Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 27 RJ 2132/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 B 34/07 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Festsetzung eines dritten Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen ist unzulässig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 15. Februar 2002 - Az.: W 84/02, 85/02).
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 9. Januar 2007 aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die wiederholte Festsetzung eines Ordnungsgeldes.
Mit Beweisanordnung vom 6. Juli 2004 beauftragte das Sozialgericht den Beschwerdeführer mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens und erinnerte ihn mit Verfügungen vom 24. November 2004, 18. Januar 2005, 27. Mai 2005, 12. September 2005 und 4. Januar 2006 an die Übersendung.
Mit Beschluss vom 16. Mai 2006 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer nach § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 411 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Frist zur Niederlegung des Gutachtens auf der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Gotha bis zum 31. Juli 2006 sowie mit Beschluss vom 3. August 2006 eine Nachfrist zur Niederlegung des Gutachtens bis zum 31. August 2006 und drohte zugleich für den Fall der Fristversäumnis eine "Ordnungsstrafe in Geld" in Höhe von 500,00 EUR an.
Mit Beschluss vom 5. September 2006 verhängte das Gericht das Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR, setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 15. Oktober 2006 und drohte für den Fall der Fristversäumnis ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an.
Mit Beschluss vom 2. November 2006, zugestellt am 16. November 2006, setzte das Gericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fest, setzte ihm eine neue Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 25. Dezember 2006 und drohte ihm für den Fall der Fristversäumnis ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an. Mit Beschluss vom 9. Januar 2007, zugestellt am 16. Januar 2007, setzte das Gericht ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fest, setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 31. Januar 2007 und drohte ihm ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an.
Am 18. Januar 2007 übergab der Beschwerdeführer das Gutachten vom 4. September 2006 und beantragte die Überprüfung der "Notwendigkeit des 1.000,00 EUR-Bescheides".
Das Sozialgericht hat dem Beschwerdeführer unter dem 22. Januar 2007 mitgeteilt, dass es sein Schreiben vom 18. Januar 2007 als Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Januar 2007 auslege. Die Beschlüsse vom 5. September 2006 und vom 2. November 2006 seien bereits rechtskräftig geworden.
Der Beschwerdeführer hat mitgeeilt, es falle ihm schwer, Begründungen für die Beschwerden anzugeben. Seit einiger Zeit leide er unter einer inzwischen "existenziellen Erkrankung" und unter überdurchschnittlichem beruflichen Stress, sodass ihm beim Setzen von Prioritäten Fehler unterlaufen seien, die zu den Versäumnissen geführt hätten. Die Dinge seien ihm ganz einfach in beiden Fällen über den Kopf gewachsen und er habe dafür auch schon eine sehr nennenswerte Summe gezahlt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 9. Januar 2007 aufzuheben.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 22. Januar 2007) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte des Sozialgerichts Gotha (Az.: S 27 RJ 2132/03) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Festsetzung des dritten Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro mit Beschluss vom 9. Januar 2007 war unzulässig.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 411 Abs. 2 ZPO kann gegen den zur Erstattung eines Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der eine Frist versäumt, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (Satz 1). Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung eine Nachfrist angedroht werden (Satz 2). Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden (Satz 3).
Die Rechtsfrage, ob bei wiederholter Säumnis des Sachverständigen im selben Erstattungsfall mehr als zweimal ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur strittig (dafür: Kammergericht (KG), Beschluss vom 27. April 1960 in NJW 1960, 1726 zu § 380 ZPO, dagegen: Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 10. Mai 1967 in NJW 1967, 2166 zu § 380 ZPO, OLG Celle, Beschluss vom 20. März 1975 in OLGZ 1975, 372, OLG Koblenz, Beschluss vom 5. März 2001 - Az.: 3 W 131/01, nach juris). Die Frage wird im Wesentlichen im Rahmen des § 380 Abs. 2 ZPO bei wiederholtem Ausbleiben eines Zeugen diskutiert.
Der Senat schließt sich der Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 15. Februar 2002 - Az.: W 84/02, 85/02, 86/02 m.w.N. in MDR 2002, 1088) an, nach dem die Festsetzung eines dritten (und jeden weiteren) Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen unzulässig ist.
Der Wortlaut des § 411 Abs. 1 Satz 3 ZPO spricht mehr für eine Begrenzung der Wiederholung des Ordnungsgeldes auf eine erneute Festsetzung, als für eine zahlenmäßig unbeschränkte Wiederholungsmöglichkeit ("noch einmal"). Dies räumt auch das KG in seinem Beschluss vom 27. April 1960 (a.a.O.) zum inhaltsgleichen § 380 Abs. 2, 2. Halbs. ZPO ein, begründet seine Auffassung aber mit dem aus dem Gesetzgebungsverfahren ersichtlichen Willen des Gesetzgebers. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Wenn dem Gesetzgeber das mögliche Auseinanderfallen der gesetzgeberischen Intention und des Wortlautes des Gesetzes bewusst war, er aber gleichwohl die Vorschrift nicht entsprechend abänderte, legt dies nahe, dass er die Auslegung der gerichtlichen Praxis und der rechtswissenschaftlichen Diskussion überlassen wollte (ebenso: OLG Karlsruhe, a.a.O); eine maßgebliche Bedeutung kommt dem gesetzgeberischen Willen bei der Auslegung der Vorschrift insofern nicht zu. Für den Wortlaut als äußerste Auslegungsschranke sprechender Gesichtspunkt spricht auch der strafähnliche Charakter des verhängten Ordnungsgeldes als Sanktion für den Verstoß des Sachverständigen gegen eine prozessuale Ordnungsvorschrift. Im Bereich des Strafrechts bildet der Wortlaut nach Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) § 1 des Strafgesetzbuches (StGB) die äußerste Grenze der Strafbarkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
In Beschwerdeverfahren, auf die § 197 a SGG entsprechend anzuwenden ist, ist eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Kommentar, 4. Auflage, Stand: Juni 2003, § 176 Rdnr. 10). § 197 a SGG ist anzuwenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dazu gehören solche, in denen – wie hier – weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner Beteiligter im Sinne des § 69 SGG ist (wie ein ehrenamtlicher Richter, Zeuge oder Sachverständiger (vgl. Rohwer-Kahlmann, a.a.O.)). Der Anspruch auf Kostenerstattung richtet sich gegen die Staatskasse.
Der Streitwert war nach § 197 a SGG i.V.m. §§ 63, 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 1.000,00 EUR festzusetzen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die wiederholte Festsetzung eines Ordnungsgeldes.
Mit Beweisanordnung vom 6. Juli 2004 beauftragte das Sozialgericht den Beschwerdeführer mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens und erinnerte ihn mit Verfügungen vom 24. November 2004, 18. Januar 2005, 27. Mai 2005, 12. September 2005 und 4. Januar 2006 an die Übersendung.
Mit Beschluss vom 16. Mai 2006 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer nach § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 411 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Frist zur Niederlegung des Gutachtens auf der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Gotha bis zum 31. Juli 2006 sowie mit Beschluss vom 3. August 2006 eine Nachfrist zur Niederlegung des Gutachtens bis zum 31. August 2006 und drohte zugleich für den Fall der Fristversäumnis eine "Ordnungsstrafe in Geld" in Höhe von 500,00 EUR an.
Mit Beschluss vom 5. September 2006 verhängte das Gericht das Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR, setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 15. Oktober 2006 und drohte für den Fall der Fristversäumnis ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an.
Mit Beschluss vom 2. November 2006, zugestellt am 16. November 2006, setzte das Gericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fest, setzte ihm eine neue Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 25. Dezember 2006 und drohte ihm für den Fall der Fristversäumnis ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an. Mit Beschluss vom 9. Januar 2007, zugestellt am 16. Januar 2007, setzte das Gericht ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fest, setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 31. Januar 2007 und drohte ihm ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an.
Am 18. Januar 2007 übergab der Beschwerdeführer das Gutachten vom 4. September 2006 und beantragte die Überprüfung der "Notwendigkeit des 1.000,00 EUR-Bescheides".
Das Sozialgericht hat dem Beschwerdeführer unter dem 22. Januar 2007 mitgeteilt, dass es sein Schreiben vom 18. Januar 2007 als Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Januar 2007 auslege. Die Beschlüsse vom 5. September 2006 und vom 2. November 2006 seien bereits rechtskräftig geworden.
Der Beschwerdeführer hat mitgeeilt, es falle ihm schwer, Begründungen für die Beschwerden anzugeben. Seit einiger Zeit leide er unter einer inzwischen "existenziellen Erkrankung" und unter überdurchschnittlichem beruflichen Stress, sodass ihm beim Setzen von Prioritäten Fehler unterlaufen seien, die zu den Versäumnissen geführt hätten. Die Dinge seien ihm ganz einfach in beiden Fällen über den Kopf gewachsen und er habe dafür auch schon eine sehr nennenswerte Summe gezahlt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 9. Januar 2007 aufzuheben.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 22. Januar 2007) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte des Sozialgerichts Gotha (Az.: S 27 RJ 2132/03) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Festsetzung des dritten Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro mit Beschluss vom 9. Januar 2007 war unzulässig.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 411 Abs. 2 ZPO kann gegen den zur Erstattung eines Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der eine Frist versäumt, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (Satz 1). Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung eine Nachfrist angedroht werden (Satz 2). Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden (Satz 3).
Die Rechtsfrage, ob bei wiederholter Säumnis des Sachverständigen im selben Erstattungsfall mehr als zweimal ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur strittig (dafür: Kammergericht (KG), Beschluss vom 27. April 1960 in NJW 1960, 1726 zu § 380 ZPO, dagegen: Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 10. Mai 1967 in NJW 1967, 2166 zu § 380 ZPO, OLG Celle, Beschluss vom 20. März 1975 in OLGZ 1975, 372, OLG Koblenz, Beschluss vom 5. März 2001 - Az.: 3 W 131/01, nach juris). Die Frage wird im Wesentlichen im Rahmen des § 380 Abs. 2 ZPO bei wiederholtem Ausbleiben eines Zeugen diskutiert.
Der Senat schließt sich der Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 15. Februar 2002 - Az.: W 84/02, 85/02, 86/02 m.w.N. in MDR 2002, 1088) an, nach dem die Festsetzung eines dritten (und jeden weiteren) Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen unzulässig ist.
Der Wortlaut des § 411 Abs. 1 Satz 3 ZPO spricht mehr für eine Begrenzung der Wiederholung des Ordnungsgeldes auf eine erneute Festsetzung, als für eine zahlenmäßig unbeschränkte Wiederholungsmöglichkeit ("noch einmal"). Dies räumt auch das KG in seinem Beschluss vom 27. April 1960 (a.a.O.) zum inhaltsgleichen § 380 Abs. 2, 2. Halbs. ZPO ein, begründet seine Auffassung aber mit dem aus dem Gesetzgebungsverfahren ersichtlichen Willen des Gesetzgebers. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Wenn dem Gesetzgeber das mögliche Auseinanderfallen der gesetzgeberischen Intention und des Wortlautes des Gesetzes bewusst war, er aber gleichwohl die Vorschrift nicht entsprechend abänderte, legt dies nahe, dass er die Auslegung der gerichtlichen Praxis und der rechtswissenschaftlichen Diskussion überlassen wollte (ebenso: OLG Karlsruhe, a.a.O); eine maßgebliche Bedeutung kommt dem gesetzgeberischen Willen bei der Auslegung der Vorschrift insofern nicht zu. Für den Wortlaut als äußerste Auslegungsschranke sprechender Gesichtspunkt spricht auch der strafähnliche Charakter des verhängten Ordnungsgeldes als Sanktion für den Verstoß des Sachverständigen gegen eine prozessuale Ordnungsvorschrift. Im Bereich des Strafrechts bildet der Wortlaut nach Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) § 1 des Strafgesetzbuches (StGB) die äußerste Grenze der Strafbarkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
In Beschwerdeverfahren, auf die § 197 a SGG entsprechend anzuwenden ist, ist eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Kommentar, 4. Auflage, Stand: Juni 2003, § 176 Rdnr. 10). § 197 a SGG ist anzuwenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dazu gehören solche, in denen – wie hier – weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner Beteiligter im Sinne des § 69 SGG ist (wie ein ehrenamtlicher Richter, Zeuge oder Sachverständiger (vgl. Rohwer-Kahlmann, a.a.O.)). Der Anspruch auf Kostenerstattung richtet sich gegen die Staatskasse.
Der Streitwert war nach § 197 a SGG i.V.m. §§ 63, 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 1.000,00 EUR festzusetzen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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