L 6 KR 7/11 B ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 19 KR 7668/10 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 7/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Anspruch auf ein fremdkraftbetriebenes therapeutisches Bewegungsgerät ("Motomed viva") durch einstweilige Anordnung.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 1. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde das Ziel weiter, von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ein fremdkraftbetriebenes, therapeutisches Bewegungsgerät ("Motomed viva") als Hilfsmittel zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Der 1997 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Antragsteller leidet unter anderem an Epilepsie, schwerer Zerebralparese, einem allgemeinen Entwicklungsrückstand im Sinne einer schweren geistigen Behinderung, einer Fazialisparese und einem posthämorrhagischen Hydrocephalus. Er beantragte am 1. März 2010 unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung des Dr. S. vom 22. Februar 2010 sowie eines Kostenvoranschlages der BOS Orthopädischen Werkstätten GmbH über 3.112,21 Euro bei der Beklagten die Kostenübernahme für den therapeutischen Bewegungstrainer "Motomed mit Arm- und Beintrainer Viva 1".

Die Antragsgegnerin holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) vom 6. Mai 2010 ein, in dem Dr. U. aufgrund der Untersuchung des Antragsteller vom 22. April 2010 feststellte, dass der Antragsteller motorisch auf dem Entwick¬lungsstand eines älteren Säuglings verharre und ihm zielgerichtete Bewegungen im Sinne ei¬ner Fortbewegung aus eigener Kraft nicht möglich seien. Mit Bescheid vom 12. Mai 2010 lehnte die Antragsgegnerin daraufhin die Kostenübernahme ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin nach weiterer Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes durch Einholung weiterer sozialmedizinischer Gutachten des MDK, Dr. E., vom 24. August 2010 und vom 10. September 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2010 zurück.

Hiergegen hat der Antragsteller beim Sozialgericht Nordhausen (SG) am 29. Oktober 2010 Klage erhoben (Az.: S 19 KR 7693/10) und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er in der Vergangenheit zur Erhaltung und Steigerung seiner passiven und aktiven Be¬weglichkeit bereits ein selbstbeschafftes "Motomed" genutzt habe. Dieses Gerät sei jedoch nicht mehr funktionstüchtig. Auf dringendes Anraten der behandelnden Ärzte habe er sodann die Versorgung mit einem Hilfsmittel in Form des "Motomed viva" beantragt, weil er durch die Übungen in der Vergangenheit deutlich beweglicher geworden und der Knochenstoffwechsel vorteilhaft beeinflusst wor¬den sei. Dies sei auch ärztlich attestiert. Die begehrte Hilfsmittelversorgung sei medizinisch geboten und erforderlich im Sinne der § 27 Abs. l in Verbindung mit § 33 Abs. l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), weil allein durch physiotherapeutische Bewe¬gungsübungen ein Fortschreiten der Kontrakturen der Gelenke nicht aufzuhalten sei. Den entgegenstehenden Feststellungen des MDK sei nicht zu folgen, weil diese seine gesundheitliche Situation nicht zutreffend widerspiegelten und in sich widersprüchlich seien.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es an einem Anordnungsanspruch fehle, da der begehrte Bewegungstrainer nicht geeignet sei, eine durchgreifende Verbesserung der biophysikalischen Beweglichkeit des Antragstellers zu bewirken und auch keine Gewähr dafür biete, einer fortschreitenden Verschlechterung der Beweglichkeit wirksam zu begegnen. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Dr. E. im Gutachten vom 24. August 2010. Auch die vom Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen belegten nichts Gegenteiliges.

Mit seiner am 3. Januar 2011 eingelegten Beschwerde gegen den seinen Bevollmächtigten am 3. Dezember 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass mit der Argumentation des SG auch die durch die Gutachterin Dr. E. vorgeschlagene tägliche Physiotherapie mit Dehnübungen und dem Versuch der Verbesserung der aktiven Bewegung "gänzlich ungeeignet" sei. Davon abgesehen könnten durch den Einsatz des Hilfsmittels auch physiotherapeutische Behandlungen reduziert werden. Die Versorgung damit diene auch der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung, weil es aufgrund der vorgelegten medizinischen Befundberichte der behandelnden Fachärzte allein bereits zur Erhaltung der Beweglichkeit der unteren Gliedmaßen und zur Ergänzung der physiotherapeutischen Maßnahmen als stetes Bewegungstraining benötigt werde. Das Hilfsmittel könne nicht ausschließlich durch andere und insbesondere alleinige physiotherapeutische Maßnahmen adäquat ersetzt werden. Das Ergebnis der Begutachtungen durch Dr. U. und Dr. E. sei nicht nachvollziehbar und stelle reine Spekulation dar. Den Kaufpreis für das begehrte Hilfsmittel in Höhe von 3.719,50 Euro könnten seine Eltern nicht aufbringen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 1. Dezember 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig, längstens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung, mit dem Hilfsmittel "Motomed viva" mit Armtrainer (Art.-Nr. 500 mit 550 und 501) zu versorgen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie stützt sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und verneint das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit der Begründung, dem Antragsteller drohten durch ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung keine irreversiblen Gesundheitsbeeinträchtigungen oder gar -schädigungen, zumal er die Möglichkeit habe, in der Zwischenzeit zu ihren Lasten entsprechende physiotherapeutische Angebote zu nutzen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens, des Hauptsacheverfahrens (Az.: S 19 KR 7693/10) sowie auf den Inhalt der Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Beschluss zu Recht entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hat.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechts¬verhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, sog. Regelungs¬anordnung). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (Satz 4).

Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86b Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungs¬grund bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Haupt¬sacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt dabei eine besondere Ausgestaltung, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Ist dem Gericht in einem solchen Fall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht &61500;BVerfG&61502;, Beschlüsse vom 12. Mai 2005 – Az.: 1 BvR 569/05, vom 29. November 2007 – Az.: 1 BvR 2496/07 und vom 25. Februar 2009 – Az.: 1 BvR 120/09, jeweils nach juris). Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen, denn die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009, a.a.O.). Das muss erst recht gelten, wenn es um das Leben als Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – Az.: 1 BvR 347/98, nach juris) geht.

Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung erfordern allerdings, dass das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren darf, was er sonst nur mit der Hauptsacheklage erreichen könnte (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, § 123 Rdnr. 13 sowie Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 31).

Im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zum Ausdruck kommende Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung allerdings dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung notwendig erscheint, um die sonst zu erwartenden unzumutbaren und im Haupt¬sacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden Nachteile für den Antragsteller zu vermeiden, und gleichzeitig ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdnr. 14 m.w.N.). Für eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache bedarf es mit anderen Worten erhöhter Anforderungen an das Vorliegen sowohl des Anordnungsanspruchs (dazu unter b) als auch des Anordnungsgrundes (vgl. hierzu unter a).

a) Zu dem allein relevanten Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdnr. 27) liegt hier zum einen ein für eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erforderlicher qualifizierter Anordnungsgrund nicht vor. So ist ein einerseits nicht ersichtlich, weshalb die Eltern des Antragstellers das begehrte Hilfsmittel nicht einstweilen aus eigenen Mitteln, gegebenenfalls auch im Wege der Ratenzahlung, anschaffen können, zumal ausweislich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Einkommens- und Vermögensaufstellung u.a. ein Sparkonto der Mutter des Antragstellers ein Guthaben in Höhe von ca. 3.350 Euro ausweist. Andererseits ist es in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin für den Senat nicht erkennbar, dass ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zu irreversiblen Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. -schädigungen führen würde. Vielmehr kann der Antragsteller nach Überzeugung des Senats in der Zwischenzeit auf entsprechende physiotherapeutische Angebote der Antragsgegnerin verwiesen werden.

Zusammengefasst ist für den Senat jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb die vorläufige Zurverfügungstellung des begehrten Hilfsmittels für den Antragsteller dringlich sein soll.

b) Zum anderen liegt im Falle des Antragstellers aber auch kein qualifizierter Anordnungsanspruch vor, denn ein Erfolg seines Begehrens in der Hauptsache ist nicht überwiegend wahrscheinlich.

Nach § 27 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB V (u.a.) die Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, und nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V von der Leistungspflicht ausgeschlossen ist.

Das begehrte Hilfsmittel "Motomed viva" mit Armtrainer ist im Falle des Antragstellers in Übereinstimmung mit dem SG und der Antragsgegnerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erforderlich im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen. Insoweit verweist der Senat nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses des SG, denen er sich anschließt.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ist noch ergänzend anzufügen, dass der Senat zum einen die Auffassung des Antragstellers nicht teilt, dass mit der Argumentation des SG auch die durch die Gutachterin Dr. E. vorgeschlagene tägliche Physiotherapie mit Dehnübungen und dem Versuch der Verbesserung der aktiven Bewegung als "gänzlich ungeeignet" bezeichnet werden könne. Die Gutachterin hat nämlich für den Senat nachvollziehbar festgestellt, dass der Hersteller des begehrten Hilfsmittels keine wissenschaftlich evaluierten Studien zu dessen Wirksamkeit vorgelegt hat und zudem aufgrund der rein passiven Bewegung der Gliedmaßen des Antragstellers aufgrund dessen Krankheitsbildes eine positive Beeinflussung fraglich ist. Demgegenüber kann ein Muskelaufbau sowie eine Steigerung der Durchblutung der Muskeln durch eine aktive Bewegung der Skelettmuskulatur erreicht werden. Hierfür ist nach der für den Senat nachvollziehbaren Auffassung der Sachverständigen tägliche Physiotherapie mit Dehnübungen und dem Versuch der Verbesserung der aktiven Bewegung geeignet und ausreichend. Dies hat auch das SG in dem angefochtenen Beschluss so gesehen. Weshalb vor diesem Hintergrund die Verbesserung der aktiven Bewegung ebenso "gänzlich ungeeignet" sein soll wie die lediglich passive Bewegung durch das Hilfsmittel und dieses Hilfsmittel nicht ausschließlich durch andere, insbesondere alleinige physiotherapeutische Maßnahmen adäquat ersetzt werden könne, erschließt sich dem Senat nicht. Insoweit ist auch der weitere Einwand des Antragstellers, durch den Einsatz des Hilfsmittels könnten auch physiotherapeutische Behandlungen reduziert werden, nicht nachvollziehbar, da durch die passive Bewegung gerade fraglich ist, ob die nötige, weil auf die Verbesserung der aktiven Bewegung und damit auf einen Muskelaufbau und auf eine gesteigerte Durchblutung des Muskulatur zielende physiotherapeutische Behandlung ersetzt werden kann. Dass das begehrte Hilfsmittel nach den vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befundberichten und Stellungnahmen der behandelnden Fachärzte der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient, weil es allein bereits zur Erhaltung der Beweglichkeit der unteren Gliedmaßen und zur Ergänzung der physiotherapeutischen Maßnahmen als stetes Bewegungstraining benötigt werde, kann den Befundberichten und Stellungnahmen so nicht entnommen werden. Dort wird das Hilfsmittel lediglich als "medizinisch und sozial sinnvoll" (so die "hausärztliche Kinderärztin" R. vom 8. Juni 2010) bzw. als "dringend zu empfehlen" (so das Kinderneurologische Zentrum M. vom 3. August 2010) bezeichnet, weil die weitere Prognose aus orthopädischer Sicht zwar nicht sicher vorhergesagt werden könne, die unterzeichnenden Ärzte des Kinderneurologischen Zentrums M. jedoch "glauben", dass eine Physiotherapie alleine die weitere Progredienz der Kontrakturen nicht aufhalten und auch die motorische Balance damit nicht gehalten werden könne. Schließlich wird die Nutzung des Hilfsmittels ausdrücklich befürwortet (so die Abteilung Kinderorthopädie der orthopädischen Klinik des Marienstifts A. vom 24. August 2010), um dem Antragsteller die Möglichkeit der aktiven und passiven Kniebeugung und -streckung zu geben, was auch für den Knochenstoffwechsel und den Muskelaufbau sowie für die Prophylaxe von Kniebeugekontraktionen von Vorteil sei. Mit diesen Stellungnahmen aber wird die Notwendigkeit der Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel gerade nicht bestätigt, sondern lediglich dessen Geeignetheit, die zudem im Widerspruch zu den gutachterlichen Äußerungen des MDK steht, dargestellt. Die vom Kinderneurologischen Zentrum M. in den Raum gestellte fehlende Eignung von physiotherapeutischen Behandlungen, einer Verschlechterung vorzubeugen, beruht außerdem ausdrücklich auf Mutmaßungen.

Zum anderen sind auch die Ausführungen der Eltern des Antragstellers zu den von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen MDK-Gutachten nicht geeignet, eine Notwendigkeit der Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel zur Überzeugung des Senats zu belegen. Auch hier wird im Wesentlichen die Geeignetheit des Hilfsmittels, nicht jedoch dessen Erforderlichkeit dargelegt. Dass das Hilfsmittel für den Antragsteller wünschenswert ist, genügt für dessen Erforderlichkeit jedenfalls nicht.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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