L 6 SF 1549/10

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 19 R 2521/08
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1549/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich des Termins am 18. Oktober 2010 wird auf 0,00 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch auf Entschädigung für die Wahrnehmung des Erörterungstermins am 18. Oktober 2010 in dem Verfahren Az.: L 6 R 301/10. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ihn abgelehnt.

Nach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Dieser erhält bei seiner Heranziehung (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)) nach § 19 Abs. 1 Satz 1 JVEG als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden zu bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (Satz 2).

Der Erinnerungsführer war als Schwiegersohn des Klägers nicht Beteiligter im Sinne des § 69 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Für ihn als Bevollmächtigten ist im JVEG keine Kostenerstattung vorgesehen.

Er kann auch nicht in analoger Anwendung des § 191 SGG behandelt werden, als ob sein persönliches Erscheinen angeordnet worden wäre. Allerdings wird teilweise ein Anspruch eines bevollmächtigten Vertreters nach § 202 SGG in Verbindung mit 141 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) bejaht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 191 Rdnr. 3 m.w.N.). Ob dieser Ansicht gefolgt wird, kann offen bleiben, weil es bereits an der Anordnung des persönlichen Erscheinens fehlt. Die zuständige Richterin hatte das unter dem 16. September 2010 angeordnete persönliche Erscheinen des Klägers mit Verfügung vom 28. September 2010 aufgehoben und am gleichen Tag gegenüber dem Erinnerungsführer nur eine "Ladung" verfügt. Nach § 111 Abs. 1 S. 2 SGG setzt die Anordnung des persönlichen Erscheinens zwingend den - hier fehlenden - Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens, insbesondere die Verhängung des Ordnungsgeldes voraus (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. November 1995 - Az.: L 1 Sb 53/94 in NZS 1996, 304). Allein aus der Überschrift "Ladung" in der Verfügung vom 28. September 2010 ergibt sich kein Zwang oder gar eine Sanktion. Bei einem Vergleich seiner Ladung mit der Ladung des Klägers hätte der Erinnerungsführer die unterschiedliche Fassung erkennen müssen.

Ohne Bedeutung ist sein Vortrag, er habe die Benutzung der dem Kläger übersandten Formulare für seine Auslagenerstattung mit der Urkundsbeamtin (UKB) besprochen. Unabhängig davon, dass darin kein Hinweis für eine Zusicherung der Erstattung zu sehen ist, konnte nur die zuständige Richterin die persönliche Ladung anordnen (§§ 155, 111 Abs. 1 S. 1 SGG), was der UKB als erfahrener Mitarbeiterin bekannt ist.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 7 JVEG)

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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