Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 5 U 3006/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1062/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer am 11. März 2004 bei einem Fußballspiel erlittenen Achillessehnenruptur als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und die Bewilligung von Leistungen durch die Beklagte.
Der Kläger ist Außendienstmitarbeiter der Firma S. KG für den Raum Sachsen und Thüringen. Der Hauptsitz des Unternehmens, das insgesamt 222 Mitarbeiter beschäftigt, befindet sich in M. Der Kläger nahm am 11. und 12. März 2004 an einer der jährlich drei- bis viermal stattfindenden Außendienstmitarbeiterschulungen in der Zweigniederlassung in K. teil. Alle Teilnehmer der Vertriebstagung, zirka 12 bis 15 Personen, nahmen als Spieler oder Zuschauer am ersten Abend im direkten Anschluss an das eigentliche Programm an einem Fußballspiel "Vertriebsaußendienst./. Vertriebsinnendienst" teil. Bei dem Fußballspiel handelte es sich um eine in der Einladung der Vertriebstagung angekündigte Veranstaltung ausschließlich für die Vertriebsaußendienstmitarbeiter. Der Arbeitgeber trug die Kosten der Veranstaltung und die Prokuristen und Mitglieder der Geschäftsleitung R. M. und M. M. haben die Veranstaltung verantwortlich durchgeführt. Diese waren während der gesamten Veranstaltung anwesend. Eine Benachrichtigung weiterer Mitarbeiter der Arbeitgeberin, z. B. der Mitarbeiter der Niederlassung K., über das Fußballspiel erfolgte nicht. Der Wunsch zur Durchführung eines Fußballspiels kam aus den Reihen der Außendienstmitarbeiter. Eine Teilnahme ist von der Geschäftsleitung nicht gefordert worden. Nach dem Fußballspiel gab es im Sportraum des SV K. ein geselliges Zusammensein der Schulungsteilnehmer und der Fußballspielteilnehmern mit Essen und Trinken.
Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. B. vom 17. März 2004 kam es bei dem Kläger am 11. März 2004 bei einem betrieblich angeordneten Fußballspiel beim Anlaufen zu einer urplötzlichen Schmerzerscheinung in der linken Wade. Dr. B. fand eine schmerzhafte Schwellung an der linken Ferse mit deutlich tastbarer Lücke über der Achillessehne und diagnostizierte eine Achillessehnenruptur links. Es sei davon auszugehen, dass Hergang und Befund nicht gegen die Annahme eines Arbeitsunfalls sprächen. Auch Dr. S. vom S.-Klinikum ging in seinem Zwischenbericht vom 29. März 2004 von einer traumatischen Achillessehnenruptur aus. Nach dem Operationsbericht von Dr. H. vom 13. März 2004 fand er bei der Operation eine klinisch bestehende Achillessehnenruptur mit noch intakter Plantarissehne vor. Die histologische Begutachtung ergab nach Angaben von Prof. Dr. K. vom 15. März 2004 eine frisch rupturierte Achillessehne ohne degenerative Vorschädigung von Bedeutung.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit Bescheid vom 25. Juni 2004 ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2004 zurück. Die Vertriebstagung als eigentliche geschäftliche Verrichtung sei am 11. März 2004 bereits beendet gewesen. Das im Anschluss daran durchgeführte Fußballspiel sei eindeutig abgrenzbar der persönlichen Sphäre zuzuordnen. Dienstliche Belange hätten für das Fußspiel eine allenfalls untergeordnete und damit unwesentliche Bedeutung gespielt. Ein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung habe nicht bestanden, da die Zusammenkunft nicht allen Betriebsangehörigen offengestanden habe.
Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Altenburg die Beklagte mit Urteil vom 29. September 2006 dazu verurteilt, dass Ereignis vom 11. März 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Entschädigungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Bei dem am 11. März 2004 durchgeführten Fußballspiel habe es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Das Fußballspiel habe der Pflege der Verbundenheit zwischen den Beschäftigten und dem Unternehmen gedient. Es sei von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet worden und habe nach eigenen Angaben des Unternehmens dem Ziel gedient, die Verbundenheit zum Unternehmen zu fördern. Für die Annahme einer versicherten Tätigkeit sei nicht erforderlich, dass die gesamte Belegschaft beteiligt werde. Dieses Merkmal diene lediglich zur Objektivierung der anderenfalls nicht belegbaren subjektiven Zielsetzung der Unternehmensleitung, die Verbundenheit zum Unternehmen mit der Veranstaltung zu fördern. Weil die Veranstaltung in der Zweigniederlassung in K. stattgefunden habe, wären ohnehin nur die Mitarbeiter der Zweigniederlassung als weitere Teilnehmer in Betracht gekommen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der erlittene Achillessehnenriss ursächlich auf den Arbeitsunfall im Sinne eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses zurückzuführen sei. Das Fußballspiel sei angesichts der damit typischerweise verbundenen hohen Kraftbelastung bei häufigen Richtungs- und Tempowechseln nicht als alltägliche Belastung anzusehen, die die Verletzung des Klägers nur gelegentlich herbeigeführt habe.
Gegen das am 26. Oktober 2006 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat die Beklagte am 16. November 2006 Berufung eingelegt.
Die Beklagte geht weiterhin davon aus, dass es sich hier nicht um eine versicherte Tätigkeit gehandelt habe, da diese nicht allen Beschäftigten des Unternehmens offengestanden habe. Eine Ausnahme sei nur bei sogenannten Großbetrieben mit mehreren 1000 Mitarbeitern zulässig. Es sei auch nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der bei dem Kläger festgestellte Achillessehneriss rechtlich wesentlich ursächlich auf das Ereignis vom 11. März 2004 zurückzuführen sei. Es habe sich hierbei um eine physiologische Belastung gehandelt, die nicht geeignet gewesen sei, eine altersentsprechende Achillessehne zum Reißen zu bringen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat im Rahmen der Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts nochmals beim Arbeitgeber angefragt. Auf die Antwort Bl. 105 und 106 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, weil in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist zu Recht von dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls ausgegangen. Der Kläger stand bei Eintritt des Gesundheitsschadens unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil das Fußballspiel während einer Dienstreise stattfand und Teil der Vertriebstagung gewesen ist
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG Urteil vom 26. Oktober 2004, Az ...: B 2 U 16/04 R, juris).
Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem zum Unfall führenden Fußballspiel nicht unter dem Gesichtspunkt des Betriebssportes versichert gewesen ist. Bei den drei bis viermal im Jahr stattfindenden Vertriebstagungen fand das erste Mal ein Fußballspiel statt. Ein regelmäßiges Training gab es nicht. Damit fehlt es sowohl an dem für den Betriebssport charakteristischen Ausgleichszweck als auch an der nach der Rechtsprechung für den Versicherungsschutz erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung (vgl. BSG a.a.O.).
Bei dem Fußballspiel handelt es sich auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Im inneren Zusammenhang mit der Versichertentätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen auch sogenannte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG a.a.O.) kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Die betreffende Veranstaltung muss allerdings im Interesse des Unternehmens liegen und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dienen. Unternehmungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten unterliegen auch dann nicht der Versicherung, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Sie muss allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung entweder selbst veranstaltet oder gegebenenfalls von ihrer Autorität getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einhalt als Veranstalters seitens des Unternehmens fungiert.
Andererseits muss die Veranstaltung jedoch insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigen anspricht. Auch eine Werbewirkung für das Unternehmen, die im Zusammenhang mit einer im Interesse der Beschäftigten durchgeführten sportlichen Veranstaltung in Erscheinung tritt, wäre hierbei nicht außer Betracht zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 47/03 R).
Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen hingegen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter z.B. durch Reisen zur höheren Leistungen anzuspornen. Das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten und zwar auch dann nicht, wenn dadurch, wie hier, die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde (vgl. BSG a.a.O.). Das Interesse der Unternehmensleitung, dass sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zur Leistungssteigerung ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen. Der Unternehmer honoriert insoweit eine bestimmte Leistung mit einem geldwerten Vorteil, ohne dass dadurch die vom Unternehmen finanzierte Reise für die Beschäftigten zu einer betrieblichen Tätigkeit wird. Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (vgl. BSG a.a.O.).
Die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sprechende grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten ist nicht ersichtlich. Das Fußballturnier war ausschließlich für die Teilnehmer der von dem Unternehmen veranstalteten Tagung ausgeschrieben. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme - sei es aktiv oder passiv - erfolgte lediglich in der Einladung der Teilnehmer. Eine Bekanntgabe gegenüber den übrigen Mitarbeitern des Unternehmens z.B. am schwarzen Brett erfolgte nach Auskunft des Unternehmens nicht. Die Teilnahme von 12 bis 15 Personen bei einer Gesamtbelegschaft von 222 Mitarbeitern reicht nicht aus, um eine Mindestbeteiligung an der Gemeinschaftsveranstaltung sicher zu stellen, auch wenn eine feste Mindestbeteiligungsquote in Anbetracht der unterschiedlichen Strukturen von Unternehmen nicht zu fordern ist (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 26. Januar 2005; Az: L 1 U 404/02). Soweit das Sozialgericht darauf abstellt, dass die Durchführung eines Hallenfußballturniers bei einer Teilnehmerzahl von über 50 Beschäftigten nicht mehr sinnvoll zu bewältigen gewesen wäre, wird darauf hingewiesen, dass es nicht nur auf die aktive Teilnahme an dem Fußballturnier ankommt, sondern auch eine passive Teilnahme als Zuschauer dem Zweck einer Gemeinschaftsveranstaltung gerecht geworden wäre und damit zumindest die gesamte Belegschaft der Niederlassung in K. hätte eingeladen werden können.
Es kommt nicht darauf an, dass der Arbeitgeber ausweislich seiner Unfallanzeige vom 23. März 2004 von einem Arbeitsunfall ausgeht. Die Unternehmen und ihre Beschäftigten haben es nicht in der Hand, darüber zu bestimmen, welche Verrichtungen im sachlichen Zusammenhang mit der Versichertentätigkeit stehen. Dies ist vielmehr objektiv anhand ihrer Vereinbarung und des tatsächlichen Geschehens zu prüfen. Eine rechtlich unzutreffende Auffassung von Unternehmen und Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der Versichertentätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag keinen Versicherungsschutz zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, Az.: B 2 U 29/04 R, juris).
Bei dem Fußballspiel handelt es sich aber um eine im Rahmen der Dienstreise versicherte Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Rahmen einer Dienstreise ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen (vgl. BSG Urteil vom 4. Juni 2002, Az.: B 7 U 21/01 R, juris). Dies bedeutet, es muss ein innerer oder sachlicher Zusammenhang gegeben sein, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der Versichertentätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist im Wege einer wertenden Betrachtungsweise zu ermitteln, bei der untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich. Bei einer Dienstreise ist zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und solchem Verhalten, das der privaten Sphäre des Reisenden zugehörig ist. So lassen sich gerade bei längeren Dienstreisen, im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hindergrund tritt (vgl. BSG a.a.O.). Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Versicherte rein persönlichen von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet. Allerdings kann bei einer nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtung ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Tätigkeit in der Regel eher anzunehmen sein als es am Wohn- oder Betriebsort (vgl. BSG a.a.O.) der Fall wäre. Das Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 24. Februar 2000, Az.: B 2 U 20/99 R, juris) hat im Zusammenhang mit einer Mahlzeit einen Versicherungsschutz z.B. angenommen, wenn sich der Versicherte bei der Mahlzeit in Folge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste oder wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen. Versicherungsschutz wurde bejaht, wenn der Versicherte im Interesse seiner Tätigkeit als Betriebsprüfer darauf angewiesen ist, eine nähere persönliche Verbindung zu gewissen Bediensteten des zu prüfenden Unternehmens während der Mahlzeit herzustellen oder wenn die Mahlzeiten für den Versicherten kostenfrei waren. Das Duschbad eines auf einer Dienstreise befindlichen Versicherten während einer Arbeitspause, an der sich eine weitere betriebliche Veranstaltung anschließen sollte, kann einen wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit aufweisen (vgl. BSG Urteil vom 8. Juli 1980, Az.: 2 RU 25/80).
Das Fußballspiel ist im Rahmen der Vertriebstagung für Außendienstmitarbeiter als versicherte Tätigkeit zu betrachten. Das betriebliche Interesse an der Teilnahme des Klägers am abendlichen Programm mit Fußballspiel und geselligem Beisammensein mit entsprechender Einnahme einer Mahlzeit ist zu bejahen. Das Fußballspiel war in der Einladung zu der Tagung ausdrücklich aufgeführt und fand im direkten Anschluss an die Tagung statt. Es folgte anschließend ein von der Arbeitgeberin organisiertes und bezahltes geselliges Zusammensein der Schulungsteilnehmer und der Fußballspieler mit Essen und Trinken. Eine rechtlich relevante Zäsur zwischen dem vor dem Fußballspiel stattgefundenen Tagungsprogramm und dem Fußballspiel sowie der von der Arbeitgeberin ausgerichteten gemeinsamen Einnahme der Mahlzeit ist nicht erkennbar. Die Aufnahme des Fußballspiels in die Einladung und die zeitliche Berücksichtigung des Fußballspiels, einschließlich der notwendigen Zeiten für das Duschen und den Transfer der Beteiligten, bei der Festlegung des Beginns der gemeinsamen Mahlzeit spricht für ein besonderes, gesteigertes betriebliches Interesse an der Teilnahme des Klägers und seiner Kollegen an der Sportveranstaltung. Auch die Teilnahme beider Tagungsleiter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin an dem Fußballspiel und der gesellschaftlichen Veranstaltung spricht für ein besonderes betriebliches Interesse an dem Abendprogramm. Es bestand daher für den Kläger ein besonderer Anlass für die Teilnahme an dem Fußballspiel. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, das Fußballspiel dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen. Im Übrigen stellt es sich als Risikoerhöhung dar, weil der Kläger am Ort der vertraglich geschuldeten Verrichtung dieser Gefahr nicht ausgesetzt gewesen wäre.
Die Bedenken der Beklagten gegen einen geeigneten Unfallhergang sind nicht nachvollziehbar. Bei einer entsprechenden Unfallmechanik kann auch eine gesunde Achillessehne einreißen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 495). Ein geeigneter Unfallverlauf liegt zum Beispiel bei einem schnellen Antritt im Sinne eines Abstoßes mit fußsohlenwärtige Bewegung im oberen Sprunggelenk bei gleichzeitiger Streckung des Kniegelenks vor (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.). Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. B. vom 17. März 2004 kam es beim Anlaufen zu einer urplötzlichen Schmerzerscheinung in der linken Wade. Dies stellt einen geeigneten Unfallmechanismus dar. Nach einem frischen Riss ist gewöhnlich eine Delle zu sehen oder zu tasten, die durch das Auftreten eines Hämatoms vorübergehend oder dauernd verschwindet (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO, S. 493). Nach dem Operationsbericht vom 13. März 2004 bestand beim Kläger eine deutlich tastbare Lücke mit Hämatombildung. Eine degenerative Vorschädigung der betroffenen Sehne als wesentliche Ursache für eine spontane Ruptur ist dagegen auszuschließen. Prof. Dr. K. hat in seinem histologischen Bericht vom 15. März 2004 keine degenerative Vorschädigung von Bedeutung erkennen können.
Anhaltspunkte für das Erfordernis weiterer, darüber hinaus gehender Ermittlungen bestehen nicht. Die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei dem Ereignis um eine physiologische Belastung gehandelt habe, die nicht geeignet gewesen sei, eine altersentsprechende Achillessehne zum Reißen zu bringen, ist angesichts der o. g. medizinisch- wissenschaftlichen Literatur nicht nachvollziehbar. Für die Annahme der Beklagten fehlen jegliche Anhaltspunkte in den Akten. Eine Pflicht zur Amtsermittlung ins Blaue hinein besteht aber auch nach § 103 SGG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer am 11. März 2004 bei einem Fußballspiel erlittenen Achillessehnenruptur als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und die Bewilligung von Leistungen durch die Beklagte.
Der Kläger ist Außendienstmitarbeiter der Firma S. KG für den Raum Sachsen und Thüringen. Der Hauptsitz des Unternehmens, das insgesamt 222 Mitarbeiter beschäftigt, befindet sich in M. Der Kläger nahm am 11. und 12. März 2004 an einer der jährlich drei- bis viermal stattfindenden Außendienstmitarbeiterschulungen in der Zweigniederlassung in K. teil. Alle Teilnehmer der Vertriebstagung, zirka 12 bis 15 Personen, nahmen als Spieler oder Zuschauer am ersten Abend im direkten Anschluss an das eigentliche Programm an einem Fußballspiel "Vertriebsaußendienst./. Vertriebsinnendienst" teil. Bei dem Fußballspiel handelte es sich um eine in der Einladung der Vertriebstagung angekündigte Veranstaltung ausschließlich für die Vertriebsaußendienstmitarbeiter. Der Arbeitgeber trug die Kosten der Veranstaltung und die Prokuristen und Mitglieder der Geschäftsleitung R. M. und M. M. haben die Veranstaltung verantwortlich durchgeführt. Diese waren während der gesamten Veranstaltung anwesend. Eine Benachrichtigung weiterer Mitarbeiter der Arbeitgeberin, z. B. der Mitarbeiter der Niederlassung K., über das Fußballspiel erfolgte nicht. Der Wunsch zur Durchführung eines Fußballspiels kam aus den Reihen der Außendienstmitarbeiter. Eine Teilnahme ist von der Geschäftsleitung nicht gefordert worden. Nach dem Fußballspiel gab es im Sportraum des SV K. ein geselliges Zusammensein der Schulungsteilnehmer und der Fußballspielteilnehmern mit Essen und Trinken.
Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. B. vom 17. März 2004 kam es bei dem Kläger am 11. März 2004 bei einem betrieblich angeordneten Fußballspiel beim Anlaufen zu einer urplötzlichen Schmerzerscheinung in der linken Wade. Dr. B. fand eine schmerzhafte Schwellung an der linken Ferse mit deutlich tastbarer Lücke über der Achillessehne und diagnostizierte eine Achillessehnenruptur links. Es sei davon auszugehen, dass Hergang und Befund nicht gegen die Annahme eines Arbeitsunfalls sprächen. Auch Dr. S. vom S.-Klinikum ging in seinem Zwischenbericht vom 29. März 2004 von einer traumatischen Achillessehnenruptur aus. Nach dem Operationsbericht von Dr. H. vom 13. März 2004 fand er bei der Operation eine klinisch bestehende Achillessehnenruptur mit noch intakter Plantarissehne vor. Die histologische Begutachtung ergab nach Angaben von Prof. Dr. K. vom 15. März 2004 eine frisch rupturierte Achillessehne ohne degenerative Vorschädigung von Bedeutung.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit Bescheid vom 25. Juni 2004 ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2004 zurück. Die Vertriebstagung als eigentliche geschäftliche Verrichtung sei am 11. März 2004 bereits beendet gewesen. Das im Anschluss daran durchgeführte Fußballspiel sei eindeutig abgrenzbar der persönlichen Sphäre zuzuordnen. Dienstliche Belange hätten für das Fußspiel eine allenfalls untergeordnete und damit unwesentliche Bedeutung gespielt. Ein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung habe nicht bestanden, da die Zusammenkunft nicht allen Betriebsangehörigen offengestanden habe.
Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Altenburg die Beklagte mit Urteil vom 29. September 2006 dazu verurteilt, dass Ereignis vom 11. März 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Entschädigungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Bei dem am 11. März 2004 durchgeführten Fußballspiel habe es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Das Fußballspiel habe der Pflege der Verbundenheit zwischen den Beschäftigten und dem Unternehmen gedient. Es sei von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet worden und habe nach eigenen Angaben des Unternehmens dem Ziel gedient, die Verbundenheit zum Unternehmen zu fördern. Für die Annahme einer versicherten Tätigkeit sei nicht erforderlich, dass die gesamte Belegschaft beteiligt werde. Dieses Merkmal diene lediglich zur Objektivierung der anderenfalls nicht belegbaren subjektiven Zielsetzung der Unternehmensleitung, die Verbundenheit zum Unternehmen mit der Veranstaltung zu fördern. Weil die Veranstaltung in der Zweigniederlassung in K. stattgefunden habe, wären ohnehin nur die Mitarbeiter der Zweigniederlassung als weitere Teilnehmer in Betracht gekommen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der erlittene Achillessehnenriss ursächlich auf den Arbeitsunfall im Sinne eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses zurückzuführen sei. Das Fußballspiel sei angesichts der damit typischerweise verbundenen hohen Kraftbelastung bei häufigen Richtungs- und Tempowechseln nicht als alltägliche Belastung anzusehen, die die Verletzung des Klägers nur gelegentlich herbeigeführt habe.
Gegen das am 26. Oktober 2006 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat die Beklagte am 16. November 2006 Berufung eingelegt.
Die Beklagte geht weiterhin davon aus, dass es sich hier nicht um eine versicherte Tätigkeit gehandelt habe, da diese nicht allen Beschäftigten des Unternehmens offengestanden habe. Eine Ausnahme sei nur bei sogenannten Großbetrieben mit mehreren 1000 Mitarbeitern zulässig. Es sei auch nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der bei dem Kläger festgestellte Achillessehneriss rechtlich wesentlich ursächlich auf das Ereignis vom 11. März 2004 zurückzuführen sei. Es habe sich hierbei um eine physiologische Belastung gehandelt, die nicht geeignet gewesen sei, eine altersentsprechende Achillessehne zum Reißen zu bringen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat im Rahmen der Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts nochmals beim Arbeitgeber angefragt. Auf die Antwort Bl. 105 und 106 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, weil in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist zu Recht von dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls ausgegangen. Der Kläger stand bei Eintritt des Gesundheitsschadens unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil das Fußballspiel während einer Dienstreise stattfand und Teil der Vertriebstagung gewesen ist
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG Urteil vom 26. Oktober 2004, Az ...: B 2 U 16/04 R, juris).
Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem zum Unfall führenden Fußballspiel nicht unter dem Gesichtspunkt des Betriebssportes versichert gewesen ist. Bei den drei bis viermal im Jahr stattfindenden Vertriebstagungen fand das erste Mal ein Fußballspiel statt. Ein regelmäßiges Training gab es nicht. Damit fehlt es sowohl an dem für den Betriebssport charakteristischen Ausgleichszweck als auch an der nach der Rechtsprechung für den Versicherungsschutz erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung (vgl. BSG a.a.O.).
Bei dem Fußballspiel handelt es sich auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Im inneren Zusammenhang mit der Versichertentätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen auch sogenannte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG a.a.O.) kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Die betreffende Veranstaltung muss allerdings im Interesse des Unternehmens liegen und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dienen. Unternehmungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten unterliegen auch dann nicht der Versicherung, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Sie muss allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung entweder selbst veranstaltet oder gegebenenfalls von ihrer Autorität getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einhalt als Veranstalters seitens des Unternehmens fungiert.
Andererseits muss die Veranstaltung jedoch insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigen anspricht. Auch eine Werbewirkung für das Unternehmen, die im Zusammenhang mit einer im Interesse der Beschäftigten durchgeführten sportlichen Veranstaltung in Erscheinung tritt, wäre hierbei nicht außer Betracht zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 47/03 R).
Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen hingegen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter z.B. durch Reisen zur höheren Leistungen anzuspornen. Das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten und zwar auch dann nicht, wenn dadurch, wie hier, die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde (vgl. BSG a.a.O.). Das Interesse der Unternehmensleitung, dass sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zur Leistungssteigerung ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen. Der Unternehmer honoriert insoweit eine bestimmte Leistung mit einem geldwerten Vorteil, ohne dass dadurch die vom Unternehmen finanzierte Reise für die Beschäftigten zu einer betrieblichen Tätigkeit wird. Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (vgl. BSG a.a.O.).
Die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sprechende grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten ist nicht ersichtlich. Das Fußballturnier war ausschließlich für die Teilnehmer der von dem Unternehmen veranstalteten Tagung ausgeschrieben. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme - sei es aktiv oder passiv - erfolgte lediglich in der Einladung der Teilnehmer. Eine Bekanntgabe gegenüber den übrigen Mitarbeitern des Unternehmens z.B. am schwarzen Brett erfolgte nach Auskunft des Unternehmens nicht. Die Teilnahme von 12 bis 15 Personen bei einer Gesamtbelegschaft von 222 Mitarbeitern reicht nicht aus, um eine Mindestbeteiligung an der Gemeinschaftsveranstaltung sicher zu stellen, auch wenn eine feste Mindestbeteiligungsquote in Anbetracht der unterschiedlichen Strukturen von Unternehmen nicht zu fordern ist (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 26. Januar 2005; Az: L 1 U 404/02). Soweit das Sozialgericht darauf abstellt, dass die Durchführung eines Hallenfußballturniers bei einer Teilnehmerzahl von über 50 Beschäftigten nicht mehr sinnvoll zu bewältigen gewesen wäre, wird darauf hingewiesen, dass es nicht nur auf die aktive Teilnahme an dem Fußballturnier ankommt, sondern auch eine passive Teilnahme als Zuschauer dem Zweck einer Gemeinschaftsveranstaltung gerecht geworden wäre und damit zumindest die gesamte Belegschaft der Niederlassung in K. hätte eingeladen werden können.
Es kommt nicht darauf an, dass der Arbeitgeber ausweislich seiner Unfallanzeige vom 23. März 2004 von einem Arbeitsunfall ausgeht. Die Unternehmen und ihre Beschäftigten haben es nicht in der Hand, darüber zu bestimmen, welche Verrichtungen im sachlichen Zusammenhang mit der Versichertentätigkeit stehen. Dies ist vielmehr objektiv anhand ihrer Vereinbarung und des tatsächlichen Geschehens zu prüfen. Eine rechtlich unzutreffende Auffassung von Unternehmen und Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der Versichertentätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag keinen Versicherungsschutz zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, Az.: B 2 U 29/04 R, juris).
Bei dem Fußballspiel handelt es sich aber um eine im Rahmen der Dienstreise versicherte Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Rahmen einer Dienstreise ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen (vgl. BSG Urteil vom 4. Juni 2002, Az.: B 7 U 21/01 R, juris). Dies bedeutet, es muss ein innerer oder sachlicher Zusammenhang gegeben sein, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der Versichertentätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist im Wege einer wertenden Betrachtungsweise zu ermitteln, bei der untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich. Bei einer Dienstreise ist zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und solchem Verhalten, das der privaten Sphäre des Reisenden zugehörig ist. So lassen sich gerade bei längeren Dienstreisen, im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hindergrund tritt (vgl. BSG a.a.O.). Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Versicherte rein persönlichen von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet. Allerdings kann bei einer nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtung ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Tätigkeit in der Regel eher anzunehmen sein als es am Wohn- oder Betriebsort (vgl. BSG a.a.O.) der Fall wäre. Das Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 24. Februar 2000, Az.: B 2 U 20/99 R, juris) hat im Zusammenhang mit einer Mahlzeit einen Versicherungsschutz z.B. angenommen, wenn sich der Versicherte bei der Mahlzeit in Folge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste oder wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen. Versicherungsschutz wurde bejaht, wenn der Versicherte im Interesse seiner Tätigkeit als Betriebsprüfer darauf angewiesen ist, eine nähere persönliche Verbindung zu gewissen Bediensteten des zu prüfenden Unternehmens während der Mahlzeit herzustellen oder wenn die Mahlzeiten für den Versicherten kostenfrei waren. Das Duschbad eines auf einer Dienstreise befindlichen Versicherten während einer Arbeitspause, an der sich eine weitere betriebliche Veranstaltung anschließen sollte, kann einen wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit aufweisen (vgl. BSG Urteil vom 8. Juli 1980, Az.: 2 RU 25/80).
Das Fußballspiel ist im Rahmen der Vertriebstagung für Außendienstmitarbeiter als versicherte Tätigkeit zu betrachten. Das betriebliche Interesse an der Teilnahme des Klägers am abendlichen Programm mit Fußballspiel und geselligem Beisammensein mit entsprechender Einnahme einer Mahlzeit ist zu bejahen. Das Fußballspiel war in der Einladung zu der Tagung ausdrücklich aufgeführt und fand im direkten Anschluss an die Tagung statt. Es folgte anschließend ein von der Arbeitgeberin organisiertes und bezahltes geselliges Zusammensein der Schulungsteilnehmer und der Fußballspieler mit Essen und Trinken. Eine rechtlich relevante Zäsur zwischen dem vor dem Fußballspiel stattgefundenen Tagungsprogramm und dem Fußballspiel sowie der von der Arbeitgeberin ausgerichteten gemeinsamen Einnahme der Mahlzeit ist nicht erkennbar. Die Aufnahme des Fußballspiels in die Einladung und die zeitliche Berücksichtigung des Fußballspiels, einschließlich der notwendigen Zeiten für das Duschen und den Transfer der Beteiligten, bei der Festlegung des Beginns der gemeinsamen Mahlzeit spricht für ein besonderes, gesteigertes betriebliches Interesse an der Teilnahme des Klägers und seiner Kollegen an der Sportveranstaltung. Auch die Teilnahme beider Tagungsleiter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin an dem Fußballspiel und der gesellschaftlichen Veranstaltung spricht für ein besonderes betriebliches Interesse an dem Abendprogramm. Es bestand daher für den Kläger ein besonderer Anlass für die Teilnahme an dem Fußballspiel. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, das Fußballspiel dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen. Im Übrigen stellt es sich als Risikoerhöhung dar, weil der Kläger am Ort der vertraglich geschuldeten Verrichtung dieser Gefahr nicht ausgesetzt gewesen wäre.
Die Bedenken der Beklagten gegen einen geeigneten Unfallhergang sind nicht nachvollziehbar. Bei einer entsprechenden Unfallmechanik kann auch eine gesunde Achillessehne einreißen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 495). Ein geeigneter Unfallverlauf liegt zum Beispiel bei einem schnellen Antritt im Sinne eines Abstoßes mit fußsohlenwärtige Bewegung im oberen Sprunggelenk bei gleichzeitiger Streckung des Kniegelenks vor (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.). Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. B. vom 17. März 2004 kam es beim Anlaufen zu einer urplötzlichen Schmerzerscheinung in der linken Wade. Dies stellt einen geeigneten Unfallmechanismus dar. Nach einem frischen Riss ist gewöhnlich eine Delle zu sehen oder zu tasten, die durch das Auftreten eines Hämatoms vorübergehend oder dauernd verschwindet (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO, S. 493). Nach dem Operationsbericht vom 13. März 2004 bestand beim Kläger eine deutlich tastbare Lücke mit Hämatombildung. Eine degenerative Vorschädigung der betroffenen Sehne als wesentliche Ursache für eine spontane Ruptur ist dagegen auszuschließen. Prof. Dr. K. hat in seinem histologischen Bericht vom 15. März 2004 keine degenerative Vorschädigung von Bedeutung erkennen können.
Anhaltspunkte für das Erfordernis weiterer, darüber hinaus gehender Ermittlungen bestehen nicht. Die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei dem Ereignis um eine physiologische Belastung gehandelt habe, die nicht geeignet gewesen sei, eine altersentsprechende Achillessehne zum Reißen zu bringen, ist angesichts der o. g. medizinisch- wissenschaftlichen Literatur nicht nachvollziehbar. Für die Annahme der Beklagten fehlen jegliche Anhaltspunkte in den Akten. Eine Pflicht zur Amtsermittlung ins Blaue hinein besteht aber auch nach § 103 SGG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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