Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 25 AL 3109/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 532/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 27. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Ausgangspunkt des sozialgerichtlichen Verfahrens ist ein "Widerspruch" des Klägers "wegen der Verwendung von ausgedachten und damit privaten Abkürzungen" der Beraterin, Frau M. K., in Arbeitsunterlagen der AfA (Arbeitsagentur Gera), welche seine Person als Arbeitslosen beträfen.
Der Kläger bezog von der Beklagten Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe). In dem hier streitigen Zeitraum im Jahre 2004 erhielt er Arbeitslosenhilfe. Am 08. November 2004 sprach der Kläger bei der Beklagten vor. Hierüber wurde ein Vermerk gefertigt. In diesem Vermerk befindet sich unter anderem folgender Satz: "PSK des Rs ist Hemmnis bei Vermittlung."
Mit Schreiben vom 13. November 2004 legte der Kläger "Widerspruch wegen der Verwendung von ausgedachten und damit privaten Abkürzungen der Beraterin, Frau M. K., in den Arbeitsunterlagen der AfA ein. Er sehe in diesen PC-Eintragungen (Gesprächsprotokollen) die Grundlage, damit alle Bearbeiter bei seinen Vorsprachen jederzeit den Überblick zum jeweiligen Stand erhielten. Diese Eintragungen müssten auch den Vorschriften im Bezug auf Abkürzungen entsprechen, was "den Punkt Datensicherheit beinhalte". Leider habe er feststellen müssen, dass in seinen Unterlagen nach einem Gespräch im Zusammenhang mit seiner Suche nach einer "1-EURO-Job-Stelle" eine Eintragung mit der Abkürzung "PSK" vorhanden sei. Mit Erstaunen habe er leider feststellen können, dass andere Mitarbeiter in der Arbeitsagentur Gera diese Abkürzung nicht kennen. Es handele sich somit nicht um eine vorgegebene Richtlinie einer offiziellen Bezeichnung im Arbeitsablauf. Er sehe darin eine hier vorhandene Privatkundenkartei. Wie er der Presse habe entnehmen können, könne davon ausgegangen werden, dass ab dem 01. Januar 2005 andere "Zusammenstellungen (Fallmanager) die Beratung übernähmen". Ihm sei daher leider nicht klar, wie diese Mitarbeiter dann selbst ausgedachte Abkürzungen deuten würden. Ferner stellte er die Frage, wie der Fall sei, wenn Frau K. "plötzlich noch 2004 krank" sei, wenn er gerade eine Vorsprache habe. Der Versuch einer telefonischen Abfrage zu diesen Abkürzungen mit der Bitte um Erläuterung sei die Mitarbeiterin nicht nachgekommen. Es sei ihm lediglich mitgeteilt worden, dass die Mitarbeiterin die "PSK" als Abkürzung für verschiedene persönliche Bedingungen verwende. Also könne "PSK" für hunderte verschiedene Sachlagen stehen. In diesem Widerspruch bittet er um ein konsequentes Durchgreifen, um die Arbeitseinstellung der Beraterin Frau K. zu beeinflussen und ihm mitzuteilen, was "PSK" heiße. Er sehe sich somit auch nicht als Einzelfall und glaube nicht, dass solche Aktivitäten der Mitarbeiter der "AfA" gut zu Gesicht stünden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2004 wurde der Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen. Der Widerspruch sei unzulässig. Bei den Eintragungen in den Beratervermerken der Agentur für Arbeit handele es sich um keinen Verwaltungsakt.
Am 30. November 2004 hat der Kläger beim Sozialgericht Altenburg Klage erhoben. Seine Klage beziehe sich auf die Verwendung von privaten, erdachten und verwendeten Abkürzungen in den Beratungsvermerken der Beraterin M. K. zu seiner Person. Er habe die Mitteilung erhalten, dass es sich hier um keine Abkürzungen der Arbeitsagentur handeln könne und eine Definitionserklärung direkt durch die Erstellerin der Abkürzung erfolgen müsse bzw. bei einem direkten Mitarbeiter aus diesem Vermittlungsbereich. Hier habe er jedoch feststellen müssen, dass nicht einmal eine Vermittlerin diese Abkürzung zu seiner Person in seinen Beratungsunterlagen habe deuten können. Im Rahmen des Verfahrens hat der Kläger weitere Schreiben vorgelegt. Inhaltlich beanstandete er die Beratungspraxis der Beklagten. Er legte ferner private Unterlagen, seine Familie betreffend, vor.
Mit Urteil vom 27. Februar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er "bitte im Berufungsverfahren darum den gesamten Streitstoff" nochmals zu prüfen, sowie "Sichtung des Gesamtbildes in der Sache mit Prüfung des Schreibens an die Richter". Dabei "sollten auch die von ihm als Kläger vorgebrachten Mängelpunkte angesprochen werden, die bisher von der Beklagten nicht beantwortet und auf Grund von Eintragungs- oder Formfehlern im Widerspruchsbescheid nicht aufgeführt worden seien". Seine Bewerberakte enthalte fehlerhafte und unvollständige Eintragungen, falsche Darstellungen von den Beratungsgesprächsprotokollen in der Kundenkartei. Als weitere Mängel werde die Verwendung von undefinierbaren Abkürzungen angezeigt. Zu prüfen sei die Handhabung von "AfA-Briefköpfen" und deren Verwendung bei nicht zur "AfA" gehörenden Bildungseinrichtungen. Der Widerspruchsbescheid sei nicht korrekt. Ein korrektes sozialgerichtliches Vorverfahren auf Grundlage seines Widerspruchs in allen angeführten Mängelpunkten sei nicht erfolgt. Die Vorsitzende Richterin beim Sozialgericht habe seinen vier Klagepunkten aus dem Widerspruch keine Beachtung geschenkt. Dabei bezieht der Kläger sich auf die ausführlichen Schriftsätze, in denen er unter anderem die Bearbeitung seiner Sache durch die Mitarbeiter der Beklagten, die Mitarbeiter des Sozialgerichts und die Mitarbeiter des Landessozialgerichts beanstandet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 27. Februar 2007 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Widerspruch erneut zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach einer Beratung im Senat hat der Berichterstatter mit Verfügung vom 24. Januar 2008 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zurückzuweisen, weil der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass bereits die Klage unzulässig gewesen sei, weil kein Begehren erkennbar sei, über das der Senat im Rahmen einer sozialgerichtlichen Klage hätte entscheiden können. Der Kläger beanstande vielmehr verwaltungsinterne Vorgänge der Beklagten, fordere die Entlassung von Mitarbeitern der Beklagten und der zuständigen Richter und trage seine persönliche Situation vor, ohne einen erkennbaren sozialrechtlichen Bezug. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat ausführlich Akteneinsicht genommen und sich zur Sache nochmals mehrfach geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Sachverhalt ist umfassend geklärt. Die Rechtslage ist eindeutig. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage bereits unzulässig ist.
Mit dem Antrag der Löschung der Eintragung "PSK" im Beratungsvermerk vom 8. November 2004 will der Kläger erreichen, dass die Beklagte allgemeingültige Abkürzungen verwendet. Er stellt die Verwendung der Abkürzung (deren Löschung er verlangt) stets in einen Zusammenhang mit einer möglichst effektiven Arbeitsvermittlung, die er durch die Verwendung von nicht allgemeingültigen Abkürzungen gefährdet sieht und fordert letztlich von der Beklagten die Verwendung von allgemeinverständlichen Abkürzungen. Dies kann er im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erreichen.
Soweit der Kläger im Wege einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG die Löschung der Eintragung "PSK" im Beratungsvermerk vom 8. November 2004 verlangt, ist dies rechtlich nicht durchsetzbar. Die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erfordert das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, der den Kläger beschwert (vgl. HK-SGG/Castendiek, SGG, 2. Auflage 2005, § 54 Rdnr. 28). Die Eintragung "PSK" im Beratungsvermerk ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG ist wiederum nur zulässig, wenn dieser eine eigenständige Beschwer enthält (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Komm. 8. Aufl. 2005, § 54 Rdnr. 9). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2004 den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, weil kein Verwaltungsakt vorliegt.
Eine eigenständige Beschwer, d. h. die Möglichkeit der Verletzung eigener subjektiver Rechte, ist im Widerspruchsbescheid nicht erkennbar. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte im Rahmen der Arbeitsvermittlung in Beratungsvermerken allgemeingültige Abkürzungen verwendet, um eine bessere Vermittlung zu erreichen. Durch die Eintragung "PSK" im Rahmen eines Beratungsvermerkes ist der Kläger nicht in seinen rechtlichen Interessen tangiert. Es handelt sich hierbei um eine rein verwaltungsinterne Handhabung.
Der Kläger begehrt vielmehr - wie dargelegt - von der Beklagten die Verwendung allgemeingültiger Abkürzungen, damit für ihn eine optimale Arbeitsvermittlung gewährleistet wird. Dadurch will er Einfluss auf die internen Arbeitsabläufe der Beklagten nehmen. Ferner trägt er rein private Probleme und Sorgen vor. Hierfür ist das sozialgerichtliche Klageverfahren nicht vorgesehen.
Gleiches gilt für die weiteren "Beanstandungen" des Klägers, die er -entgegen seines späteren Vortrags - erst im Berufungsverfahren konkret angesprochen hat. Abgesehen von der Frage, ob eine solche "Klageerweiterung" im Sinne des § 99 SGG überhaupt zulässig wäre, hat er ausschließlich verwaltungsinterne Vorgänge (fehlerhafte und unvollständige Eintragungen in der Verwaltungsakte bzw. in den Vermerken über Beratungsgespräche, unverständliche Abkürzungen, fehlerhafte Verwendung von Briefköpfen) bei der Beklagten (bzw. private Probleme) beschrieben, die ihn - wenn überhaupt - allenfalls mittelbar betreffen. In jedem Fall ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Möglichkeit der Verletzung sozialrechtlicher subjektiver Rechte behauptet oder erkennbar.
Letztlich will der Kläger im Wege einer "Popularklage" die Überprüfung der Arbeit von Behörden und Gerichten, ohne dass er konkret vorbringen kann, hierdurch in irgendeiner Weise in sozialrechtlich geschützten Interessen verletzt worden zu sein. Die Möglichkeit der Verletzung sozialer Rechte behauptet er nicht und ist auch nicht erkennbar. Er kann nicht einmal konkrete Nachteile für sich benennen, sondern trägt lediglich vage Befürchtungen vor. Das Verfahren weist insgesamt querulatorische Züge auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 hier nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Ausgangspunkt des sozialgerichtlichen Verfahrens ist ein "Widerspruch" des Klägers "wegen der Verwendung von ausgedachten und damit privaten Abkürzungen" der Beraterin, Frau M. K., in Arbeitsunterlagen der AfA (Arbeitsagentur Gera), welche seine Person als Arbeitslosen beträfen.
Der Kläger bezog von der Beklagten Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe). In dem hier streitigen Zeitraum im Jahre 2004 erhielt er Arbeitslosenhilfe. Am 08. November 2004 sprach der Kläger bei der Beklagten vor. Hierüber wurde ein Vermerk gefertigt. In diesem Vermerk befindet sich unter anderem folgender Satz: "PSK des Rs ist Hemmnis bei Vermittlung."
Mit Schreiben vom 13. November 2004 legte der Kläger "Widerspruch wegen der Verwendung von ausgedachten und damit privaten Abkürzungen der Beraterin, Frau M. K., in den Arbeitsunterlagen der AfA ein. Er sehe in diesen PC-Eintragungen (Gesprächsprotokollen) die Grundlage, damit alle Bearbeiter bei seinen Vorsprachen jederzeit den Überblick zum jeweiligen Stand erhielten. Diese Eintragungen müssten auch den Vorschriften im Bezug auf Abkürzungen entsprechen, was "den Punkt Datensicherheit beinhalte". Leider habe er feststellen müssen, dass in seinen Unterlagen nach einem Gespräch im Zusammenhang mit seiner Suche nach einer "1-EURO-Job-Stelle" eine Eintragung mit der Abkürzung "PSK" vorhanden sei. Mit Erstaunen habe er leider feststellen können, dass andere Mitarbeiter in der Arbeitsagentur Gera diese Abkürzung nicht kennen. Es handele sich somit nicht um eine vorgegebene Richtlinie einer offiziellen Bezeichnung im Arbeitsablauf. Er sehe darin eine hier vorhandene Privatkundenkartei. Wie er der Presse habe entnehmen können, könne davon ausgegangen werden, dass ab dem 01. Januar 2005 andere "Zusammenstellungen (Fallmanager) die Beratung übernähmen". Ihm sei daher leider nicht klar, wie diese Mitarbeiter dann selbst ausgedachte Abkürzungen deuten würden. Ferner stellte er die Frage, wie der Fall sei, wenn Frau K. "plötzlich noch 2004 krank" sei, wenn er gerade eine Vorsprache habe. Der Versuch einer telefonischen Abfrage zu diesen Abkürzungen mit der Bitte um Erläuterung sei die Mitarbeiterin nicht nachgekommen. Es sei ihm lediglich mitgeteilt worden, dass die Mitarbeiterin die "PSK" als Abkürzung für verschiedene persönliche Bedingungen verwende. Also könne "PSK" für hunderte verschiedene Sachlagen stehen. In diesem Widerspruch bittet er um ein konsequentes Durchgreifen, um die Arbeitseinstellung der Beraterin Frau K. zu beeinflussen und ihm mitzuteilen, was "PSK" heiße. Er sehe sich somit auch nicht als Einzelfall und glaube nicht, dass solche Aktivitäten der Mitarbeiter der "AfA" gut zu Gesicht stünden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2004 wurde der Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen. Der Widerspruch sei unzulässig. Bei den Eintragungen in den Beratervermerken der Agentur für Arbeit handele es sich um keinen Verwaltungsakt.
Am 30. November 2004 hat der Kläger beim Sozialgericht Altenburg Klage erhoben. Seine Klage beziehe sich auf die Verwendung von privaten, erdachten und verwendeten Abkürzungen in den Beratungsvermerken der Beraterin M. K. zu seiner Person. Er habe die Mitteilung erhalten, dass es sich hier um keine Abkürzungen der Arbeitsagentur handeln könne und eine Definitionserklärung direkt durch die Erstellerin der Abkürzung erfolgen müsse bzw. bei einem direkten Mitarbeiter aus diesem Vermittlungsbereich. Hier habe er jedoch feststellen müssen, dass nicht einmal eine Vermittlerin diese Abkürzung zu seiner Person in seinen Beratungsunterlagen habe deuten können. Im Rahmen des Verfahrens hat der Kläger weitere Schreiben vorgelegt. Inhaltlich beanstandete er die Beratungspraxis der Beklagten. Er legte ferner private Unterlagen, seine Familie betreffend, vor.
Mit Urteil vom 27. Februar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er "bitte im Berufungsverfahren darum den gesamten Streitstoff" nochmals zu prüfen, sowie "Sichtung des Gesamtbildes in der Sache mit Prüfung des Schreibens an die Richter". Dabei "sollten auch die von ihm als Kläger vorgebrachten Mängelpunkte angesprochen werden, die bisher von der Beklagten nicht beantwortet und auf Grund von Eintragungs- oder Formfehlern im Widerspruchsbescheid nicht aufgeführt worden seien". Seine Bewerberakte enthalte fehlerhafte und unvollständige Eintragungen, falsche Darstellungen von den Beratungsgesprächsprotokollen in der Kundenkartei. Als weitere Mängel werde die Verwendung von undefinierbaren Abkürzungen angezeigt. Zu prüfen sei die Handhabung von "AfA-Briefköpfen" und deren Verwendung bei nicht zur "AfA" gehörenden Bildungseinrichtungen. Der Widerspruchsbescheid sei nicht korrekt. Ein korrektes sozialgerichtliches Vorverfahren auf Grundlage seines Widerspruchs in allen angeführten Mängelpunkten sei nicht erfolgt. Die Vorsitzende Richterin beim Sozialgericht habe seinen vier Klagepunkten aus dem Widerspruch keine Beachtung geschenkt. Dabei bezieht der Kläger sich auf die ausführlichen Schriftsätze, in denen er unter anderem die Bearbeitung seiner Sache durch die Mitarbeiter der Beklagten, die Mitarbeiter des Sozialgerichts und die Mitarbeiter des Landessozialgerichts beanstandet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 27. Februar 2007 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Widerspruch erneut zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach einer Beratung im Senat hat der Berichterstatter mit Verfügung vom 24. Januar 2008 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zurückzuweisen, weil der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass bereits die Klage unzulässig gewesen sei, weil kein Begehren erkennbar sei, über das der Senat im Rahmen einer sozialgerichtlichen Klage hätte entscheiden können. Der Kläger beanstande vielmehr verwaltungsinterne Vorgänge der Beklagten, fordere die Entlassung von Mitarbeitern der Beklagten und der zuständigen Richter und trage seine persönliche Situation vor, ohne einen erkennbaren sozialrechtlichen Bezug. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat ausführlich Akteneinsicht genommen und sich zur Sache nochmals mehrfach geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Sachverhalt ist umfassend geklärt. Die Rechtslage ist eindeutig. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage bereits unzulässig ist.
Mit dem Antrag der Löschung der Eintragung "PSK" im Beratungsvermerk vom 8. November 2004 will der Kläger erreichen, dass die Beklagte allgemeingültige Abkürzungen verwendet. Er stellt die Verwendung der Abkürzung (deren Löschung er verlangt) stets in einen Zusammenhang mit einer möglichst effektiven Arbeitsvermittlung, die er durch die Verwendung von nicht allgemeingültigen Abkürzungen gefährdet sieht und fordert letztlich von der Beklagten die Verwendung von allgemeinverständlichen Abkürzungen. Dies kann er im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erreichen.
Soweit der Kläger im Wege einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG die Löschung der Eintragung "PSK" im Beratungsvermerk vom 8. November 2004 verlangt, ist dies rechtlich nicht durchsetzbar. Die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erfordert das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, der den Kläger beschwert (vgl. HK-SGG/Castendiek, SGG, 2. Auflage 2005, § 54 Rdnr. 28). Die Eintragung "PSK" im Beratungsvermerk ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG ist wiederum nur zulässig, wenn dieser eine eigenständige Beschwer enthält (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Komm. 8. Aufl. 2005, § 54 Rdnr. 9). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2004 den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, weil kein Verwaltungsakt vorliegt.
Eine eigenständige Beschwer, d. h. die Möglichkeit der Verletzung eigener subjektiver Rechte, ist im Widerspruchsbescheid nicht erkennbar. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte im Rahmen der Arbeitsvermittlung in Beratungsvermerken allgemeingültige Abkürzungen verwendet, um eine bessere Vermittlung zu erreichen. Durch die Eintragung "PSK" im Rahmen eines Beratungsvermerkes ist der Kläger nicht in seinen rechtlichen Interessen tangiert. Es handelt sich hierbei um eine rein verwaltungsinterne Handhabung.
Der Kläger begehrt vielmehr - wie dargelegt - von der Beklagten die Verwendung allgemeingültiger Abkürzungen, damit für ihn eine optimale Arbeitsvermittlung gewährleistet wird. Dadurch will er Einfluss auf die internen Arbeitsabläufe der Beklagten nehmen. Ferner trägt er rein private Probleme und Sorgen vor. Hierfür ist das sozialgerichtliche Klageverfahren nicht vorgesehen.
Gleiches gilt für die weiteren "Beanstandungen" des Klägers, die er -entgegen seines späteren Vortrags - erst im Berufungsverfahren konkret angesprochen hat. Abgesehen von der Frage, ob eine solche "Klageerweiterung" im Sinne des § 99 SGG überhaupt zulässig wäre, hat er ausschließlich verwaltungsinterne Vorgänge (fehlerhafte und unvollständige Eintragungen in der Verwaltungsakte bzw. in den Vermerken über Beratungsgespräche, unverständliche Abkürzungen, fehlerhafte Verwendung von Briefköpfen) bei der Beklagten (bzw. private Probleme) beschrieben, die ihn - wenn überhaupt - allenfalls mittelbar betreffen. In jedem Fall ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Möglichkeit der Verletzung sozialrechtlicher subjektiver Rechte behauptet oder erkennbar.
Letztlich will der Kläger im Wege einer "Popularklage" die Überprüfung der Arbeit von Behörden und Gerichten, ohne dass er konkret vorbringen kann, hierdurch in irgendeiner Weise in sozialrechtlich geschützten Interessen verletzt worden zu sein. Die Möglichkeit der Verletzung sozialer Rechte behauptet er nicht und ist auch nicht erkennbar. Er kann nicht einmal konkrete Nachteile für sich benennen, sondern trägt lediglich vage Befürchtungen vor. Das Verfahren weist insgesamt querulatorische Züge auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 hier nicht vorliegen.
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