L 6 R 728/07

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 12 RA 3024/06
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 728/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254b, 255a, 255b SGB VI waren zum 1.Juli 2004 nicht verfassungswidrig, denn die ungleiche Ausgestaltung der subjektiven Rechte der Versicherten und Rentner im Beitrittsgebiet waren im Hinblick auf die unterschiedlichen Roherträge der Wirtschaft im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet gerechtfertigt. Die Ungleichbehandlung beruht auf einem vernünftigen Grund von hinreichendem Gewicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2010 - Az.: L 33 R 1239/08; Thüringer LSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - Az.: L 1 R 1007/07).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 25. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (West) anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost).

Der 1937 geborene Kläger verbrachte sein Erwerbsleben im Beitrittsgebiet. Mit Bescheid vom 20. Juli 2000 gewährte ihm die Beklagte ab 1. September 1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Seinen Antrag auf Berechnung mit Entgeltpunkten (West) vom 25. April 2002 lehnte sie mit Bescheid vom 29. Mai 2002 ab und wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 10. September 2002). Das Klageverfahren war erfolglos; die Revision gegen das Urteil des SG Altenburg vom 23. April 2004 (Az.: S 12 RA 1856/02) wies das BSG mit Urteil vom 14. März 2006 (Az.: B 4 RA 41/04 R) zurück. Die Beklagte habe das Gesetz auf einen zutreffend ermittelten Sachverhalt angewandt. Die Sonderbewertungsvorschriften "Ost" seien am 20. Juli 2000 nicht verfassungswidrig gewesen.

Am 19. Juni 2006 beantragte der Kläger die Berechnung seiner Altersrente ab 1. Juli 2004 mit Entgeltpunkten (West). Nach seiner Ansicht ist der Angleichungsprozess zum Erliegen gekommen, da der Gesetzgeber die schrittweisen Rentenanpassungen nicht durchgeführt habe. Mit Bescheid vom 4. Juli 2006 lehnte die Beklagte eine Rücknahme nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab, weil im Bescheid vom 20. Juli 2000 das Recht nicht unrichtig angewandt worden sei. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2006 zurück.

Der Kläger hat Klage erhoben. In der Sitzung des Sozialgerichts Altenburg vom 25. Mai 2007 hat er zur Niederschrift erklärt, er stimme zu, dass sich die Einkommensverhältnisse von Beschäftigten in den neuen und alten Bundesländern zwischen 2000 und 2004 nicht nennenswert angeglichen haben. Der Gesetzgeber müsse aber die Angleichung der Lebensverhältnisse speziell bei Rentnern im Beitrittsgebiet aktiv betreiben, damit die Rentner im Beitrittsgebiet die gleichen Lebensverhältnisse erleben könnten. Die Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen und mit Beschluss vom 24. August 2007 die beantragte Sprungrevision nicht zugelassen.

Mit seiner am 3. Juli 2007 eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, er erleide aufgrund der Teuerung eine Werteinbuße seiner Rente. Damit sei Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Dies sei nicht mehr marginal und zumutbar. Damit sei zu prüfen, ob die Funktion der Rente in ihrer Funktion als Alterssicherung gefährdet sei. Das unterschiedliche Rentenniveau Ost - West konterkariere das Angleichungsgebot des Einigungsvertrages. Insbesondere mache die Rentenerhöhung von 2007 deutlich, dass der Gesetzgeber den Rentenangleichungsprozess im Sinne des Einigungsvertrages aufgegeben habe. Dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das unterschiedliche Leistungsniveau der Renten West - Ost könne entsprechend dem Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 (Az.: 1 BvR 284, 96; 1 BvR 1659/96) nicht länger hingenommen werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 25. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2006 zu verurteilen, für Bezugszeiten ab 1. Juli 2004 eine höhere Altersrente unter Zugrundelegung von persönlichen Entgeltpunkten (West) und des aktuellen Rentenwerts an Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) festzustellen und ihm entsprechend höhere Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der aktuelle Rentenwert (Ost) richte sich nicht nach dem Preisanstieg sondern nach den Löhnen und Gehältern im Beitrittsgebiet. Solange das Lohnniveau nicht das im Altbundesgebiet erreicht habe, bestehe kein Anspruch auf vorzeitige Angleichung im Beitrittsgebiet. Rentenanpassungen seien zudem nicht durch Art. 14 GG geschützt. Das Rentenniveau im Beitrittsgebiet habe sich von 2003 bis 2007 auf einem Wert von etwa 87,91 v.H. eingependelt. Gegenstand des Verfahrens sei allerdings nur die Angleichung des Rentenniveaus am 1. Juli 2004.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist, ob die Rente des Klägers zum 1. Juli 2004 mit Entgeltpunkten West zu berechnen ist. Dies hat er in seinem Schreiben vom 14. Juni 2006 und in der Senatssitzung am 29. März 2011 ausdrücklich beantragt. Nur darüber hat auch die Beklagte entschieden. Insofern kommt es entgegen der Berufungsbegründung nur auf diesen Zeitpunkt und nicht auf die spätere Entwicklung der Renten in der Bundesrepublik an.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung seines Rechts auf Altersrente nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab 1. Juli 2004, weil eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten ist.

Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist die Änderung, wenn neue Umstände vorliegen und der Verwaltungsakt nach den nunmehr vorliegenden Verhältnissen nicht mehr erlassen werden dürfte. Welche Änderungen wesentlich sind, ist nach dem jeweiligen Leistungsrecht zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 - Az.: 7 RAr 55/84, nach juris).

Die Ablehnung der Aufhebung des Bescheids vom 20. Juli 2000 zum 1. Juli 2004 im Bescheid vom 4. Juli 2006 ist im Ergebnis zu Recht ergangen. Der Bescheid war zu Beginn rechtmäßig und es ist keine wesentliche Änderung der Sachlage zum relevanten Zeitpunkt eingetreten.

In dem Urteil vom 14. März 2006 (Az.: B 4 RA 41/04 R) führte das BSG zur Rentenberechnung des Klägers wie folgt aus: "Die Beklagte hat die Werte des Rechts des Klägers auf Altersrente ab 1. September 1999 bzw ab 1. Juli 2000 im Bescheid vom 20. Juli 2000 zu Recht auf DM 2.355,75 bzw auf DM 2.369,77 festgesetzt. Der Wert des Rechts auf Rente (sog "Monatsbetrag der Rente") bei Rentenbeginn bestimmt sich nach der Rentenformel der §§ 63 Abs 6, 64 SGB VI als Produkt der Summe der EP im Sinne von Rangstellenwerten (= Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert, jeweils mit ihrem Wert bei Rentenbeginn. Diese Rentenformel gilt seit der Überleitung des SGB VI zum 1. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet, wobei nach den übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" (§§ 254b, 254d, 255a SGB VI) besondere EP (Ost) und ein besonderer aktueller Rentenwert (Ost) einzustellen sind (vgl BSG SozR 3-2600 § 256a Nr 2 S 6 f; BSGE 90, 11, 26 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1 S 17; BSGE 90, 27, 32 = SozR 3-2600 § 307b Nr 9 S 97; BSG SozR 4-8570 § 8 Nr 2 RdNr 18; BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4 RdNr 17 ff). Demgemäß hat die Beklagte im Bescheid vom 20. Juli 2000 für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und beitragsgeminderten Zeiten insgesamt 54,6275 EP (Ost) unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors von hier 1,0 also einen Vorleistungswert (Rangstellenwert) von insgesamt 54,6275 persönlichen EP ermittelt (vgl Anlage 6 des Bescheides). Da der Festsetzung des Werts des dem Kläger bereits zuvor ab 1. Juli 1997 zuerkannten Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 56,0759 persönliche EP (Ost) zu Grunde lagen, wurde dieser Rangstellenwert, weil höher, gemäß § 88 Abs 1 SGB VI weiterhin der Rentenhöchstwertfestsetzung bei Rentenbeginn der Altersrente zu Grunde gelegt. Diesen Vorleistungswert hat die Beklagte mit dem Rentenartfaktor für die Altersrente (1,0) sowie dem auf der Grundlage des § 255b Abs 1 SGB VI in § 1 Abs 2 der Rentenanpassungsverordnung 1999 vom 27. Mai 1999 (BGBl I 1078) ab 1. Juli 1999 festgelegten "aktuellen Rentenwert (Ost)" in Höhe von DM 42,01 vervielfältigt. Dies ergab einen Wert des Rechts auf Altersrente bei Rentenbeginn (1. September 1999) von DM 2.355,75. Auf der Grundlage des gemäß § 255b Abs 1 SGB VI iVm § 1 Abs 2 der Rentenanpassungsverordnung 2000 vom 31. Mai 2000 (BGBl I 788) ab 1. Juli 2000 festgelegten "aktuellen Rentenwerts (Ost)" in Höhe von DM 42,26 setzte die Beklagte ab diesem Zeitpunkt einen Wert von DM 2.369,77 fest." Dem ist nichts hinzuzufügen. Der Kläger macht nicht geltend, dass die ursprüngliche Berechnung inhaltlich unrichtig ist.

Unerheblich ist, dass die von der Beklagten geprüfte Rechtsgrundlage für die Aufhebung nicht einschlägig ist. § 44 SGB X ist nur in den Fällen anwendbar, in denen die Beklagte bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt hatte oder von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist. Dies hatte der Kläger nur im mit Urteil des BSG vom 14. März 2006 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht. Nunmehr trägt er eine Änderung der Verhältnisse zum 1. Juli 2004 vor. Die falsche Rechtsgrundlage führt nicht dazu, dass die vom Senat zu überprüfende Ablehnung der Aufhebung materiell-rechtlich unrichtig war.

Eine Gesetzesänderung wird nicht vorgetragen. Tatsächlich ist der Kläger der Ansicht, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich zum 1. Juli 2004 geändert; ab dann sei die gesetzliche Regelung verfassungswidrig, weil ein Bruch des Einigungsvertrages (Art. 30 Abs. 5 S. 3 des Einigungsvertrages (EV)) und des Ausgleichsgebots zum 1. Juli 2004 vorliege.

Hierfür sieht der Senat keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Eine Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. In seinem Urteil vom 14. März 2006 (a.a.O.) hat das BSG ausgeführt: "Zwar werden in dem seit 1992 bundeseinheitlichen System der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorleistungen von Versicherten zT ungleich behandelt, soweit wegen einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet Arbeitsverdienste nicht in gleicher Höhe wie "im Westen" versichert sind (und insoweit bei der "Hochwertung auf West-Niveau" ausfallen). Ebenso wird das Rentnerlohnprinzip ungleich ausgestaltet, weil auf das im Beitrittsgebiet niedrigere Niveau der Entgelte der aktiven Versicherten abgestellt wird. Das Gesetz differenziert insoweit jeweils materiell danach, dass die Wirtschaft im Beitrittsgebiet deutlich weniger an Roherträgen erwirtschaftet als die im "alten Bundesgebiet", also auch entsprechend weniger zur Finanzierung der aktuellen Rentner beiträgt, sodass "Beitragstransfers" und "Steuertransfers" an die Rentner im Beitrittsgebiet notwendig sind. Daher wird die (gleichgestellte) Vorleistung der Versicherten zum Rohertrag der Wirtschaft im Beitrittsgebiet niedriger bewertet; aus diesem Grunde ist auch der Durchschnitt der versicherten Arbeitsverdienste der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet, in dessen Nähe der "Rentnerlohn" liegen muss, ebenfalls geringer." Die ungleiche Ausgestaltung der subjektiven Rechte der Versicherten und Rentner (Entgeltpunkte im Beitrittsgebiet) und damit die Beeinträchtigung des Rechts auf Gleichheit waren zum 1. Juli 2004 im Hinblick die unterschiedlichen Roherträge der Wirtschaft im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet gerechtfertigt. Sie sind entscheidend für die Finanzierung der Rentenversicherungsträger. Die Ungleichbehandlung beruht somit auf einem vernünftigen Grund von hinreichendem Gewicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2010 - Az.: L 33 R 1239/08; Thüringer LSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - Az.: L 1 R 1007/07; beide nach juris). Die Ausgaben der Rentenversicherung werden vor allem durch die Beiträge der Arbeitgeber finanziert, die sie in voller Höhe aus ihrem Privatvermögen bezahlen müssen und dafür allein mit ihm haften, auch wenn sie das abdingbare und auflösend bedingte Recht haben, sich bis zur Hälfte ihrer Beitragsschuld aus dem Arbeitslohn der Versicherten zu refinanzieren (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2006, a.a.O.). Sie erfüllen ihre Beitragsschuld durch Zahlung der Beiträge aus den Roherträgen ihres Unternehmens. Schwankungen nach Branchen und Regionen sind unerheblich, nicht dagegen das durch Kriegsfolgen bedingte Zurückbleiben eines besonderen Wirtschaftsraums. Die gesetzlichen Unterschiede, die auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung und der damit auch im Bereich der Rentenversicherung zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen sind, rechtfertigen die systemwidrige Ungleichbehandlung zwischen der Bewertung der im Beitrittsgebiet und der im "alten Bundesgebiet" erbrachten wirtschaftlichen Vorleistung und des Maßstabs des Rentnerlohns, jedenfalls bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2006, a.a.O.).

Die Entwicklung der aktuellen Rentenwerte widerspricht nicht den unterschiedlichen Lebensverhältnisse West - Ost im streitgegenständlichen Zeitraum sowie der unterschiedlichen Lohn- und Gehaltssituation. Dies ergibt sich aus der nachfolgenden Aufstellung des Bruttoinlandsprodukts je Einwohner (Gesamtwert aller Güter (Waren und Dienstleistungen), die innerhalb eines Jahres innerhalb der Landesgrenzen einer Volkswirtschaft hergestellt wurden und dem Endverbrauch dienen) und der Entwicklung der Bruttolöhne und Gehälter der Arbeitnehmer (vgl. Jahresberichte der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2002 S. 99, 2003 S. 201, 2004 S. 154, 2005 S. 141).

Aktueller Rentenwert von 2000 bis 2004: Jahr West Ost Prozentsatz 2000 24,99 Euro 21,74 Euro 86,99 v.H. 2001 25,31 Euro 22,06 Euro 87,15 v.H. 2002 25,86 Euro 22,70 Euro 87,78 v.H. 2003 26,13 Euro 22,97 Euro 87,90 v.H. 2004 26,13 Euro 22,97 Euro 87,90 v.H.

Bruttoinlandsprodukt je Einwohner Jahr West Ost Prozentsatz Ost 1991 21.583 9.183 42,54 v.H. 2001 27.004 16.514 61,15 v.H. 2002 27.481 18.205 66,24 v.H. 2003 27.671 18.580 67,14 v.H. 2004 28.284 19.010 67,21 v.H.

Bruttolöhne und Gehälter der Arbeitnehmer (Zahlen für 2001 enthält der Jahresbericht 2002, S. 99 nicht): Jahr West Ost Prozentsatz 1991 21.962 12.616 57,44 v.H. 2002 27.329 22.212 81,27 v.H. 2003 27.655 22.450 81,17 v.H. 2004 27.649 22.517 81,43 v.H.

Nach dem Rentenversicherungsbericht 2009 (BT-Drucks. 17/52 S. 27) geht die Bundesregierung davon aus, dass 2030 100 v.H. des entsprechenden Lohnniveaus der alten Bundesländer erreicht wird.

Entgegen der Ansicht des Klägers wird das Angleichungsgebot des Art. 30 Abs. 5 S. 3 des Einigungsvertrages nicht verletzt. Das Verhältnis der verfügbaren Standardrente Ost zur Standardrente West ist in Anlehnung an die wirtschaftliche Entwicklung von 46,37 v.H. (1991) auf 88,05 v.H. (Juli 2004) gestiegen.

Das Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 (Az.: 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96, nach juris), nach dem es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, dass die Kriegsopfern gewährte Beschädigtenrente in den alten und neuen Bundesländern über den 31. Dezember 1998 hinaus bei gleicher Beschädigung ungleich hoch ist, ist - worauf das BVerfG ausdrücklich hingewiesen hat - im Rentenrecht nicht einschlägig. Die Beschädigtenrente ist wesentlich von der Vorstellung eines ideellen Ausgleichs des Sonderopfers, das der Betroffene im Militärdienst für die staatliche Gemeinschaft erbracht hat, geprägt. Nur unter diesem Gesichtspunkt hat es das BVerfG nicht für vertretbar angesehen, dass ein Betroffener - abgesehen von einer Übergangszeit - in den neuen Ländern diese Rente in geringerem Umfang zukommt als in den alten Bundesländern, obwohl er sein Opfer im gleichen Krieg für den gleichen Staat erbracht hat. Die Ansicht des Klägers, dies müsse auch für seine Rente gelten, findet in dieser Entscheidung keine Stütze.

Soweit er einen Verstoß gegen Art. 14 GG vorträgt, weil durch eine unterlassene Rentenanpassung die Funktion der Rente als Alterssicherung gefährdet werde, gibt es hierfür keinen Anhalt. Zum einen hat der Kläger hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums keinen nachvollziehbaren Beleg für seine Behauptung vorgelegt. Überdies hat das BSG in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 (Az.: B 4 RA 32/05 R, nach juris) ausgeführt, die (unterlassene) Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 falle als bloße Chance auf künftige Teilhabe und damit mangels gesicherter Rechtsposition nicht unter den Schutzbereich des Art. 14 GG. Eine Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil der Eingriff angesichts des eingeräumten weiten Spielraums im Sozialrecht verfassungsgemäß, insbesondere verhältnismäßig ist. Auch begegnet eine unterschiedliche Rentenanpassung in West und Ost hinsichtlich Art. 3 GG keinen grundsätzlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a.a.O., m.w.N.). Dem schließt sich der Senat an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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