Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 19 KR 5258/09 ER -
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 158/10 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Säumniszuschläge sind Nebenkosten zu Beiträgen im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.09.2009 - Az.: L 5 KR 159/09 B ER, L 5 KR 160/09 B).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auf Fälle einer reinen Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren beschränkt (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.09.2009 - Az.: L 5 KR 159/09 B ER, L 5 KR 160/09 B).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auf Fälle einer reinen Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren beschränkt (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.09.2009 - Az.: L 5 KR 159/09 B ER, L 5 KR 160/09 B).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen 7. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen 7. Januar 2010 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beschwerdegegnerin trägt ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers. Für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, hilfsweise seiner Klage gegen Beitragsnachforderungen zuzüglich Säumniszuschlägen und einer Mahngebühr.
Der 1982 geborene Beschwerdeführer bezog vom 22. September 2006 bis zum 31. Mai 2007 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, vertreten durch M. Sch., vom Landkreis Eichsfeld Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Vom 5. Juni bis 31. Juli 2007 stand er in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Die An- und Abmeldung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgte am 28. Februar 2008 bei der Beschwerdegegnerin. Die Abmeldung als versicherungspflichtiger Leistungsbezieher erfolgte durch den Landkreis Eichsfeld am 18. November 2008 rückwirkend zum 31. Mai 2007.
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer am 8. Januar 2009, er wolle weiterhin Mitglied bleiben. Er beziehe seit dem 1. Juni 2007 keine Einkünfte, seit dem 23. Dezember 2008 sei er beim Grundsicherungsträger gemeldet. Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 teilte diese ihm daraufhin mit, er sei freiwillig und ohne Krankengeldanspruch krankenversichert. Der monatliche Gesamtbeitrag ab dem 1. August 2007 betrage 134,34 EUR (Beitrag zur Krankenversicherung: 118,42 EUR; Beitrag zur Pflegeversicherung: 15,92 EUR). Für die Beitragsberechnung sei die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i. V. m. § 57 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)) zu Grunde gelegt worden. Der Bescheid ergehe bezüglich des Pflegeversicherungsbeitrags im Namen der Pflegeversicherung. Am 12. März 2009 erhob der Beschwerdeführer Widerspruch gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von 2.505,85 EUR. Er beziehe Leistungen nach dem SGB II und könne gerade so seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Die Beschwerdegegnerin wies ihn darauf hin, dass seit dem 1. April 2007 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a und b SGB V Versicherungspflicht besteht. Für Zeiten ab dem 1. April 2007 sei zwischen zwei Versicherungsverhältnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung (hier vom 1. August 2007 bis zum 24. Dezember 2008) ein Zeitraum ohne anderweitige Absicherung nicht denkbar. Er habe bisher eine anderweitige Absicherung nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer teilte hierzu mit, hätte er dies gewusst, hätte er unverzüglich einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gestellt. Er werde gegenüber dem Landkreis Eichsfeld einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend machen.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2009 hob die Beschwerdegegnerin die Einstufungsbescheide vom 5. Februar 2009 auf. Sie habe ihn als Pflichtversicherten einstufen müssen. Aufgrund der neuen Einstufungsbescheide sei der Widerspruch hinfällig. Mit weiteren Bescheiden vom 8. Mai 2009 teilte sie ihm mit, er sei in der Krankenversicherung pflichtversichert. Sein monatlicher Gesamtbeitrag betrage ab dem 1. August 2007 134,34 EUR (Beitrag zur Krankenversicherung: 118,42 EUR; Beitrag für die Pflegeversicherung: 15,92 EUR), ab dem 1. Januar 2008 136,26 EUR (Beitrag zur Krankenversicherung: 120,10 EUR; Beitrag zur Pflegeversicherung: 16,16 EUR). Für die Beitragsberechnung sei die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des SGB V i. V. m. § 57 Abs. 4 SGB XI) zu Grunde gelegt worden. Der Bescheid ergehe bezüglich des Pflegeversicherungsbeitrags im Namen der Pflegeversicherung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2009 wies die Beschwerdeführerin den Widerspruch zurück. Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen beginne mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Dabei gelte für die Bemessung der Beiträge § 240 SGB V entsprechend. Da er ab dem 1. August 2007 keine Einnahmen erzielt habe, seien die Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder zu erheben. Auf die Beitragsforderungen könne nicht verzichtet werden. Der Widerspruchsbescheid ergehe im Namen der Pflegekasse, soweit er Beiträge zur Pflegekasse betreffe.
Mit "Beitragsbescheid" vom 24. November 2009 forderte die Beschwerdegegnerin von dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 24. Dezember 2008 eine Zahlung in Höhe von 3.220,65 EUR (Beiträge in Höhe von 1.920,85 EUR, Säumniszuschläge in Höhe von 1.247,00 EUR, Mahngebühren in Höhe von 0,80 EUR). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. November 2009 Widerspruch.
Am 16. November hat er "wegen Pflegeversicherung" Klage beim Sozialgericht (SG) erhoben und beantragt den Bescheid vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009 aufzuheben und festzustellen, dass er ab dem 1. August 2007 aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II bei der Beschwerdegegnerin pflichtversichert ist (Az.: S 19 P 4963/09).
Am 30. November 2009 hat er beim SG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz "wegen Forderung Krankenkassenbeiträge" beantragt. Seiner Ansicht nach war er in dem streitigen Zeitraum als Bezieher von Arbeitslosengeld II pflichtversichert. Die Tatsache, dass eine solche Pflichtversicherung formal zunächst nicht eingetreten sei, liege daran, dass sowohl der Landkreis Eichsfeld als auch die Beschwerdegegnerin es versäumt hätten, ihrer Beratungspflicht nach den §§ 13 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nachzukommen. Gegen den Landkreis Eichsfeld habe er ebenfalls Klage erhoben (Az.: S 26 AS 4953/09). Derzeit sei er nicht zahlungsfähig. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass die Beiträge durch den Grundsicherungsträger lediglich bis zum 31. Mai 2005 gezahlt worden sind. Die Beiträge für August und September 2007 sowie ein Betrag in Höhe von 49,99 EUR für Oktober 2007 seien gezahlt worden. Bezüglich der Säumniszuschläge sei eine Korrektur vorzunehmen.
Mit Beitragsbescheid vom 13. Januar 2010, bezeichnet als "Korrektur zum 24. November 2009", hat die Beschwerdegegnerin den von dem Beschwerdeführer zu zahlenden Gesamtbetrag auf 2.687, 65 EUR (Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung: 1.972,85 EUR; Säumnizuschlag: 714,00 EUR, Mahngebühren: 0,80 EUR) festgesetzt.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2010, zugestellt am 18. Januar 2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. November 2009 gegen den Bescheid vom 24. November 2009 sowie hilfsweise der Klage vom 16. November 2009 (Az.: S 19 P 4963/09) gegen die Bescheide vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009 abgelehnt. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, weil die Beschwerdegegnerin derzeit keine Vollstreckungsmaßahmen betreibe, darüber hinaus, weil der Beschwerdeführer über ein monatliches Erwerbseinkommen verfüge. Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch auf Erlass der begehrten Entscheidung, weil er nicht anderweitig versichert gewesen sei.
Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes Erfurt vom 23. März 2010 eingereicht (Beitragsforderung: 1.972,85 EUR; Säumniszuschlag: 714,00 EUR; Mahngebühren: 0,80 EUR). Er erziele seit dem 28. Oktober 2009 Erwerbseinkommen in Höhe von 740,41 EUR netto. Des Weiteren hat er Nebenkostenabrechnungen sowie eine Beitragsberechnung über eine KFZ-Haftpflichtversicherung ab dem 1. Januar 2010 mit dem handschriftlichen Vermerk "M. sein Auto" über 109,55 EUR, die jeweils an K. S. gerichtet sind, vorgelegt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 7. Januar 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 8. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009, abgeändert durch Bescheid vom 24. November 2009, abgeändert durch Bescheid vom 13. Januar 2010 (Az.: S 19 P 4963/09) anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig.
Das Sozialgericht hat unzutreffend die Pflegekasse bei der Beschwerdegegnerin als Beschwerdegegnerin in das Rubrum aufgenommen. Das Rubrum war insoweit zu berichtigen.
Der Bescheid vom 24. November 2009 ist nach § 96 SGG Gegenstand des unter dem Az.: S 19 P 4963/09 anhängigen Rechtsstreits geworden. Dieser ändert die Bescheide vom 8. Mai 2009 ab. Es handelt sich seiner Bezeichnung nach - und kann daher auch nur so verstanden werden -, um einen Beitragsbescheid, nicht um eine Mahnung. Ebenso ist nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens in der Hauptsache der Bescheid vom 13. Januar 2010 geworden. Auch in der Hauptsache wäre das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass sich die Klage gegen die Beschwerdegegnerin, die die angefochtenen Bescheide erlassen hat, richtet.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klage gegen die Bescheide vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2009, ergänzt durch Bescheid vom 24. November 2009, hat nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch hinsichtlich der mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Säumniszuschläge. Hierbei handelt es sich um Nebenkosten zu Beiträgen im Sinne von § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. September 2009 - Az.: L 5 KR 159/09 B ER, L 5 KR 160/09 B m.w.N., nach juris).
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Prüfung des Antrags sind die in § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG genannten Maßstäbe zu berücksichtigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86 b Rdnr. 12 b). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage setzt daher voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Keller, a.a.O. § 86 a Rn 27 a m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Vielmehr ist die Festsetzung des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V i.d.F. des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl I 378) i.V.m. § 186 Abs. 11 SGB V nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Nach § 186 Abs. 11 SGB V beginnt die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Eine anderweitige Absicherung des Beschwerdeführers bestand nach Aktenlage in dem streitigen Zeitraum nicht. Er hat keine Leistungen nach dem SGB II bezogen und stand auch nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Für die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung gilt § 240 SGB V entsprechend (§ 227 SGB V). Nach § 223 SGB V sind die Beiträge für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts anderes bestimmt. Die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zur sozialen Pflegeversicherung beruht auf § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI. Die Beschwerdegegnerin war nach § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI zur Erhebung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für die Pflegekasse befugt; der Beschwerdeführer wurde in den angefochtenen Bescheiden vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009 mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass die Beitragserhebung auch im Namen der Pflegekasse erfolgt (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009, abgeändert durch Bescheid vom 24. November 2009, abgeändert durch Bescheid vom 13. Januar 2010, ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Stundung, Ermäßigung oder Niederschlagung oder eines Erlasses des Beitrags nach § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V i.V.m. der Satzung der Beschwerdegegnerin hat. Ein diesbezügliches Vorverfahren wurde nicht durchgeführt; zudem könnte ein solches Begehren in einem Hauptsacheverfahren nur im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchgesetzt werden, weshalb mit einer etwaigen rechtswidrigen Ablehnung einer Stundung, Ermäßigung oder Niederschlagung oder eines Erlasses des Beitrags die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid nicht begründet werden kann. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auf Fälle einer reinen Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren beschränkt (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. September 2009, a.a.O.).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angefochtenen Bescheide ist auch nicht deshalb anzuordnen, weil die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können (Keller, a.a.O., § 86 a Rn 27 b), wie z.B. Existenzgefährdung oder drohende Insolvenz. Dafür ist vorliegend nichts vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erzielt ein Nettoeinkommen in Höhe von 740,41 EUR. Weitere Zahlungsverpflichtungen hat er gegenüber dem Senat nicht angegeben. Die von ihm eingereichten Nebenkostenabrechnungen sind nicht an ihn gerichtet; es ist auch nicht ersichtlich, dass er einen Teil dieser Nebenkosten selbst trägt. Allenfalls könnte aus der eingereichten Beitragsrechnung bezüglich der KFZ-Haftpflichtversicherung entnommen werden, dass er den Beitrag in Höhe von 109,55 EUR jährlich selbst trägt; dies ergibt eine monatliche Belastung in Höhe von 9,13 EUR. Eine unbillige Härte ist damit nicht begründbar.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aus den vorgenannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, das noch im erstinstanzlichen Verfahren, vor Zustellung des Beschlusses vom 7. Januar 2010 am 18. Januar 2010, die Beschwerdegegnerin durch Bescheid vom 13. Januar 2010 ihre Gesamtforderung von 3.220,65 EUR auf 2.687,55 EUR reduziert hat. Eine Begründung hierfür findet sich in dem Bescheid nicht; der Senat geht jedoch davon aus, dass eine Reduzierung des Säumniszuschlags aufgrund der Regelung des § 24 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erfolgt ist. Es ist daher angemessen, dass die Beschwerdegegnerin ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren trägt. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, hilfsweise seiner Klage gegen Beitragsnachforderungen zuzüglich Säumniszuschlägen und einer Mahngebühr.
Der 1982 geborene Beschwerdeführer bezog vom 22. September 2006 bis zum 31. Mai 2007 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, vertreten durch M. Sch., vom Landkreis Eichsfeld Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Vom 5. Juni bis 31. Juli 2007 stand er in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Die An- und Abmeldung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgte am 28. Februar 2008 bei der Beschwerdegegnerin. Die Abmeldung als versicherungspflichtiger Leistungsbezieher erfolgte durch den Landkreis Eichsfeld am 18. November 2008 rückwirkend zum 31. Mai 2007.
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer am 8. Januar 2009, er wolle weiterhin Mitglied bleiben. Er beziehe seit dem 1. Juni 2007 keine Einkünfte, seit dem 23. Dezember 2008 sei er beim Grundsicherungsträger gemeldet. Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 teilte diese ihm daraufhin mit, er sei freiwillig und ohne Krankengeldanspruch krankenversichert. Der monatliche Gesamtbeitrag ab dem 1. August 2007 betrage 134,34 EUR (Beitrag zur Krankenversicherung: 118,42 EUR; Beitrag zur Pflegeversicherung: 15,92 EUR). Für die Beitragsberechnung sei die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i. V. m. § 57 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)) zu Grunde gelegt worden. Der Bescheid ergehe bezüglich des Pflegeversicherungsbeitrags im Namen der Pflegeversicherung. Am 12. März 2009 erhob der Beschwerdeführer Widerspruch gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von 2.505,85 EUR. Er beziehe Leistungen nach dem SGB II und könne gerade so seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Die Beschwerdegegnerin wies ihn darauf hin, dass seit dem 1. April 2007 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a und b SGB V Versicherungspflicht besteht. Für Zeiten ab dem 1. April 2007 sei zwischen zwei Versicherungsverhältnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung (hier vom 1. August 2007 bis zum 24. Dezember 2008) ein Zeitraum ohne anderweitige Absicherung nicht denkbar. Er habe bisher eine anderweitige Absicherung nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer teilte hierzu mit, hätte er dies gewusst, hätte er unverzüglich einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gestellt. Er werde gegenüber dem Landkreis Eichsfeld einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend machen.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2009 hob die Beschwerdegegnerin die Einstufungsbescheide vom 5. Februar 2009 auf. Sie habe ihn als Pflichtversicherten einstufen müssen. Aufgrund der neuen Einstufungsbescheide sei der Widerspruch hinfällig. Mit weiteren Bescheiden vom 8. Mai 2009 teilte sie ihm mit, er sei in der Krankenversicherung pflichtversichert. Sein monatlicher Gesamtbeitrag betrage ab dem 1. August 2007 134,34 EUR (Beitrag zur Krankenversicherung: 118,42 EUR; Beitrag für die Pflegeversicherung: 15,92 EUR), ab dem 1. Januar 2008 136,26 EUR (Beitrag zur Krankenversicherung: 120,10 EUR; Beitrag zur Pflegeversicherung: 16,16 EUR). Für die Beitragsberechnung sei die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des SGB V i. V. m. § 57 Abs. 4 SGB XI) zu Grunde gelegt worden. Der Bescheid ergehe bezüglich des Pflegeversicherungsbeitrags im Namen der Pflegeversicherung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2009 wies die Beschwerdeführerin den Widerspruch zurück. Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen beginne mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Dabei gelte für die Bemessung der Beiträge § 240 SGB V entsprechend. Da er ab dem 1. August 2007 keine Einnahmen erzielt habe, seien die Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder zu erheben. Auf die Beitragsforderungen könne nicht verzichtet werden. Der Widerspruchsbescheid ergehe im Namen der Pflegekasse, soweit er Beiträge zur Pflegekasse betreffe.
Mit "Beitragsbescheid" vom 24. November 2009 forderte die Beschwerdegegnerin von dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 24. Dezember 2008 eine Zahlung in Höhe von 3.220,65 EUR (Beiträge in Höhe von 1.920,85 EUR, Säumniszuschläge in Höhe von 1.247,00 EUR, Mahngebühren in Höhe von 0,80 EUR). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. November 2009 Widerspruch.
Am 16. November hat er "wegen Pflegeversicherung" Klage beim Sozialgericht (SG) erhoben und beantragt den Bescheid vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009 aufzuheben und festzustellen, dass er ab dem 1. August 2007 aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II bei der Beschwerdegegnerin pflichtversichert ist (Az.: S 19 P 4963/09).
Am 30. November 2009 hat er beim SG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz "wegen Forderung Krankenkassenbeiträge" beantragt. Seiner Ansicht nach war er in dem streitigen Zeitraum als Bezieher von Arbeitslosengeld II pflichtversichert. Die Tatsache, dass eine solche Pflichtversicherung formal zunächst nicht eingetreten sei, liege daran, dass sowohl der Landkreis Eichsfeld als auch die Beschwerdegegnerin es versäumt hätten, ihrer Beratungspflicht nach den §§ 13 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nachzukommen. Gegen den Landkreis Eichsfeld habe er ebenfalls Klage erhoben (Az.: S 26 AS 4953/09). Derzeit sei er nicht zahlungsfähig. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass die Beiträge durch den Grundsicherungsträger lediglich bis zum 31. Mai 2005 gezahlt worden sind. Die Beiträge für August und September 2007 sowie ein Betrag in Höhe von 49,99 EUR für Oktober 2007 seien gezahlt worden. Bezüglich der Säumniszuschläge sei eine Korrektur vorzunehmen.
Mit Beitragsbescheid vom 13. Januar 2010, bezeichnet als "Korrektur zum 24. November 2009", hat die Beschwerdegegnerin den von dem Beschwerdeführer zu zahlenden Gesamtbetrag auf 2.687, 65 EUR (Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung: 1.972,85 EUR; Säumnizuschlag: 714,00 EUR, Mahngebühren: 0,80 EUR) festgesetzt.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2010, zugestellt am 18. Januar 2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. November 2009 gegen den Bescheid vom 24. November 2009 sowie hilfsweise der Klage vom 16. November 2009 (Az.: S 19 P 4963/09) gegen die Bescheide vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009 abgelehnt. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, weil die Beschwerdegegnerin derzeit keine Vollstreckungsmaßahmen betreibe, darüber hinaus, weil der Beschwerdeführer über ein monatliches Erwerbseinkommen verfüge. Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch auf Erlass der begehrten Entscheidung, weil er nicht anderweitig versichert gewesen sei.
Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes Erfurt vom 23. März 2010 eingereicht (Beitragsforderung: 1.972,85 EUR; Säumniszuschlag: 714,00 EUR; Mahngebühren: 0,80 EUR). Er erziele seit dem 28. Oktober 2009 Erwerbseinkommen in Höhe von 740,41 EUR netto. Des Weiteren hat er Nebenkostenabrechnungen sowie eine Beitragsberechnung über eine KFZ-Haftpflichtversicherung ab dem 1. Januar 2010 mit dem handschriftlichen Vermerk "M. sein Auto" über 109,55 EUR, die jeweils an K. S. gerichtet sind, vorgelegt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 7. Januar 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 8. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009, abgeändert durch Bescheid vom 24. November 2009, abgeändert durch Bescheid vom 13. Januar 2010 (Az.: S 19 P 4963/09) anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig.
Das Sozialgericht hat unzutreffend die Pflegekasse bei der Beschwerdegegnerin als Beschwerdegegnerin in das Rubrum aufgenommen. Das Rubrum war insoweit zu berichtigen.
Der Bescheid vom 24. November 2009 ist nach § 96 SGG Gegenstand des unter dem Az.: S 19 P 4963/09 anhängigen Rechtsstreits geworden. Dieser ändert die Bescheide vom 8. Mai 2009 ab. Es handelt sich seiner Bezeichnung nach - und kann daher auch nur so verstanden werden -, um einen Beitragsbescheid, nicht um eine Mahnung. Ebenso ist nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens in der Hauptsache der Bescheid vom 13. Januar 2010 geworden. Auch in der Hauptsache wäre das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass sich die Klage gegen die Beschwerdegegnerin, die die angefochtenen Bescheide erlassen hat, richtet.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klage gegen die Bescheide vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2009, ergänzt durch Bescheid vom 24. November 2009, hat nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch hinsichtlich der mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Säumniszuschläge. Hierbei handelt es sich um Nebenkosten zu Beiträgen im Sinne von § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. September 2009 - Az.: L 5 KR 159/09 B ER, L 5 KR 160/09 B m.w.N., nach juris).
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Prüfung des Antrags sind die in § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG genannten Maßstäbe zu berücksichtigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86 b Rdnr. 12 b). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage setzt daher voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Keller, a.a.O. § 86 a Rn 27 a m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Vielmehr ist die Festsetzung des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V i.d.F. des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl I 378) i.V.m. § 186 Abs. 11 SGB V nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Nach § 186 Abs. 11 SGB V beginnt die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Eine anderweitige Absicherung des Beschwerdeführers bestand nach Aktenlage in dem streitigen Zeitraum nicht. Er hat keine Leistungen nach dem SGB II bezogen und stand auch nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Für die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung gilt § 240 SGB V entsprechend (§ 227 SGB V). Nach § 223 SGB V sind die Beiträge für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts anderes bestimmt. Die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zur sozialen Pflegeversicherung beruht auf § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI. Die Beschwerdegegnerin war nach § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI zur Erhebung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für die Pflegekasse befugt; der Beschwerdeführer wurde in den angefochtenen Bescheiden vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009 mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass die Beitragserhebung auch im Namen der Pflegekasse erfolgt (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009, abgeändert durch Bescheid vom 24. November 2009, abgeändert durch Bescheid vom 13. Januar 2010, ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Stundung, Ermäßigung oder Niederschlagung oder eines Erlasses des Beitrags nach § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V i.V.m. der Satzung der Beschwerdegegnerin hat. Ein diesbezügliches Vorverfahren wurde nicht durchgeführt; zudem könnte ein solches Begehren in einem Hauptsacheverfahren nur im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchgesetzt werden, weshalb mit einer etwaigen rechtswidrigen Ablehnung einer Stundung, Ermäßigung oder Niederschlagung oder eines Erlasses des Beitrags die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid nicht begründet werden kann. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auf Fälle einer reinen Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren beschränkt (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. September 2009, a.a.O.).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angefochtenen Bescheide ist auch nicht deshalb anzuordnen, weil die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können (Keller, a.a.O., § 86 a Rn 27 b), wie z.B. Existenzgefährdung oder drohende Insolvenz. Dafür ist vorliegend nichts vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erzielt ein Nettoeinkommen in Höhe von 740,41 EUR. Weitere Zahlungsverpflichtungen hat er gegenüber dem Senat nicht angegeben. Die von ihm eingereichten Nebenkostenabrechnungen sind nicht an ihn gerichtet; es ist auch nicht ersichtlich, dass er einen Teil dieser Nebenkosten selbst trägt. Allenfalls könnte aus der eingereichten Beitragsrechnung bezüglich der KFZ-Haftpflichtversicherung entnommen werden, dass er den Beitrag in Höhe von 109,55 EUR jährlich selbst trägt; dies ergibt eine monatliche Belastung in Höhe von 9,13 EUR. Eine unbillige Härte ist damit nicht begründbar.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aus den vorgenannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, das noch im erstinstanzlichen Verfahren, vor Zustellung des Beschlusses vom 7. Januar 2010 am 18. Januar 2010, die Beschwerdegegnerin durch Bescheid vom 13. Januar 2010 ihre Gesamtforderung von 3.220,65 EUR auf 2.687,55 EUR reduziert hat. Eine Begründung hierfür findet sich in dem Bescheid nicht; der Senat geht jedoch davon aus, dass eine Reduzierung des Säumniszuschlags aufgrund der Regelung des § 24 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erfolgt ist. Es ist daher angemessen, dass die Beschwerdegegnerin ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren trägt. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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