Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 23 SF 10/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 224/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. In vor dem Termin zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren ( § 113 Abs. 1 SGG) fällt die Terminsgebühr nur einmal im führenden Verfahren an (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 1.08.2011 - Az.: L 6 SF 225/11 B).
2. In diesem Fall hat der Rechtsanwalt im nicht führenden Verfahren keinen Anspruch auf anteilige Fahrtkosten und ein anteiliges Tage- und Abwesenheitsgeld (vgl. Thühringer LSG, Beschluss vom 1.08.2011 - Az.: L 6 SF 225/11 B).
2. In diesem Fall hat der Rechtsanwalt im nicht führenden Verfahren keinen Anspruch auf anteilige Fahrtkosten und ein anteiliges Tage- und Abwesenheitsgeld (vgl. Thühringer LSG, Beschluss vom 1.08.2011 - Az.: L 6 SF 225/11 B).
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 12. Januar 2011 aufgehoben und die Vergütung der Beschwerdeführerin auf 175,52 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Meiningen streitig (Az.: S 21 AS 465/09).
Am 23. Februar 2009 erhob die von der Beschwerdeführerin vertretene Klägerin Klage gegen zwei Änderungsbescheide, den Widerspruchsbescheid vom 4. April 2009 (Leistungszeit 1. Juli bis November 2008) und einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (103,00 Euro) der Beklagten, einer ARGE Grundsicherung. In der Sache ging es um die Berechnung der Kosten der Unterkunft und der Heizkosten. Unter dem 20. Juli 2009 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin ab 22. Mai 2009 Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete die Beschwerdeführerin bei. Mit Beschluss vom gleichen Tag verband es den Rechtsstreit nach § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem führenden Verfahren Az.: S 21 AS 466/99. Beide Beschlüsse wurden der Beschwerdeführerin mit Empfangsbekenntnis am 21. Juli 2009 zugestellt. Am 27. Juli 2009 wurde das führende Verfahren vor dem Sozialgericht verhandelt.
In ihrer Kostenrechnung vom 28. Juli 2009 beantragte die Beschwerdeführerin für das Verfahren Az.: S 21 AS 464/09 die Festsetzung von 485,58 Euro:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro ¼ Geschäftsreise für den 27. Juli 2009 Nr. 7003 VV-RVG 13,05 Euro ¼ Geschäftsreise Nr. 7005 VV-RVG 5,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 408,05 Euro Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV-RVG 77,53 Euro Gesamtbetrag 485,58 Euro
Unter dem 19. August 2009 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Zahlung von 146,43 Euro an und begründete ihre Kürzung der Verfahrensgebühr (85,00 Euro) damit, dass sich die anwaltliche Tätigkeit "ab Beiordnung (22. Mai 2009)" auf die Klagebegründung beschränkt habe und für Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens der anwaltlichen Tätigkeit eine unterdurchschnittliche Bewertung angemessen sei. Ohne Verhandlung komme keine Terminsgebühr in Betracht.
Mit ihrer Erinnerung hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, beim Hauptsacheverfahren habe sich um eine durchschnittliche Angelegenheit gehandelt. Überdies sei das Verfahren Az.: S 21 AS 464/09 nicht mit dem Verfahren Az.: S 21 AS 466/09 verbunden worden. Deshalb sei eine Terminsgebühr angefallen. Der Beschwerdegegner hat ebenfalls Erinnerung eingelegt und sich hinsichtlich der Nrn. 3103 und 3106 VV-RVG auf die Ausführungen der UKB bezogen. Nicht streitig sei die Höhe des Tages- und Abwesenheitsgeldes. Die Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG komme nur in Höhe von 20 v.H. der Gebühren und damit 17,00 Euro in Betracht.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 hat das Sozialgericht die Vergütung auf 142,86 Euro festgesetzt. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG betrage 85,00 Euro. Der Umfang der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren leicht unterdurchschnittlich, die Bedeutung für die Klägerin überdurchschnittlich und die Schwierigkeit leicht unterdurchschnittlich gewesen. Eine Terminsgebühr komme nicht in Betracht, weil bis zur Verbindung keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Die Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG betrage maximal 20 v.H. der Gebühr, hier somit 17,00 Euro. Die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld seien nicht zu beanstanden.
Gegen den am 28. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2011 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Klage habe sich mit mehreren Rechtsproblematiken auseinandergesetzt. Die Mittelgebühr sei damit billig und angemessen. Zu berücksichtigen seien auch die Einsicht in die Verwaltungsakte, die Sachbesprechung mit der Klägerin sowie das Studium von Fachliteratur und Rechtsprechung. Eine Terminsgebühr sei zu erstatten, denn ein Verbindungsbeschluss habe nicht vorgelegen und im Termin am 27. Juli 2009 sei das Verfahren mit den Beteiligten verhandelt worden.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 12. Januar 2011 aufzuheben und die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf 485,58 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seinen Antrag im Erinnerungsverfahren und den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 28. März 2011) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der internen Senatsverteilung der Senatsvorsitzende. Anhaltspunkte für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat bestehen nicht; die gleichen Rechtsproblematiken sind im Senatsbeschluss vom 1. August 2011 - Az.: L 6 SF 225/11 B behandelt worden.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B, 25 Oktober 2010 - Az.: L 6 SF 652/10 B, 26. Januar 2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF; 16. Januar 2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 Euro und die Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist gewahrt.
Die Beschwerde ist nur im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Klägerin wurde PKH gewährt und war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF, 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Dies ist hier der Fall; die beantragten Gebühren übersteigen die tatsächlich zustehenden um mehr als 20 v.H.
Zu Recht hat die UKB die der Beschwerdeführerin zustehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG in der reduzierten Höhe des Nr. 3103 VV-RVG (Beitragsrahmen 20,00 bis 320,00 Euro) festgesetzt. Die beantragte Mittelgebühr (170,00 Euro) war auch überhöht. Tatsächlich angemessen sind ¾ der Mittelgebühr (127,50 Euro).
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war mit zwei Schriftsätzen unterdurchschnittlich. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand ohne Einschränkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2011 - Az.: L 6 SF 225/11 B, 5. Juli 2011 - Az.: L 6 SF 252/11 B, 6. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 159/11 B, 18. März 2011 - Az.: L 6 SF 1418/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - Az.: L 15 SF 303/09 B E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2008 - Az.: L 19 B 21/08 AS), den ein Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 159/11 B; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr 15). Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte die Beschwerdeführerin nicht Stellung zu nehmen. Einen grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwand für die Mandantenbesprechung, Beratung, Aktenstudium sowie Rechtsprechungs- und Literaturrecherche (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R, nach juris) hat sie nur unkonkretisiert behauptet; Anhaltpunkte für einen wesentlichen Ansatz sind nicht ersichtlich. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war durchschnittlich. Die besondere Bedeutung der Sache für die Klägerin wird durch ihre weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Die beantragte Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG ist nicht zu erstatten. Sie entsteht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Ein solcher Termin fand im Verfahren Az.: S 21 As 464/09 nicht statt, denn das Sozialgericht hatte das Verfahren zeitlich zuvor mit dem führenden Verfahren Az.: S 21 AS 466/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dass im Termin die Problematik des Verfahrens Az.: S 21 AS 465/09 besprochen wurde, ist nicht erheblich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es existiere kein Verbindungsbeschluss, ist nicht nachvollziehbar; in der Akte des Sozialgerichts (Blatt 43c) ist ein entsprechender Zustellungsnachweis (Empfangsbekenntnis vom 21. Juli 2009) eingeheftet.
Nach dem Wortlaut muss die Vertretung "in" einem der aufgeführten gerichtlichen Termine stattgefunden haben. Er muss also tatsächlich stattgefunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - Az.: VIII ZB 16/10, nach juris; Senatsbeschlüsse vom 1. August 2011 - Az.: L 6 SF 225/11 B und 5. Juli 2011 - Az.: L 6 SF 252/11 B). Das war hier wegen der Verbindung nicht der Fall. In vor dem Termin verbundenen Verfahren fällt die Terminsgebühr nur (einmal) im führenden Verfahren an (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2011 - Az.: L 6 SF 225/11 B; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, VV 3104 Rdnr. 94). Ob für dieses Verfahren ein höherer Aufwand festzusetzen ist, kann dahingestellt bleiben. Dies ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
Die Beschwerdeführerin hat hier auch keinen Anspruch auf die von der Vorinstanz und der UKB zuerkannten anteiligen Fahrtkosten (Nr. 7003 VV-RVG) und das anteilige Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV-RVG) zum Termin am 27. Juli 2009. In seinem Beschluss vom 1. August 2011 - Az.: L 6 SF 225/11 B hat der Senat wie folgt ausgeführt: "Es wäre im Ergebnis auch schwer nachvollziehbar, wenn trotz Ablehnung der Terminsgebühr Fahrtkosten zum Termin (teilweise) zuerkannt werden. Ein Anspruch kann nicht aus der Vorbemerkung 7 hergeleitet werden, nach der mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten werden (Absatz 1 S. 1) und entstandene Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen sind, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären, wenn eine Reise mehreren Geschäften dient (Absatz 3 S. 1), denn hier dienste die Fahrt nur der Terminswahrnehmung des führenden Verfahrens Az.: S 21 As 466/09. Nach der Verbindung lagen mehrere Geschäfte nicht mehr vor. "Geschäfte" wird im Gesetz nicht erläutert, entspricht aber der "Angelegenheit" in § 15 RVG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, Vorbem 7 VV Rdnr. 9). Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 11. Januar 2011 - Az.: VI ZR 64/10, nach juris) betreffen anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann; sie kann mehrere Gegenstände umfassen. Ein einheitlicher Rahmen liegt vor, wenn die verschiedenen Gegenstände einheitlich so vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Hier erforderte die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 113 Abs. 1 SGG notwendig einen inneren Zusammenhang und es entstand ein einheitlicher Rahmen; die verschiedenen Gegenstände gehörten bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen. Dieses einheitliche Verfahren ist gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 13. April 1976 - Az.: 3 W 12/76 in JurBüro 1976, 774; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage 2009, § 15 Rdnr. 65; Göttlich/Mümmler, 3. Auflage 2010 Stichwort "Verbindung 2.1 = S. 1053). Der Rechtsanwalt erfährt hierdurch keinen Nachteil, denn die entsprechenden Kosten können im führenden Verfahren geltend machen." An dieser Rechtsansicht wird festgehalten.
Angesichts der zuerkannten Verfahrensgebühr verbleibt es bei der Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,00 Euro.
Damit errechnen sich die Gebühren wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 127,50 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 147,50 Euro Mehrwertsteuer 28,02 Euro Gesamtbetrag 175,52 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Meiningen streitig (Az.: S 21 AS 465/09).
Am 23. Februar 2009 erhob die von der Beschwerdeführerin vertretene Klägerin Klage gegen zwei Änderungsbescheide, den Widerspruchsbescheid vom 4. April 2009 (Leistungszeit 1. Juli bis November 2008) und einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (103,00 Euro) der Beklagten, einer ARGE Grundsicherung. In der Sache ging es um die Berechnung der Kosten der Unterkunft und der Heizkosten. Unter dem 20. Juli 2009 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin ab 22. Mai 2009 Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete die Beschwerdeführerin bei. Mit Beschluss vom gleichen Tag verband es den Rechtsstreit nach § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem führenden Verfahren Az.: S 21 AS 466/99. Beide Beschlüsse wurden der Beschwerdeführerin mit Empfangsbekenntnis am 21. Juli 2009 zugestellt. Am 27. Juli 2009 wurde das führende Verfahren vor dem Sozialgericht verhandelt.
In ihrer Kostenrechnung vom 28. Juli 2009 beantragte die Beschwerdeführerin für das Verfahren Az.: S 21 AS 464/09 die Festsetzung von 485,58 Euro:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro ¼ Geschäftsreise für den 27. Juli 2009 Nr. 7003 VV-RVG 13,05 Euro ¼ Geschäftsreise Nr. 7005 VV-RVG 5,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 408,05 Euro Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV-RVG 77,53 Euro Gesamtbetrag 485,58 Euro
Unter dem 19. August 2009 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Zahlung von 146,43 Euro an und begründete ihre Kürzung der Verfahrensgebühr (85,00 Euro) damit, dass sich die anwaltliche Tätigkeit "ab Beiordnung (22. Mai 2009)" auf die Klagebegründung beschränkt habe und für Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens der anwaltlichen Tätigkeit eine unterdurchschnittliche Bewertung angemessen sei. Ohne Verhandlung komme keine Terminsgebühr in Betracht.
Mit ihrer Erinnerung hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, beim Hauptsacheverfahren habe sich um eine durchschnittliche Angelegenheit gehandelt. Überdies sei das Verfahren Az.: S 21 AS 464/09 nicht mit dem Verfahren Az.: S 21 AS 466/09 verbunden worden. Deshalb sei eine Terminsgebühr angefallen. Der Beschwerdegegner hat ebenfalls Erinnerung eingelegt und sich hinsichtlich der Nrn. 3103 und 3106 VV-RVG auf die Ausführungen der UKB bezogen. Nicht streitig sei die Höhe des Tages- und Abwesenheitsgeldes. Die Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG komme nur in Höhe von 20 v.H. der Gebühren und damit 17,00 Euro in Betracht.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 hat das Sozialgericht die Vergütung auf 142,86 Euro festgesetzt. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG betrage 85,00 Euro. Der Umfang der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren leicht unterdurchschnittlich, die Bedeutung für die Klägerin überdurchschnittlich und die Schwierigkeit leicht unterdurchschnittlich gewesen. Eine Terminsgebühr komme nicht in Betracht, weil bis zur Verbindung keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Die Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG betrage maximal 20 v.H. der Gebühr, hier somit 17,00 Euro. Die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld seien nicht zu beanstanden.
Gegen den am 28. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2011 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Klage habe sich mit mehreren Rechtsproblematiken auseinandergesetzt. Die Mittelgebühr sei damit billig und angemessen. Zu berücksichtigen seien auch die Einsicht in die Verwaltungsakte, die Sachbesprechung mit der Klägerin sowie das Studium von Fachliteratur und Rechtsprechung. Eine Terminsgebühr sei zu erstatten, denn ein Verbindungsbeschluss habe nicht vorgelegen und im Termin am 27. Juli 2009 sei das Verfahren mit den Beteiligten verhandelt worden.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 12. Januar 2011 aufzuheben und die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf 485,58 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seinen Antrag im Erinnerungsverfahren und den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 28. März 2011) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der internen Senatsverteilung der Senatsvorsitzende. Anhaltspunkte für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat bestehen nicht; die gleichen Rechtsproblematiken sind im Senatsbeschluss vom 1. August 2011 - Az.: L 6 SF 225/11 B behandelt worden.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B, 25 Oktober 2010 - Az.: L 6 SF 652/10 B, 26. Januar 2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF; 16. Januar 2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 Euro und die Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist gewahrt.
Die Beschwerde ist nur im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Klägerin wurde PKH gewährt und war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF, 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Dies ist hier der Fall; die beantragten Gebühren übersteigen die tatsächlich zustehenden um mehr als 20 v.H.
Zu Recht hat die UKB die der Beschwerdeführerin zustehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG in der reduzierten Höhe des Nr. 3103 VV-RVG (Beitragsrahmen 20,00 bis 320,00 Euro) festgesetzt. Die beantragte Mittelgebühr (170,00 Euro) war auch überhöht. Tatsächlich angemessen sind ¾ der Mittelgebühr (127,50 Euro).
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war mit zwei Schriftsätzen unterdurchschnittlich. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand ohne Einschränkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2011 - Az.: L 6 SF 225/11 B, 5. Juli 2011 - Az.: L 6 SF 252/11 B, 6. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 159/11 B, 18. März 2011 - Az.: L 6 SF 1418/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - Az.: L 15 SF 303/09 B E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2008 - Az.: L 19 B 21/08 AS), den ein Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 159/11 B; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr 15). Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte die Beschwerdeführerin nicht Stellung zu nehmen. Einen grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwand für die Mandantenbesprechung, Beratung, Aktenstudium sowie Rechtsprechungs- und Literaturrecherche (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R, nach juris) hat sie nur unkonkretisiert behauptet; Anhaltpunkte für einen wesentlichen Ansatz sind nicht ersichtlich. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war durchschnittlich. Die besondere Bedeutung der Sache für die Klägerin wird durch ihre weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Die beantragte Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG ist nicht zu erstatten. Sie entsteht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Ein solcher Termin fand im Verfahren Az.: S 21 As 464/09 nicht statt, denn das Sozialgericht hatte das Verfahren zeitlich zuvor mit dem führenden Verfahren Az.: S 21 AS 466/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dass im Termin die Problematik des Verfahrens Az.: S 21 AS 465/09 besprochen wurde, ist nicht erheblich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es existiere kein Verbindungsbeschluss, ist nicht nachvollziehbar; in der Akte des Sozialgerichts (Blatt 43c) ist ein entsprechender Zustellungsnachweis (Empfangsbekenntnis vom 21. Juli 2009) eingeheftet.
Nach dem Wortlaut muss die Vertretung "in" einem der aufgeführten gerichtlichen Termine stattgefunden haben. Er muss also tatsächlich stattgefunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - Az.: VIII ZB 16/10, nach juris; Senatsbeschlüsse vom 1. August 2011 - Az.: L 6 SF 225/11 B und 5. Juli 2011 - Az.: L 6 SF 252/11 B). Das war hier wegen der Verbindung nicht der Fall. In vor dem Termin verbundenen Verfahren fällt die Terminsgebühr nur (einmal) im führenden Verfahren an (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2011 - Az.: L 6 SF 225/11 B; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, VV 3104 Rdnr. 94). Ob für dieses Verfahren ein höherer Aufwand festzusetzen ist, kann dahingestellt bleiben. Dies ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
Die Beschwerdeführerin hat hier auch keinen Anspruch auf die von der Vorinstanz und der UKB zuerkannten anteiligen Fahrtkosten (Nr. 7003 VV-RVG) und das anteilige Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV-RVG) zum Termin am 27. Juli 2009. In seinem Beschluss vom 1. August 2011 - Az.: L 6 SF 225/11 B hat der Senat wie folgt ausgeführt: "Es wäre im Ergebnis auch schwer nachvollziehbar, wenn trotz Ablehnung der Terminsgebühr Fahrtkosten zum Termin (teilweise) zuerkannt werden. Ein Anspruch kann nicht aus der Vorbemerkung 7 hergeleitet werden, nach der mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten werden (Absatz 1 S. 1) und entstandene Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen sind, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären, wenn eine Reise mehreren Geschäften dient (Absatz 3 S. 1), denn hier dienste die Fahrt nur der Terminswahrnehmung des führenden Verfahrens Az.: S 21 As 466/09. Nach der Verbindung lagen mehrere Geschäfte nicht mehr vor. "Geschäfte" wird im Gesetz nicht erläutert, entspricht aber der "Angelegenheit" in § 15 RVG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, Vorbem 7 VV Rdnr. 9). Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 11. Januar 2011 - Az.: VI ZR 64/10, nach juris) betreffen anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann; sie kann mehrere Gegenstände umfassen. Ein einheitlicher Rahmen liegt vor, wenn die verschiedenen Gegenstände einheitlich so vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Hier erforderte die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 113 Abs. 1 SGG notwendig einen inneren Zusammenhang und es entstand ein einheitlicher Rahmen; die verschiedenen Gegenstände gehörten bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen. Dieses einheitliche Verfahren ist gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 13. April 1976 - Az.: 3 W 12/76 in JurBüro 1976, 774; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage 2009, § 15 Rdnr. 65; Göttlich/Mümmler, 3. Auflage 2010 Stichwort "Verbindung 2.1 = S. 1053). Der Rechtsanwalt erfährt hierdurch keinen Nachteil, denn die entsprechenden Kosten können im führenden Verfahren geltend machen." An dieser Rechtsansicht wird festgehalten.
Angesichts der zuerkannten Verfahrensgebühr verbleibt es bei der Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,00 Euro.
Damit errechnen sich die Gebühren wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 127,50 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 147,50 Euro Mehrwertsteuer 28,02 Euro Gesamtbetrag 175,52 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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