Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 7 RA 1079/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 444/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Kläger, der bei einem VEB als "Leiter Preise" vornehmlich im wirtschaftlich-organisatorischen bzw. kaufmännischen Bereich tätig war, erfüllt nicht die sachliche Voraussetzung zur fingierten Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 7. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1962 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger erlernte zunächst den Beruf eines Zimmerers und qualifizierte sich im Juli 1962 zum Bauingenieur. Anschließend war er in verschiedenen Baubetrieben als Ingenieur und Technologe beschäftigt. Ab 1. Januar 1977 arbeitete er als Abteilungsleiter Preise im Betriebsteil S. des VEB Strassen-, Brücken- und Tiefbaukombinat G. (im Folgenden: VEB). Dieser war ausweislich des letzten Statuts des VEB aus dem Jahre 1988 als unselbständiger Betriebsteil "keine juristische Person und damit nicht rechtsfähig" (§ 2 Abs. 3). Laut Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft (Nr. HRC 75) wurde der VEB am 13. Juni 1990 von Amts wegen gemäß § 7 der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1989 (GB. DDR Teil I, Nr. 14) gelöscht. Der Nachfolgebetrieb "S.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – für Straßen- und Ingenieur-Tiefbau G." (im Folgenden: GmbH) wurde ausweislich des Handelsregisterauszuges am 14. Juni 1990 aufgrund der handschriftlichen Eintragungsverfügung des Registerrichters vom selben Tage in das Handelsregister B unter der Nr. 68 eingetragen. In dem Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung des Klägers ist der VEB als Arbeitgeber bis einschließlich 30. Juni 1990 eingetragen; von 1 Juli 1990 bis 31. Januar 1991 wird eine S1-BAU GmbH & Co KG angegeben.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte er ab 1. Dezember 1973.
Im März 2002 beantragte er die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Mit Bescheid vom 29. Januar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Einbeziehung bestehe nicht, da das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei. Als Abteilungsleiter Preise habe der Kläger keine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz ausgeübt. Den dagegen gerichteten Widerspruch, mit dem er einen Funktionsplan "Abteilungsleiter Preise" vom 20. Mai 1982 vorlegte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 zurück.
Mit der am 24. Juli 2003 bei dem Sozialgericht Meinigen (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung vorgetragen, er habe als "Leiter Preise" eine ingenieurtechnische Beschäftigung ausgeübt. Für deren Ausübung sei die Qualifikation zum Ingenieur unabdingbar gewesen. Während der Baudurchführung habe er - beispielsweise bei unvorhergesehenen Änderungen - auch unmittelbaren Einfluss auf den Produktionsprozess gehabt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 7. April 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe, weil er am 30. Juni 1990 nicht die sachliche Voraussetzung erfüllt habe. Als "Leiter Preise" habe er keine Ingenieurtätigkeit im Sinne der Versorgungsordnung ausgeübt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit habe laut Funktionsplan auf ökonomischem Gebiet gelegen.
Mit seiner am Montag, den 12. Juni 2006 eingelegten Berufung gegen das seinen erstinstanzlich Bevollmächtigten am 10. Mai 2006 zugestellte Urteil wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend führt er aus, dass der Besitz eines Ingenieurtitels vom Erfordernis eines bedeutenden Einflusses auf den Produktionsprozess befreie. Als Abteilungsleiter Preise sei er dem Bereich Technik zugeordnet gewesen. Nach der Tätigkeitsbezeichnung wäre dieser Bereich ebenso der Produktion bzw. Produktionsvorbereitung zuzuordnen gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 7. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 1. August 1962 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie unter anderem darauf, dass neben der sachlichen auch die betriebliche Voraussetzung fehle.
Der Berichterstatter des Senats hat die Akten des Registers der volkseigenen Wirtschaft, den VEB betreffend, sowie des Handelsregisters B, die GmbH betreffend, beigezogen sowie am 21. Mai 2007 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Dort hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass der Betriebsteil S. noch vor dem Stichtag des 30. Juni 1990 aufgeteilt in mehrere Betriebe aus dem VEB ausgegliedert worden sei. In einem der ausgegliederten Betriebe, der dann in die S1-BAU GmbH & Co KG umgewandelt wurde, habe er gearbeitet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift (Bl. 98 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Nachdem eine Beiziehung der Registerakten der S1-BAU GmbH & Co KG erfolglos geblieben ist, hat der Berichterstatter am 10. Dezember 2007 einen weiteren Erörterungstermin durchgeführt und den ehemaligen Kombinatsdirektor des VEB K. S. sowie den ehemaligen stellvertretenden Kombinatsdirektor C. S2, beides danach Geschäftsführer der (Nachfolge-)GmbH, als Zeugen vernommen. Auch diesbezüglich wird auf den Inhalt der Niederschrift (Bl. 119 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Der Kläger hat außerdem seinen Arbeitsvertrag mit der S1-BAU GmbH & Co KG vorgelegt, aus dem sich als Eintrittsdatum der 1. Juli 1990 ergibt.
Nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2008 die Vernehmung von zwei weiteren Zeugen begehrt; diese könnten bestätigen, dass die ausgegliederten Betriebsteile auch nach ihrer Ausgliederung noch als volkseigene Betriebe existierten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers auf Befragen angegeben, dass dem Kläger die Bezeichnung des Betriebes nach der Ausgliederung nicht bekannt sei. Der vorgelegte und ab 20. Mai 1982 verbindliche Funktionsplan habe für den Kläger auch nach der Ausgliederung weitergegolten, seine Tätigkeit habe sich insofern nicht geändert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungs- sowie der Registerakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 1. August 1962 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gilt, war ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat weder eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt, noch hatte er eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Der Kläger war auch nicht aufgrund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte, sondern der Betroffene muss nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (BSG vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62 S. 487) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte der Kläger daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden (vgl. BSG, a.a.O.).
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01 und Az.: B 4 RA 3/02 R; BSG vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, jeweils nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt, GBl. Nr. 93 S. 844) nicht erfüllt.
Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i. V. m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – vgl. BSG vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R oder vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R).
Der Kläger hat zwar als Bauingenieur zum Stichtag des 30. Juni 1990 die persönliche Voraussetzung erfüllt. Es fehlt jedoch, wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung zu Recht verneint, die sachliche Voraussetzung. Er war beim VEB als "Leiter Preise" und danach ausweislich des von ihm vorgelegten Arbeitsvertrages vom 11. Juli 1990 bei der S1-BAU GmbH & Co KG als Kalkulator und Preisingenieur beschäftigt. Der vom Kläger vorgelegte und ab 20. Mai 1982 verbindliche Funktionsplan "Leiter Preise", der nach den Angaben seines Bevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung auch für seine Tätigkeit nach dem behaupteten Ausscheiden seines Beschäftigungsbetriebes aus dem VEB, also auch am 30. Juni 1990 galt, verlangt als erforderliche Qualifikation entweder den Abschluss als Diplom-Ingenieur bzw. Ingenieur oder als Ingenieurökonom, jeweils aus der Fachrichtung Bauwesen. Daraus ergibt sich, dass ein Ingenieurabschluss nicht ausschließliche Voraussetzung für die Tätigkeit eines "Leiters Preise" war. Bereits dies belegt nicht, dass die Tätigkeit schwerpunktmäßig ingenieurtechnisch geprägt war.
In Anwendung der vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Grundsätze (vgl. zuletzt Urteil vom 23. August 2007 – Az.: B 4 RS 2/07 R, nach juris) war der Kläger am 30. Juni 1990 nicht schwerpunktmäßig, d.h. überwiegend, entsprechend dem Berufsbild eines Bauingenieurs beschäftigt, sondern vornehmlich im wirtschaftlich-organisatorischen bzw. kaufmännischen Bereich. Zwar werden in dem genannten Funktionsplan (u.a.) "gute Kenntnisse in der Technologie der Produktion des Betriebes" vorausgesetzt, sodass für die Tätigkeit des Klägers als "Leiter Preise" seine Vorbildung als Bauingenieur sicher hilfreich war. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tätigkeit selbst schwerpunktmäßig ingenieurtechnisch geprägt war. Insoweit finden sich in den weiteren Ausführungen des Funktionsplanes zur "Charakteristik der Arbeitsaufgaben" fast ausschließlich Tätigkeiten aus dem wirtschaftlich-organisatorischen bzw. kaufmännischen Bereich ("8.1 Leitet die ihm unterstellten Mitarbeiter an, 8.2 Nimmt die Interessen des Betriebes in preisrechtlicher Hinsicht bei Verhandlungen mit den Projektanten und Auftragnehmern wahr,. 8.3 Schafft die preisrechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen nach dem System der Vertragspreise und schafft die Voraussetzungen für die Vernormung der Leistungsbeschreibungen in Zusammenarbeit mit der Technologie, 8.4 Erarbeitet und überprüft die Massenberechnungen und Leistungsbeschreibungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit und erarbeitet Preisangebote., 8.5 Veranlasst die Zuarbeit zur Einholung erforderlicher Preisgenehmigungen und Preiskarteiblätter, 8.6 Sichert die Erarbeitung von Kostenplänen für eigene Investitionen, erarbeitet Nutzungsermittlungen für Neuerungen und Verbesserungsvorschläge und sichert die Ausarbeitung von Vergleichs- und Rentabilitätsermittlungen, 8.7 Organisiert den Erfahrungsaustausch mit den Oberbauleitungen des Betriebsteils, 8.8 Koordiniert die Arbeit seines Sachgebiets mit den Sachgebieten der Gruppen des Bereichs Technik und anderer Fachbereiche des Betriebsteils und sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in seinem Aufgabenbereich, 8.9 Sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes. ( )"). Ingenieurtechnische Tätigkeiten können dem Funktionsplan allenfalls in geringen Umfang und damit gerade nicht schwerpunktmäßig entnommen werden. Ohne Belang ist die tatsächliche Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zu einem bestimmten Betriebsbereich. Denn ob die Tätigkeit dem Bereich Technik oder dem Bereich Produktion bzw. Produktionsvorbereitung zugeordnet war oder hätte sein müssen, hat erkennbar keinen Einfluss auf die Einordnung der inhaltlichen Ausgestaltung der Tätigkeit.
Des Weiteren dürfte es nach Auffassung des Senats auch an der betrieblichen Voraussetzung fehlen – ohne dass es hier allerdings entscheidend darauf ankäme –, weil der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, sondern in einer GmbH beschäftigt war und ein Betrieb dieser Rechtsform nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt (vgl. BSG vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris) unterliegt. Entscheidend hierfür ist die Registereintragung.
Sie ist ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister B (Nr. 68) am 14. Juni 1990 und damit vor dem Stichtag des 30. Juni 1990 erfolgt. Nach § 7 der UmwandlungsVO wird die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wird die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb ist damit erloschen. Das Erlöschen des bestehenden Betriebes ist von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. Diese Löschungseintragung ist, wie der Kläger zu Recht – jedoch ohne dass hier darauf ankäme – einwendet, lediglich deklaratorischer Natur. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der GmbH um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt handelte, liegen nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Der Senat hat insoweit erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger schon vor dem 30. Juni 1990 im Zuge der Privatisierung eines Teils des Saalfelder Betriebsteils des VEB, der späteren S1-BAU GmbH & Co KG, aus dem VEB ausgeschieden sein will und dass es sich bei dem ausgeschiedenen Betriebsteil bis zu dessen Registereintragung, die zudem, um für den Kläger zu einem günstigen Ergebnis zu kommen, nach dem 30. Juni 1990 erfolgt sein müsste, um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt hat. So ist nämlich zum einen nach den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeits- und Sozialversicherung zu entnehmen, dass der VEB, der die Eintragungen bis einschließlich 30. Juni 1990 stempelte, Arbeitgeber des Klägers bis zum Stichtag war. Dem entspricht der Arbeitsvertrag vom 11. Juli 1990 mit der S1-BAU GmbH & Co KG, wonach der Kläger ab 1. Juli 1990 dort beschäftigt war; dementsprechend lauteten ab diesem Zeitpunkt die Arbeitgebereintragungen im Ausweis auf die S1-BAU GmbH & Co KG. Auch die Befragung der Zeugen im zweiten Erörterungstermin, nämlich des ehemaligen Betriebsdirektors des VEB und seines damaligen Stellvertreters, beides Gründungsgesellschafter der (Nachfolge-)GmbH, hat nichts anderes ergeben. Beide konnten sich an das genaue Datum des Ausscheidens des Klägers aus dem VEB bzw. der GmbH nicht mehr erinnern.
Da es, wie oben ausgeführt, bereits an der sachlichen Voraussetzung fehlt, muss der Senat die vom Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung angeregte weitere Zeugenbefragung zum Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung schon aus diesem Grunde nicht mehr durchführen. Lediglich ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass es auf sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht angekommen wäre, da der Kläger selbst nicht behauptet hat, dass der angebliche (Zwischen-)VEB bis über den 30. Juni 1990 hinaus bestand. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Erheblichkeit der Zeugenaussage gewesen. Auch hält es der Senat für fast ausgeschlossen, dass die angebotenen Zeugen nach so langer Zeit verlässliche Aussagen zum genauen Datum der Registereintragung hätten machen können. Vielmehr dürfte der ausgegliederte Betrieb bis zur Registereintragung als Vorgründungsgesellschaft geführt worden sein, denn nach dem damals geltenden Recht sollten alle VEB bis spätestens 30. Juni 1990 (dem Tag vor Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion) abgewickelt werden. Es erscheint deshalb ausgesprochen unwahrscheinlich, dass trotzdem im zweiten Quartal 1990 im Zuge einer Reprivatisierung eines VEB ein VEB neu gegründet worden sein soll.
Eine Gleichstellung weiterer Personengruppen, die am 30. Juni 1990, wie etwa der Kläger, nicht mehr in einem versorgungsberechtigten Betrieb beschäftigt waren und deshalb nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen die Voraussetzungen für eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist aber nach dem Grundgesetz nicht geboten (vgl. BSG vom 8. Juni 2004 – Az.: B 4 RA 56/03 R sowie Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 4. August 2004 – Az.: 1 BvR 15557/01, jeweils nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1962 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger erlernte zunächst den Beruf eines Zimmerers und qualifizierte sich im Juli 1962 zum Bauingenieur. Anschließend war er in verschiedenen Baubetrieben als Ingenieur und Technologe beschäftigt. Ab 1. Januar 1977 arbeitete er als Abteilungsleiter Preise im Betriebsteil S. des VEB Strassen-, Brücken- und Tiefbaukombinat G. (im Folgenden: VEB). Dieser war ausweislich des letzten Statuts des VEB aus dem Jahre 1988 als unselbständiger Betriebsteil "keine juristische Person und damit nicht rechtsfähig" (§ 2 Abs. 3). Laut Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft (Nr. HRC 75) wurde der VEB am 13. Juni 1990 von Amts wegen gemäß § 7 der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1989 (GB. DDR Teil I, Nr. 14) gelöscht. Der Nachfolgebetrieb "S.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – für Straßen- und Ingenieur-Tiefbau G." (im Folgenden: GmbH) wurde ausweislich des Handelsregisterauszuges am 14. Juni 1990 aufgrund der handschriftlichen Eintragungsverfügung des Registerrichters vom selben Tage in das Handelsregister B unter der Nr. 68 eingetragen. In dem Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung des Klägers ist der VEB als Arbeitgeber bis einschließlich 30. Juni 1990 eingetragen; von 1 Juli 1990 bis 31. Januar 1991 wird eine S1-BAU GmbH & Co KG angegeben.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte er ab 1. Dezember 1973.
Im März 2002 beantragte er die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Mit Bescheid vom 29. Januar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Einbeziehung bestehe nicht, da das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei. Als Abteilungsleiter Preise habe der Kläger keine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz ausgeübt. Den dagegen gerichteten Widerspruch, mit dem er einen Funktionsplan "Abteilungsleiter Preise" vom 20. Mai 1982 vorlegte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 zurück.
Mit der am 24. Juli 2003 bei dem Sozialgericht Meinigen (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung vorgetragen, er habe als "Leiter Preise" eine ingenieurtechnische Beschäftigung ausgeübt. Für deren Ausübung sei die Qualifikation zum Ingenieur unabdingbar gewesen. Während der Baudurchführung habe er - beispielsweise bei unvorhergesehenen Änderungen - auch unmittelbaren Einfluss auf den Produktionsprozess gehabt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 7. April 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe, weil er am 30. Juni 1990 nicht die sachliche Voraussetzung erfüllt habe. Als "Leiter Preise" habe er keine Ingenieurtätigkeit im Sinne der Versorgungsordnung ausgeübt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit habe laut Funktionsplan auf ökonomischem Gebiet gelegen.
Mit seiner am Montag, den 12. Juni 2006 eingelegten Berufung gegen das seinen erstinstanzlich Bevollmächtigten am 10. Mai 2006 zugestellte Urteil wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend führt er aus, dass der Besitz eines Ingenieurtitels vom Erfordernis eines bedeutenden Einflusses auf den Produktionsprozess befreie. Als Abteilungsleiter Preise sei er dem Bereich Technik zugeordnet gewesen. Nach der Tätigkeitsbezeichnung wäre dieser Bereich ebenso der Produktion bzw. Produktionsvorbereitung zuzuordnen gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 7. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 1. August 1962 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie unter anderem darauf, dass neben der sachlichen auch die betriebliche Voraussetzung fehle.
Der Berichterstatter des Senats hat die Akten des Registers der volkseigenen Wirtschaft, den VEB betreffend, sowie des Handelsregisters B, die GmbH betreffend, beigezogen sowie am 21. Mai 2007 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Dort hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass der Betriebsteil S. noch vor dem Stichtag des 30. Juni 1990 aufgeteilt in mehrere Betriebe aus dem VEB ausgegliedert worden sei. In einem der ausgegliederten Betriebe, der dann in die S1-BAU GmbH & Co KG umgewandelt wurde, habe er gearbeitet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift (Bl. 98 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Nachdem eine Beiziehung der Registerakten der S1-BAU GmbH & Co KG erfolglos geblieben ist, hat der Berichterstatter am 10. Dezember 2007 einen weiteren Erörterungstermin durchgeführt und den ehemaligen Kombinatsdirektor des VEB K. S. sowie den ehemaligen stellvertretenden Kombinatsdirektor C. S2, beides danach Geschäftsführer der (Nachfolge-)GmbH, als Zeugen vernommen. Auch diesbezüglich wird auf den Inhalt der Niederschrift (Bl. 119 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Der Kläger hat außerdem seinen Arbeitsvertrag mit der S1-BAU GmbH & Co KG vorgelegt, aus dem sich als Eintrittsdatum der 1. Juli 1990 ergibt.
Nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2008 die Vernehmung von zwei weiteren Zeugen begehrt; diese könnten bestätigen, dass die ausgegliederten Betriebsteile auch nach ihrer Ausgliederung noch als volkseigene Betriebe existierten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers auf Befragen angegeben, dass dem Kläger die Bezeichnung des Betriebes nach der Ausgliederung nicht bekannt sei. Der vorgelegte und ab 20. Mai 1982 verbindliche Funktionsplan habe für den Kläger auch nach der Ausgliederung weitergegolten, seine Tätigkeit habe sich insofern nicht geändert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungs- sowie der Registerakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 1. August 1962 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gilt, war ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat weder eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt, noch hatte er eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Der Kläger war auch nicht aufgrund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte, sondern der Betroffene muss nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (BSG vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62 S. 487) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte der Kläger daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden (vgl. BSG, a.a.O.).
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01 und Az.: B 4 RA 3/02 R; BSG vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, jeweils nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt, GBl. Nr. 93 S. 844) nicht erfüllt.
Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i. V. m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – vgl. BSG vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R oder vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R).
Der Kläger hat zwar als Bauingenieur zum Stichtag des 30. Juni 1990 die persönliche Voraussetzung erfüllt. Es fehlt jedoch, wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung zu Recht verneint, die sachliche Voraussetzung. Er war beim VEB als "Leiter Preise" und danach ausweislich des von ihm vorgelegten Arbeitsvertrages vom 11. Juli 1990 bei der S1-BAU GmbH & Co KG als Kalkulator und Preisingenieur beschäftigt. Der vom Kläger vorgelegte und ab 20. Mai 1982 verbindliche Funktionsplan "Leiter Preise", der nach den Angaben seines Bevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung auch für seine Tätigkeit nach dem behaupteten Ausscheiden seines Beschäftigungsbetriebes aus dem VEB, also auch am 30. Juni 1990 galt, verlangt als erforderliche Qualifikation entweder den Abschluss als Diplom-Ingenieur bzw. Ingenieur oder als Ingenieurökonom, jeweils aus der Fachrichtung Bauwesen. Daraus ergibt sich, dass ein Ingenieurabschluss nicht ausschließliche Voraussetzung für die Tätigkeit eines "Leiters Preise" war. Bereits dies belegt nicht, dass die Tätigkeit schwerpunktmäßig ingenieurtechnisch geprägt war.
In Anwendung der vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Grundsätze (vgl. zuletzt Urteil vom 23. August 2007 – Az.: B 4 RS 2/07 R, nach juris) war der Kläger am 30. Juni 1990 nicht schwerpunktmäßig, d.h. überwiegend, entsprechend dem Berufsbild eines Bauingenieurs beschäftigt, sondern vornehmlich im wirtschaftlich-organisatorischen bzw. kaufmännischen Bereich. Zwar werden in dem genannten Funktionsplan (u.a.) "gute Kenntnisse in der Technologie der Produktion des Betriebes" vorausgesetzt, sodass für die Tätigkeit des Klägers als "Leiter Preise" seine Vorbildung als Bauingenieur sicher hilfreich war. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tätigkeit selbst schwerpunktmäßig ingenieurtechnisch geprägt war. Insoweit finden sich in den weiteren Ausführungen des Funktionsplanes zur "Charakteristik der Arbeitsaufgaben" fast ausschließlich Tätigkeiten aus dem wirtschaftlich-organisatorischen bzw. kaufmännischen Bereich ("8.1 Leitet die ihm unterstellten Mitarbeiter an, 8.2 Nimmt die Interessen des Betriebes in preisrechtlicher Hinsicht bei Verhandlungen mit den Projektanten und Auftragnehmern wahr,. 8.3 Schafft die preisrechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen nach dem System der Vertragspreise und schafft die Voraussetzungen für die Vernormung der Leistungsbeschreibungen in Zusammenarbeit mit der Technologie, 8.4 Erarbeitet und überprüft die Massenberechnungen und Leistungsbeschreibungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit und erarbeitet Preisangebote., 8.5 Veranlasst die Zuarbeit zur Einholung erforderlicher Preisgenehmigungen und Preiskarteiblätter, 8.6 Sichert die Erarbeitung von Kostenplänen für eigene Investitionen, erarbeitet Nutzungsermittlungen für Neuerungen und Verbesserungsvorschläge und sichert die Ausarbeitung von Vergleichs- und Rentabilitätsermittlungen, 8.7 Organisiert den Erfahrungsaustausch mit den Oberbauleitungen des Betriebsteils, 8.8 Koordiniert die Arbeit seines Sachgebiets mit den Sachgebieten der Gruppen des Bereichs Technik und anderer Fachbereiche des Betriebsteils und sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in seinem Aufgabenbereich, 8.9 Sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes. ( )"). Ingenieurtechnische Tätigkeiten können dem Funktionsplan allenfalls in geringen Umfang und damit gerade nicht schwerpunktmäßig entnommen werden. Ohne Belang ist die tatsächliche Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zu einem bestimmten Betriebsbereich. Denn ob die Tätigkeit dem Bereich Technik oder dem Bereich Produktion bzw. Produktionsvorbereitung zugeordnet war oder hätte sein müssen, hat erkennbar keinen Einfluss auf die Einordnung der inhaltlichen Ausgestaltung der Tätigkeit.
Des Weiteren dürfte es nach Auffassung des Senats auch an der betrieblichen Voraussetzung fehlen – ohne dass es hier allerdings entscheidend darauf ankäme –, weil der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, sondern in einer GmbH beschäftigt war und ein Betrieb dieser Rechtsform nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt (vgl. BSG vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris) unterliegt. Entscheidend hierfür ist die Registereintragung.
Sie ist ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister B (Nr. 68) am 14. Juni 1990 und damit vor dem Stichtag des 30. Juni 1990 erfolgt. Nach § 7 der UmwandlungsVO wird die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wird die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb ist damit erloschen. Das Erlöschen des bestehenden Betriebes ist von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. Diese Löschungseintragung ist, wie der Kläger zu Recht – jedoch ohne dass hier darauf ankäme – einwendet, lediglich deklaratorischer Natur. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der GmbH um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt handelte, liegen nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Der Senat hat insoweit erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger schon vor dem 30. Juni 1990 im Zuge der Privatisierung eines Teils des Saalfelder Betriebsteils des VEB, der späteren S1-BAU GmbH & Co KG, aus dem VEB ausgeschieden sein will und dass es sich bei dem ausgeschiedenen Betriebsteil bis zu dessen Registereintragung, die zudem, um für den Kläger zu einem günstigen Ergebnis zu kommen, nach dem 30. Juni 1990 erfolgt sein müsste, um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt hat. So ist nämlich zum einen nach den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeits- und Sozialversicherung zu entnehmen, dass der VEB, der die Eintragungen bis einschließlich 30. Juni 1990 stempelte, Arbeitgeber des Klägers bis zum Stichtag war. Dem entspricht der Arbeitsvertrag vom 11. Juli 1990 mit der S1-BAU GmbH & Co KG, wonach der Kläger ab 1. Juli 1990 dort beschäftigt war; dementsprechend lauteten ab diesem Zeitpunkt die Arbeitgebereintragungen im Ausweis auf die S1-BAU GmbH & Co KG. Auch die Befragung der Zeugen im zweiten Erörterungstermin, nämlich des ehemaligen Betriebsdirektors des VEB und seines damaligen Stellvertreters, beides Gründungsgesellschafter der (Nachfolge-)GmbH, hat nichts anderes ergeben. Beide konnten sich an das genaue Datum des Ausscheidens des Klägers aus dem VEB bzw. der GmbH nicht mehr erinnern.
Da es, wie oben ausgeführt, bereits an der sachlichen Voraussetzung fehlt, muss der Senat die vom Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung angeregte weitere Zeugenbefragung zum Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung schon aus diesem Grunde nicht mehr durchführen. Lediglich ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass es auf sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht angekommen wäre, da der Kläger selbst nicht behauptet hat, dass der angebliche (Zwischen-)VEB bis über den 30. Juni 1990 hinaus bestand. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Erheblichkeit der Zeugenaussage gewesen. Auch hält es der Senat für fast ausgeschlossen, dass die angebotenen Zeugen nach so langer Zeit verlässliche Aussagen zum genauen Datum der Registereintragung hätten machen können. Vielmehr dürfte der ausgegliederte Betrieb bis zur Registereintragung als Vorgründungsgesellschaft geführt worden sein, denn nach dem damals geltenden Recht sollten alle VEB bis spätestens 30. Juni 1990 (dem Tag vor Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion) abgewickelt werden. Es erscheint deshalb ausgesprochen unwahrscheinlich, dass trotzdem im zweiten Quartal 1990 im Zuge einer Reprivatisierung eines VEB ein VEB neu gegründet worden sein soll.
Eine Gleichstellung weiterer Personengruppen, die am 30. Juni 1990, wie etwa der Kläger, nicht mehr in einem versorgungsberechtigten Betrieb beschäftigt waren und deshalb nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen die Voraussetzungen für eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist aber nach dem Grundgesetz nicht geboten (vgl. BSG vom 8. Juni 2004 – Az.: B 4 RA 56/03 R sowie Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 4. August 2004 – Az.: 1 BvR 15557/01, jeweils nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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