Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 16 KR 1713/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 507/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Caverject® ist ein Arzneimittel, das überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dient. Es ist unabhängig von den Gründen für die erektile Dysfunktion von Gesetzes wegen von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 23. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Versorgung mit Caverject® wegen erektiler Dysfunktion streitig.
Der 1940 geborene, bei der Beklagten versicherte Kläger leidet an einer erektilen Dysfunktion, die nach einer Prostatektomie aufgrund eines Prostatakarzinoms, im Jahre 1999 aufgetreten ist. Die Beklagte gewährte ihm seit dem Jahr 2000 aufgrund einer Verordnung des Prof. Dr. L. vom 17. Februar 2000 bis zum Jahre 2003 eine Schwellkörper-Autoinjektions-Therapie mit Caverject® (SKAT). Die mit Bescheid vom 19. April 2000 gewährte Übernahme der Kosten wurde jeweils auf Antrag des Klägers verlängert.
Am 12. Juli 2004 beantragte er bei der Beklagten die weitere Kostenübernahme. Bei dem Verlust der Prostata und der damit verbundene Zerstörung der Nervenstränge handele es sich um eine schwerwiegende Erkrankung, eine natürliche Erektion sei nicht mehr möglich. Die SKAT-Therapie diene nicht der Verbesserung seiner Lebensführung, sondern dazu, überhaupt am Leben teilnehmen zu können.
Mit Bescheid vom 30. August 2004 lehnte die Beklagte die Versorgung mit dem Präparat Caverjekt® ab, weil ab dem 1. Januar 2004 Arzneimittel nach § 34 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Versorgung ausgeschlossen seien, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe. Dies gelte für Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie der Steigerung der sexuellen Potenz dienten. Eine Verordnung auf Kassenrezept sei ausgeschlossen. Eine Kostenerstattung privat verordneter Arzneimittel scheide generell aus. Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung könne noch die Versorgung mit einer Vakuumpumpe zur Behandlung der erektilen Dysfunktion durch den Arzt geprüft werden. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2004 zurück.
Im Klageverfahren hat das Gericht einen Befundbericht des Dipl.-Med. H. vom 17. März 2005 sowie die Epikrisen des Universitätsklinikums Charité - Medizinische Fakultät der Humboldt-Universität zu B. vom 14. Juli 1999 und vom 15. Mai 2000 beigezogen. Mit Urteil vom 23. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Arzneimittel Caverject®, das überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion diene, sei nach der Neuregelung des § 34 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB V durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Dies entspreche der Intention des Gesetzgebers. In der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB V werde auch nicht unterschieden, auf welcher Ursache die Erkrankung beruhe und ob die Arzneimittel möglicherweise bei Anspannung aller Willenskräfte nicht erforderlich seien. Ein Verstoß dieser Neuregelung gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) werde durch das Gericht nicht gesehen. Das Sozialgericht hat auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Juli 2006 - Az.: B 1 KR 10/05 R Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 10. Mai 2007 Berufung eingelegt und trägt vor, das Sozialgericht berücksichtige nicht hinreichend die besonderen Umstände des Einzelfalles, wenn es pauschal auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts verweise. Die Fehlfunktion sei nicht wie in dem dort entschiedenen Fall somatisch, sondern operativ bedingt. Bei ihm gehe es nicht um eine Erhöhung der Lebensqualität, sondern allein um deren Erhaltung. Soweit die Beklagte ihre Ablehnung auf § 34 SGB V stütze, sei diese Regelung offensichtlich verfassungswidrig, weil es der Gesetzgeber versäumt habe, Ausnahmen vorzusehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 23. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 zu verurteilen, ihm das Medikament Caverject® zukünftig als Sachleistung zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils. Ergänzend verweist sie auf das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2007 - Az.: L 11 KR 93/06 hin, wonach ausnahmslos alle Arzneimittel von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet; er hat keinen Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Caverject®.
Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst u.a. die Versorgung mit Arzneimitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Fall SGB V). Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V sind von der Versorgung Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen (§ 34 Abs. 1 Satz 9 SGB V). Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (im Folgenden: Bundesausschuss) über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (AMRL) wiederholen unter Buchstabe F 18.2 den Text des § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V (AMRL i. d. F. vom 16. März 2004, BAnZ Nr. 77 vom 13. April 2004). Nach Buchstabe F 18.3 AMRL sind die nach Nr. 18.2 ausgeschlossenen Fertigarzneimittel in einer Übersicht als Anlage 8 der AMRL zusammengestellt. In dieser Übersicht ist das Fertigarzneimittel Caverject (Wirkstoffe G 04 BE 01 Alprostadil) genannt.
Die bei dem Kläger vorliegende Impotenz wird in der Medizinischen Fachsprache als erektile Dysfunktion bezeichnet. Aufgrund dieser Erkrankung verordnete Prof. Dr. L. dem Kläger am 17. Februar 2000 Caverject® 40 &956;g. Damit wird das Medikament bei dem Kläger in dem laut Gebrauchsinformation vorgesehenen Anwendungsbereich eingesetzt.
Das Bundessozialgericht (BSG) führt in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2006 - Az.: B 1 KR 10/05 R aus, es unterliege nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck keinem Zweifel, dass Caverject® als Arzneimittel, das überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion diene, von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sei. Das Gesetz schließe dabei unabhängig von den Gründen für die erektile Dysfunktion ausdrücklich alle Mittel zur Behandlung dieser Gesundheitsstörung von der Leistungspflicht aus (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2007 - L 11 KR 93/07). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verstößt der Leistungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB V nicht gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) (vgl. BSG vom 18. Juli 2006, a.a.O., BSG vom 10. Mai 2005 - Az.: B 1 KR 25/03 R -Viagra). Aus den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich jedoch nur geboten, eine medizinische Versorgung für alle Bürger bereit zu halten. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht ableiten lassen. Aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten folgt jedenfalls kein grundrechtlicher Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen. Der Gesetzgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum auch im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot nicht, wenn angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen aus dem Leistungskatalog herausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Daran hat sich auch durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98, NZS 2006,84) nichts Grundsätzliches geändert. Dort wurde lediglich der Leistungsausschluss neuer Behandlungsmethoden im Fall regelmäßig tödlicher oder lebensbedrohlicher Krankheiten beim Fehlen anerkannter Therapien in der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsrechtlich beanstandet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führen selbst schwere Erkrankungen nicht zur Leistungsausweitung durch grundrechtsorientierte Auslegung, wenn keine notstandsähnliche Extremsituation zugrunde liegt, die mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung auf eine Stufe gestellt werden kann. Einen solchen Grad der Betroffenheit erreicht der Kläger mit der streitbefangenen Behandlung der erektilen Dysfunktion indes nicht. Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG ist durch den Ausschluss dieser Arzneimittel von der vertragsärztlichen Versorgung aus den genannten Gründen nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Versorgung mit Caverject® wegen erektiler Dysfunktion streitig.
Der 1940 geborene, bei der Beklagten versicherte Kläger leidet an einer erektilen Dysfunktion, die nach einer Prostatektomie aufgrund eines Prostatakarzinoms, im Jahre 1999 aufgetreten ist. Die Beklagte gewährte ihm seit dem Jahr 2000 aufgrund einer Verordnung des Prof. Dr. L. vom 17. Februar 2000 bis zum Jahre 2003 eine Schwellkörper-Autoinjektions-Therapie mit Caverject® (SKAT). Die mit Bescheid vom 19. April 2000 gewährte Übernahme der Kosten wurde jeweils auf Antrag des Klägers verlängert.
Am 12. Juli 2004 beantragte er bei der Beklagten die weitere Kostenübernahme. Bei dem Verlust der Prostata und der damit verbundene Zerstörung der Nervenstränge handele es sich um eine schwerwiegende Erkrankung, eine natürliche Erektion sei nicht mehr möglich. Die SKAT-Therapie diene nicht der Verbesserung seiner Lebensführung, sondern dazu, überhaupt am Leben teilnehmen zu können.
Mit Bescheid vom 30. August 2004 lehnte die Beklagte die Versorgung mit dem Präparat Caverjekt® ab, weil ab dem 1. Januar 2004 Arzneimittel nach § 34 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Versorgung ausgeschlossen seien, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe. Dies gelte für Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie der Steigerung der sexuellen Potenz dienten. Eine Verordnung auf Kassenrezept sei ausgeschlossen. Eine Kostenerstattung privat verordneter Arzneimittel scheide generell aus. Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung könne noch die Versorgung mit einer Vakuumpumpe zur Behandlung der erektilen Dysfunktion durch den Arzt geprüft werden. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2004 zurück.
Im Klageverfahren hat das Gericht einen Befundbericht des Dipl.-Med. H. vom 17. März 2005 sowie die Epikrisen des Universitätsklinikums Charité - Medizinische Fakultät der Humboldt-Universität zu B. vom 14. Juli 1999 und vom 15. Mai 2000 beigezogen. Mit Urteil vom 23. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Arzneimittel Caverject®, das überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion diene, sei nach der Neuregelung des § 34 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB V durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Dies entspreche der Intention des Gesetzgebers. In der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB V werde auch nicht unterschieden, auf welcher Ursache die Erkrankung beruhe und ob die Arzneimittel möglicherweise bei Anspannung aller Willenskräfte nicht erforderlich seien. Ein Verstoß dieser Neuregelung gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) werde durch das Gericht nicht gesehen. Das Sozialgericht hat auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Juli 2006 - Az.: B 1 KR 10/05 R Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 10. Mai 2007 Berufung eingelegt und trägt vor, das Sozialgericht berücksichtige nicht hinreichend die besonderen Umstände des Einzelfalles, wenn es pauschal auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts verweise. Die Fehlfunktion sei nicht wie in dem dort entschiedenen Fall somatisch, sondern operativ bedingt. Bei ihm gehe es nicht um eine Erhöhung der Lebensqualität, sondern allein um deren Erhaltung. Soweit die Beklagte ihre Ablehnung auf § 34 SGB V stütze, sei diese Regelung offensichtlich verfassungswidrig, weil es der Gesetzgeber versäumt habe, Ausnahmen vorzusehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 23. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 zu verurteilen, ihm das Medikament Caverject® zukünftig als Sachleistung zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils. Ergänzend verweist sie auf das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2007 - Az.: L 11 KR 93/06 hin, wonach ausnahmslos alle Arzneimittel von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet; er hat keinen Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Caverject®.
Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst u.a. die Versorgung mit Arzneimitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Fall SGB V). Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V sind von der Versorgung Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen (§ 34 Abs. 1 Satz 9 SGB V). Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (im Folgenden: Bundesausschuss) über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (AMRL) wiederholen unter Buchstabe F 18.2 den Text des § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V (AMRL i. d. F. vom 16. März 2004, BAnZ Nr. 77 vom 13. April 2004). Nach Buchstabe F 18.3 AMRL sind die nach Nr. 18.2 ausgeschlossenen Fertigarzneimittel in einer Übersicht als Anlage 8 der AMRL zusammengestellt. In dieser Übersicht ist das Fertigarzneimittel Caverject (Wirkstoffe G 04 BE 01 Alprostadil) genannt.
Die bei dem Kläger vorliegende Impotenz wird in der Medizinischen Fachsprache als erektile Dysfunktion bezeichnet. Aufgrund dieser Erkrankung verordnete Prof. Dr. L. dem Kläger am 17. Februar 2000 Caverject® 40 &956;g. Damit wird das Medikament bei dem Kläger in dem laut Gebrauchsinformation vorgesehenen Anwendungsbereich eingesetzt.
Das Bundessozialgericht (BSG) führt in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2006 - Az.: B 1 KR 10/05 R aus, es unterliege nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck keinem Zweifel, dass Caverject® als Arzneimittel, das überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion diene, von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sei. Das Gesetz schließe dabei unabhängig von den Gründen für die erektile Dysfunktion ausdrücklich alle Mittel zur Behandlung dieser Gesundheitsstörung von der Leistungspflicht aus (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2007 - L 11 KR 93/07). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verstößt der Leistungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB V nicht gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) (vgl. BSG vom 18. Juli 2006, a.a.O., BSG vom 10. Mai 2005 - Az.: B 1 KR 25/03 R -Viagra). Aus den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich jedoch nur geboten, eine medizinische Versorgung für alle Bürger bereit zu halten. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht ableiten lassen. Aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten folgt jedenfalls kein grundrechtlicher Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen. Der Gesetzgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum auch im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot nicht, wenn angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen aus dem Leistungskatalog herausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Daran hat sich auch durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98, NZS 2006,84) nichts Grundsätzliches geändert. Dort wurde lediglich der Leistungsausschluss neuer Behandlungsmethoden im Fall regelmäßig tödlicher oder lebensbedrohlicher Krankheiten beim Fehlen anerkannter Therapien in der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsrechtlich beanstandet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führen selbst schwere Erkrankungen nicht zur Leistungsausweitung durch grundrechtsorientierte Auslegung, wenn keine notstandsähnliche Extremsituation zugrunde liegt, die mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung auf eine Stufe gestellt werden kann. Einen solchen Grad der Betroffenheit erreicht der Kläger mit der streitbefangenen Behandlung der erektilen Dysfunktion indes nicht. Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG ist durch den Ausschluss dieser Arzneimittel von der vertragsärztlichen Versorgung aus den genannten Gründen nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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