Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 18 AS 3288/08
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 824/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. § 41 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung enthält ein subjektiv öffentliches Recht des Hilfebedürftigen auf Rundung, wenn sich für ihn ein 0,49 Euro übersteigender Endzahlbetrag der monatlichen Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 19 SGB II a. F.) ergibt.
2. Auch ein geringer Streitwert (hier 0,26 €) lässt das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen.
2. Auch ein geringer Streitwert (hier 0,26 €) lässt das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für September 2007. Die Klägerin erhielt von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im folgenden nur: Beklagter) im hier betroffenen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die ursprüngliche Leistungsbewilligung wurde verschiedentlich abgeändert. Mit Änderungsbescheid vom 9. Januar 2008 wurden für den Monat September 2007 Leistungen in folgender Höhe bewilligt: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: 376,50 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung: 248,30 EUR Gesamt: 624,80 EUR Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin, mit dem diese unter anderem eingewandt hat, dass die Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II nicht berücksichtigt worden sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2008 nach Erlass eines weiteren Änderungsbescheides vom selben Tag zurück, in dem für den Monat September 2007 nunmehr Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen der BSG-Rechtsprechung zum Warmwasserabzug in Höhe von 249,24 EUR bewilligt wurden; die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung und Mehrbedarf für werdende Mütter) blieben unverändert. Es ergab sich eine Gesamtsumme von 625,74 EUR. Im anschließenden, auf "höhere Leistungen (Rundungsregelung)" gerichteten Klageverfahren hat das Sozialgericht Nordhausen im Urteil vom 9. März 2009 den Beklagten verurteilt, "der Klägerin höhere Leistungen nach der Rundungsregelung zu bewilligen". In der Begründung des Urteils führt das Sozialgericht aus, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die für die Kosten der Unterkunft und Heizung jeweils getrennt zu runden sind und führt aus: "Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Regelleistungen für den Zeitraum 01.09.2007 bis 30.09.2007 von 376,50 EUR auf 377,00 EUR aufzurunden ist die Leistung für die Kosten der Unterkunft und Heizung von 248,30 EUR auf 248,00 EUR abzurunden sind. Insgesamt erhält die Klägerin damit aber immer noch 0,20 Cent mehr, so dass die Klage insoweit begründet war." Dagegen hat sich der Beklagte zunächst mit einer Nichtzulassungsbeschwerde und nach Zulassung mit der Berufung gewandt. Er ist der Ansicht, dass jedenfalls die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht unter die Rundungsregelung fallen. Dieser Teilbetrag sei ungerundet zu leisten und damit sei die Klägerin auch bei Beachtung der Rundungsregelung um 24 Cent überzahlt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend klargestellt, dass sie das angegriffene Urteil wegen der Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 17. September 2008 in den Tenor so verstehen, dass die Leistungen unter Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 17. September 2008 auf 626,00 EUR zu runden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten L 9 B 118/09 AS NZB und L 9 AS 824/09 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine hinsichtlich des Endbetrags gerundete Leistung. Dementsprechend stehen ihr für September 2007 allerdings - ausgehend von einem Gesamtbetrag in Höhe von 626,- EUR - weitere 0,26 EUR zu und nicht lediglich 0,20 EUR im Hinblick auf einen Gesamtbetrag von 625,- EUR, wie das Sozialgericht irrtümlich ausgeführt hat. Denn dabei hat es nicht berücksichtigt, dass der Klägerin bereits mit Änderungsbescheid vom 17. September 2008, der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, § 86 SGG - Leistungen in Höhe von 625,74 EUR bewilligt worden waren. Die Beteiligten haben jedoch in der mündlichen Verhandlung dazu erklärt, dass sie das Urteil wegen der ausdrücklichen Erwähnung des Änderungsbescheids vom 17. September 2008 im Entscheidungstenor so auslegen, dass die Klägerin danach einen Anspruch auf Zahlung von 626,00 EUR hat. In Übereinstimmung damit geht der Senat davon aus, dass die abweichenden Ausführungen im vorletzten Absatz der Urteilsgründe auf einem offensichtlichen Irrtum des Sozialgerichts beruhen (andernfalls wäre schon nicht ersichtlich, worin für die Berufung die Beschwer des Beklagten bestünde).
Die Klage ist zulässig.
Bei der Klage handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Diese ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt es insbesondere auch nicht am Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Die Klägerin begehrt zwar nur eine Mehrleistung von 0,26 EUR, doch lässt allein ein geringer Streitwert das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2011, 1 BvR 1737/10, zitiert nach juris sowie Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl., vor § 51 Rz. 19). Im Übrigen hat der Beklagte offenbar keine derartigen Bedenken hinsichtlich des allein von ihm um denselben Betrag geführten Berufungsverfahrens, ohne dass ein Differenzierungsgrund ersichtlich wäre.
Die Klage ist auch begründet.
Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2008 verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr stehen für den Monat September 2007 um 0,26 EUR höhere Leistungen unter dem Gesichtspunkt einer Aufrundung nach § 41 Abs. 2 SGB II zu.
Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungsberechtigte im Sinne von § 7 SGB II. Danach erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Die Klägerin hatte im September 2007 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sie war erwerbsfähig und erfüllt die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Die Klägerin war auch hilfebedürftig. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Damit stand ihr als Alleinstehender eine Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 347,00 EUR zu (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Außerdem konnte sie einen Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für werdende Mütter ab dem 16. September 2007 in Höhe von 29,50 EUR beanspruchen (§ 21 Abs. 1 und 2 SGB II). Die Klägerin hat damit, wie der Beklagte zutreffend ermittelt hat, einen Anspruch zur Sicherung des Lebensunterhalts im September 2007 in Höhe von insgesamt 376,50 EUR. Die Klägerin kann weiterhin für den September 2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II beanspruchen. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendung erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Beklagte hat die Kosten für Unterkunft und Heizung zutreffend in Höhe von 249,24 EUR festgesetzt. Bezüglich der Berechnung wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 27. September 2008 verwiesen. Damit kann die Klägerin zunächst einen Gesamtbetrag in Höhe von 625,74 EUR beanspruchen. Nach § 41 Abs. 2 SGB II sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden. Der festgestellte Anspruch der Klägerin in Höhe von 625,74 EUR ist somit um 0,26 EUR auf 626,00 EUR aufzurunden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 SGB II ist die Rundungsregelung von der Verwaltung zwingend anzuwenden. Die Nichtbeachtung der Rundungsregelung verletzt die Klägerin in ihren Rechten. § 41 Abs. 2 SGB II a. F. enthält ein subjektiv öffentliches Recht des Betroffenen auf Aufrundung und stellt - entgegen der Ansicht des Beklagten - keine Vorschrift dar, deren Beachtung im Belieben der Verwaltung steht. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Vorschriften nach den üblichen juristischen Auslegungsmethoden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden. Dieser Wortlaut enthält eine klare Handlungsanweisung, die der Behörde keinen Ermessensspielraum lässt. Eine Einschränkung der Anwendbarkeit der Vorschrift dergestalt, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung von vornherein von jeglicher Rundung ausgenommen bleiben sollen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr spricht der Titel der Vorschrift "Berechnung der Leistungen" ausdrücklich dagegen, und in Absatz 1 ist vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Rede, was die Kosten der Unterkunft eindeutig einschließt (vgl. die Überschrift zu Kapitel 3, Abschnitt 2 "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts", in dem sich § 22 "Leistungen für Unterkunft und Heizung" befinden). Auch die systematische Interpretation von § 41 Abs. 2 SGB II gebietet keine andere Beurteilung: Zwar könnte die Stellung des § 41 SGB II im Abschnitt "Zuständigkeit und Verfahren" auf eine bloße Verfahrensvorschrift für die Verwaltung hindeuten, die kein subjektiv öffentliches Recht beinhaltet. Doch auch Verfahrensregelungen können subjektiv öffentliche Rechte begründen, und hier spricht der Zusammenhang mit § 41 Absatz 1 SGB II, wonach Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für jeden Kalendertag besteht und die Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden sollen, dafür. Im Übrigen wäre nicht verständlich, warum eine vom Berechtigten nicht einklagbare Verfahrensvorschrift in das Gesetz aufgenommen worden sein sollte, obwohl der Gesetzgeber an anderer Stelle sogar Verordnungsermächtigungen normiert und damit z. B. in § 27 SGB II deutlich gemacht hat, dass noch nicht einmal alle Details der Leistungen, auf die ein Anspruch besteht, im Einzelnen im Gesetz geregelt sein müssen. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die historische Interpretation anhand der ursprünglichen Gesetzesmaterialien unergiebig ist. Der Gesetzentwurf BT-Drs. 15/1516 (S. 18) enthielt in § 41 SGB II keinen Absatz 2. Die Rundungsvorschrift ist erst im Vermittlungsverfahren in die Norm aufgenommen worden, ohne dass aus den Materialien dafür eine Begründung ersichtlich ist. Soweit in der Gesetzesbegründung für die mittlerweile in Kraft getretene Neufassung des § 41 Abs. 2 (Bundestagsdrucksache 17/3404) Ausführungen gemacht werden, findet sich auch dort kein Hinweis, dass es sich um eine bloße Formvorschrift gehandelt habe (soweit dem heutigen Gesetzgeber überhaupt derartige Interpretationen von Regelungen aus früheren Legislaturperioden möglich sind). Es wird vielmehr ausgeführt, dass "unklar war, ob von der Rundungsregelung nur die Ausgangsbeträge, die Beträge bei jedem Rechenschritt, die Beträge vor der Einkommensanrechnung, die individuellen Gesamtansprüche, die jeweiligen Ansprüche auf die Regelleistung, Zuschläge und die Kosten der Unterkunft oder nur die allgemeinen Leistungen, nicht jedoch der Betrag für die Kosten der Unterkunft erfasst sind". Die Vorschrift habe deshalb insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten, bei denen häufig konkrete Beträge auszuurteilen sind, zu erheblichem Mehraufwand geführt. In der Gesetzesbegründung heißt es weiter: "Besonders streitig war die Rechtsfrage, ob die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu runden sind. Diese wurden teilweise unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht gerundet. Das Bundessozialgericht hat dies in ständiger Rechtsprechung beanstandet. Dies hat zu Rechtsstreitigkeiten geführt, die nur die fehlerhafte Rundung zum Gegenstand hatten, ohne dass dies bei den Leistungsberechtigten zu einer nennenswerten Leistungserhöhung geführt hätte." Dem Gesetzgeber war somit die Problematik der Rundungsregelung bekannt. Eine Klarstellung des Inhalts, dass es sich nur um eine vom Einzelnen nicht einforderbare Formvorschrift handle, ist jedenfalls nicht erfolgt. Auch unter teleologischen Gesichtspunkten sieht der Senat seine Rechtsansicht bestätigt. Nach Padé (SozSich 2009, 111) liegt der Sinn und Zweck der Rundung darin, dass dem Leistungsträger die Berechnung und Auszahlung der Leistungen erleichtert und letztere damit beschleunigt werden soll. Im Unterschied zum bargeldlosen Zahlungsverkehr durch Überweisung auf ein vom Berechtigten benanntes Konto leuchtet diese Erwägung für die Auszahlung vor Ort (z. B. Zahlstelle, Kassenautomat) unmittelbar ein, erklärt allerdings nicht, warum diese Regelung im Gesetz verankert wurde. Der Senat vermutet, dass der Gesetzgeber jedenfalls für die Abrundung wegen der damit verbundenen geringeren Leistungen für den Betroffenen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für erforderlich gehalten und "unter dem Strich" durch die Aufrundung für Beträge über 0,49 EUR von einem Saldoeffekt aller Leistungen ausgegangen ist, so dass die entgegenstehende Praxis des Beklagten, in bestimmten Fällen nicht abzurunden, letztlich sogar das Budgetrecht des Parlaments betrifft. Die angesprochene Verwaltungsvereinfachung ist in der Praxis allerdings durch die Anwendungsschwierigkeiten in der EDV ("A2LL") nicht erfolgt. Es kann aber nicht im Belieben der Verwaltung liegen, eine gesetzlich normierte Regelung nach Maßgabe der programmtechnischen Machbarkeit außer Kraft zu setzen. Es muss allein dem Gesetzgeber überlassen bleiben, zu entscheiden, wie vorgegangen werden soll. Hinsichtlich der Anwendung des § 41 Abs. 2 SGB II gilt nach Auffassung des Senats folgendes: Die Rundungsregelung umfasst den für den jeweiligen Leistungsberechtigten (nicht etwa für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt) festgestellten Endzahlbetrag der monatlichen Leistung. Dieser ist nach § 41 Abs. 2 SGB II a. F. zu runden. Zwischenberechnungsschritte sind ebenso von der Rundung ausgenommen wie Mehrbedarfe. Soweit gegen das hier gefundene Ergebnis eingewandt wird, dass sich bei der Zahlung von Unterkunftskosten an den Vermieter unter Umständen unstimmige Ergebnisse zeigen, kann der Senat dem nicht folgen. Ist die Gesamtleistung aufzurunden, so erwächst daraus kein Anspruch des Vermieters auf die gerundete Leistung; diesem sind vielmehr nur die tatsächlichen Kosten zu erstatten, der Restbetrag steht dem Leistungsempfänger zu. Umgekehrt ist der Betrag, der wegen einer Abrundung dem Vermieter am Mietzins fehlt, vom Leistungsberechtigten zu erbringen (ggf. durch Einbehalt von den übrigen Leistungen). Wie es sich bei getrennter Trägerschaft der Leistungsträger verhält, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Die in diesem Sonderfall ggf. auftretenden praktischen Probleme können jedenfalls mangels entsprechender Anhaltspunkte bei der Interpretation des § 41 Abs. 2 SGB II a. F. nicht ausschlaggebend sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine abweichende Entscheidung aus Billigkeitsgesichtspunkten zu Gunsten des Beklagten erschien nicht geboten, zumal bereits seit mehreren Jahren in den Entscheidungen des Bundessozialgerichts ausdrücklich auf die Vornahme der Rundung hingewiesen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, B 11 B AS 45/06 R (Rdnr. 52); Urteil vom 17. März 2009, Az.: B 14 AS 63/07 R (Rdnr. 35); Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: B 4 AS 29/09 R (Rnr. 4); jetzt auch Urteil vom 1. Juni 2010, Az.: B 4 AS 67/09 R (Rdnr. 5)). Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für September 2007. Die Klägerin erhielt von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im folgenden nur: Beklagter) im hier betroffenen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die ursprüngliche Leistungsbewilligung wurde verschiedentlich abgeändert. Mit Änderungsbescheid vom 9. Januar 2008 wurden für den Monat September 2007 Leistungen in folgender Höhe bewilligt: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: 376,50 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung: 248,30 EUR Gesamt: 624,80 EUR Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin, mit dem diese unter anderem eingewandt hat, dass die Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II nicht berücksichtigt worden sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2008 nach Erlass eines weiteren Änderungsbescheides vom selben Tag zurück, in dem für den Monat September 2007 nunmehr Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen der BSG-Rechtsprechung zum Warmwasserabzug in Höhe von 249,24 EUR bewilligt wurden; die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung und Mehrbedarf für werdende Mütter) blieben unverändert. Es ergab sich eine Gesamtsumme von 625,74 EUR. Im anschließenden, auf "höhere Leistungen (Rundungsregelung)" gerichteten Klageverfahren hat das Sozialgericht Nordhausen im Urteil vom 9. März 2009 den Beklagten verurteilt, "der Klägerin höhere Leistungen nach der Rundungsregelung zu bewilligen". In der Begründung des Urteils führt das Sozialgericht aus, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die für die Kosten der Unterkunft und Heizung jeweils getrennt zu runden sind und führt aus: "Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Regelleistungen für den Zeitraum 01.09.2007 bis 30.09.2007 von 376,50 EUR auf 377,00 EUR aufzurunden ist die Leistung für die Kosten der Unterkunft und Heizung von 248,30 EUR auf 248,00 EUR abzurunden sind. Insgesamt erhält die Klägerin damit aber immer noch 0,20 Cent mehr, so dass die Klage insoweit begründet war." Dagegen hat sich der Beklagte zunächst mit einer Nichtzulassungsbeschwerde und nach Zulassung mit der Berufung gewandt. Er ist der Ansicht, dass jedenfalls die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht unter die Rundungsregelung fallen. Dieser Teilbetrag sei ungerundet zu leisten und damit sei die Klägerin auch bei Beachtung der Rundungsregelung um 24 Cent überzahlt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend klargestellt, dass sie das angegriffene Urteil wegen der Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 17. September 2008 in den Tenor so verstehen, dass die Leistungen unter Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 17. September 2008 auf 626,00 EUR zu runden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten L 9 B 118/09 AS NZB und L 9 AS 824/09 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine hinsichtlich des Endbetrags gerundete Leistung. Dementsprechend stehen ihr für September 2007 allerdings - ausgehend von einem Gesamtbetrag in Höhe von 626,- EUR - weitere 0,26 EUR zu und nicht lediglich 0,20 EUR im Hinblick auf einen Gesamtbetrag von 625,- EUR, wie das Sozialgericht irrtümlich ausgeführt hat. Denn dabei hat es nicht berücksichtigt, dass der Klägerin bereits mit Änderungsbescheid vom 17. September 2008, der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, § 86 SGG - Leistungen in Höhe von 625,74 EUR bewilligt worden waren. Die Beteiligten haben jedoch in der mündlichen Verhandlung dazu erklärt, dass sie das Urteil wegen der ausdrücklichen Erwähnung des Änderungsbescheids vom 17. September 2008 im Entscheidungstenor so auslegen, dass die Klägerin danach einen Anspruch auf Zahlung von 626,00 EUR hat. In Übereinstimmung damit geht der Senat davon aus, dass die abweichenden Ausführungen im vorletzten Absatz der Urteilsgründe auf einem offensichtlichen Irrtum des Sozialgerichts beruhen (andernfalls wäre schon nicht ersichtlich, worin für die Berufung die Beschwer des Beklagten bestünde).
Die Klage ist zulässig.
Bei der Klage handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Diese ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt es insbesondere auch nicht am Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Die Klägerin begehrt zwar nur eine Mehrleistung von 0,26 EUR, doch lässt allein ein geringer Streitwert das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2011, 1 BvR 1737/10, zitiert nach juris sowie Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl., vor § 51 Rz. 19). Im Übrigen hat der Beklagte offenbar keine derartigen Bedenken hinsichtlich des allein von ihm um denselben Betrag geführten Berufungsverfahrens, ohne dass ein Differenzierungsgrund ersichtlich wäre.
Die Klage ist auch begründet.
Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2008 verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr stehen für den Monat September 2007 um 0,26 EUR höhere Leistungen unter dem Gesichtspunkt einer Aufrundung nach § 41 Abs. 2 SGB II zu.
Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungsberechtigte im Sinne von § 7 SGB II. Danach erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Die Klägerin hatte im September 2007 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sie war erwerbsfähig und erfüllt die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Die Klägerin war auch hilfebedürftig. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Damit stand ihr als Alleinstehender eine Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 347,00 EUR zu (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Außerdem konnte sie einen Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für werdende Mütter ab dem 16. September 2007 in Höhe von 29,50 EUR beanspruchen (§ 21 Abs. 1 und 2 SGB II). Die Klägerin hat damit, wie der Beklagte zutreffend ermittelt hat, einen Anspruch zur Sicherung des Lebensunterhalts im September 2007 in Höhe von insgesamt 376,50 EUR. Die Klägerin kann weiterhin für den September 2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II beanspruchen. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendung erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Beklagte hat die Kosten für Unterkunft und Heizung zutreffend in Höhe von 249,24 EUR festgesetzt. Bezüglich der Berechnung wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 27. September 2008 verwiesen. Damit kann die Klägerin zunächst einen Gesamtbetrag in Höhe von 625,74 EUR beanspruchen. Nach § 41 Abs. 2 SGB II sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden. Der festgestellte Anspruch der Klägerin in Höhe von 625,74 EUR ist somit um 0,26 EUR auf 626,00 EUR aufzurunden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 SGB II ist die Rundungsregelung von der Verwaltung zwingend anzuwenden. Die Nichtbeachtung der Rundungsregelung verletzt die Klägerin in ihren Rechten. § 41 Abs. 2 SGB II a. F. enthält ein subjektiv öffentliches Recht des Betroffenen auf Aufrundung und stellt - entgegen der Ansicht des Beklagten - keine Vorschrift dar, deren Beachtung im Belieben der Verwaltung steht. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Vorschriften nach den üblichen juristischen Auslegungsmethoden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden. Dieser Wortlaut enthält eine klare Handlungsanweisung, die der Behörde keinen Ermessensspielraum lässt. Eine Einschränkung der Anwendbarkeit der Vorschrift dergestalt, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung von vornherein von jeglicher Rundung ausgenommen bleiben sollen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr spricht der Titel der Vorschrift "Berechnung der Leistungen" ausdrücklich dagegen, und in Absatz 1 ist vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Rede, was die Kosten der Unterkunft eindeutig einschließt (vgl. die Überschrift zu Kapitel 3, Abschnitt 2 "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts", in dem sich § 22 "Leistungen für Unterkunft und Heizung" befinden). Auch die systematische Interpretation von § 41 Abs. 2 SGB II gebietet keine andere Beurteilung: Zwar könnte die Stellung des § 41 SGB II im Abschnitt "Zuständigkeit und Verfahren" auf eine bloße Verfahrensvorschrift für die Verwaltung hindeuten, die kein subjektiv öffentliches Recht beinhaltet. Doch auch Verfahrensregelungen können subjektiv öffentliche Rechte begründen, und hier spricht der Zusammenhang mit § 41 Absatz 1 SGB II, wonach Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für jeden Kalendertag besteht und die Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden sollen, dafür. Im Übrigen wäre nicht verständlich, warum eine vom Berechtigten nicht einklagbare Verfahrensvorschrift in das Gesetz aufgenommen worden sein sollte, obwohl der Gesetzgeber an anderer Stelle sogar Verordnungsermächtigungen normiert und damit z. B. in § 27 SGB II deutlich gemacht hat, dass noch nicht einmal alle Details der Leistungen, auf die ein Anspruch besteht, im Einzelnen im Gesetz geregelt sein müssen. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die historische Interpretation anhand der ursprünglichen Gesetzesmaterialien unergiebig ist. Der Gesetzentwurf BT-Drs. 15/1516 (S. 18) enthielt in § 41 SGB II keinen Absatz 2. Die Rundungsvorschrift ist erst im Vermittlungsverfahren in die Norm aufgenommen worden, ohne dass aus den Materialien dafür eine Begründung ersichtlich ist. Soweit in der Gesetzesbegründung für die mittlerweile in Kraft getretene Neufassung des § 41 Abs. 2 (Bundestagsdrucksache 17/3404) Ausführungen gemacht werden, findet sich auch dort kein Hinweis, dass es sich um eine bloße Formvorschrift gehandelt habe (soweit dem heutigen Gesetzgeber überhaupt derartige Interpretationen von Regelungen aus früheren Legislaturperioden möglich sind). Es wird vielmehr ausgeführt, dass "unklar war, ob von der Rundungsregelung nur die Ausgangsbeträge, die Beträge bei jedem Rechenschritt, die Beträge vor der Einkommensanrechnung, die individuellen Gesamtansprüche, die jeweiligen Ansprüche auf die Regelleistung, Zuschläge und die Kosten der Unterkunft oder nur die allgemeinen Leistungen, nicht jedoch der Betrag für die Kosten der Unterkunft erfasst sind". Die Vorschrift habe deshalb insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten, bei denen häufig konkrete Beträge auszuurteilen sind, zu erheblichem Mehraufwand geführt. In der Gesetzesbegründung heißt es weiter: "Besonders streitig war die Rechtsfrage, ob die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu runden sind. Diese wurden teilweise unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht gerundet. Das Bundessozialgericht hat dies in ständiger Rechtsprechung beanstandet. Dies hat zu Rechtsstreitigkeiten geführt, die nur die fehlerhafte Rundung zum Gegenstand hatten, ohne dass dies bei den Leistungsberechtigten zu einer nennenswerten Leistungserhöhung geführt hätte." Dem Gesetzgeber war somit die Problematik der Rundungsregelung bekannt. Eine Klarstellung des Inhalts, dass es sich nur um eine vom Einzelnen nicht einforderbare Formvorschrift handle, ist jedenfalls nicht erfolgt. Auch unter teleologischen Gesichtspunkten sieht der Senat seine Rechtsansicht bestätigt. Nach Padé (SozSich 2009, 111) liegt der Sinn und Zweck der Rundung darin, dass dem Leistungsträger die Berechnung und Auszahlung der Leistungen erleichtert und letztere damit beschleunigt werden soll. Im Unterschied zum bargeldlosen Zahlungsverkehr durch Überweisung auf ein vom Berechtigten benanntes Konto leuchtet diese Erwägung für die Auszahlung vor Ort (z. B. Zahlstelle, Kassenautomat) unmittelbar ein, erklärt allerdings nicht, warum diese Regelung im Gesetz verankert wurde. Der Senat vermutet, dass der Gesetzgeber jedenfalls für die Abrundung wegen der damit verbundenen geringeren Leistungen für den Betroffenen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für erforderlich gehalten und "unter dem Strich" durch die Aufrundung für Beträge über 0,49 EUR von einem Saldoeffekt aller Leistungen ausgegangen ist, so dass die entgegenstehende Praxis des Beklagten, in bestimmten Fällen nicht abzurunden, letztlich sogar das Budgetrecht des Parlaments betrifft. Die angesprochene Verwaltungsvereinfachung ist in der Praxis allerdings durch die Anwendungsschwierigkeiten in der EDV ("A2LL") nicht erfolgt. Es kann aber nicht im Belieben der Verwaltung liegen, eine gesetzlich normierte Regelung nach Maßgabe der programmtechnischen Machbarkeit außer Kraft zu setzen. Es muss allein dem Gesetzgeber überlassen bleiben, zu entscheiden, wie vorgegangen werden soll. Hinsichtlich der Anwendung des § 41 Abs. 2 SGB II gilt nach Auffassung des Senats folgendes: Die Rundungsregelung umfasst den für den jeweiligen Leistungsberechtigten (nicht etwa für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt) festgestellten Endzahlbetrag der monatlichen Leistung. Dieser ist nach § 41 Abs. 2 SGB II a. F. zu runden. Zwischenberechnungsschritte sind ebenso von der Rundung ausgenommen wie Mehrbedarfe. Soweit gegen das hier gefundene Ergebnis eingewandt wird, dass sich bei der Zahlung von Unterkunftskosten an den Vermieter unter Umständen unstimmige Ergebnisse zeigen, kann der Senat dem nicht folgen. Ist die Gesamtleistung aufzurunden, so erwächst daraus kein Anspruch des Vermieters auf die gerundete Leistung; diesem sind vielmehr nur die tatsächlichen Kosten zu erstatten, der Restbetrag steht dem Leistungsempfänger zu. Umgekehrt ist der Betrag, der wegen einer Abrundung dem Vermieter am Mietzins fehlt, vom Leistungsberechtigten zu erbringen (ggf. durch Einbehalt von den übrigen Leistungen). Wie es sich bei getrennter Trägerschaft der Leistungsträger verhält, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Die in diesem Sonderfall ggf. auftretenden praktischen Probleme können jedenfalls mangels entsprechender Anhaltspunkte bei der Interpretation des § 41 Abs. 2 SGB II a. F. nicht ausschlaggebend sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine abweichende Entscheidung aus Billigkeitsgesichtspunkten zu Gunsten des Beklagten erschien nicht geboten, zumal bereits seit mehreren Jahren in den Entscheidungen des Bundessozialgerichts ausdrücklich auf die Vornahme der Rundung hingewiesen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, B 11 B AS 45/06 R (Rdnr. 52); Urteil vom 17. März 2009, Az.: B 14 AS 63/07 R (Rdnr. 35); Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: B 4 AS 29/09 R (Rnr. 4); jetzt auch Urteil vom 1. Juni 2010, Az.: B 4 AS 67/09 R (Rdnr. 5)). Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved