L 1 B 33/08 U

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 5 U 212/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 B 33/08 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Über die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den säumigen Kläger ist unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter in der mündlichen Verhandlung zu entscheiden; eine Übertragung der Entscheidung auf den Vorsitzenden ist unzulässig.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150 Euro durch Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Dezember 2007.

Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Mit Bescheid vom 16. Juni 2003 lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Mit seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2004) unter dem 29. Januar 2004 durch seinen Prozessbevollmächtigten erhobenen Klage hat der Beschwerdeführer sein Begehren weiterverfolgt.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Oktober 2007 war der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2007, 9.45 Uhr, geladen worden; der Kammervorsitzende hatte sein persönliches Erscheinen angeordnet. In der Ladung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er auch dann persönlich erscheinen müsse, wenn er einen Bevollmächtigten entsende, und dass gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro festgesetzt werden könne, wenn er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheine. Ferner enthält die Ladung den Hinweis, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne; das Gleiche gelte beim Ausbleiben eines Bevollmächtigten.

In der Gerichtsakte des Sozialgerichts Altenburg findet sich ein handschriftlicher Vermerk vom 9. November 2007, 8.15 Uhr, folgenden Inhalts: "PbKl. ruft an. RA M. bittet um Terminsaufhebung, da RA D. erkrankt. Wurde um Vertretung durch anderen Koll. gebeten. Andernfalls sind Hinderungsgründe schriftlich mitzuteilen. Frau RA M. versucht die Sache intern zu klären."

Unmittelbar darauf übermittelte die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten um 9.32 Uhr per Telefax einen Schriftsatz mit dem Antrag, den Termin aufzuheben. Der Antrag wurde wie folgt begründet: "Herr Rechtsanwalt Dr. D. ist erkrankt. Die Rechtsanwältinnen M. und Frau P. sind aufgrund langfristig geplanter Besprechungstermin(e) terminlich gebunden und Frau Rechtsanwältin Pe. ist ebenfalls erkrankt. Außerdem hat der Mandant, Herr J. H., ausdrücklich erklärt, dass er nur von Herrn Rechtsanwalt Dr. D. vertreten werden möchte, der ihn in dieser Sache von Anfang an beraten hat. Er hat ausdrücklich abgelehnt, von Frau Rechtsanwältin N., die erst über 4 Wochen Berufserfahrung verfügt, vertreten zu werden". Es folgt die Unterschrift "M." Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung (Beginn: 10.18 Uhr) ist sodann weder der Beschwerdeführer noch ein Prozessbevollmächtigter erschienen.

Ausweislich der Niederschrift vom 9. November 2007 hat der Vorsitzende den Inhalt des Aktenvermerks nebst dem des per Telefax übersandten Schriftsatzes in die mündliche Verhandlung eingeführt; der Vorsitzende hat sodann festgestellt, dass der Kläger ordnungsgemäß geladen worden sei. Nach kurzer Beratung am Richtertisch verkündete der Vorsitzende folgenden Beschluss: "1. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den trotz Ladung nicht erschienenen Kläger bleibt dem Vorsitzenden vorbehalten, wenn dieser sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt. 2. Die mündliche Verhandlung wird vertagt. Neuer Termin ergeht von Amts wegen."

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, "sein Ausbleiben zum Verhandlungstermin zu entschuldigen"; dem Prozessbevollmächtigten wurde aufgegeben, die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

Unter dem 21. November 2007 teilte daraufhin der Beschwerdeführer mit, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnahm, weil der Prozessbevollmächtigte am Sitzungstag erkrankt gewesen sei. Eine Vertretung seiner Interessen durch einen anderen Rechtsanwalt der Kanzlei habe er abgelehnt, weil der erkrankte Rechtsanwalt ihn von Anfang an in dem Verfahren vertreten habe.

Der Vorsitzende legte dem Beschwerdeführer sodann mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 wegen seines Ausbleibens ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 Euro auf.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2007 Beschwerde erhoben. Zu deren Begründung verweist der Beschwerdeführer darauf, dass in Ansehung der Verfahrenschronologie nicht davon gesprochen werden könne, dass es in der Absicht des Beschwerdeführers gelegen habe, das Verfahren zu verzögern. Vielmehr sei dieser im Termin nicht erschienen, weil nach der krankheitsbedingten Verhinderung des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. D. eine sachdienliche und substantiierte Erörterung unter Mitwirkung eines anderen in der Kanzlei tätigen Rechtsanwaltes nicht gewährleistet gewesen sei.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgeldes des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Dezember 2007 aufzuheben.

Die beklagte Berufsgenossenschaft erachtet die Festsetzung eines Ordnungsgeldes für gerechtfertigt und verweist unter anderem darauf, dass auch ihr durch das Nichterscheinen des Beschwerdeführers erhebliche Kosten entstanden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Gerichtsakte des Sozialgerichts Altenburg zum Aktenzeichen S 5 U 212/04 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts Altenburg ist verfahrensfehlerhaft ergangen, weil die ehrenamtlichen Richter nicht mitgewirkt haben.

Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen. Nach § 111 Abs. 1 Satz 2 SGG ist auf die Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, bestimmen sich die Folgen des Nichterscheinens nach § 202 SGG in Verbindung mit § 141 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kann gegen einen im Termin ausbleibenden Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, der aber im Termin ausbleibt, ein Ordnungsgeld wie gegen einen nicht erschienenen Zeugen, § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO, festgesetzt werden. Nach § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, wenn sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt nach Maßgabe des Satzes 2 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dem Beteiligten an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Beteiligten getroffenen Anordnungen nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO wieder aufgehoben.

Dieses gestufte Normsystem des § 381 Abs. 1 ZPO verdeutlicht, dass der Gesetzgeber bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes davon ausging, dass sie sofort zu erfolgen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies ergibt sich insbesondere aus der in § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO für das Gericht begründeten Pflicht, unter Umständen die getroffenen Anordnungen nachträglich wieder aufzuheben. Danach hätte im Streitfall der Beschluss bereits während der mündlichen Verhandlung – nach Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers – unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergehen müssen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. Juli 1967 – L 7/S 10/67, Breithaupt 1967, 1064; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. Juni 1984 - L 5 B 60/84, Breithaupt 1984, 919 und vom 22. Februar 1990 – L 7 B 10/90, Breithaupt 1991, 789; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 1997 – L 11 S 2/97, Breithaupt 1997, 921; Landessozialgericht Thüringen, Beschlüsse vom 21. April 1994 – L 3 B 1/94 sowie vom 23. August 2004 – L 3 B 39/04 AL). Die ehrenamtlichen Richter wirken zwar unter anderem bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts folgt hier aber daraus, dass die Kammer nicht nur in dem Verfahren zur Beschlussfassung des Urteils in voller Besetzung entscheidet, sondern auch bei allen in der Sitzung erforderlich werdenden Beschlüssen, soweit sie nicht dem Vorsitzenden zugewiesen sind oder sonst besondere Vorschriften gelten (vgl. Mayer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 12 Rdnr. 2; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. Juli 1967 – L 7/S 10/67). Der Ordnungsgeldbeschluss nach § 380 Abs. 1 ZPO ist nach den obigen Ausführungen als ein in der Sitzung erforderlich werdender Beschluss zu qualifizieren und hat nach der ratio legis sofort zu erfolgen. Er durfte nicht durch den Kammervorsitzenden alleine, das heißt ohne die ehrenamtlichen Richter, erlassen werden. Gleiches gilt für die Entscheidung über die Nichtabhilfe (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – L 2 B 36/03 KN, juris-dok. und vom 13. Juli 1998 – L 1 B 22/98 U).

Für eine Kompetenz der gesamten Kammer spricht zudem die Einheitlichkeit des Verfahrens. Denn nach §§ 177 Satz 2, 178 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist auch für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der mündlichen Verhandlung und für Ordnungsmittel wegen Ungebühr gegenüber Parteien das Gericht in voller Besetzung und nicht allein der Vorsitzende zuständig.

Abschließend erscheint die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bei der Verhängung des Ordnungsgeldes auch unter dem Gesichtspunkt sinnvoll, dass die ehrenamtlichen Richter gleichzeitig in der Hauptsache mit darüber entscheiden, ob trotz des Ausbleibens des zur mündlichen Verhandlung geladenen Beteiligten auf Grund der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung in der Sache ergehen kann, wobei auch zu würdigen ist, ob das Nichterscheinen die ungünstige Schlüsse erlaubende Annahme rechtfertigt, der Beteiligte habe sich der notwendigen Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts entziehen wollen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 1990 – L 7 B 10/90).

Aus den dargelegten Gründen und in Bestätigung der eigenen Rechtsprechung hält es der Senat (weiterhin) für unzulässig, dass die vollbesetzte Kammer bei Ausbleiben des persönlich geladenen Klägers im Kammertermin es dem Vorsitzenden überlässt, zum Beispiel nach einer (schriftlichen) Anhörung des geladenen Klägers zu den Gründen seines Nichterscheinens außerhalb der mündlichen Verhandlung einen gesonderten Ordnungsgeldbeschluss zu erlassen.

Der Senat verkennt nicht, dass die nämlichen Streitfragen – hier die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern im Allgemeinen und die Zulässigkeit der Übertragung der Sachentscheidung nach mündlicher Verhandlung auf den Vorsitzenden im Besonderen – auch in den Streitverfahren vor den Arbeitsgerichten zu Tage treten. Die dem § 111 Abs. 1 SGG nach Sinn und Zweck gleiche Vorschrift für das arbeitsgerichtliche Verfahren findet sich in § 51 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Von der Rechtsprechung der arbeitsgerichtlichen Beschwerdegerichte und der Literatur wird es zum Teil nicht beanstandet, wenn die vollbesetzte Kammer bei Ausbleiben der persönlich geladenen Partei im Kammertermin es dem Vorsitzenden überlässt, zum Beispiel für den Fall ungenügender Entschuldigung der Partei, nach der mündlichen Verhandlung (Kammertermin) einen gesonderten Ordnungsgeldbeschluss zu erlassen (vgl. die Nachweise zur Literatur in Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. Februar 2008 – 4 Ta 39/08, juris-dok.; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. November 2006 – 4 Ta 438/06, juris-dok.; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Januar 2003 – 5 Ta 218/02, juris-dok.). Eine derartige Handhabung erachtet der Senat indessen im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes für unzulässig, denn die sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 SGG für die ehrenamtlichen Richter ergebende Pflicht, gerichtliche Entscheidungen zu treffen, darf nicht - auch nicht teilweise - dadurch unterlaufen werden, dass die ehrenamtlichen Richter dem Vorsitzenden die alleinige Entscheidung überlassen.

Aber auch bei verfahrensfehlerhaften Entscheidungen steht es im freien Ermessen des Beschwerdegerichts, ob es eine eigene Sachentscheidung trifft oder die Sache an die Vorinstanz zurückverweist (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 1984 – L 5 B 60/84, Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 21. April 1994 - L 3 B 1/94; Meyer-Ladewig, § 176 Rdnr. 4 sowie Behn in Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage, § 172 Rdnr. 37, Stand: Oktober 1996 und § 176 Rdnr. 6, Stand: September 2002). Eine Zurückverweisung ist hier indessen nicht geboten, weil in der Sache die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden ist.

Zunächst ist festzustellen, dass die Ladungsverfügung vom 9. Oktober 2007 ordnungsgemäß vom Kammervorsitzenden unterzeichnet wurde (vgl. Sächsisches Landesozialgericht, Beschluss vom 28. April 1999 – L 1 B 38/97 KR, juris-dok.).

Die Ladung erfolgte rechtzeitig: die Ladungsfrist soll nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG zwei Wochen betragen. Im Streitfall wurde die Ladung dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2007, mithin rund einen Monat vor dem Verhandlungstermin zugestellt.

Das Sozialgericht hat den Beschwerdeführer mit der Ladung auch auf die Folgen des Ausbleibens nach Maßgabe des § 111 Abs. 1 Satz 2 SGG hingewiesen.

Nach zweimaligem Aufruf der Sache (§ 112 Abs. 1 Satz 2 SGG) am 9. November 2007 um 10.07 Uhr und um 10.18 Uhr ist der Beschwerdeführer nicht erschienen.

Das Sozialgericht hat auch die mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens verbundene besondere Zielsetzung beachtet. Nach § 202 SGG in Verbindung mit § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen, "wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint". Der Gesetzeswortlaut, aber auch der systematische Zusammenhang mit § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO belegen, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Feststellung und Aufklärung des Sach- und Streitstandes und darüber hinaus ersichtlich im weitesten Sinne der prozessualen Förderung dient wie etwa im Fall der vergleichsweisen Verfahrensbeendigung oder bei Herbeiführung einer schnellstmöglichen Entscheidungsreife (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. April 1999 – L 1 B 38/97 KR, juris-dok.). Im vorliegenden Ordnungsgeldbeschluss hat das Gericht ausgeführt, dass die Befragung des Beschwerdeführers in einem Verhandlungstermin erforderlich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer auf gerichtliche Schreiben nicht mehr reagiert habe. Dies wird durch die Gerichtsakten bestätigt. Denn das Gutachten des Dr. med. S. vom 19. März 2007 wurde den Beteiligten mit richterlicher Verfügung vom 16. April 2007 zur Stellungnahme übersandt. Eine Rückäußerung des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Die nachfolgenden Erinnerungen des Kammervorsitzenden vom 19. Juni, 5. Juli und 14. August 2007 blieben ebenfalls fruchtlos. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens war daher der Förderung des Rechtsstreits dienlich.

Für sein Ausbleiben im Termin hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorgetragen, die sein Ausbleiben rechtfertigen. Allein der Verweis des Beschwerdeführers darauf, dass er im Verfahren bislang stets von Rechtsanwalt D. vertreten wurde und er auch dessen Beistand in der mündlichen Verhandlung gewünscht habe, reicht hierfür nicht aus. Zu Recht hat das Sozialgericht in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass mit der Prozessvollmacht vom 3. Juli 2003 die Rechtsanwaltskanzlei Dr. D. und Kollegen mandatiert wurden, ohne dass eine Beschränkung der Vertretung allein auf Rechtsanwalt Dr. D. erfolgte. Zudem umfasst die Vollmacht auch die Übertragung der Vollmacht auf andere. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass das Verhältnis des Rechtssuchenden zu seinem Prozessbevollmächtigten (auch) von einer persönlichen Nähe und Vertrautheit geprägt ist. Der Streitfall ist indessen nicht derart gelagert, dass die Vertretung durch einen anderen der Kanzlei angehörenden Rechtsanwalt – hier der Rechtsanwältin N. – nicht hätte wahrgenommen werden können. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst im Schriftsatz vom 29. Juli 2008 herausgestellt, dass es "darum (geht), den wesentlichen Sachverhalt, wie er sich aus Sicht des Klägers darstellt ... im Termin vorzutragen." Ebendies hätte der Beschwerdeführer im Termin am 9. November 2008 vortragen können. Nachdem vom Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet war, stand es schließlich nicht im Belieben des Beschwerdeführers, eigenmächtig oder nach Beratung mit seinem Prozessbevollmächtigten zu entscheiden, dass er den Termin nicht wahrzunehmen brauche. Hätte er beim Sozialgericht telefonisch nachgefragt, dann hätte man ihm mitgeteilt, dass der Termin noch nicht aufgehoben worden war und die Anordnung seines persönlichen Erscheinens nach wie vor bestand. Der Beschwerdeführer hätte somit die Verhängung eines Ordnungsgeldes ohne besondere Mühe vermeiden können.

Schließlich ist die Festsetzung eines Ordnungsgelds von 150 Euro auch hinsichtlich der Höhe nicht ermessensfehlerhaft. Diese Höhe liegt bei einem gesetzlich festgelegten Rahmen von 5 Euro bis 1.000 Euro deutlich im unteren Bereich der Möglichkeiten. Finanziellen Schwierigkeiten kann im Rahmen von Ratenzahlungen oder einer Stundung begegnet werden.

Der Beschluss ergeht kostenfrei und ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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