Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 10 LW 624/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 2 LW 462/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Kläger vom 1. Januar 2001 an Versicherungspflicht bei der Beklagten besteht.
Der 1951 geborene Kläger ist Inhaber des Saatenzentrums S. Dieses züchtet Saatgut und bietet pflanzenzüchterische und -bauliche Dienstleistungen, wie die Prüfung von Zuchtmaterial und Pflanzenschutzmitteln an, die als Auftragsentwicklung durchgeführt werden. Außerdem betreibt es Saatgutvermehrung, wobei die Vorstufenerzeugung meist in Auftrag gegeben wird, um die Rohware nach Aufbereitung als anerkanntes Saatgut anzubieten. Dazu stehen dem Saatenzentrum S. ca. 105 ha eigenbewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche und die technischen Einrichtungen des Betriebes zur Verfügung. Als Vermehrungspartner werden auch benachbarte Betriebe beauftragt.
Der Kläger war seit 1995 von der Versicherungspflicht wegen der Erzielung außerlandwirtschaftlichen Einkommens befreit. Diese Befreiung von der Versicherungspflicht hob die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 auf, weil der Kläger keine Nachweise über die weitere Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung vorgelegt hatte. Dieser Aufhebungsbescheid wurde bestandskräftig.
Am 16. Juli 2002 beantragte der Kläger, ihn vom 1. Januar 2001 an von der Versicherungspflicht zu befreien. Er legte die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 sowie betriebswirtschaftliche Kurzberichte des Saatenzentrums S. zum 30. Juni 2001 und 31. Mai 2002 vor. Mit Bescheid vom 26. September 2002 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei als Landwirt anzusehen. Nach dem Einkommensteuerbescheid 2000 erziele er nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb, daher gehe die Beklagte davon aus, dass es sich um ein Mischunternehmen handelt. Dieses könne nur einheitlich betrachtet werden. Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers. Das außerlandwirtschaftliche Einkommen mache in seinem Gewerbebetrieb weit mehr als ein Siebtel der einschlägigen Bezugsgröße aus. Er legte dazu eine Aufstellung vor, in der das Einkommen im Betrieb des Klägers in gewerbliche und landwirtschaftliche Bestandteile getrennt wird.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 zurück. Die Einkünfte aus dem Gewerbe des Klägers könnten nur einheitlich betrachtet werden.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Gotha mit Urteil vom 12. Mai 2005 abgewiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er betont nochmals, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit nur einen geringen Teil des Umsatzes des Saatenzentrum S. ausmachen. Auch der Umstand, dass ein Gewerbesteuerbescheid des Finanzamtes Weimar vom 17. April 2002 vorliege, würde belegen, dass es sich nicht um Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft handele. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen landwirtschaftlichem und außerlandwirtschaftlichem Einkommen könnten nicht ihm angelastet werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 zu verurteilen, ihm vom 1. Januar 2001 an von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung für Landwirte zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, der Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger ist versicherungspflichtig in der Alterssicherung der Landwirte. Er hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sind Landwirte versicherungspflichtig. Landwirt ist nach Absatz 2 der oben genannten Vorschrift, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der Landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht (§ 1 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz ALG).
Der Kläger betreibt selbständig das Saatenzentrum S. Dabei bewirtschaftet er eine Fläche von über 100 ha. Dies übersteigt bei Weitem die auf 4 ha landwirtschaftliche Nutzfläche festgesetzte Mindestgröße.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Saatenzentrum S. auch ein Unternehmen der Landwirtschaft. Unternehmen der Landwirtschaft sind nach § 1 Abs. 4 ALG Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt. Eine solche planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen führt der Kläger im Saatenzentrum S. durch. Auch die von ihm als pflanzenzüchterische und -bauliche Dienstleistungen beschriebenen Tätigkeiten, in deren Rahmen Zuchtmaterial und die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln geprüft werden, können nur durch die planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen ausgeübt werden. Gleiches gilt für die Erhaltungs- oder Ursprungszüchtung. Der Kläger nutzt somit die Fläche des Saatenzentrums S. landwirtschaftlich.
Soweit der Kläger geltend macht, dass er im Rahmen der Saatgutvermehrung die Vorstufenerzeugung bei benachbarten Betrieben in Auftrag gibt, um die Rohware nach der Aufbereitung (Reinigung, Attestierung, Beizung, Konfektionierung) als anerkanntes Saatgut anzubieten, ändert dies nichts am landwirtschaftlichen Charakter seines Unternehmens. Selbst wenn der Kläger hierbei die Produkte anderer Landwirte verarbeitet, so geschieht dies doch in dem landwirtschaftlichen Unternehmen Saatenzentrum S. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 49 126, 129 m.w.N.) kommt es nicht darauf an, ob ein landwirtschaftlich tätiges Unternehmen auch noch andere Zwecke verfolgt und wie sich Umfang und Ertrag der verschiedenen Tätigkeiten zueinander verhalten.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch von Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG. Danach werden Landwirte auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, -einkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich ein Siebtel der Bezugsgröße (nach der bis zum 30. März 2003 gültigen Fassung des ALG, beziehungsweise 4800,00 EUR nach der derzeit gültigen Fassung des ALG) überschreitet.
Der Kläger bezieht unstreitig weder regelmäßig Arbeitsentgelt, -einkommen noch Erwerbsersatzeinkommen. Streitig ist zwischen den Beteiligten nur, ob die Einkünfte, die er aus dem Saatenzentrum S. bezieht, die nicht auf landwirtschaftliche Produktion zurückzuführen sind, getrennt betrachtet und als "vergleichbares Einkommen" im Sinne der Vorschrift angesehen werden können. Dies ist nicht der Fall. Das Saatenzentrum S. ist als einheitliches landwirtschaftliches Unternehmen zu betrachten. In der Folge sind auch die Einkünfte, die der Kläger daraus erzielt als Einheit anzusehen. Bei einer anderen Sichtweise würde die oben dargelegte Rechtsprechung unterlaufen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb auch dann ein landwirtschaftlicher Betrieb bleibt, wenn er noch andere Zwecke verfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Kläger vom 1. Januar 2001 an Versicherungspflicht bei der Beklagten besteht.
Der 1951 geborene Kläger ist Inhaber des Saatenzentrums S. Dieses züchtet Saatgut und bietet pflanzenzüchterische und -bauliche Dienstleistungen, wie die Prüfung von Zuchtmaterial und Pflanzenschutzmitteln an, die als Auftragsentwicklung durchgeführt werden. Außerdem betreibt es Saatgutvermehrung, wobei die Vorstufenerzeugung meist in Auftrag gegeben wird, um die Rohware nach Aufbereitung als anerkanntes Saatgut anzubieten. Dazu stehen dem Saatenzentrum S. ca. 105 ha eigenbewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche und die technischen Einrichtungen des Betriebes zur Verfügung. Als Vermehrungspartner werden auch benachbarte Betriebe beauftragt.
Der Kläger war seit 1995 von der Versicherungspflicht wegen der Erzielung außerlandwirtschaftlichen Einkommens befreit. Diese Befreiung von der Versicherungspflicht hob die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 auf, weil der Kläger keine Nachweise über die weitere Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung vorgelegt hatte. Dieser Aufhebungsbescheid wurde bestandskräftig.
Am 16. Juli 2002 beantragte der Kläger, ihn vom 1. Januar 2001 an von der Versicherungspflicht zu befreien. Er legte die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 sowie betriebswirtschaftliche Kurzberichte des Saatenzentrums S. zum 30. Juni 2001 und 31. Mai 2002 vor. Mit Bescheid vom 26. September 2002 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei als Landwirt anzusehen. Nach dem Einkommensteuerbescheid 2000 erziele er nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb, daher gehe die Beklagte davon aus, dass es sich um ein Mischunternehmen handelt. Dieses könne nur einheitlich betrachtet werden. Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers. Das außerlandwirtschaftliche Einkommen mache in seinem Gewerbebetrieb weit mehr als ein Siebtel der einschlägigen Bezugsgröße aus. Er legte dazu eine Aufstellung vor, in der das Einkommen im Betrieb des Klägers in gewerbliche und landwirtschaftliche Bestandteile getrennt wird.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 zurück. Die Einkünfte aus dem Gewerbe des Klägers könnten nur einheitlich betrachtet werden.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Gotha mit Urteil vom 12. Mai 2005 abgewiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er betont nochmals, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit nur einen geringen Teil des Umsatzes des Saatenzentrum S. ausmachen. Auch der Umstand, dass ein Gewerbesteuerbescheid des Finanzamtes Weimar vom 17. April 2002 vorliege, würde belegen, dass es sich nicht um Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft handele. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen landwirtschaftlichem und außerlandwirtschaftlichem Einkommen könnten nicht ihm angelastet werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 zu verurteilen, ihm vom 1. Januar 2001 an von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung für Landwirte zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, der Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger ist versicherungspflichtig in der Alterssicherung der Landwirte. Er hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sind Landwirte versicherungspflichtig. Landwirt ist nach Absatz 2 der oben genannten Vorschrift, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der Landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht (§ 1 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz ALG).
Der Kläger betreibt selbständig das Saatenzentrum S. Dabei bewirtschaftet er eine Fläche von über 100 ha. Dies übersteigt bei Weitem die auf 4 ha landwirtschaftliche Nutzfläche festgesetzte Mindestgröße.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Saatenzentrum S. auch ein Unternehmen der Landwirtschaft. Unternehmen der Landwirtschaft sind nach § 1 Abs. 4 ALG Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt. Eine solche planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen führt der Kläger im Saatenzentrum S. durch. Auch die von ihm als pflanzenzüchterische und -bauliche Dienstleistungen beschriebenen Tätigkeiten, in deren Rahmen Zuchtmaterial und die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln geprüft werden, können nur durch die planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen ausgeübt werden. Gleiches gilt für die Erhaltungs- oder Ursprungszüchtung. Der Kläger nutzt somit die Fläche des Saatenzentrums S. landwirtschaftlich.
Soweit der Kläger geltend macht, dass er im Rahmen der Saatgutvermehrung die Vorstufenerzeugung bei benachbarten Betrieben in Auftrag gibt, um die Rohware nach der Aufbereitung (Reinigung, Attestierung, Beizung, Konfektionierung) als anerkanntes Saatgut anzubieten, ändert dies nichts am landwirtschaftlichen Charakter seines Unternehmens. Selbst wenn der Kläger hierbei die Produkte anderer Landwirte verarbeitet, so geschieht dies doch in dem landwirtschaftlichen Unternehmen Saatenzentrum S. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 49 126, 129 m.w.N.) kommt es nicht darauf an, ob ein landwirtschaftlich tätiges Unternehmen auch noch andere Zwecke verfolgt und wie sich Umfang und Ertrag der verschiedenen Tätigkeiten zueinander verhalten.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch von Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG. Danach werden Landwirte auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, -einkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich ein Siebtel der Bezugsgröße (nach der bis zum 30. März 2003 gültigen Fassung des ALG, beziehungsweise 4800,00 EUR nach der derzeit gültigen Fassung des ALG) überschreitet.
Der Kläger bezieht unstreitig weder regelmäßig Arbeitsentgelt, -einkommen noch Erwerbsersatzeinkommen. Streitig ist zwischen den Beteiligten nur, ob die Einkünfte, die er aus dem Saatenzentrum S. bezieht, die nicht auf landwirtschaftliche Produktion zurückzuführen sind, getrennt betrachtet und als "vergleichbares Einkommen" im Sinne der Vorschrift angesehen werden können. Dies ist nicht der Fall. Das Saatenzentrum S. ist als einheitliches landwirtschaftliches Unternehmen zu betrachten. In der Folge sind auch die Einkünfte, die der Kläger daraus erzielt als Einheit anzusehen. Bei einer anderen Sichtweise würde die oben dargelegte Rechtsprechung unterlaufen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb auch dann ein landwirtschaftlicher Betrieb bleibt, wenn er noch andere Zwecke verfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved