltbescheinigungen zu den vom Kläger begehrten zusätzlichen Arbeitsentgelten an. Die N ... AG sowie die M ...-GmbH teilten mit Schreiben vom 2. und 3. Januar 2012 jeweils mit über keinerlei Unterlagen zu Jahresendprämien oder zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau zu verfügen; die Beklagte solle sich an die O ... GmbH wenden. Die Beklagte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 16. Januar 2012 erneut an die O ... GmbH. Die Y ... AG übersandte mit Schreiben vom 31. Januar 2012 eine neue Entgeltbescheinigung für den Beschäftigungszeitraum von August 1965 bis Oktober 1967, in der steuerfreie Zuschläge sowie zusätzliche Belohnungen in den neuen Bruttoentgelten enthalten waren, und teilte ergänzend mit, dass Unterlagen über Jahresendprämien nicht vorhanden sind. Die O ... GmbH übersandte mit zwei Schreiben vom jeweils 4. September 2012 neue Entgeltbescheinigungen zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für den Zeitraum von 1971 bis 1989, mit Zufluss in den Jahren 1972 bis 1990. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2013 abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1965 bis 31. Oktober 1967 und vom 1. Mai 1969 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1965 bis 1967 und 1972 bis 1990 unter Zugrundelegung der neuen Entgeltbescheinigung der Y ... AG vom 31. Januar 2012 und der Entgeltbescheinigung der O ... GmbH vom 4. September 2012 zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau, fest. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 23. Mai 2006), soweit er entgegenstand, auf.

Nach Erhalt des (neuen) Feststellungsbescheides vom 5. Februar 2013 meldete sich der Kläger bei der Beklagten am 7. Februar 2013 telefonisch und monierte die unberücksichtigte Jahresendprämie für das Jahr 1980, die er schließlich mittels der Verdienstbescheinigung vom 24. Oktober 1980 in Höhe von 1.085,00 Mark nachgewiesen habe. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 2013 abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1965 bis 31. Oktober 1967 und vom 1. Mai 1969 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgeltes für das Jahr 1980 unter Zugrundelegung der nachgewiesen Jahresendprämie in Höhe von 1.085,00 Mark, fest. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 5. Februar 2013), soweit er entgegenstand, auf.

Mit Schreiben vom 8. März 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 8. Februar 2013 mit dem Begehren ein, weitere Jahresendprämien sowie ein höheres Entgelt für das Jahr 1970 unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Belohnung festzustellen. Er legte unter anderem diverse Arbeitsverträge und Gehaltseinstufungsschreiben, diverse Lohnstreifen ohne konkrete Zuordnung sowie ein Ankündigungsschreiben der L ... AG aus dem Jahr 1990 vor, indem für das Jahr 1990 die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes sowie einer anteiligen Jahresendprämie angekündigt wurde.

Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2013 abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1965 bis 31. Oktober 1967 und vom 1. Mai 1969 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgeltes für die Monate April bis Dezember 1970 aufgrund der in den Arbeitsverträgen nachgewiesenen Gehaltsangaben, fest. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 8. Februar 2013), soweit er entgegenstand, auf.

Den Widerspruch (im Übrigen) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2013 als unbegründet zurück, soweit ihm nicht bereits durch den Bescheid vom 30. Mai 2013 abgeholfen wurde. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen. Dem eingereichten Lohnstreifen über 775,00 Mark könne weder entnommen werden, ob es sich um den Bezug einer Jahresendprämie handele, noch sei ersichtlich, wann der Betrag zur Auszahlung gelangt sei.

Hiergegen erhob der Kläger am 1. Oktober 2013 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte sinngemäß die Berücksichtigung von geschätzten Jahresendprämien (fünf Sechstel von 70 Prozent eines Zwölftels des nachgewiesenen Jahresgehalts) nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts als glaubhaft gemachte Entgelte für die Zuflussjahre 1972 bis 1990.

Das Sozialgericht Leipzig hat, nach Einholung einer schriftlichen Auskunft des Zeugen C ... vom 18. August 2015, die Klage mit Urteil vom 21. September 2017 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Jahresendprämien seien kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, da diese Prämien nach DDR-Recht steuer- und betragsfrei gewesen seien. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das die Jahresendprämien als AAÜG-relevantes Entgelt anerkenne, sei nicht zu folgen.

Gegen das am 19. Oktober 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. November 2017 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Feststellung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1972 bis 1990, weiterverfolgt. Das Urteil des Sozialgerichts verstoße gegen materielles Recht, denn es habe die Rechtsprechung des BSG missachtet. Er habe alle Bezugsvoraussetzungen für die Zahlung der Jahresendprämien erfüllt. Die Höhe der Jahresendprämie könne aus den Unterlagen des Bundesarchivs, aus den Zusammenstellungen der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel sowie der Erklärung der Zeugen K ... und J ... vom 11. und 26. April 2010 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien belastbar herausgearbeitet werden. Diese Erkenntnisse seien im Übrigen auch auf die Beschäftigung im VE Braunkohlenkombinat S ... übertragbar. Außerdem bestehe er auf die anteilige Jahresendprämie für 1990, die ihm mit Schreiben der L ... AG aus dem Jahr 1990 angekündigt worden sei. Er habe dazu einen Lohnstreifen über 775,00 Mark vorgelegt. Er legte unter anderem die, gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen K ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats T ...) und J ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats T ...) vom 11. und 26. April 2010 sowie die, ebenfalls gerichtsbekannte, Zusatzerklärung des Zeugen K ... vom 13. Februar 2012 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien, das Ankündigungsschreiben der L ... AG aus dem Jahr 1990, den nicht zuordenbaren, undatierten Lohnstreifen über einen Betrag in Höhe von 775,50 Mark sowie weitere Lohnstreifen für die Abrechnungsmonate Januar bis Juni 1990 vor.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. September 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 8. März 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 23. Mai 2006, vom 5. Februar 2013, vom 8. Februar 2013 und vom 30. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1972 bis 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend.

Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen vom Kläger angefordert und eine schriftliche Auskunft des Zeugen C ... vom 29. Oktober 2018 eingeholt.

Mit Schriftsätzen vom 5. Dezember 2018 (Kläger) und vom 19. Dezember 2018 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1973 bis 1979 und 1981 bis 1983 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 8. März 2002 in der Fassung der Bescheide vom 23. Mai 2006, vom 5. Februar 2013, vom 8. Februar 2013 und vom 30. Mai 2013 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte sowie solche für die Zuflussjahre 1972, 1980 und 1984 bis 1990 begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Feststellungsbescheid vom 8. März 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 23. Mai 2006, vom 5. Februar 2013, vom 8. Februar 2013 und vom 30. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit ihnen das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. September 2017 (teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 8. März 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 23. Mai 2006, vom 5. Februar 2013, vom 8. Februar 2013 und vom 30. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1973 bis 1979 und 1981 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind.

Im vorliegenden konkreten Fall ist zunächst noch darauf hinzuweisen, dass die Berufung hinsichtlich des begehrten Zuflussjahres 1980 von vorn herein unbegründet ist, weil diesbezüglich die Klage bereits unzulässig ist (vgl. zu solchen Konstellationen der doppelten Geltendmachung von Jahresendprämien bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 28. August 2018 - L 5 RS 535/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Denn für das begehrte Zuflussjahr 1980 fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung, da die Beklagte für dieses Zuflussjahr bereits eine Jahresendprämie in voller Höhe (1.085,00 Mark mit Zufluss im Februar 1980) aufgrund des im Überprüfungsverfahren vorgelegten Jahresendprämiennachweises (Verdienstbescheinigung vom 24. Oktober 1980, Bl. 7 der Verwaltungsakte 2. Heftfalz sowie Bl. 86 der Gerichtsakte) festgestellt hat. Weshalb der Kläger im gerichtlichen Verfahren dieses Zuflussjahr daher nochmals geltend macht, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 8. März 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 23. Mai 2006, vom 5. Februar 2013, vom 8. Februar 2013 und vom 30. Mai 2013 ist teilweise rechtswidrig.

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 8. März 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 23. Mai 2006, vom 5. Februar 2013, vom 8. Februar 2013 und vom 30. Mai 2013 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie zwar bereits teilweise (nämlich für das Zuflussjahr 1980) berücksichtigt, weitere Jahresendprämien (nämlich für die Zuflussjahre 1973 bis 1979 und 1981 bis 1983) hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).

Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt, worden ist.

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach – mit Ausnahme für das bereits von der Beklagten berücksichtigte Zuflussjahr 1980 – zwar nicht nachgewiesen, jedoch für die Zuflussjahre 1973 bis 1979 und 1981 bis 1990 glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für die Zuflussjahre 1973 bis 1979 und 1981 in einer bestimmten Höhe und für die Zuflussjahre 1982 bis 1983 in einer Mindesthöhe glaubhaft machen können; eine Schätzung hingegen ist nicht möglich (dazu nachfolgend unter 2.).

1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall – mit Ausnahme für das bereits von der Beklagten berücksichtigte Zuflussjahr 1980 – zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1973 bis 1979, 1981 bis 1990 (nicht allerdings für das Zuflussjahr 1972) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):

a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er – abgesehen von der Verdienstbescheinigung vom 24. Oktober 1980 für das Zuflussjahr 1980 – nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine weiteren Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte.

Soweit der Kläger wiederholt und mit Vehemenz immer wieder auf den nicht zuordenbaren, undatierten Lohnstreifen über einen Betrag in Höhe von 775,50 Mark, den der Kläger im Verwaltungsverfahren nachträglich mit "Jahresendprämie 1989" beschriftete (Bl. 20 und 66 der Verwaltungsakte 2. Heftfalz und Bl. 114 der Gerichtsakte), das Ankündigungsschreiben der L ... AG aus dem Jahr 1990 (Bl. 87 und 116 der Gerichtsakte) sowie weitere Lohnstreifen vom Abrechnungsmonat Dezember 1989 (Bl. 21 der Verwaltungsakte 2. Heftfalz) und für die Abrechnungsmonate Januar bis Juni 1990 (Bl. 117-118 der Gerichtsakte) hinweist, ergibt sich hieraus keinerlei Nachweis des Zuflusses einer konkreten Jahresendprämie; und zwar weder für das Jahr 1989 noch für das Jahr 1990. Dem undatierten Lohnstreifen über einen Betrag in Höhe von 775,50 Mark kann – worauf die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 2. September 2013 zu Recht hinweist – weder entnommen werden, ob es sich bei dem Betrag um eine Jahresendprämienzahlung handelt, noch ist ersichtlich, wann der Betrag zur Auszahlung gelangte. Dem Ankündigungsschreiben der L ... AG aus dem Jahr 1990 kann lediglich entnommen werden, dass für das Jahr 1990 jedem Mitarbeiter ein 13. Monatsgehalt sowie für das Jahr 1990 eine anteilige Jahresendprämie gezahlt werden sollte. Ob eine solche Zahlung erfolgte, ist nicht nachgewiesen. Darüber hinaus ist aufgrund dieses Ankündigungsschreibens, das wegen des Briefkopfes erst nach dem 30. Juni 1990 angefertigt worden sein dürfte, nahezu ausgeschlossen, dass die in Aussicht gestellten Prämien dem Kläger vor dem 30. Juni 1990 zugeflossen sind. Nur in diesem Fall wären sie auch zusatzversorgungsrelevant gewesen, weil die Zusatzversorgungssysteme zum 30. Juni 1990 geschlossen wurden. Den übrigen Lohnstreifen des Klägers lassen sich ohnehin keine Nachweise auf gezahlte Jahresendprämien entnehmen.

Aus den Schreiben der N ... AG vom 2. Januar 2012, der M ...-GmbH vom 3. Januar 2012 sowie der O ... GmbH vom 4. September 2012 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den Kläger nicht mehr vorliegen.

Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]).

b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall zumindest für die Zuflussjahre 1973 bis 1979 und 1981 bis 1990 glaubhaft gemacht. Für das Zuflussjahr 1972 hingegen ist der Zufluss von Jahresendprämienzahlungen hingegen bereits dem Grunde nach nicht glaubhaft gemacht.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die Zuflussjahre 1973 bis 1979 und 1981 bis 1990 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat; für das Zuflussjahr 1972 gilt dies hingegen nicht:

aa) Der Kläger war in den Planjahren 1972 bis 1978 und 1980 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB V ... bzw. des – unmittelbaren Rechtsnachfolgebetriebes – VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau U ... (= Kombinatsbetriebe der VVB Braunkohle T ..., später des VE Braunkohlenkombinats T ...) bzw. des – weiteren unmittelbaren Rechtsnachfolgebetriebes – VE Braunkohlenkombinat S ... -Stammbetrieb- (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen (Bl. 74-76 der Gerichtsakte) sowie aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 89-96 der Gerichtsakte) ergibt.

Im Planjahr 1971 (das relevant für den Zufluss einer Jahresendprämie im Jahr 1972 ist) war er nicht während des gesamten Planjahres Betriebsangehöriger des VEB V ... Denn er nahm sein Arbeitsverhältnis in diesem Betrieb ausweislich des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1971 (Bl. 74 der Gerichtsakte) erst am 1. Juli 1971 auf. In dem Arbeitsvertrag ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger aus dem Vorgängerbetrieb in diesen Betrieb übergeleitet oder wegen organisatorischer Betriebsumstrukturierungen eingegliedert oder überführt worden war, zumal der VEB V ... bereits seit 1969 als rechtlich selbständiger Betrieb existierte. Das Planjahr 1971 und damit das Zuflussjahr 1972 sind daher im konkreten Fall des Klägers nicht berücksichtigungsfähig.

bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S. 810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).

Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.

cc) Ausgehend von der Auskunft des Zeugen C ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).

Der Zeuge C ..., der den Kläger seit 1970 aus der gemeinsamen beruflichen Tätigkeit in den jeweils gleichen Beschäftigungsbetrieben kannte, mit diesem "Tür an Tür" zusammenarbeitete und seit 1977 auch als Gewerkschaftsvertrauensmann seiner Abteilung im Betrieb fungierte, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 18. August 2015 (Bl. 11-12 der Gerichtsakte) an, dass der Kläger, wie alle anderen Mitarbeiter des Betriebes auch, jedes Jahr eine Jahresendprämie ausgezahlt erhielt. Die Auszahlung der Jahresendprämien für das Basisjahr (= Planjahr) erfolgte nach einem einheitlichen Ausschüttungssatz für alle Mitarbeiter bezogen auf die jeweilige Bruttolohnsumme des Basisjahres als betriebliche Vorgabe. Die Auszahlung erfolgte regelmäßig im Folgejahr, meist im März. Geringfügige Differenzierungen von diesem einheitlichen Ausschüttungssatz erfolgten auf Abteilungsebene; sie bestanden meist im Runden auf glatte 20-Mark-Beträge und sollten dem Vorwurf der Gleichmacherei durch Demonstration des Leistungsprinzips vorbeugen. Diese Angaben bestätigte und vertiefte der Zeuge C ... in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 29. Oktober 2018 (Bl. 97-100 der Gerichtsakte), die auf die schriftliche Anforderung durch das Berufungsgericht vom 1. Oktober 2018 (Bl. 69-70 der Gerichtsakte) erfolgte. Er führte aus, dass der Kläger für die geltend gemachten Jahre jährlich eine Jahresendprämie erhielt, weil er seinen Anteil an der Erfüllung der vorgegebenen Pankennziffern leistete, damit zur jährlichen Planerfüllung beitrug, ohne Unterbrechungen Beschäftigter der Betriebe war, keine mehrmonatigen Krankheits- oder andere Fehlzeiten aufwies und keine beruflichen Verstöße beging. Den Erhalt der Jahresendprämie haben sich der Zeuge und der Kläger immer gegenseitig bestätigt. Für die Berechnung der Jahresendprämien der Kohleindustrie wurde entsprechend der erreichten Planerfüllung ein einheitlicher Ausschüttungssatz in Prozent für jeden Betrieb festgelegt. Dieser Prozentsatz galt als Vorgabe für alle Betriebe und Bereiche. Bei der Berechnung der Jahresendprämien gab es grundsätzlich keine individuellen Abweichungen vom vorgeschriebenen Prozentsatz. Differenzierungen im Auszahlbetrag entstanden bei gleichem Prozentsatz durch die unterschiedlichen Bruttogehälter der Mitarbeiter und geringfügiger Auf- und Abrundungen von 20-Mark-Beträgen. Die Jahresendprämien wurden für jeden einzelnen Mitarbeiter in der Abteilungsleitung in bar eingetütet, entgegengenommen und der Erhalt auf einer ausliegenden Liste quittiert. Voraussetzung für die Auszahlung der Jahresendprämien war die Feststellung der Gesamtplanerfüllung durch das Ministerium für Kohle und Energie und der VVB Braunkohle. In den Bereichen der Betriebe wurden jährlich Betriebskollektivverträge mit neuen Planzielen und daraus resultierenden Kennziffern vereinbart. Es existierten in den Bereichen der Betriebe auch Betriebsprämienordnungen. Die Plankennziffern wurden Jahr für Jahr sowohl in den Betrieben als auch in der Abteilung, der der Kläger angehörte, erfüllt. Die Jahresendprämien wurden regelmäßig im Februar oder März des auf das Planjahr folgenden Jahres ausgezahlt.

Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben des Zeugen C ... sind vor dem Hintergrund der beigezogenen Leistungsbeurteilungen und Arbeitseinschätzungen des Betriebes über den Kläger plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. So wird beispielsweise in der betrieblichen Abschlussbeurteilung des VEB V ... vom 6. August 1976 (Bl. 77 der Gerichtsakte) ausgeführt, dass der Kläger - seine Aufgaben mit seinen Erfahrungen in der Projektierung von Fernmeldeanlagen in guter Arbeitsweise erledigte, - systematisch aufgebaute Arbeitsergebnisse erzielte, - es verstand, die Schwerpunkte seiner Aufgaben herauszuarbeiten, - seine Arbeitsaufgaben mit guter Technologie und hoher Ökonomie löste, - planmäßig arbeitete, Ordnung hielt und stets auf eine gute Qualität seiner Arbeit achtete, - ständig daran interessiert war schwierige Aufgaben sowie Sonderleistungen zu übernehmen, - mit seinem vorhandenen Leistungsvermögen die an ihn gestellten Anforderungen ohne Schwierigkeiten bewältigte, - seine Arbeitsaufgaben in hoher Schutzgüte erledigte und - durch sein umfangreiches Fachstudium stets in der Lage war, seine Arbeitsaufgaben erstrangig zu erfüllen.

Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch die ihm vom Betrieb – teilweise mit Urkunden vom 21. März 1973 (Bl. 78 der Gerichtsakte) sowie von 1976 bis 1980 (Bl. 79 der Gerichtsakte) belegten – jeweils verliehenen Auszeichnungen als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1973, 1976, 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1983, 1984, 1985 und 1986 (Bl. 95 der Gerichtsakte). Mit diesen Auszeichnungen wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels ‚Kollektiv der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war).

Zusammenfassend wird damit bestätigt, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.

2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1972 bis 1978 und 1980 bis 1989) in den Zuflussjahren 1973 bis 1979 und 1981 bis 1990 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1973 bis 1979 und 1981 bis 1983 zum Teil, nämlich in Form eines konkreten Betrages für die Zuflussjahre 1973 bis 1979 und 1981 sowie in Form eines Mindestbetrages für die Zuflussjahre 1982 und 1983 glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts – allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c), sodass für die Zuflussjahre 1984 bis 1990 keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Glaubhaftmachung der Höhe vorhanden sind.

a) Die dem Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1972 bis 1978 und 1980 bis 1989) in den Jahren 1973 bis 1979 und 1981 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:

Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er – abgesehen von der Verdienstbescheinigung vom 24. Oktober 1980 für das Zuflussjahr 1980 – nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine weiteren Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte.

Soweit der Kläger wiederholt und mit Vehemenz immer wieder auf den nicht zuordenbaren, undatierten Lohnstreifen über einen Betrag in Höhe von 775,50 Mark, den der Kläger im Verwaltungsverfahren nachträglich mit "Jahresendprämie 1989" beschriftete (Bl. 20 und 66 der Verwaltungsakte 2. Heftfalz und Bl. 114 der Gerichtsakte), das Ankündigungsschreiben der Vereinigten L ... AG aus dem Jahr 1990 (Bl. 87 und 116 der Gerichtsakte) sowie weitere Lohnstreifen vom Abrechnungsmonat Dezember 1989 (Bl. 21 der Verwaltungsakte 2. Heftfalz) und für die Abrechnungsmonate Januar bis Juni 1990 (Bl. 117-118 der Gerichtsakte) hinweist, ergibt sich hieraus keinerlei Nachweis des Zuflusses einer konkreten Jahresendprämie in einer konkret belegten Höhe; und zwar weder für das Jahr 1989 noch für das Jahr 1990. Dem undatierten Lohnstreifen über einen Betrag in Höhe von 775,50 Mark kann – worauf die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 2. September 2013 zu Recht hinweist – weder entnommen werden, ob es sich bei dem Betrag um eine Jahresendprämienzahlung handelt, noch ist ersichtlich, wann der Betrag zur Auszahlung gelangte. Dem Ankündigungsschreiben der L ... AG aus dem Jahr 1990 kann lediglich entnommen werden, dass für das Jahr 1990 jedem Mitarbeiter ein 13. Monatsgehalt sowie für das Jahr 1990 eine anteilige Jahresendprämie gezahlt werden sollte. Ob eine solche Zahlung erfolgte, ist nicht nachgewiesen. Darüber hinaus ist aufgrund dieses Ankündigungsschreibens, das wegen des Briefkopfes erst nach dem 30. Juni 1990 angefertigt worden sein dürfte, nahezu ausgeschlossen, dass die in Aussicht gestellten Prämien dem Kläger vor dem 30. Juni 1990 zugeflossen sind. Nur in diesem Fall wären sie auch zusatzversorgungsrelevant gewesen, weil die Zusatzversorgungssysteme zum 30. Juni 1990 geschlossen wurden. Den übrigen Lohnstreifen des Klägers lassen sich ohnehin keine Nachweise auf gezahlte Jahresendprämien in einer konkret belegt Höhe entnehmen.

Aus den Schreiben der N ... AG vom 2. Januar 2012, der M ...-GmbH vom 3. Januar 2012 sowie der O ... GmbH vom 4. September 2012 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den Kläger nicht mehr vorliegen.

Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnte auch der Zeuge C ... nicht vorlegen.

Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV). Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort – wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde – lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben. Genau dies bestätigen auch die vom Kläger teilweise eingereichten Bestandsdaten zu in verschiedenen Kombinaten gezahlten Jahresendprämien aus dem Bundesarchiv sowie die Auswertungen und Zusammenstellungen der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel vom 23. Januar 2011 (Bl. 115 der Gerichtsakte). Sämtliche Zusammenstellungen und Übersichten zu den Kombinaten lassen keinen individuellen Bezug erkennen und sind aus diesem Grund nicht geeignet zu einer anderen Bewertung der Sachlage zu führen.

b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1972 bis 1978 und 1980 bis 1989) in den Jahren 1973 bis 1979 und 1981 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind lediglich für die Zuflussjahre 1973 bis 1979 und 1981 (also während der Planjahre 1972 bis 1978 und 1980 mit Zugehörigkeit zum VEB V ... und zum VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau U ...) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa). Für die übrigen Zuflussjahre 1982 bis 1990 (also während der Planjahre 1981 bis 1989 mit Zugehörigkeit zum VE Braunkohlenkombinat S ... -Stammbetrieb-) gilt dies hingegen nicht (dazu nachfolgend unter bb). Allerdings sind die für die Planjahre 1981 und 1982 in den Zuflussjahren 1982 und 1983 ausgezahlte Jahresendprämienbetrag zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter cc):

aa) Die konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge für die in den Jahren 1973 bis 1979 und 1981 zugeflossenen Jahresendprämien (für die Planjahre 1972 bis 1978 und 1980) ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der gerichtsbekannten, schriftlichen Erklärung der Zeugen K ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats T ...) und J ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats T ...) vom 11. und 26. April 2010 (Bl. 28-30 und 82-83 der Gerichtsakte) sowie der ebenfalls gerichtsbekannten, schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen K ... vom 13. Februar 2012 (Bl. 31-33 und 84-85 der Gerichtsakte) glaubhaft gemacht. Denn diese Zeugenerklärungen gelten für alle Betriebe des ehemaligen VE Braunkohlenkombinats T ... und damit sowohl für den VEB V ... (vgl. dazu bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 16. Februar 2016 - L 5 RS 758/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 39; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2018 - L 5 RS 888/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 39; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Dezember 2018 - L 5 RS 656/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 60; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Januar 2019 - L 5 RS 952/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 54) als auch für den VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau U ... Denn beide Betriebe gehörten während ihrer rechtlich selbständigen Existenz zum VE Braunkohlenkombinat T ..., wie sich aus den – gerichtbekannten und beigezogenen (Bl. 101-105 der Gerichtsakte) – Registerauszügen (für den VEB V ...) sowie explizit aus der Erklärung der Kombinatsverantwortlichen (für den VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau U ...) ergibt. Weil der Kläger allerdings lediglich bis zum 31. Dezember 1980 in diesen Betrieben tätig und damit nur bis zu diesem Zeitpunkt dem VE Braunkohlenkombinat T ... zugehörig war, kann diese Erklärung auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zu Grunde gelegt werden. Den Beschäftigungszeitraum ab 1. Januar 1981 im VE Braunkohlenkombinat S ... -Stammbetrieb- deckt sie nicht ab, weil die bekundenden Zeugen keine Verantwortlichen dieses konkreten Beschäftigungskombinates waren.

Die Zeugen K ... und J ... erklärten, dass im Rahmenkollektivvertrag die Zahlung einer Jahresendprämie an die Beschäftigten festgelegt war und ausgehend von den im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnissen des Kombinates (also des VE Braunkohlenkombinats T ...) jeweils der zutreffende Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämie festgestellt wurde. Bezugsgröße dieses Prozentsatzes war dabei immer das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Beschäftigten im Vorjahr, also ein Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes des Vorjahres. Als verbindliche Prozentsätze wurden für die einzelnen Jahre (unter anderem) festgelegt: - für das Jahr 1970: 87,80 Prozent, - für das Jahr 1971: 84,50 Prozent, - für das Jahr 1972: 79,10 Prozent, - für das Jahr 1973: 88,30 Prozent, - für das Jahr 1974: 87,75 Prozent, - für das Jahr 1975: 92,55 Prozent, - für das Jahr 1976: 89,15 Prozent, - für das Jahr 1977: 93,65 Prozent, - für das Jahr 1978: 94,30 Prozent, - für das Jahr 1979: 94,07 Prozent, - für das Jahr 1980: 87,03 Prozent, - für das Jahr 1981: 91,94 Prozent und - für die Jahre 1982 bis 1989 jeweils: 88,64 Prozent (anstatt 89,85 Prozent, gemäß Berichtigung durch den Zeugen K ... mit schriftlicher Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012). In seiner (gerichtsbekannten) schriftlichen Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012 führte der Zeuge K ... zudem aus, dass diese verbindlichen Prozentsätze durch den ehemaligen Hauptbuchhalter des VE Braunkohlenkombinats T ..., I ... (bereits Anfang 2010 verstorben) akribisch aus den ehemaligen Betriebsunterlagen herausgearbeitet wurden.

Der Zeuge C ... bekundete gleichfalls, dass Basis der Höhe der Jahresendprämie der durchschnittliche monatliche Jahresbruttoverdienst des jeweiligen Jahresendprämienjahres war.

Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger – soweit und solange er Angehöriger des VEB V ... sowie des VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau U ... und damit des VE Braunkohlenkombinats T ... (also bis einschließlich 31. Dezember 1980) war – der konkrete Prozentanteil seines jeweiligen monatlichen Jahresdurchschnittsbruttolohnes als Jahresendprämie zugeflossen ist, weil gegenteilige Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch ersichtlich sind und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen keine Zweifel bestehen. Der Generaldirektor und der Direktor für Sozialökonomie des Kombinates, die sich – wie ergänzend erklärt wurde – des ehemaligen Hauptbuchhalters des Kombinates bedienten, sind sachkundige Personen, die über die Erfüllung der Planziele und die kombinatsseitigen Festlegungen Auskunft zu geben geeignet sind. Die Besonderheit der vorliegenden konkreten Sachverhaltskonstellation ist, wie aus den Angaben der Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar hervorgeht, dadurch gekennzeichnet, dass im Kombinat für alle Kombinatsbetriebe – ausgehend von der Planerfüllungsquote des Kombinates – ein konkreter Prozentsatz der Jahresendprämienzahlung festgelegt wurde. Insofern fehlt es im konkreten Sachverhalt bezüglich der Planjahre 1972 bis 1978 und 1980 nicht an einem geeigneten Maßstab, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann. Plausibel ist dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weil nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines (jeden) Beschäftigten als Maßstab der Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war, sondern explizit die im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnisses des Kombinats als Berechnungsbasis der kombinatsseitigen Festlegung von den Kombinatsverantwortlichen deklariert wurden.

Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall in Bezug auf die streitgegenständlichen Planjahre 1972 bis 1978 und 1980 (mit Zufluss in den Jahren 1973 bis 1979 und 1981) erfüllt, weil nicht lediglich ein allgemeiner Ablauf und eine allgemeine Verfahrensweise dargelegt wurden.

Somit ist im Fall des Klägers zunächst der monatliche Bruttodurchschnittsverdienst der Planjahre 1972 bis 1978 und 1980, für den die Jahresendprämien in den darauffolgenden Jahren (1973 bis 1979 und 1981) gezahlt wurden, zu Grunde zu legen. Dieser kann der Arbeitsentgeltbescheinigung der P ... GmbH / Q ... GmbH vom 27. März 2000, die Grundlage der im Feststellungsbescheid vom 8. März 2002 und vom 23. Mai 2006 enthaltenen Entgeltdaten ist, entnommen werden. Davon ist die von den Zeugen K ... und J ... bekundete prozentuale Feststellungsquote der Planerfüllung der Jahre 1972 bis 1978 und 1980 als glaubhaft gemachte Jahresendprämie festzusetzen. Von diesem Betrag ist ein Abzug in Höhe eines Sechstels vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG vorzunehmen.

Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die Beschäftigungsjahre 1972 bis 1978 und 1980 (und damit für das Zuflussjahre 1973 bis 1979 und 1981) wie folgt zu berücksichtigen:

JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP in Höhe der Glaubhaftmachung zu Grunde gelegt davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1972 11.730,10 M 977,51 M 79,10 % 773,21 M 644,34 M 1973 1973 12.013,48 M 1.001,12 M 88,30 % 883,99 M 736,66 M 1974 1974 12.658,80 M 1.054,90 M 87,75 % 925,67 M 771,39 M 1975 1975 12.658,80 M 1.054,90 M 92,55 % 976,31 M 813,59 M 1976 1976 12.252,83 M 1.021,07 M 89,15 % 910,28 M 758,57 M 1977 1977 12.125,51 M 1.010,46 M 93,65 % 946,30 M 788,58 M 1978 1978 13.832,35 M 1.152,70 M 94,30 % 1.087,00 M 905,83 M 1979 1980 13.725,40 M 1.143,78 M 87,03 % 995,43 M 829,52 M 1981

bb) Wie bereits hervorgehoben, kann die gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen K ... und J ... vom 11. und 26. April 2010 sowie die schriftliche Zusatzerklärung des Zeugen K ... vom 13. Februar 2012 für die Planjahre ab dem Jahr 1981 im Fall des Klägers nicht zu Grunde gelegt werden, weil der Kläger ab dem Jahr 1981 nicht mehr im VE Braunkohlenkombinat T ... tätig war. Für diese Jahre sind die dem Kläger zugeflossenen Jahresendprämienbeträge der Höhe nach nicht glaubhaft gemacht.

Den Angaben des Klägers sowie des Zeugen C ... kann lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt des jeweiligen Werktätigen orientierte und möglicherweise ebenfalls nach einem einheitlichen vom Betrieb bzw. Kombinat vorgegebenen bzw. festgelegten Prozentsatz der Planerfüllungsquote richtete. Diese konkreten Planerfüllungsquoten der einzelnen Jahre des VE Braunkohlenkombinat S ... -Stammbetrieb- sind nicht bekannt und konnten weder vom Kläger noch vom Zeugen benannt werden. Konkrete Angaben dazu, in welcher konkreten Höhe der Kläger Jahresendprämien erhielt, konnten ebenfalls weder der Kläger noch der Zeuge machen. Auch soweit der Kläger im Verfahren sinngemäß vortrug, er habe die Jahresendprämien in seinem Arbeitsleben ohne "Minderung oder Streichung" erhalten, ergibt sich hieraus kein berechenbarer Betrag. Für die Glaubhaftmachung einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe genügen diese Versicherungen nicht, da jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen fehlen. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder vom Zeugen noch vom Kläger getätigt werden.

In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers sowie des Zeugen C ... zur Höhe der an den Kläger geflossenen Jahresendprämienbeträge insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" abzugeben geeignet ist.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter cc) an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger und dem Zeugen C ... behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:

Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.

Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24. Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986, Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).

Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder der Zeuge C ... nachvollziehbare Angaben tätigen.

Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.

cc) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971 (DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.

Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines (durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung, dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes" nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen – im Zeitraum ihrer Geltung – zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche Kennziffer gehandelt habe, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen "monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO 1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des, also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Zutreffend ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämie nur dann besteht, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür ist, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie" dem Grunde nach haben, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte. Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil der Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss (sog. petitio principii).

Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen (bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VO’en 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren, die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr 1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.

Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre 1981 und 1982 und damit für die Zuflussjahre 1982 und 1983 Bedeutung, weil der Kläger in diesen Jahren den Zufluss einer Jahresendprämie, und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend von den im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 8. März 2002 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigung der Q ... GmbH vom 15. März 2000) basierenden Entgelten, hinreichend individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete, trägt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnitts-entgelt-VO) und der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 8. März 2002 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigung der Q ... GmbH vom 15. März 2000) basierenden Entgelte sind, ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel, weil die fiktiv berechneten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau erst in der Entgeltbescheinigung der O ... GmbH vom 4. September 2012 enthalten sind.

Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger (auch) die in den Planjahren 1981 und 1982 erwirtschafteten und in den Zuflussjahren 1982 und 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu berücksichtigen: JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1981 14.207,04 M 1.183,92 M 394,64 M 328,87 M 1982 1982 13.950,28 M 1.162,52 M 387,51 M 322,92 M 1983

c) Weil der Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die Planjahre 1983 bis 1989 in den Zuflussjahren 1984 bis 1990 dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht hat, deren Höhe aber weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte, kommt eine Schätzung der Höhe dieses Prämienbetrages nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).

3. Die (in der konkreten Höhe für die Jahre 1973 bis 1979 und 1981 sowie in der Mindesthöhe in den Jahren 1982 und 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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