Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 3 KR 2497/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 B 23/09 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Sozialgerichts Gotha vom 9. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung unter Ziffer 4 des Beschluss vom 9. Dezember 2008 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt eine Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Gotha vom 9. Dezember 2008 unter Ziffer 1. und 2. dahingehend, dass darin aufgenommen wird, für welchen Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld angedroht werde. Die Beklagte wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 4. dieses Beschlusses.
Der Kläger, ein Apothekenverband, hatte im Hauptsacheverfahren (Az.: S 3 KR 2497/05) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, ihre Versicherten entsprechend dem Schreiben vom 29. März 2005 zum Bezug von Arzneimitteln durch die "Europa Apotheek V." aufzufordern. Zur Begründung hatte er ausgeführt, die Beklagte habe Ende März 2005 eine Werbekampagne zu deren Gunsten veranstaltet und mit Datum vom 29. März 2005 an ihre Versicherten ein Schreiben versandt, dem ein Werbefaltblatt dieser Apotheke beigefügt war.
Am 18. August 2006 hat die Beklagte das Klagebegehren anerkannt, soweit der Kläger beantragt hat, sie "zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Versicherten entsprechend dem Schreiben vom 29. März 2005 zum Bezug von Arzneimitteln durch die "Europa Apotheek V." aufzufordern." Die Klageforderung bezüglich der Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung werde nicht anerkannt. Am 28. September 2006 hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, den Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung aber aufrechterhalten. Am 13. November 2006 hat die Beklagte der Erledigungserklärung zugestimmt. Am 27. Februar 2007 hat der Kläger eine abschließende Entscheidung durch Beschluss entsprechend § 102 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beantragt.
Am 9. Dezember 2008 hat das Sozialgericht einen Beschluss mit folgendem Tenor gefasst: 1. Das Verfahren ist durch angenommenes Anerkenntnis erledigt. 2. Der Beklagten wird für jede Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR angedroht. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen die Ziffern 1. und 2. des Beschlusses hat der Kläger Beschwerde erhoben und ausgeführt, Ziel der Unterlassungsklage sei die Erlangung eines vollstreckungsfähigen Titels gewesen. Der angefochtene Beschluss sei nicht vollstreckungsfähig, weil sich aus dem Tenor nicht ergebe, welche Zuwiderhandlung das angedrohte Ordnungsgeld auslöse. Das Schreiben der Beklagten vom 29. März 2005 sei dem Titel beizufügen, weil es der Vollstreckungsfähigkeit ebenfalls widerspräche, auf ein Schriftstück außerhalb des Titels zu verweisen.
Der Kläger beantragt,
die Ziffern 1. und 2. des Beschlusses des Sozialgerichts Gotha vom 9. Dezember 2008 abzuändern und wie folgt zu fassen:
1. Das Verfahren ist durch angenommenes Anerkenntnis erledigt. Danach hat die Beklagte es zu unterlassen, ihre Versicherten entsprechend ihrem Schreiben vom 29. März 2005, das diesem Beschluss als dessen Bestandteil beigefügt ist, zum Bezug von Arzneimitteln durch die Europa Apotheek V. aufzufordern.
2. Der Beklagten wird für jede Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000 Euro angedroht.
Die Beklagte hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert. Sie ist der Ansicht, für eine Bestimmung des Streitwerts biete der Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte. Daran habe sich seitdem nichts geändert.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 9. Dezember 2008 unter Ziffer 4. aufzuheben und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 EUR festzusetzen.
Der Kläger hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Gotha - Az.: S 3 KR 2497/05 und Az.: S 3 KR 260/06 ER Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen Ziffer 1. des Beschlusses vom 9. Dezember 2008 ist unzulässig, denn insoweit ist dieser nach § 102 Abs. 3 S. 2 SGG unanfechtbar. Er ist in entsprechender Anwendung des § 102 Abs. 3 SGG (in der seit dem 1. April 2008 gültigen Fassung) ergangen, wonach das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss einstellt und über die Kosten entscheidet, soweit diese entstanden sind. Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses wird durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht berührt.
Soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung in Ziffer 2. wendet, ist die Beschwerde unbegründet.
Sie scheitert daran, dass die - selbstständige - Androhung eines Ordnungsgeldes eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt, für die nach § 198 SGG i. V. m. §§ 724, 750 der Zivilprozessordnung (ZPO) die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) gegeben sein müssen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 1995 - Az.: 10 S 488/94, nach juris). Es handelte sich um einen selbstständigen Antrag, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache am 13. November 2006 mit Eingang der Erledigungserklärung der Beklagten beendet war. Es fehlt vorliegend an der durch § 724 ZPO gebotenen Erteilung einer Vollstreckungsklausel für das grundsätzlich als Titel taugliche Anerkenntnis der Beklagten vom 18. August 2006 (§ 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Sie macht ein Anerkenntnis erst vollstreckbar und ist nach Lage der Akten weder beantragt, noch erteilt worden.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Streitwertfestsetzung hat nicht zu erfolgen. Nach § 197a SGG werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebende Gebühr durch Beschluss fest, soweit eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Nach § 3 GKG richten sich die Gebühren nach den Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (Absatz 1). Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben (Absatz 2). Voraussetzung für die Festsetzung eines Streitwertes ist u.a. dass die in Betracht kommende Gebühr nach dem Kostenverzeichnis überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt. Dies ist nicht der Fall, soweit das Kostenverzeichnis eine Festgebühr nennt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, § 63 GKG Rdnr. 8), wie hier für das Beschwerdeverfahren (Nr. 7504 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Sie wird nach § 8 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, was dann der Fall ist, wenn der Beschluss den Beteiligten zugestellt ist. Eine Festsetzung des Gegenstandswertes müsste durch gesonderten Beschluss erfolgen, wenn dies der Prozessbevollmächtigte oder der Kläger beantragen.
Fehlerhaft war die Festsetzung des Streitwerts durch das Sozialgericht. Insoweit wird der Beschluss aufgehoben und für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Nach § 52 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Absatz 1). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (Absatz 2). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (Absatz 3).
Hier ist der Auffangstreitwert anzusetzen, weil das wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht beziffert werden kann und genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (vgl. Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 21. Juni 2006 - Az.: L 2 B 5/06 KR m.w.N., nach juris). Es ist nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls wie viele Versicherte der Beklagten in Thüringen aufgrund des Schreibens vom 29. März 2005 Bestellungen bei der Europa Apotheek V. aufgegeben haben und welche wirtschaftlichen Auswirkungen dies auf die Mitglieder des Klägers hatte.
Diese Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht nach § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung unter Ziffer 4 des Beschluss vom 9. Dezember 2008 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt eine Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Gotha vom 9. Dezember 2008 unter Ziffer 1. und 2. dahingehend, dass darin aufgenommen wird, für welchen Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld angedroht werde. Die Beklagte wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 4. dieses Beschlusses.
Der Kläger, ein Apothekenverband, hatte im Hauptsacheverfahren (Az.: S 3 KR 2497/05) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, ihre Versicherten entsprechend dem Schreiben vom 29. März 2005 zum Bezug von Arzneimitteln durch die "Europa Apotheek V." aufzufordern. Zur Begründung hatte er ausgeführt, die Beklagte habe Ende März 2005 eine Werbekampagne zu deren Gunsten veranstaltet und mit Datum vom 29. März 2005 an ihre Versicherten ein Schreiben versandt, dem ein Werbefaltblatt dieser Apotheke beigefügt war.
Am 18. August 2006 hat die Beklagte das Klagebegehren anerkannt, soweit der Kläger beantragt hat, sie "zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Versicherten entsprechend dem Schreiben vom 29. März 2005 zum Bezug von Arzneimitteln durch die "Europa Apotheek V." aufzufordern." Die Klageforderung bezüglich der Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung werde nicht anerkannt. Am 28. September 2006 hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, den Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung aber aufrechterhalten. Am 13. November 2006 hat die Beklagte der Erledigungserklärung zugestimmt. Am 27. Februar 2007 hat der Kläger eine abschließende Entscheidung durch Beschluss entsprechend § 102 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beantragt.
Am 9. Dezember 2008 hat das Sozialgericht einen Beschluss mit folgendem Tenor gefasst: 1. Das Verfahren ist durch angenommenes Anerkenntnis erledigt. 2. Der Beklagten wird für jede Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR angedroht. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen die Ziffern 1. und 2. des Beschlusses hat der Kläger Beschwerde erhoben und ausgeführt, Ziel der Unterlassungsklage sei die Erlangung eines vollstreckungsfähigen Titels gewesen. Der angefochtene Beschluss sei nicht vollstreckungsfähig, weil sich aus dem Tenor nicht ergebe, welche Zuwiderhandlung das angedrohte Ordnungsgeld auslöse. Das Schreiben der Beklagten vom 29. März 2005 sei dem Titel beizufügen, weil es der Vollstreckungsfähigkeit ebenfalls widerspräche, auf ein Schriftstück außerhalb des Titels zu verweisen.
Der Kläger beantragt,
die Ziffern 1. und 2. des Beschlusses des Sozialgerichts Gotha vom 9. Dezember 2008 abzuändern und wie folgt zu fassen:
1. Das Verfahren ist durch angenommenes Anerkenntnis erledigt. Danach hat die Beklagte es zu unterlassen, ihre Versicherten entsprechend ihrem Schreiben vom 29. März 2005, das diesem Beschluss als dessen Bestandteil beigefügt ist, zum Bezug von Arzneimitteln durch die Europa Apotheek V. aufzufordern.
2. Der Beklagten wird für jede Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000 Euro angedroht.
Die Beklagte hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert. Sie ist der Ansicht, für eine Bestimmung des Streitwerts biete der Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte. Daran habe sich seitdem nichts geändert.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 9. Dezember 2008 unter Ziffer 4. aufzuheben und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 EUR festzusetzen.
Der Kläger hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Gotha - Az.: S 3 KR 2497/05 und Az.: S 3 KR 260/06 ER Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen Ziffer 1. des Beschlusses vom 9. Dezember 2008 ist unzulässig, denn insoweit ist dieser nach § 102 Abs. 3 S. 2 SGG unanfechtbar. Er ist in entsprechender Anwendung des § 102 Abs. 3 SGG (in der seit dem 1. April 2008 gültigen Fassung) ergangen, wonach das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss einstellt und über die Kosten entscheidet, soweit diese entstanden sind. Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses wird durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht berührt.
Soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung in Ziffer 2. wendet, ist die Beschwerde unbegründet.
Sie scheitert daran, dass die - selbstständige - Androhung eines Ordnungsgeldes eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt, für die nach § 198 SGG i. V. m. §§ 724, 750 der Zivilprozessordnung (ZPO) die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) gegeben sein müssen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 1995 - Az.: 10 S 488/94, nach juris). Es handelte sich um einen selbstständigen Antrag, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache am 13. November 2006 mit Eingang der Erledigungserklärung der Beklagten beendet war. Es fehlt vorliegend an der durch § 724 ZPO gebotenen Erteilung einer Vollstreckungsklausel für das grundsätzlich als Titel taugliche Anerkenntnis der Beklagten vom 18. August 2006 (§ 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Sie macht ein Anerkenntnis erst vollstreckbar und ist nach Lage der Akten weder beantragt, noch erteilt worden.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Streitwertfestsetzung hat nicht zu erfolgen. Nach § 197a SGG werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebende Gebühr durch Beschluss fest, soweit eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Nach § 3 GKG richten sich die Gebühren nach den Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (Absatz 1). Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben (Absatz 2). Voraussetzung für die Festsetzung eines Streitwertes ist u.a. dass die in Betracht kommende Gebühr nach dem Kostenverzeichnis überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt. Dies ist nicht der Fall, soweit das Kostenverzeichnis eine Festgebühr nennt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, § 63 GKG Rdnr. 8), wie hier für das Beschwerdeverfahren (Nr. 7504 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Sie wird nach § 8 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, was dann der Fall ist, wenn der Beschluss den Beteiligten zugestellt ist. Eine Festsetzung des Gegenstandswertes müsste durch gesonderten Beschluss erfolgen, wenn dies der Prozessbevollmächtigte oder der Kläger beantragen.
Fehlerhaft war die Festsetzung des Streitwerts durch das Sozialgericht. Insoweit wird der Beschluss aufgehoben und für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Nach § 52 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Absatz 1). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (Absatz 2). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (Absatz 3).
Hier ist der Auffangstreitwert anzusetzen, weil das wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht beziffert werden kann und genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (vgl. Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 21. Juni 2006 - Az.: L 2 B 5/06 KR m.w.N., nach juris). Es ist nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls wie viele Versicherte der Beklagten in Thüringen aufgrund des Schreibens vom 29. März 2005 Bestellungen bei der Europa Apotheek V. aufgegeben haben und welche wirtschaftlichen Auswirkungen dies auf die Mitglieder des Klägers hatte.
Diese Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht nach § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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