Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 26 AS 2562/07 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 1149/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. September 2007 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2007 angeordnet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers für beide Rechtszüge.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Entziehungsbescheides im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Juli und August 2007.
Der 1979 geborene Beschwerdeführer studierte bis einschließlich Februar 2005 Wirtschaftsinformatik/Informatik und betreibt seit Januar 2005 ein selbständiges Gewerbe im Bereich Entwicklung und Vertrieb von Software, das auf den Namen "J." angemeldet ist. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beschwerdegegnerin ab Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im März 2006 gab der Beschwerdeführer an, er ziehe aus sozialen und beruflichen Gründen zum 1. April 2006 aus der Wohnung seiner Eltern in die M.strasse in G. Er werde die Räumlichkeiten teilweise zu gewerblichen Zwecken nutze. Die Beschwerdeführerin bewilligte daraufhin mit Wirkung zum 1. April 2006 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 816,15 Euro. Auf die Kosten für die Unterkunft und Heizung für die Räumlichkeiten in der M.strasse entfielen dabei 275,00 Euro. In der Folge hegte sie Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten tatsächlich überwiegend zu Wohnzwecken nutze und führte - nach mehreren vergeblichen Versuchen - am 28. September 2006 einen Hausbesuch in der M.strasse durch. Die Außenrevision kam in Auswertung der Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Räumlichkeiten nicht zu Wohnzwecken dienen.
Schon zuvor - am 21. September 2007- hatte der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er zum 1. Oktober 2006 in die M.strasse in G. umziehe und fügte der Veränderungsmitteilung einen Vertrag über die Vermietung von Gewerberäumen bei. In der Folge bewilligte die Beschwerdegegnerin weiterhin Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 275,00 Euro - zuletzt für den Bewilligungsabschnitt vom 1. März bis 31. August 2007 - bezweifelte aber weiterhin, dass der Beschwerdeführer die neuen Räumlichkeiten tatsächlich überwiegend zu Wohnzwecken nutze.
Am 1. Juni 2007 sprach er persönlich zur Klärung des Sachverhaltes bei ihr vor. In dem Gespräch wurde ihm eröffnet, dass eine Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten beabsichtigt sei und es ihm frei stehe, Zugang zu gewähren. Ausweislich des Aktenvermerks wurde er dabei auf seine Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) hingewiesen. Unklar ist, ob die Belehrung schriftlich erfolgte. Unter dem 3. Juni 2007 lehnte der Beschwerdeführer die Gestattung eines Hausbesuches ab.
Daraufhin entzog die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 19. Juni 2007 die bewilligten Kosten für die Unterkunft und Heizung - gestützt auf § 66 SGB I - mit Wirkung zum 1. Juli 2007.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2007 zurück.
Der Beschwerdeführer hat dagegen am 9. Juli 2007 Klage erhoben - Az.: S 26 AS 2563/07 und am gleichen Tag einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 hat die Beschwerdegegnerin die Leistungsbewilligung unter Bezugnahme auf § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2007 teilweise aufgehoben und eine Erstattung in Höhe von 2475,00 EUR geltend gemacht. Der Beschwerdeführer nutze die Räumlichkeiten zu gewerblichen Zwecken. Die erbrachten Kosten für die Unterkunft und Heizung seien insoweit zu erstatten. Das diesbezügliche Widerspruchsverfahren ruht bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 13. August 2007 hat die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Dezember 2007 Leistungen in Höhe von 515,30 Euro bewilligt. Kosten der Unterkunft und Heizung sind bei diesem Betrag nicht berücksichtigt. Nach Auskunft des Beschwerdeführers wurde ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt, der bisher noch nicht beschieden wurde.
Das Sozialgericht hat Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 30. August 2007 anberaumt und in diesem Termin mit den Beteiligten die Räumlichkeiten in der M.strasse in G. in Augenschein genommen. Mit Beschluss vom 20. September 2007 hat es den Antrag abgewiesen. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch fehle. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehe es davon aus, dass sich der Beschwerdeführer zu Wohnzwecken überwiegend an einem anderen Ort aufhalte. Nach der Einrichtung in der M.strasse zu schließen, diene die Örtlichkeit ganz überwiegend dem Gewerbe und Zwecken des Vereins "a. e. V.", dessen Vorsitzender der Beschwerdeführer sei. Im Übrigen käme auch eine Übernahme der Kosten nach § 16 Abs. 2 SGB II nicht in Betracht.
Gegen den am 26. September 2007 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat ihr nicht abgeholfen (Verfügung vom 29. Oktober 2007) und dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass Sozialgericht habe den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Es habe die Beweise einseitig zu Gunsten der Beschwerdegegnerin gewürdigt. Aus den Gegebenheiten folge, dass er die Räumlichkeiten tatsächlich zu Wohnzwecken nutze. Insbesondere seien alle Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände für ein "normales" Wohnen, wie z. B. eine sanitäre Anlage, eine komplett eingerichtete Küche mit dazugehörigem Geschirr und Lebensmitteln, einem Esstisch mit zwei Stühlen, einer Sitzecke und einer Schlafcouch, vorhanden. Für seinen Vortrag könne er im Übrigen weitere Zeugen benennen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. September 2007 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2007 anzuordnen sowie ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin R., G., zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie nimmt auf den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts vom 20. September 2007 Bezug.
Mit Bescheid vom 27. November 2007 hat sie dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 erneut Leistungen in Höhe von 515,30 Euro monatlich bewilligt. Kosten der Unterkunft und Heizung sind in diesem Betrag abermals nicht enthalten. Den dagegen gerichteten Widerspruch hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2005 zurückgewiesen. Schon zuvor - am 16. Mai 2008 - hat der Beschwerdeführer erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Dieses Verfahren ist beim Sozialgericht Gotha unter dem Az.: S 32 AS 2312/08 ER anhängig.
Mit Schreiben vom 2. April 2008 hat die Beschwerdegegnerin auf richterlichen Hinweis mitgeteilt, dass eine nachträglichen Bewilligung der begehrten Unterkunftskosten nach § 67 SGB I infolge der weiteren Ermittlungsergebnisse nicht in Betracht käme.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und derjenigen der Beschwerdegegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat den Eilantrag zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Diese Bestimmung ist Ausfluss des von der Rechtsprechung entwickelten Meistbegünstigungsprinzips. Daraus folgt, dass der Kläger grundsätzlich den Antrag stellen will, der ihm am besten zum Ziel verhilft. In der Regel will der Kläger alles zugesprochen haben, was im aufgrund des Sachverhaltes zusteht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 123 Rn. 3).
Ausgehend hiervon wäre hier der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - so die Auslegung des Sozialgerichts - nicht statthaft. In der Hauptsache ist die reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG richtige Klageart. Erweist sich der angefochtenen Entziehungsbescheid als rechtswidrig (hierzu s. u.,) lebt der ursprüngliche Bescheid über die Leistungsbewilligung zumindest für die Monate Juli und August 2007 - diese sind von dem Entziehungsbescheid betroffen - wieder auf, mit der Folge, dass es keiner Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Leistung bedarf, weil der ursprüngliche Leistungsbescheid für die Beteiligten nach § 77 SGG Bindungswirkung hat und der Beschwerdeführer hieraus einen Zahlungsanspruch ableiten kann. Für das Eilverfahren ist insoweit § 86 b Abs. 1 SGG einschlägig (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2006 -Az.: L 19 B 565/06 AS ER, nach juris).
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Einschlägig ist insoweit § 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Anders als bei Erstattungsbescheiden für in der Vergangenheit bewilligte Leistungen haben Widerspruch und Klage gegen Bescheide, mit denen laufende (zukunftsgerichtete) Leistungen zur Grundsicherung - hier für Juli und August 2007 - abgeändert bzw. aufgehoben werden, keine aufschiebende Wirkung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2006, a. a. O.).
Im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Erweist sich der Bescheid nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, ist der Antrag grundsätzlich abzulehnen. Spricht dagegen mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit, ist in der Regel die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil dann ein überwiegendes Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht erkennbar ist. So verhält es sich hier. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Juni 2007, mit dem die Beschwerdegegnerin - gestützt auf die §§ 60, 66 SGB I - die Kosten für die Unterkunft und Heizung entzogen hat.
Nach § 66 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird. Nach Satz 2 gilt dies entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. § 66 Abs. 3 SGB I bestimmt, dass Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden dürfen, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachgekommen ist.
Es ist schon fraglich, ob die Beschwerdegegnerin ihrer in § 66 Abs. 3 SGB I normierten Hinweispflicht ausreichend nachgekommen ist. Insbesondere ist aus dem Aktenvorgang eine schriftliche Belehrung nicht ersichtlich. Letztendlich kann dies dahinstehen. Der Entziehungsbescheid vom 19. Juni 2007 ist schon allein deswegen rechtswidrig, weil die Beschwerdegegnerin noch nicht einmal im Ansatz Ermessen ausgeübt hat. Insoweit ist zweifelhaft, ob es ihr überhaupt bewusst war, dass sie eine Ermessensentscheidung treffen musste. Außerdem ist dem Bescheid vom 19. Juni 2007 zwischenzeitlich die Grundlage entzogen worden, denn der Beschwerdeführer ist seinen, von der Beschwerdegegnerin behaupteten Mitwirkungspflichten im Erörterungstermin vom 30. August 2007 mit der Einwilligung in den Hausbesuch nachgekommen. Im Hinblick darauf wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, nunmehr nach § 67 SGB I neu zu entscheiden. Dies hat sie bis dato - trotz des richterlichen Hinweises vom 7. März 2008 - nicht getan. Der schlichte Hinweis in dem Schreiben vom 2. April 2008, eine nachträgliche Bewilligung käme auf Grund der weiteren Ermittlungsergebnisse nicht in Betracht, ist hierfür nicht ausreichend. Erforderlich ist eine Entscheidung durch Verwaltungsakt. Soweit ersichtlich hat sie die ursprüngliche Leistungsbewilligung für die Monate Juli und August 2007 bisher auch nicht nach den §§ 45 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) - hierauf wurde sie von dem Berichterstatter in dem Schreiben vom 7. März 2007 ebenfalls hingewiesen - aufgehoben. Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. Juli 2007 bezieht sich ausdrücklich auf die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2007; jedoch nicht auf die hier streitigen Monate Juli und August 2007. Eine Umdeutung des Entziehungsbescheides nach § 43 SGB X in eine Aufhebungsentscheidung nach den §§ 45 ff. SGB X scheidet im Übrigen wegen des klaren und eindeutigen Regelungsgehaltes des angefochtenen Bescheides vom 19. Juni 2007, der sich explizit auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten bezieht, aus. Überdies scheitert sie aber auch daran, weil die Rechtsfolgen der Entziehung nach § 66 SGB I im Hinblick auf § 67 SGB I für den Betroffenen günstiger sind, als die der endgültigen Aufhebung nach den §§ 45 ff. SGB X (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31. Januar 2006 - Az.: B 11a AL 5/05 R, nach juris).
Sofern die Beteiligten auch für Zeiten ab September 2007 über die Kosten der Unterkunft und Heizung streiten, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz. Der hier streitige Bescheid vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2007 entzieht die Kosten für die Unterkunft und Heizung in Änderung des ursprünglichen Bescheides über die Bewilligung von Leistungen vom 1. März bis 31. August 2007 (nur) für die Monate Juli und August 2007. Die Bescheide für die Folgezeiträume (1. September 2007 bis 30. Juni 2008) sind nicht in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand eines anhängigen Hauptsacheverfahrens geworden. Eine analoge Anwendung der zitierten Vorschrift ist im Rahmen des SGB II wegen der spezifischen Besonderheiten auf diesem Rechtsgebiet nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 -Az.: B 7 b AS 14/06 R, nach juris).
Soweit die Vorinstanz in dem Beschluss auch über den Antrag auf Übernahme der streitigen Kosten als Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Abs. 2 SGB II entschieden hat, war dies nicht zulässig. Ein entsprechender Bescheid der Beschwerdegegnerin liegt bezügliches dieses Antrages nach Aktenlage nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Begehren im Eilverfahren voll obsiegt hat.
III.
Da die Beschwerdegegnerin seine Kosten tragen muss, besteht für die Bewilligung für Prozesskostenhilfe kein Raum mehr. Der Beschwerdeführer ist nunmehr in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen, d.h. der Forderung auf Kostenerstattung gegenüber der Beschwerdegegnerin, aufzubringen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2006 -Az.: L 10 B 654/06 AS, nach juris).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerdegegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers für beide Rechtszüge.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Entziehungsbescheides im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Juli und August 2007.
Der 1979 geborene Beschwerdeführer studierte bis einschließlich Februar 2005 Wirtschaftsinformatik/Informatik und betreibt seit Januar 2005 ein selbständiges Gewerbe im Bereich Entwicklung und Vertrieb von Software, das auf den Namen "J." angemeldet ist. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beschwerdegegnerin ab Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im März 2006 gab der Beschwerdeführer an, er ziehe aus sozialen und beruflichen Gründen zum 1. April 2006 aus der Wohnung seiner Eltern in die M.strasse in G. Er werde die Räumlichkeiten teilweise zu gewerblichen Zwecken nutze. Die Beschwerdeführerin bewilligte daraufhin mit Wirkung zum 1. April 2006 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 816,15 Euro. Auf die Kosten für die Unterkunft und Heizung für die Räumlichkeiten in der M.strasse entfielen dabei 275,00 Euro. In der Folge hegte sie Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten tatsächlich überwiegend zu Wohnzwecken nutze und führte - nach mehreren vergeblichen Versuchen - am 28. September 2006 einen Hausbesuch in der M.strasse durch. Die Außenrevision kam in Auswertung der Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Räumlichkeiten nicht zu Wohnzwecken dienen.
Schon zuvor - am 21. September 2007- hatte der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er zum 1. Oktober 2006 in die M.strasse in G. umziehe und fügte der Veränderungsmitteilung einen Vertrag über die Vermietung von Gewerberäumen bei. In der Folge bewilligte die Beschwerdegegnerin weiterhin Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 275,00 Euro - zuletzt für den Bewilligungsabschnitt vom 1. März bis 31. August 2007 - bezweifelte aber weiterhin, dass der Beschwerdeführer die neuen Räumlichkeiten tatsächlich überwiegend zu Wohnzwecken nutze.
Am 1. Juni 2007 sprach er persönlich zur Klärung des Sachverhaltes bei ihr vor. In dem Gespräch wurde ihm eröffnet, dass eine Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten beabsichtigt sei und es ihm frei stehe, Zugang zu gewähren. Ausweislich des Aktenvermerks wurde er dabei auf seine Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) hingewiesen. Unklar ist, ob die Belehrung schriftlich erfolgte. Unter dem 3. Juni 2007 lehnte der Beschwerdeführer die Gestattung eines Hausbesuches ab.
Daraufhin entzog die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 19. Juni 2007 die bewilligten Kosten für die Unterkunft und Heizung - gestützt auf § 66 SGB I - mit Wirkung zum 1. Juli 2007.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2007 zurück.
Der Beschwerdeführer hat dagegen am 9. Juli 2007 Klage erhoben - Az.: S 26 AS 2563/07 und am gleichen Tag einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 hat die Beschwerdegegnerin die Leistungsbewilligung unter Bezugnahme auf § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2007 teilweise aufgehoben und eine Erstattung in Höhe von 2475,00 EUR geltend gemacht. Der Beschwerdeführer nutze die Räumlichkeiten zu gewerblichen Zwecken. Die erbrachten Kosten für die Unterkunft und Heizung seien insoweit zu erstatten. Das diesbezügliche Widerspruchsverfahren ruht bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 13. August 2007 hat die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Dezember 2007 Leistungen in Höhe von 515,30 Euro bewilligt. Kosten der Unterkunft und Heizung sind bei diesem Betrag nicht berücksichtigt. Nach Auskunft des Beschwerdeführers wurde ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt, der bisher noch nicht beschieden wurde.
Das Sozialgericht hat Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 30. August 2007 anberaumt und in diesem Termin mit den Beteiligten die Räumlichkeiten in der M.strasse in G. in Augenschein genommen. Mit Beschluss vom 20. September 2007 hat es den Antrag abgewiesen. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch fehle. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehe es davon aus, dass sich der Beschwerdeführer zu Wohnzwecken überwiegend an einem anderen Ort aufhalte. Nach der Einrichtung in der M.strasse zu schließen, diene die Örtlichkeit ganz überwiegend dem Gewerbe und Zwecken des Vereins "a. e. V.", dessen Vorsitzender der Beschwerdeführer sei. Im Übrigen käme auch eine Übernahme der Kosten nach § 16 Abs. 2 SGB II nicht in Betracht.
Gegen den am 26. September 2007 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat ihr nicht abgeholfen (Verfügung vom 29. Oktober 2007) und dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass Sozialgericht habe den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Es habe die Beweise einseitig zu Gunsten der Beschwerdegegnerin gewürdigt. Aus den Gegebenheiten folge, dass er die Räumlichkeiten tatsächlich zu Wohnzwecken nutze. Insbesondere seien alle Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände für ein "normales" Wohnen, wie z. B. eine sanitäre Anlage, eine komplett eingerichtete Küche mit dazugehörigem Geschirr und Lebensmitteln, einem Esstisch mit zwei Stühlen, einer Sitzecke und einer Schlafcouch, vorhanden. Für seinen Vortrag könne er im Übrigen weitere Zeugen benennen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. September 2007 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2007 anzuordnen sowie ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin R., G., zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie nimmt auf den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts vom 20. September 2007 Bezug.
Mit Bescheid vom 27. November 2007 hat sie dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 erneut Leistungen in Höhe von 515,30 Euro monatlich bewilligt. Kosten der Unterkunft und Heizung sind in diesem Betrag abermals nicht enthalten. Den dagegen gerichteten Widerspruch hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2005 zurückgewiesen. Schon zuvor - am 16. Mai 2008 - hat der Beschwerdeführer erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Dieses Verfahren ist beim Sozialgericht Gotha unter dem Az.: S 32 AS 2312/08 ER anhängig.
Mit Schreiben vom 2. April 2008 hat die Beschwerdegegnerin auf richterlichen Hinweis mitgeteilt, dass eine nachträglichen Bewilligung der begehrten Unterkunftskosten nach § 67 SGB I infolge der weiteren Ermittlungsergebnisse nicht in Betracht käme.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und derjenigen der Beschwerdegegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat den Eilantrag zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Diese Bestimmung ist Ausfluss des von der Rechtsprechung entwickelten Meistbegünstigungsprinzips. Daraus folgt, dass der Kläger grundsätzlich den Antrag stellen will, der ihm am besten zum Ziel verhilft. In der Regel will der Kläger alles zugesprochen haben, was im aufgrund des Sachverhaltes zusteht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 123 Rn. 3).
Ausgehend hiervon wäre hier der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - so die Auslegung des Sozialgerichts - nicht statthaft. In der Hauptsache ist die reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG richtige Klageart. Erweist sich der angefochtenen Entziehungsbescheid als rechtswidrig (hierzu s. u.,) lebt der ursprüngliche Bescheid über die Leistungsbewilligung zumindest für die Monate Juli und August 2007 - diese sind von dem Entziehungsbescheid betroffen - wieder auf, mit der Folge, dass es keiner Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Leistung bedarf, weil der ursprüngliche Leistungsbescheid für die Beteiligten nach § 77 SGG Bindungswirkung hat und der Beschwerdeführer hieraus einen Zahlungsanspruch ableiten kann. Für das Eilverfahren ist insoweit § 86 b Abs. 1 SGG einschlägig (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2006 -Az.: L 19 B 565/06 AS ER, nach juris).
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Einschlägig ist insoweit § 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Anders als bei Erstattungsbescheiden für in der Vergangenheit bewilligte Leistungen haben Widerspruch und Klage gegen Bescheide, mit denen laufende (zukunftsgerichtete) Leistungen zur Grundsicherung - hier für Juli und August 2007 - abgeändert bzw. aufgehoben werden, keine aufschiebende Wirkung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2006, a. a. O.).
Im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Erweist sich der Bescheid nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, ist der Antrag grundsätzlich abzulehnen. Spricht dagegen mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit, ist in der Regel die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil dann ein überwiegendes Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht erkennbar ist. So verhält es sich hier. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Juni 2007, mit dem die Beschwerdegegnerin - gestützt auf die §§ 60, 66 SGB I - die Kosten für die Unterkunft und Heizung entzogen hat.
Nach § 66 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird. Nach Satz 2 gilt dies entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. § 66 Abs. 3 SGB I bestimmt, dass Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden dürfen, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachgekommen ist.
Es ist schon fraglich, ob die Beschwerdegegnerin ihrer in § 66 Abs. 3 SGB I normierten Hinweispflicht ausreichend nachgekommen ist. Insbesondere ist aus dem Aktenvorgang eine schriftliche Belehrung nicht ersichtlich. Letztendlich kann dies dahinstehen. Der Entziehungsbescheid vom 19. Juni 2007 ist schon allein deswegen rechtswidrig, weil die Beschwerdegegnerin noch nicht einmal im Ansatz Ermessen ausgeübt hat. Insoweit ist zweifelhaft, ob es ihr überhaupt bewusst war, dass sie eine Ermessensentscheidung treffen musste. Außerdem ist dem Bescheid vom 19. Juni 2007 zwischenzeitlich die Grundlage entzogen worden, denn der Beschwerdeführer ist seinen, von der Beschwerdegegnerin behaupteten Mitwirkungspflichten im Erörterungstermin vom 30. August 2007 mit der Einwilligung in den Hausbesuch nachgekommen. Im Hinblick darauf wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, nunmehr nach § 67 SGB I neu zu entscheiden. Dies hat sie bis dato - trotz des richterlichen Hinweises vom 7. März 2008 - nicht getan. Der schlichte Hinweis in dem Schreiben vom 2. April 2008, eine nachträgliche Bewilligung käme auf Grund der weiteren Ermittlungsergebnisse nicht in Betracht, ist hierfür nicht ausreichend. Erforderlich ist eine Entscheidung durch Verwaltungsakt. Soweit ersichtlich hat sie die ursprüngliche Leistungsbewilligung für die Monate Juli und August 2007 bisher auch nicht nach den §§ 45 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) - hierauf wurde sie von dem Berichterstatter in dem Schreiben vom 7. März 2007 ebenfalls hingewiesen - aufgehoben. Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. Juli 2007 bezieht sich ausdrücklich auf die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2007; jedoch nicht auf die hier streitigen Monate Juli und August 2007. Eine Umdeutung des Entziehungsbescheides nach § 43 SGB X in eine Aufhebungsentscheidung nach den §§ 45 ff. SGB X scheidet im Übrigen wegen des klaren und eindeutigen Regelungsgehaltes des angefochtenen Bescheides vom 19. Juni 2007, der sich explizit auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten bezieht, aus. Überdies scheitert sie aber auch daran, weil die Rechtsfolgen der Entziehung nach § 66 SGB I im Hinblick auf § 67 SGB I für den Betroffenen günstiger sind, als die der endgültigen Aufhebung nach den §§ 45 ff. SGB X (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31. Januar 2006 - Az.: B 11a AL 5/05 R, nach juris).
Sofern die Beteiligten auch für Zeiten ab September 2007 über die Kosten der Unterkunft und Heizung streiten, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz. Der hier streitige Bescheid vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2007 entzieht die Kosten für die Unterkunft und Heizung in Änderung des ursprünglichen Bescheides über die Bewilligung von Leistungen vom 1. März bis 31. August 2007 (nur) für die Monate Juli und August 2007. Die Bescheide für die Folgezeiträume (1. September 2007 bis 30. Juni 2008) sind nicht in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand eines anhängigen Hauptsacheverfahrens geworden. Eine analoge Anwendung der zitierten Vorschrift ist im Rahmen des SGB II wegen der spezifischen Besonderheiten auf diesem Rechtsgebiet nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 -Az.: B 7 b AS 14/06 R, nach juris).
Soweit die Vorinstanz in dem Beschluss auch über den Antrag auf Übernahme der streitigen Kosten als Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Abs. 2 SGB II entschieden hat, war dies nicht zulässig. Ein entsprechender Bescheid der Beschwerdegegnerin liegt bezügliches dieses Antrages nach Aktenlage nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Begehren im Eilverfahren voll obsiegt hat.
III.
Da die Beschwerdegegnerin seine Kosten tragen muss, besteht für die Bewilligung für Prozesskostenhilfe kein Raum mehr. Der Beschwerdeführer ist nunmehr in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen, d.h. der Forderung auf Kostenerstattung gegenüber der Beschwerdegegnerin, aufzubringen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2006 -Az.: L 10 B 654/06 AS, nach juris).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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