Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 9 R 483/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 R 821/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 136/09 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Zeit der Pflege ihrer Schwiegermutter.
Die am 9. Oktober 1934 geborene Klägerin beantragte im Mai 1992 bei der Beklagten die Feststellung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege und gab an, ihre 1906 geborene Schwiegermutter mit Unterbrechungen seit Januar 1982 gepflegt zu haben. Ab 1987 habe eine Haushaltshilfe die Pflege übernommen. Seit Juni 1992 pflege sie selbst ihre Schwiegermutter ständig. Mit Bescheid vom 22. April 1993 stellte die Beklagte fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Pflege ab dem 1. Juni 1992 vorliegen. Sie bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 17. September 1994 eine Altersrente nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG), ab dem 1. November 1994 in Höhe von 516,12 DM. Mit Bescheid vom 28. November 1995 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Rentenbescheides ab. Die Zeit der Pflege der Schwiegermutter könne nicht als Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit anerkannt werden, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin eine Beschäftigung wegen Ausübung der Pflege unterbrochen bzw. aufgegeben habe und die zu Pflegende die Voraussetzungen zum Bezug von Pflegegeld der Stufen III oder IV erfüllt habe. Der Widerspruch gegen den Bescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1996). Ihre dagegen vor dem Sozialgericht Altenburg erhobene Klage nahm die Klägerin am 22. September 1997 zurück.
Mit Rentenbescheid vom 29. September 1999 bewilligte die Beklagte ihr an Stelle der bisherigen Rente eine Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem 1. November 1999 in Höhe von 713,73 DM. Auch dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, u. a. weil die Pflege ihrer Schwiegermutter nicht berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach dem 9. Oktober 1994 könnten wegen des Bezuges einer Vollrente wegen Alters keine Berücksichtigungszeiten wegen Pflege mehr anerkannt werden. Auch dagegen erhob die Klägerin vor dem Sozialgericht Altenburg Klage (S 9 RJ 578/00). Am 18. April 2002 fand eine mündliche Verhandlung statt. Ausweislich der Niederschrift von diesem Tag schlossen die Beteiligten einen Vergleich, dementsprechend die Beklagte sich verpflichtete, "die Frage der Anerkennung der Zeit 26. Mai 1981 bis zum 31. Mai 1992 bei der Berechnung der Regelaltersrente zu überprüfen". Hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung behielt sich die Klägerin die üblichen Rechtsbehelfe vor.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2002 änderte die Beklagte den Bescheid vom 29. September 1999 teilweise ab, die Berücksichtigung der Pflegezeit lehnte sie weiterhin ab. Es liege keine Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach Art. 2 RÜG vor. Der Zeitraum könne daher nicht bei der Vergleichsberechnung der Regelaltersrente mit der Rente nach Art. 2 RÜG berücksichtigt werden. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, weil sie eine Nachzahlung erst ab dem 1. November 1999 erhalte und wiederum die Zeit der Pflege der Schwiegermutter ab 1. Juni 1981 nicht berücksichtigt worden sei. Mit Bescheid vom 25. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, Gegenstand der Überprüfung sei der Bescheid vom 29. September 1999 gewesen, und nicht etwa die früheren Bescheide über die Gewährung der Altersrente für Frauen nach Artikel 2 RÜG ab dem 1. November 1994. Hinsichtlich der Ablehnung der Zeit der Pflege der Schwiegermutter sei ihr Widerspruch zwar zulässig aber unbegründet, weil sie die gesetzlichen Voraussetzung nach dem RÜG nicht nachgewiesen habe.
Dagegen hat die Klägerin mit am 17. Dezember 2004 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erneut Widerspruch eingelegt. In der mündlichen Verhandlung am 18. April 2002 habe ihr der Richter gesagt, er hoffe, dass nunmehr auch die noch nicht angerechneten Zeiten der Pflege in der DDR berücksichtigt würden. Nach Anfrage durch die Beklagte hat sie mitgeteilt, dass ihr Schreiben als Klage gewertet werden solle. Die Beklagte hat den Schriftsatz an das Sozialgericht Altenburg weitergeleitet.
Mit Urteil vom 2. August 2005 hat das Sozialgericht Altenburg die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1999 Altersrente für Frauen nach Art. 2 § 4 RÜG nachzuzahlen. Gegenstand der vergleichsweisen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens S 9 RJ 578/00 sei allein der Rentenbescheid vom 29. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2000 gewesen. Hierin habe die Beklagte nur über den Anspruch der Klägerin auf Regelaltersrente, beginnend ab dem 1. November 1999 entschieden. Einzig und allein in dem Klageverfahren S 16 J 849/96 hätte geklärt werden können, in welcher Höhe ihr Altersrente für Frauen, beginnend ab dem 1. November 1994 zu gewähren sei. Diese Klage habe die Klägerin aber mit bindender Wirkung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. September 1997 zurückgenommen. Zu Recht habe die Beklagte auch entschieden, dass die Zeit vom 1. Juni 1981 bis zum 31. Mai 1992 nicht als Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit anerkannt werden könne. Die Klägerin habe bereits nicht nachweisen können, dass sie ihre Tätigkeit als Heimnäherin wegen der Pflege eines ständig zu pflegenden Familienangehörigen habe beenden müssen. Auch den Nachweis, dass bei ihrer Schwiegermutter die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld der Stufen III oder IV, Blindengeld der Stufen III bis VI oder Sonderpflegegeld in der Zeit vom 1. Juni 1981 bis zum 31. Mai 1992 erfüllt waren, habe die Klägerin nicht führen können. Nach den vorliegenden Krankenunterlagen habe die Schwiegermutter der Klägerin unter Bluthochdruck sowie degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen gelitten. Sie habe überwiegend selbständig die Sprechstunde aufgesucht. Nur gelegentlich seien Hausbesuche gemacht worden. Allein aus dem geäußerten Verdacht des Vorliegens eines Glaukoms lasse sich weder das Bestehen hochgradiger Sehschwäche noch praktischer Blindheit oder Blindheit begründen. In dem fraglichen Zeitraum könne daher nicht von der Pflege eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen nach Art. 2 § 19 Abs. 3 RÜG gesprochen werden.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe die Klage in der mündlichen Verhandlung am 22. September 1997 zurückgenommen, weil sie durch den Richter unter Druck gesetzt worden sei. Dieser habe ihr nämlich gesagt, sie solle die Klage zurücknehmen oder das Gericht werde entscheiden. Es habe ihr keiner gesagt, dass sie auch im Falle einer gerichtlichen Entscheidung keine Gerichtskosten hätte bezahlen müssen. In der mündlichen Verhandlung am 2. August 2005 hätten ihre beiden Schwestern, die extra angereist seien, nichts sagen dürfen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil vom 2. August 2005 aufzuheben, den Bescheid vom 8. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2004 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 29. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2000 Rente ab dem 1. November 1994 nachzuzahlen sowie die Zeit vom 1. Juni 1981 bis zum 31. Mai 1992 als Zeit der Pflege ihrer Schwiegermutter anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Beklagtenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht Altenburg hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen und den Ausführungsbescheid der Beklagten vom 8. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2004 bestätigt, wonach der Bescheid vom 29. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2000 nicht weitergehend abzuändern ist. Darüber hinaus hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Nachzahlung einer Altersrente für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1999 nach Art. 2 § 4 RÜG, weil dies nicht Gegenstand des zu überprüfenden Bescheides auf Regelaltersrente war und auch nicht durch den Vergleich vom 18. April 2002 zum Überprüfungsgegenstand gemacht worden ist.
Die Beklagte hat aufgrund des Vergleiches vom 18. April 2002 alleine überprüft, ob bei der Berechnung der Regelaltersrente der Klägerin die Zeit vom 26. Mai 1981 bis zum 31. Mai 1991 berücksichtigt werden muss. Eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten, gegebenenfalls eine höhere Rente zu zahlen, beinhaltete der Vergleich nicht. Eine solche rentensteigernde Berücksichtigung von Pflegezeiten (Art. 2 § 19 Abs. 3 Nr. 1 RÜG) ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen des SGB VI (§ 249 b SGB VI) nicht möglich (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 21. November 2001, B 8 KN 6/00 R). Das SGB VI sieht auch keine Vergleichsberechnung vor. Der Leistungsfall der Regelaltersrente nach dem RÜG ist bei der Klägerin mit Vollendung des 60. Lebensjahres am 9. Oktober 1994 eingetreten, der Leistungsfall für die Regelaltersrente nach dem SGB VI hingegen am 9. Oktober 1999. Damit begann die Rente am 1. November 1999. Eine Prüfung von Ansprüchen nach dem RÜG setzt aber einen Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1996 voraus (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG).
Es erscheint ohnehin zweifelhaft, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Pflegezeit nach Art. 2 § 19 RÜG die hieraus resultierende Rente höher gewesen wäre als die Regelaltersrente nach dem SGB VI. Die Voraussetzungen für eine solche Pflegezeit liegen jedenfalls nicht vor. Der Senat verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich die Ausführungen zu Art. 2 § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RÜG ergänzend, weist der Senat darauf hin, dass auch die Auskunft der die Schwiegermutter der Klägerin seit 1981 behandelnden Ärztin S. vom 1. April 1997 belegt, dass zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit als Heimnäherin im Mai 1981 keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Art. 2 § 19 RÜG vorgelegen hat. Frau S. führt aus, dass die Schwiegermutter noch bis März 1991 selbständig in ihre Sprechstunde kam. Danach erst erfolgte eine Betreuung im Hausbesuch, weil ihr das Laufen immer schwerer fiel. Diese Auskunft stimmt überein mit den Angaben der Klägerin zu Protokoll am 22. September 1997 in der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Altenburg. Hier hat sie ausgeführt, dass es ihrer Schwiegermutter 1981 noch besser gegangen sei als 1990 und sich deren Zustand kontinuierlich verschlechtert habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Zeit der Pflege ihrer Schwiegermutter.
Die am 9. Oktober 1934 geborene Klägerin beantragte im Mai 1992 bei der Beklagten die Feststellung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege und gab an, ihre 1906 geborene Schwiegermutter mit Unterbrechungen seit Januar 1982 gepflegt zu haben. Ab 1987 habe eine Haushaltshilfe die Pflege übernommen. Seit Juni 1992 pflege sie selbst ihre Schwiegermutter ständig. Mit Bescheid vom 22. April 1993 stellte die Beklagte fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Pflege ab dem 1. Juni 1992 vorliegen. Sie bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 17. September 1994 eine Altersrente nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG), ab dem 1. November 1994 in Höhe von 516,12 DM. Mit Bescheid vom 28. November 1995 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Rentenbescheides ab. Die Zeit der Pflege der Schwiegermutter könne nicht als Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit anerkannt werden, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin eine Beschäftigung wegen Ausübung der Pflege unterbrochen bzw. aufgegeben habe und die zu Pflegende die Voraussetzungen zum Bezug von Pflegegeld der Stufen III oder IV erfüllt habe. Der Widerspruch gegen den Bescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1996). Ihre dagegen vor dem Sozialgericht Altenburg erhobene Klage nahm die Klägerin am 22. September 1997 zurück.
Mit Rentenbescheid vom 29. September 1999 bewilligte die Beklagte ihr an Stelle der bisherigen Rente eine Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem 1. November 1999 in Höhe von 713,73 DM. Auch dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, u. a. weil die Pflege ihrer Schwiegermutter nicht berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach dem 9. Oktober 1994 könnten wegen des Bezuges einer Vollrente wegen Alters keine Berücksichtigungszeiten wegen Pflege mehr anerkannt werden. Auch dagegen erhob die Klägerin vor dem Sozialgericht Altenburg Klage (S 9 RJ 578/00). Am 18. April 2002 fand eine mündliche Verhandlung statt. Ausweislich der Niederschrift von diesem Tag schlossen die Beteiligten einen Vergleich, dementsprechend die Beklagte sich verpflichtete, "die Frage der Anerkennung der Zeit 26. Mai 1981 bis zum 31. Mai 1992 bei der Berechnung der Regelaltersrente zu überprüfen". Hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung behielt sich die Klägerin die üblichen Rechtsbehelfe vor.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2002 änderte die Beklagte den Bescheid vom 29. September 1999 teilweise ab, die Berücksichtigung der Pflegezeit lehnte sie weiterhin ab. Es liege keine Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach Art. 2 RÜG vor. Der Zeitraum könne daher nicht bei der Vergleichsberechnung der Regelaltersrente mit der Rente nach Art. 2 RÜG berücksichtigt werden. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, weil sie eine Nachzahlung erst ab dem 1. November 1999 erhalte und wiederum die Zeit der Pflege der Schwiegermutter ab 1. Juni 1981 nicht berücksichtigt worden sei. Mit Bescheid vom 25. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, Gegenstand der Überprüfung sei der Bescheid vom 29. September 1999 gewesen, und nicht etwa die früheren Bescheide über die Gewährung der Altersrente für Frauen nach Artikel 2 RÜG ab dem 1. November 1994. Hinsichtlich der Ablehnung der Zeit der Pflege der Schwiegermutter sei ihr Widerspruch zwar zulässig aber unbegründet, weil sie die gesetzlichen Voraussetzung nach dem RÜG nicht nachgewiesen habe.
Dagegen hat die Klägerin mit am 17. Dezember 2004 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erneut Widerspruch eingelegt. In der mündlichen Verhandlung am 18. April 2002 habe ihr der Richter gesagt, er hoffe, dass nunmehr auch die noch nicht angerechneten Zeiten der Pflege in der DDR berücksichtigt würden. Nach Anfrage durch die Beklagte hat sie mitgeteilt, dass ihr Schreiben als Klage gewertet werden solle. Die Beklagte hat den Schriftsatz an das Sozialgericht Altenburg weitergeleitet.
Mit Urteil vom 2. August 2005 hat das Sozialgericht Altenburg die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1999 Altersrente für Frauen nach Art. 2 § 4 RÜG nachzuzahlen. Gegenstand der vergleichsweisen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens S 9 RJ 578/00 sei allein der Rentenbescheid vom 29. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2000 gewesen. Hierin habe die Beklagte nur über den Anspruch der Klägerin auf Regelaltersrente, beginnend ab dem 1. November 1999 entschieden. Einzig und allein in dem Klageverfahren S 16 J 849/96 hätte geklärt werden können, in welcher Höhe ihr Altersrente für Frauen, beginnend ab dem 1. November 1994 zu gewähren sei. Diese Klage habe die Klägerin aber mit bindender Wirkung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. September 1997 zurückgenommen. Zu Recht habe die Beklagte auch entschieden, dass die Zeit vom 1. Juni 1981 bis zum 31. Mai 1992 nicht als Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit anerkannt werden könne. Die Klägerin habe bereits nicht nachweisen können, dass sie ihre Tätigkeit als Heimnäherin wegen der Pflege eines ständig zu pflegenden Familienangehörigen habe beenden müssen. Auch den Nachweis, dass bei ihrer Schwiegermutter die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld der Stufen III oder IV, Blindengeld der Stufen III bis VI oder Sonderpflegegeld in der Zeit vom 1. Juni 1981 bis zum 31. Mai 1992 erfüllt waren, habe die Klägerin nicht führen können. Nach den vorliegenden Krankenunterlagen habe die Schwiegermutter der Klägerin unter Bluthochdruck sowie degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen gelitten. Sie habe überwiegend selbständig die Sprechstunde aufgesucht. Nur gelegentlich seien Hausbesuche gemacht worden. Allein aus dem geäußerten Verdacht des Vorliegens eines Glaukoms lasse sich weder das Bestehen hochgradiger Sehschwäche noch praktischer Blindheit oder Blindheit begründen. In dem fraglichen Zeitraum könne daher nicht von der Pflege eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen nach Art. 2 § 19 Abs. 3 RÜG gesprochen werden.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe die Klage in der mündlichen Verhandlung am 22. September 1997 zurückgenommen, weil sie durch den Richter unter Druck gesetzt worden sei. Dieser habe ihr nämlich gesagt, sie solle die Klage zurücknehmen oder das Gericht werde entscheiden. Es habe ihr keiner gesagt, dass sie auch im Falle einer gerichtlichen Entscheidung keine Gerichtskosten hätte bezahlen müssen. In der mündlichen Verhandlung am 2. August 2005 hätten ihre beiden Schwestern, die extra angereist seien, nichts sagen dürfen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil vom 2. August 2005 aufzuheben, den Bescheid vom 8. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2004 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 29. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2000 Rente ab dem 1. November 1994 nachzuzahlen sowie die Zeit vom 1. Juni 1981 bis zum 31. Mai 1992 als Zeit der Pflege ihrer Schwiegermutter anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Beklagtenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht Altenburg hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen und den Ausführungsbescheid der Beklagten vom 8. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2004 bestätigt, wonach der Bescheid vom 29. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2000 nicht weitergehend abzuändern ist. Darüber hinaus hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Nachzahlung einer Altersrente für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1999 nach Art. 2 § 4 RÜG, weil dies nicht Gegenstand des zu überprüfenden Bescheides auf Regelaltersrente war und auch nicht durch den Vergleich vom 18. April 2002 zum Überprüfungsgegenstand gemacht worden ist.
Die Beklagte hat aufgrund des Vergleiches vom 18. April 2002 alleine überprüft, ob bei der Berechnung der Regelaltersrente der Klägerin die Zeit vom 26. Mai 1981 bis zum 31. Mai 1991 berücksichtigt werden muss. Eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten, gegebenenfalls eine höhere Rente zu zahlen, beinhaltete der Vergleich nicht. Eine solche rentensteigernde Berücksichtigung von Pflegezeiten (Art. 2 § 19 Abs. 3 Nr. 1 RÜG) ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen des SGB VI (§ 249 b SGB VI) nicht möglich (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 21. November 2001, B 8 KN 6/00 R). Das SGB VI sieht auch keine Vergleichsberechnung vor. Der Leistungsfall der Regelaltersrente nach dem RÜG ist bei der Klägerin mit Vollendung des 60. Lebensjahres am 9. Oktober 1994 eingetreten, der Leistungsfall für die Regelaltersrente nach dem SGB VI hingegen am 9. Oktober 1999. Damit begann die Rente am 1. November 1999. Eine Prüfung von Ansprüchen nach dem RÜG setzt aber einen Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1996 voraus (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG).
Es erscheint ohnehin zweifelhaft, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Pflegezeit nach Art. 2 § 19 RÜG die hieraus resultierende Rente höher gewesen wäre als die Regelaltersrente nach dem SGB VI. Die Voraussetzungen für eine solche Pflegezeit liegen jedenfalls nicht vor. Der Senat verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich die Ausführungen zu Art. 2 § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RÜG ergänzend, weist der Senat darauf hin, dass auch die Auskunft der die Schwiegermutter der Klägerin seit 1981 behandelnden Ärztin S. vom 1. April 1997 belegt, dass zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit als Heimnäherin im Mai 1981 keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Art. 2 § 19 RÜG vorgelegen hat. Frau S. führt aus, dass die Schwiegermutter noch bis März 1991 selbständig in ihre Sprechstunde kam. Danach erst erfolgte eine Betreuung im Hausbesuch, weil ihr das Laufen immer schwerer fiel. Diese Auskunft stimmt überein mit den Angaben der Klägerin zu Protokoll am 22. September 1997 in der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Altenburg. Hier hat sie ausgeführt, dass es ihrer Schwiegermutter 1981 noch besser gegangen sei als 1990 und sich deren Zustand kontinuierlich verschlechtert habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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