L 6 KR 183/05

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 20 KR 1237/01
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 183/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wochenendarbeitsbezüge für gelegentlich durchgeführte Wochenendeinsätze nach gesonderten Vereinbarungen fallen unter die Zuwendungen, die nach § 2 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. Dezember 2004 sowie der Bescheid vom 2. März 1998 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20. Mai 1999 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2001 aufgehoben, soweit hiermit vom Kläger die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 64.231,14 DM (32.840,86 EUR) verlangt wird. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte vom Kläger die Zahlung von weiteren Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 64.231,14 DM (32.840,86 EUR) für die von diesem für Wochenendeinsätze seiner Bediensteten gezahlte Vergütung verlangen kann.

Im November und Dezember 1994 leisteten Bedienste des Klägers in den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Wochenendeinsätze. Dazu traf er mit ihnen jeweils gesonderte Vereinbarungen. Insoweit wird auf die vom Kläger vorgelegte Mustervereinbarung (vgl. Blatt 14 und 15 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Vergütung erfolgte unbar unmittelbar nach dem Einsatz und wurde pauschal nach § 40 Abs. l des Einkommenssteuergesetzes (EStG) versteuert. Der entsprechende Antrag war am 19. Oktober 1994 gestellt und durch das zuständige Finanzamt am 25. Januar 1995 genehmigt worden.

Vom 1. Juni bis 6. Dezember 1995 führte die Beigeladene zu 1.) bei der Oberfinanzdirektion (jetzt: Landesfinanzdirektion) des Klägers eine Betriebsprüfung durch. Im Prüfbericht wurde unter anderem beanstandet, dass für die Wochenendeinsätze keine Beiträge abgeführt worden waren. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. März 1997 "Einwendungen". Die Beklagte erließ am 2. März 1998 gegenüber dem Kläger einen Beitragsbescheid über Nachforderungen in Höhe von 619.194,18 DM. Er wurde aufgrund einer Nachprüfung der Beigeladenen zu 1.) durch Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 1999 insoweit abgeändert, als nunmehr Beitragsnachforderungen in Höhe von 333.984,56 DM erhoben wurden. Darin enthalten war auch die hier streitige Beitragsnachforderung. Der Kläger legte mit Schreiben vom 26. Juli 1999 Widerspruch ein und beschränkte ihn mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 auf den jetzt noch streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 64.231,14 DM für die geleisteten Wochenendeinsätze. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2001, abgesandt am 14. Mai 2001, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger am 18. Juni 2001, einem Montag, vor dem Sozialgericht Gotha (SG) Klage erhoben und zur Begründung die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Wochenendvergütungen nicht um sozialversicherungspflichtige Einnahmen gehandelt habe. Diese seien vielmehr nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung - Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) - sozialversicherungsfrei, da es sich dabei um sonstige Bezüge handele, die pauschal versteuert wurden, und nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei verpflichtet, die nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Zwar handele es sich bei der Wochenendvergütung nicht um ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Jedoch lägen damit trotz des entgegenstehenden Steuerbescheides, der im Sozialversicherungsverhältnis keine Tatbestandswirkung entfalte, keine sonstigen Bezüge vor. Ein anderes Ergebnis wäre verfassungsrechtlich bedenklich.

Mit seiner am 15. März 2005 eingelegten Berufung gegen das ihm am 17. Februar 2005 zugestellte Urteil verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht darüber hinaus geltend, dass es sich bei den streitigen Wochenendvergütungen um sonstige Bezüge handele, die nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG pauschal versteuert wurden. Unstreitig sei, dass es sich nicht um einmalig gezahltes Entgelt handele. Sie seien auch nicht dem laufenden Arbeitslohn zuzurechnen, da es sich nur um eine gelegentliche bzw. einmalige Mehrarbeit gehandelt habe. Somit liege ein sonstiger Bezug vor. Außerdem könne der Ansicht des SG, der Steuerbescheid zeitige im sozialrechtlichen Verhältnis keine Wirkung, nicht gefolgt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. Dezember 2004 sowie der Bescheid vom 2. März 1998 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20. Mai 1999 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2001aufzuheben, soweit hiermit die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 64.231,14 DM (32.840,86 EUR) verlangt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf das Urteil der Vorinstanz und ihren Widerspruchsbescheid.

Die Beigeladene zu 3. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließt sich der Begründung der Beklagten an.

Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage des Klägers auf Aufhebung des Beitragsbescheids vom 2. März 1998 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20. Mai 1999 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2001, soweit die Beklagte hiermit vom Kläger die Zahlung von weiteren Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 64.231,14 DM (32.840,86 EUR) verlangt, zu Unrecht abgewiesen.

Die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig. Zwar war sie nach § 28h Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) als Einzugsstelle für den Erlass der Bescheide zuständig, denn die Regelung des § 28p Abs. 1 SGB IV in der ab 1. Januar 2006 geltenden Fassung, wonach der Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung auch die Beitrags- und Widerspruchsbescheide erlässt, findet hier (noch) keine Anwendung, da die Prüfung vor dem 1. Januar 2006 erfolgte. Jedoch gehörten die pauschal versteuerten Wochenendarbeitsbezüge nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Im Jahr 1994, um das es hier geht, wurde bei versicherungspflichtig Beschäftigten in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V); § 57 Abs 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)). Gleiches galt in der Rentenversicherung (§ 162 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)) sowie im Recht der Arbeitsförderung (vgl. § 175 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG); seit 1. Januar 1998 ersetzt durch § 342 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)).

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Bei den Wochenendarbeitsbezügen, die die Bediensteten des Klägers 1994 erhielten, handelt es sich zwar grundsätzlich um Arbeitsentgelt; aufgrund der besonderen gesetzlichen Regelungen der ArEV waren sie ihm jedoch nicht zuzurechnen.

§ 17 Abs. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung durch Erlass der ArEV Gebrauch gemacht.

a) Nach § 1 ArEV in seiner am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen und hier anzuwendenden Fassung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2177) sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV nichts anderes ergibt. Die Wochenendarbeitsbezüge waren nicht lohnsteuerfrei. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

b) Die Wochenendarbeitsbezüge fallen jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts unter die Zuwendungen, die nach § 2 ArEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArEV sind dem Arbeitsentgelt i.S. von § 14 Abs. 1 SGB IV die sonstigen Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zuzurechnen, bei denen es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt, sofern sie durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden.

Um sonstige Bezüge in diesem Sinne handelt es sich bei den hier streitgegenständlichen Wochenendarbeitsbezügen. Sie sind nicht als laufender Arbeitslohn (so das SG), der unstreitig der Beitragspflicht unterläge, zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Dem Kläger ist insoweit zu widersprechen, als es für die Frage der Qualifizierung der Wochenendbezüge als sonstige Bezüge, nicht auf deren Pauschalversteuerung ankommt. Sie entfaltet für die grundsätzliche Frage, ob sonstige Bezüge vorliegen, kein Präjudiz. Vielmehr stellt die Tatsache der erfolgten Pauschalversteuerung lediglich ein weiteres Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArEV dar, das erst dann Berücksichtigung findet, wenn von sonstigen Bezügen im Sinne der Vorschrift auszugehen ist.

Da es, wie vom SG und auch vom Kläger zutreffend festgestellt, keine gesetzliche Definition der Begriffe "laufender Arbeitslohn" und "sonstige Bezüge" gibt, orientiert sich der Senat an der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer-Richtlinien). Dies ist bereits deshalb sachgerecht, weil der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArEV hinsichtlich der sonstigen Bezüge gerade auf die einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften verweist ("sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes"). Die Lohnsteuer-Richtlinien bestimmen in Randziffer 115, dass "laufender Arbeitslohn" derjenige Arbeitslohn ist, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt (Absatz 1), während unter "sonstigen Bezügen" der Arbeitslohn zu verstehen ist, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (Absatz 2). Sonstige Bezüge sind danach insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, wie z.B. zusätzliche 13. und 14. Monatsgehälter, Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Jahresboni. Dagegen zählen zum laufenden Arbeitslohn neben den Monatsgehältern und den Wochen- und Tagelöhnen auch die Mehrarbeitsvergütungen.

In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es den streitigen Wochenendarbeitsbezügen an dem für die Zuordnung zum laufenden Arbeitslohn entscheidenden Merkmal des regelmäßig fortlaufenden Zuflusses. Wie zwischen den Beteiligten unstrittig, erfolgten die Wochenendeinsätze nämlich nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich, teilweise bei manchen Beschäftigten auch nur einmalig. Insbesondere handelte es sich bei dem dafür gezahlten Entgelt auch nicht um eine typische Mehrarbeitsvergütung im Rahmen bestehender Beschäftigungsverhältnisse, sondern, ausweislich des vorgelegten Musters einer Vereinbarung, um ein aufgrund eines gesonderten Auftragsverhältnisses zwischen dem Kläger und einzelnen seiner Bediensteten geschuldetes Entgelt für (am Wochenende) geleistete Tätigkeit. Dass es sich für die Bediensteten rein tatsächlich um "Mehrarbeit" handelte, ist nicht von Belang.

Damit steht für den Senat fest, dass es sich bei den Wochenendarbeitsbezügen um Arbeitslohn handelt, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wurde, mithin um sonstige Bezüge. Da hierunter nach den Lohnsteuer-Richtlinien nur "insbesondere" einmalige Arbeitslohnzahlungen verstanden werden, sind wiederholte Arbeitslohnzahlungen gerade nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich auch bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArEV, der durch den Ausschluss einmalig gezahlten Arbeitsentgelts voraussetzt, dass es auch sonstige Bezüge gibt, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind.

Die Wochenendarbeitsbezüge, die der Kläger seinen Mitarbeitern im Jahr 1994 zahlte, waren keine Einmalzahlungen i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ArEV. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind nach § 227 SGB V (jetzt § 23a Abs 1 Satz 1 SGB IV) Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Für die Frage, ob die Zuwendung der konkreten Arbeitsleistung einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden kann, kommt es darauf an, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, d.h. einem bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist oder ob eine solche Beziehung zu einem bestimmten einzelnen Abrechnungszeitraum nicht besteht, wie insbesondere bei den jährlich gezahlten Sonderzuwendungen. Im vorliegenden Verfahren stellen die Wochenendarbeitsbezüge kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in diesem Sinne dar. Sie sind vielmehr der Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen, nämlich den entsprechenden Wochenenden zuzuordnen. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch Einigkeit.

Dieses Ergebnis begegnet, entgegen der Auffassung des SG, auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht (BSG; Urteile vom 7. Februar 2002 - Az.: B 12 KR 6/01 R und B 12 KR 12/01 R) davon aus, dass erst bei einer nennenswerten Anzahl von Fällen, in denen es zu einer Ungleichbehandlung zwischen der beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen und pauschalversteuerter sonstiger Bezüge kommt, verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Dies ist jedoch derzeit nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da das Verfahren vor Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes am 1. Januar 2002 bereits rechtshängig war (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGG-Änderungsgesetzes).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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