Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 4 RA 1945/03 WA
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 3 R 288/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Der Kläger begehrte eine Neufeststellung seines Rentenanspruches bereits ab dem 1. November 2004.
Der Kläger ist am 7. September 1925 geboren und von Beruf Architekt. Ab dem 1. September 1990 bezog er eine Rente aus der Sozialversicherung der ehemaligen DDR sowie aus der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung der ehemaligen DDR (FZR). Der Anspruch wurde von der Beklagten nach § 307a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem 1. Januar 1992 in das neue Rentenrecht überführt.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2000, der als Bescheid "Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung unter Maßgabe des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG)" bezeichnet wurde, stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, die Zeit vom 1. Juli 1954 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem fest, die "als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 AAÜG)".
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rentenversicherungsträger (die Beklagte) die Neufeststellung des Anspruchs des Klägers auf Altersrente ab. Er beziehe seit dem 1. Januar 1992 eine nach § 307a SGB VI umgewertete Rente, es ergebe sich für ihn keine Änderung. Eine Neufeststellung nach § 307b SGB VI sei nicht vorzunehmen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2001 zurückwies. Die hiergegen beim Sozialgericht Nordhausen unter dem Aktenzeichen S 4 RA 1032/01 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 22. November 2001 zum Ruhen gebracht.
Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 (beim Sozialgericht Nordhausen am 19. Dezember 2003 eingegangen) hat die Beklagte beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Klage abzuweisen. Für die Neufeststellung der Rente nach den Vorschriften des SGB VI läge keine Rechtsgrundlage vor.
Mit Datum vom 8. Dezember 2003 erließ die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme einen "Feststellungsbescheid". Danach seien "die Voraussetzungen des § 1 AAÜG" erfüllt. Ferner wird in diesem Bescheid der Zeitraum vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt. Schließlich findet sich der Passus: "Ein Anspruch auf originäre Zusatzversorgung hat zum 31. Dezember 1991 nicht bestanden". Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, erließ weitere Feststellungsbescheide mit den Daten 14. Setember 2004 und 28. April 2005. Auch diese Bescheide enthalten die Feststellung, dass die "Voraussetzungen des § 1 AAÜG" erfüllt seien. Anschließend wurden Zeiträume einer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt. Schließlich findet sich in allen Bescheiden der Passus, wonach ein Anspruch auf originäre Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 nicht bestanden habe. Gegen den Bescheid vom 14. September 2004 legte der Kläger Widerspruch ein. Dieser bezogen sich ausschließlich auf die Feststellungen über Zugehörigkeitszeiten des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Im Mai 2005 erklärte er den Widerspruch für erledigt. Gegen den Bescheid vom 28. April 2005 legte der Kläger keinen Widerspruch ein, dieser wurde am 3. Juni 2005 bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 12. August 2005 hat die Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens den Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente ab dem 1. Juli 2005 neu festgestellt. Auf eine Rentenberechnung für die Zeit ab 1. Februar 2004 (Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers vom 8. Dezember 2003) sei verzichtet worden, weil sich keine Rentenerhöhung ergebe. Schriftsätzlich teilte die Beklagte unter dem 24. November 2005 mit, dass entsprechend des Urteils des Bundessozialgerichts vom 31. März 2004, Az.: B 4 RA 39/03 R, und in Fortführung des Urteils des BSG vom 29. Oktober 2002, Az.: B 4 RA 27/02 R, Bestandsrentner, bei denen die persönlichen Entgeltpunkte nach § 307a SGB VI ermittelt worden seien, ab Unanfechtbarkeit aller Datenfeststellungen des Versorgungsträgers ein Anspruch auf Aufhebung und Neufeststellung des Rentenhöchstwertes hätten, wenn die Datenfeststellung zu einem höheren Monatsbetrag des Rechts auf Rente führe. Der Bescheid des Versorgungsträgers vom 28. April 2005 über die Stattgabe im Widerspruchsverfahren zum Bescheid vom 14. September 2004 sei am 3. Juni 2005 bestandskräftig geworden. Entsprechend der Vorgaben des BSG sei die Altersrente des Klägers somit korrekt ab dem 1. Juli 2005 neu festgestellt. Eine Neufeststellung zu einem früheren Zeitpunkt lehnte die Beklagte ab.
Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen und darüber hinaus sinngemäß begehrt, seinen Anspruch bereits ab 1. November 2004 neu festzustellen. Bei dem Feststellungsverfahren nach dem AAÜG handele es sich um ein dem § 149 Abs. 5 SGB VI vergleichbares Vormerkungsverfahren. Dies führe dazu, dass die nicht angegriffenen Daten bereits zuvor bestandskräftig festgestellt worden seien. Der Bescheid enthalte insofern verschiedene Verfügungssätze.
Mit Urteil vom 7. Februar 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen die dem Kläger am 5. März 2008 zugestellte Entscheidung hat er am 14. März 2008 Berufung eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2011 hat die Beklagte den Anspruch anerkannt. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2011 hat der Kläger das Anerkenntnis angenommen und - da die Beklagte nicht bereit ist, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen - sinngemäß beantragt, dass die Beklagte nach § 193 SGG die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt.
ÎI.
Dieser Antrag ist begründet.
Nach § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen (BSGE 17,124). Abgesehen von der in § 194 Satz 1 SGG ausgesprochenen Verweisung auf § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO) finden die Vorschriften der ZPO keine Anwendung; denn die besondere, den Eigenarten des sozialgerichtlichen Verfahrens angepasste Kostenregelung des SGG schließt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften nach § 202 SGG aus (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2).
Im Rahmen der sachgemäßen Ermessensentscheidung können aber gleichwohl die in den §§ 91 ff. ZPO enthaltenen allgemeinen Kostengrundsätze Berücksichtigung finden, um der von § 193 Abs. 1 SGG geforderten Ermessensausübung einen hinreichend sicheren Prüfungsmaßstab zugrunde legen zu können.
Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Klage- oder Rechtsmittelrücknahme, angenommenes Anerkenntnis oder übereinstimmende Erledigungserklärung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Maßgeblich für die Entscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage (oder des Rechtsmittels). Bei einer Ungewissheit darüber kommt eine Quotelung in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2008, § 193 Rdnr. 13). Dabei entspricht es sachgemäßem Ermessen, wenn auch auf den tatsächlichen äußeren Verfahrensausgang abgestellt wird, also dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, der das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Verzichtet also der Kläger aus freien Stücken auf die Durchführung des Rechtsstreites, spricht vieles dafür, ihn mit den Kosten zu belasten (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 3). Hat die Beklagte durch Erfüllung des Klagebegehrens die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt, spricht hingegen vieles dafür, ihr die Kosten aufzuerlegen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 13 b).
Daneben sind aber auch die Gründe für die Klageerhebung (bzw. für das Rechtsmittel) und die Erledigung zu prüfen. Es müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, also nicht nur das Ergebnis des Rechtsstreites. Auch ein obsiegender Beteiligter kann Kosten zu tragen haben, ferner ist zu prüfen, wer den Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 12 b).
Die vorstehenden Kostengrundsätze rechtfertigen es, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt, der Kläger hätte in dem Verfahren obsiegt. Gründe, die einer vollen Kostenerstattung durch die Beklagte entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers war im streitgegenständlichen Umfang begründet, weil er Anspruch darauf hat, dass sein Rentenanspruch ab dem 1. November 2004 neu festgestellt wird. Die Beklagte hat den Anspruch zu Recht anerkannt, es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, ihr die Kosten aufzuerlegen.
Der Bescheid vom 14. Dezember 2000 war nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens, mit diesem Bescheid hatte die Beklagte eine Rentenneufeststellung abgelehnt. Der Bescheid wurde durch den Rentenbescheid vom 12. August 2005, mit dem die Beklagte die Neufeststellung des Rentenanspruches des Klägers - wenn auch nicht in dem von ihm gewünschten Umfang - neu berechnet hat, ersetzt. Der Bescheid vom 12. August 2005 war nach § 96 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Gegenstand des Verfahrens war noch der Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2001, mit dem die Beklagte sinngemäß auch eine frühere Neufeststellung abgelehnt hat.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers, die zum 1. Januar 1992 durchgeführte Rentenwertfestsetzung aufzuheben und den Anspruch neu zu berechnen, war § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat nach eigener Prüfung und Überzeugung anschließt (vgl. BSG SozR 4 - 8570 § 8 Nr. 2), kann im Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger eine "wesentliche Änderung" im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X auch durch die, den Rentenversicherung kraft Gesetzes nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG als Dritten, bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers von Daten im Sinne der §§ 5, 8a AAÜG bewirkt werden. Diese Feststellungen des Versorgungsträgers muss der Rentenversicherungsträger ungeprüft auf Grund der spezial gesetzlichen Anordnung des § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG bei Anwendung von § 249 Abs. 1 SGB VI in seiner rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung ab Eintritt der Bindungswirkung dieser Feststellung zugrunde legen, bis sie vom Versorgungsträger aufgehoben werden oder sich auf andere Weise erledigen. Unerheblich ist dabei, ob dieser Verwaltungsakt des Versorgungsträgers rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sofern sie nicht nichtig sind. An alle wirksamen (§ 39 Abs. 1 SGB X) Datenfeststellungen des Versorgungsträgers nach § 8 Abs.1 und 2 AAÜG ist der Rentenversicherungsträger durch die Spezialregelung des § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG gebunden. Aufgrund dieser Drittbindungswirkung erstreckt sich die Rechtserheblichkeit der vom Versorgungsträger festgestellten Datensätze unmittelbar auf den Rentenversicherungsträger. Er muss deswegen neue Datenfeststellungen als tatsächliche Änderungen ab Unanfechtbarkeit der Feststellungen des Versorgungsträgers zugrunde legen. Solche wirksamen Datenfeststellungen des Versorgungsträgers nach den §§ 5 bis 8 AAÜG liegen auch dann vor, wenn der Versicherte in der DDR am 30. Juni 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen war (vgl. BSG, a.a.O., Nr. 17). Gleiches gilt darüber hinaus auch dann, wenn der Versorgungsträger - wenn auch rechtswidrig - bestandkräftig festgestellt hat, dass "die Voraussetzungen des § 1 AAÜG" erfüllt sind. Wird dieser Verfügungssatz bestandkräftig kommt es - entgegen der Ansicht der Beklagten - für eine Neufeststellung maßgeblich darauf an, wann dieser bestandkräftig geworden ist.
Im Gegensatz zu den vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2002 (BSG SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10) bzw. mit Urteil vom 31. März 2004 (BSG SozR 4-8570 § 8 Nr. 2) entschiedenen Fällen, hat der Kläger hier mit den Feststellungsbescheiden vom 8. Dezember 2003, 14. September 2004 und 28. April 2005 nicht lediglich nur einen Feststellungsbescheid nach § 5, 8 AAÜG erhalten; es kommt mithin nicht darauf an, wann diese Feststellungen bestandskräftig wurden.
Ein solcher "einfacher" Feststellungsbescheid stellt allenfalls der Bescheid vom 25. Oktober 2000 dar. Das BSG hat nur im Zusammenhang mit solchen "einfachen" Feststellungsbescheiden, entschieden, dass, stellt der Versorgungsträger Daten nach §§ 5 bis 8 fest, ohne dass die Anwendbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG durch Staatsakt festgestellt sind, der Rentenversicherungsträger diese Daten frühestens ab dem Kalendermonat anrechnen muss, für den alle begehrten oder angefochtenen Feststellungen des Versorgungsträgers unanfechtbar geworden sind, nur in diesem Fall ist § 307 b SGB VI nicht anwendbar.
Das BSG (vgl. BSG SozR 3 - 2600 § 307b Nr. 10) hat hierzu ausgeführt, dass der Rentenversicherungsträger nach § 307b SGB VI gleichgestellte Rangstellenwerte (Ost) seiner Feststellung des Wertes eines Rechts auf eine SGB VI - Rente nur zu Grunde legen darf, wenn der Versicherte schon als Bestandsrentner des Beitrittsgebietes wenigstens "für" Dezember 1991 ein Recht auf Versorgungsrente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebietes hatte, das zum 31. Dezember 1991 nach § 4 Abs. 1 bis 3 AAÜG in ein dort genanntes Recht aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiet überführt worden war. Ob ein solcher "Versorgungsanspruch" bestand, hat ausschließlich der zuständige Versorgungsträger zu entscheiden. Demgegenüber gehört es schlechthin nicht zu den Aufgaben und erst recht nicht zu den Befugnissen des Rentenversicherungsträgers, darüber zu entscheiden, ob ein Versicherter für Dezember 1991 gegen den Versorgungsträger das Recht hatte, von diesem Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Die Anwendung der besonderen Rangstellenwertzuweisung des § 307b SGB VI ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Versicherte für Dezember aus bundesrechtlicher Sicht materiell - rechtlich einen Zahlungsanspruch gegen einen Versorgungsträger aus Versorgungsrecht hatte. Dies muss durch die Tatbestandswirkung eines bindend gewordenen Verwaltungsaktes festgestellt worden sein. Bei der einfachen Datenfeststellung nach §§ 5, 8 AAÜG durch Bescheid handelt es sich nicht um eine Feststellung eines "Versorgungsanspruchs" für Dezember 1991. In der Verlautbarung lediglich der tatbestandlichen Datenfeststellung liegt nicht notwendig auch die Feststellung, der Versicherte habe zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 ein Recht auf Zahlung von Versorgung gegen den Versorgungsträger gehabt. Sofern,- so das BSG weiter - sich im Einzelfall aus dem Text des Feststellungsbescheides anderes nicht zweifelsfrei ergibt, sei vielmehr davon auszugehen, dass eine positive Feststellung eines Rechts auf Versorgung zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 nicht vorliege (BSG, a.a.O).
Um einen solchen reinen Datenfeststellungsbescheid nach § 5 bis 8 AAÜG hatte es sich - wie dargelegt - ursprünglich nur bei dem Bescheid vom 25. Oktober 2000 gehandelt. Hätten sich die nachfolgenden Feststellungsbescheide auf derartigen Datenfeststellungen beschränkt, wäre es - der oben zitierten Rechtsprechung des BSG entsprechend - zutreffend gewesen, den Rentenanspruch erst ab Bestandskraft des (letzten) Bescheides mit einem solchen (beschränkten Inhalt) neu festzustellen. In dem Fall, in dem vom Versorgungsträger aber zusätzlich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien, und nachfolgend die Daten nach § 5 bis 8 AAÜG festgestellt werden, kommt es maßgeblich darauf an, wann der erste - rechtswidrige - Verfügungssatz bestandskräftig geworden ist. Stellt dies der Versorgungsträger - wenn auch rechtswidrig - bestandskräftig durch die Formulierung, die Voraussetzungen des § 1 AAÜG sind erfüllt, fest, ist ab diesem Zeitpunkt der Rentenversicherungsträger zur Rentenberechnung verpflichtet, auch wenn der Versicherte wegen der Datenfeststellungen nach §§ 5, 8 AAÜG Widerspruch eingelegt hat und dieser Verfügungssatz noch nicht bestandskräftig wurde.
Der Inhalt der Bescheide hatte sich seit dem Bescheid vom 8. Dezember 2003 geändert. Die ab diesem Zeitpunkt ergangenen Feststellungsbescheide enthalten im Gegensatz zu den einfachen Feststellungsbescheiden zwei gesonderte Verfügungssätze, die der Bestandskraft zugänglich sind. Erstens hat die Beklagte zusätzlich und ausdrücklich verfügt, dass (für den Kläger) die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt sind. Zweitens hat sie die Daten nach § 5 bis 8 AAÜG festgestellt. Die Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt sind, hat der Kläger nicht mit dem Widerspruch angegriffen. Dieser Verfügungssatz ist mithin - wenn auch rechtswidrig - bestandskräftig geworden und verpflichtet den Rentenversicherungsträger ab diesem Zeitpunkt zur Neufeststellung.
Die ( wenn auch rechtswidrige aber bestandkräftige) Feststellung des Versorgungsträgers ab dem Bescheid vom 8. Dezember 2003, mit der Formulierung "die Voraussetzungen des § 1 AAÜG sind erfüllt", kann nur das Vorliegen einer Entscheidung des Versorgungsträger mit dem Inhalt, dass der Kläger bereits zum 1. August 1991 bzw. zum 31. Dezember 1991 versorgungsanspruchsberechtigt gewesen sei (obwohl er zum 31. Dezember 1991 nicht versorgungsberechtigt gewesen ist; vgl. hierzu Urteil des BSG vom 12. Juni 2006, Az.: B 5 RA 107/00 R und B 4 RA 117/00 R) bedeuten. Der Versorgungsträger hat durch diese Feststellung damit (mindestens) eine über die reine Datenfeststellung hinausgehende Verfügung erlassen (abgesehen von möglichen weiteren Konsequenzen wie eine Neufeststellung nach § 307b SGB VI). Das AAÜG gilt nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG für "Ansprüche und Anwartschaften", die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Da der Kläger bereits Bestandsrentner gewesen ist, bedeutet die Feststellung, dass das § 1 AAÜG gelte, dass er Ansprüche aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben haben muss, was tatsächlich nicht zutrifft. Sobald diese rechtswidrige Feststellung bestandkräftig wird, folgt die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zu einer Neufeststellung des Rentenanspruchs wegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 SGB X). Es gilt hier nichts anderes als im Falle einer reinen Datenfeststellungsbescheid nach §§ 5 bis 8 AAÜG durch den Versorgungsträger. Mit dem Verfügungssatz "die Voraussetzungen des § 1 AAÜG sind erfüllt", hat mit anderen Worten der Versorgungsträger dem Rentenversicherungsträger (wenn auch rechtswidrig) mitgeteilt, dass der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 gehabt hat.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nachfolgend im Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ein Anspruch auf originäre Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 nicht bestanden hat. Zwar sind auch die rechtlichen Ausführungen zutreffend, wonach für Ansprüche bzw. zum 31. Dezember 1991 weiterhin das originäre Versorgungsrecht der ehemaligen DDR maßgeblich sei. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht den bestandskräftigen Verfügungssatz, wonach die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien, wieder "aufheben".
Da der Versorgungsträger, was sich aus den Bescheiden vom 8. Dezember 2003, 19. September 2004 und 28. April 2005 eindeutig ergibt, wusste, dass der Kläger keinen Anspruch auf originäre Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 hatte, mithin auch wusste, dass die Datenfeststellung Versorgungsansprüche nach dem originären Versorgungsrecht nicht entstehen, hätte er die Feststellung "die Voraussetzungen des § 1 AAÜG sind erfüllt" schlichtweg unterlassen müssen. In diesem Falle wäre die Beklagte zur Neuberechnung erst nach Bestandskraft sämtlicher Daten nach § 5 bis 8 AAÜG verpflichtet gewesen. Die Feststellung "die Voraussetzungen des § 1 AAÜG sind erfüllt" macht hier den entscheidenden Unterschied.
Ob schließlich mit der einfachen Formulierung "die Voraussetzungen des § 1 AAÜG sind erfüllt" nunmehr der Rentenversicherungsträger verpflichtet wäre, den Rentenanspruch des Klägers sogar nach § 307 b SGB VI festzustellen, kann dahinstehen (hierfür spricht der Leitsatz des Urteils des BSG vom 29. 10. 2001, SozR 3 - 2600 § 307b Nr. 10, der Begründung der Entscheidung ist dies nicht eindeutig zu entnehmen). Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass § 307 b SGB VI (nur) anwendbar ist, wenn durch bindenden Staatsakt festgestellt ist, dass der frühere Versorgungsberechtigte für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger das Recht hatte, die Zahlung von Versorgung zu verlangen (BSG SozR 3 - 2600 § 307b Nr. 10). Außer dem Leitsatz ist der Entscheidung aber nicht zu entnehmen, welche Anforderungen an einen solchen "Staatsakt" zu stellen sind, weil in dem entschiedenen Fall ein solcher jedenfalls nicht vorlag. Der Senat musste hierüber nicht abschließend entscheiden, weil der Kläger keine Neufeststellung nach § 307b SGB VI vor dem 1. November 2004 begehrt hat.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Der Kläger begehrte eine Neufeststellung seines Rentenanspruches bereits ab dem 1. November 2004.
Der Kläger ist am 7. September 1925 geboren und von Beruf Architekt. Ab dem 1. September 1990 bezog er eine Rente aus der Sozialversicherung der ehemaligen DDR sowie aus der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung der ehemaligen DDR (FZR). Der Anspruch wurde von der Beklagten nach § 307a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem 1. Januar 1992 in das neue Rentenrecht überführt.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2000, der als Bescheid "Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung unter Maßgabe des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG)" bezeichnet wurde, stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, die Zeit vom 1. Juli 1954 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem fest, die "als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 AAÜG)".
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rentenversicherungsträger (die Beklagte) die Neufeststellung des Anspruchs des Klägers auf Altersrente ab. Er beziehe seit dem 1. Januar 1992 eine nach § 307a SGB VI umgewertete Rente, es ergebe sich für ihn keine Änderung. Eine Neufeststellung nach § 307b SGB VI sei nicht vorzunehmen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2001 zurückwies. Die hiergegen beim Sozialgericht Nordhausen unter dem Aktenzeichen S 4 RA 1032/01 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 22. November 2001 zum Ruhen gebracht.
Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 (beim Sozialgericht Nordhausen am 19. Dezember 2003 eingegangen) hat die Beklagte beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Klage abzuweisen. Für die Neufeststellung der Rente nach den Vorschriften des SGB VI läge keine Rechtsgrundlage vor.
Mit Datum vom 8. Dezember 2003 erließ die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme einen "Feststellungsbescheid". Danach seien "die Voraussetzungen des § 1 AAÜG" erfüllt. Ferner wird in diesem Bescheid der Zeitraum vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt. Schließlich findet sich der Passus: "Ein Anspruch auf originäre Zusatzversorgung hat zum 31. Dezember 1991 nicht bestanden". Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, erließ weitere Feststellungsbescheide mit den Daten 14. Setember 2004 und 28. April 2005. Auch diese Bescheide enthalten die Feststellung, dass die "Voraussetzungen des § 1 AAÜG" erfüllt seien. Anschließend wurden Zeiträume einer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt. Schließlich findet sich in allen Bescheiden der Passus, wonach ein Anspruch auf originäre Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 nicht bestanden habe. Gegen den Bescheid vom 14. September 2004 legte der Kläger Widerspruch ein. Dieser bezogen sich ausschließlich auf die Feststellungen über Zugehörigkeitszeiten des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Im Mai 2005 erklärte er den Widerspruch für erledigt. Gegen den Bescheid vom 28. April 2005 legte der Kläger keinen Widerspruch ein, dieser wurde am 3. Juni 2005 bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 12. August 2005 hat die Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens den Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente ab dem 1. Juli 2005 neu festgestellt. Auf eine Rentenberechnung für die Zeit ab 1. Februar 2004 (Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers vom 8. Dezember 2003) sei verzichtet worden, weil sich keine Rentenerhöhung ergebe. Schriftsätzlich teilte die Beklagte unter dem 24. November 2005 mit, dass entsprechend des Urteils des Bundessozialgerichts vom 31. März 2004, Az.: B 4 RA 39/03 R, und in Fortführung des Urteils des BSG vom 29. Oktober 2002, Az.: B 4 RA 27/02 R, Bestandsrentner, bei denen die persönlichen Entgeltpunkte nach § 307a SGB VI ermittelt worden seien, ab Unanfechtbarkeit aller Datenfeststellungen des Versorgungsträgers ein Anspruch auf Aufhebung und Neufeststellung des Rentenhöchstwertes hätten, wenn die Datenfeststellung zu einem höheren Monatsbetrag des Rechts auf Rente führe. Der Bescheid des Versorgungsträgers vom 28. April 2005 über die Stattgabe im Widerspruchsverfahren zum Bescheid vom 14. September 2004 sei am 3. Juni 2005 bestandskräftig geworden. Entsprechend der Vorgaben des BSG sei die Altersrente des Klägers somit korrekt ab dem 1. Juli 2005 neu festgestellt. Eine Neufeststellung zu einem früheren Zeitpunkt lehnte die Beklagte ab.
Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen und darüber hinaus sinngemäß begehrt, seinen Anspruch bereits ab 1. November 2004 neu festzustellen. Bei dem Feststellungsverfahren nach dem AAÜG handele es sich um ein dem § 149 Abs. 5 SGB VI vergleichbares Vormerkungsverfahren. Dies führe dazu, dass die nicht angegriffenen Daten bereits zuvor bestandskräftig festgestellt worden seien. Der Bescheid enthalte insofern verschiedene Verfügungssätze.
Mit Urteil vom 7. Februar 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen die dem Kläger am 5. März 2008 zugestellte Entscheidung hat er am 14. März 2008 Berufung eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2011 hat die Beklagte den Anspruch anerkannt. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2011 hat der Kläger das Anerkenntnis angenommen und - da die Beklagte nicht bereit ist, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen - sinngemäß beantragt, dass die Beklagte nach § 193 SGG die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt.
ÎI.
Dieser Antrag ist begründet.
Nach § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen (BSGE 17,124). Abgesehen von der in § 194 Satz 1 SGG ausgesprochenen Verweisung auf § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO) finden die Vorschriften der ZPO keine Anwendung; denn die besondere, den Eigenarten des sozialgerichtlichen Verfahrens angepasste Kostenregelung des SGG schließt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften nach § 202 SGG aus (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2).
Im Rahmen der sachgemäßen Ermessensentscheidung können aber gleichwohl die in den §§ 91 ff. ZPO enthaltenen allgemeinen Kostengrundsätze Berücksichtigung finden, um der von § 193 Abs. 1 SGG geforderten Ermessensausübung einen hinreichend sicheren Prüfungsmaßstab zugrunde legen zu können.
Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Klage- oder Rechtsmittelrücknahme, angenommenes Anerkenntnis oder übereinstimmende Erledigungserklärung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Maßgeblich für die Entscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage (oder des Rechtsmittels). Bei einer Ungewissheit darüber kommt eine Quotelung in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2008, § 193 Rdnr. 13). Dabei entspricht es sachgemäßem Ermessen, wenn auch auf den tatsächlichen äußeren Verfahrensausgang abgestellt wird, also dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, der das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Verzichtet also der Kläger aus freien Stücken auf die Durchführung des Rechtsstreites, spricht vieles dafür, ihn mit den Kosten zu belasten (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 3). Hat die Beklagte durch Erfüllung des Klagebegehrens die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt, spricht hingegen vieles dafür, ihr die Kosten aufzuerlegen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 13 b).
Daneben sind aber auch die Gründe für die Klageerhebung (bzw. für das Rechtsmittel) und die Erledigung zu prüfen. Es müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, also nicht nur das Ergebnis des Rechtsstreites. Auch ein obsiegender Beteiligter kann Kosten zu tragen haben, ferner ist zu prüfen, wer den Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 12 b).
Die vorstehenden Kostengrundsätze rechtfertigen es, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt, der Kläger hätte in dem Verfahren obsiegt. Gründe, die einer vollen Kostenerstattung durch die Beklagte entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers war im streitgegenständlichen Umfang begründet, weil er Anspruch darauf hat, dass sein Rentenanspruch ab dem 1. November 2004 neu festgestellt wird. Die Beklagte hat den Anspruch zu Recht anerkannt, es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, ihr die Kosten aufzuerlegen.
Der Bescheid vom 14. Dezember 2000 war nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens, mit diesem Bescheid hatte die Beklagte eine Rentenneufeststellung abgelehnt. Der Bescheid wurde durch den Rentenbescheid vom 12. August 2005, mit dem die Beklagte die Neufeststellung des Rentenanspruches des Klägers - wenn auch nicht in dem von ihm gewünschten Umfang - neu berechnet hat, ersetzt. Der Bescheid vom 12. August 2005 war nach § 96 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Gegenstand des Verfahrens war noch der Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2001, mit dem die Beklagte sinngemäß auch eine frühere Neufeststellung abgelehnt hat.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers, die zum 1. Januar 1992 durchgeführte Rentenwertfestsetzung aufzuheben und den Anspruch neu zu berechnen, war § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat nach eigener Prüfung und Überzeugung anschließt (vgl. BSG SozR 4 - 8570 § 8 Nr. 2), kann im Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger eine "wesentliche Änderung" im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X auch durch die, den Rentenversicherung kraft Gesetzes nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG als Dritten, bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers von Daten im Sinne der §§ 5, 8a AAÜG bewirkt werden. Diese Feststellungen des Versorgungsträgers muss der Rentenversicherungsträger ungeprüft auf Grund der spezial gesetzlichen Anordnung des § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG bei Anwendung von § 249 Abs. 1 SGB VI in seiner rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung ab Eintritt der Bindungswirkung dieser Feststellung zugrunde legen, bis sie vom Versorgungsträger aufgehoben werden oder sich auf andere Weise erledigen. Unerheblich ist dabei, ob dieser Verwaltungsakt des Versorgungsträgers rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sofern sie nicht nichtig sind. An alle wirksamen (§ 39 Abs. 1 SGB X) Datenfeststellungen des Versorgungsträgers nach § 8 Abs.1 und 2 AAÜG ist der Rentenversicherungsträger durch die Spezialregelung des § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG gebunden. Aufgrund dieser Drittbindungswirkung erstreckt sich die Rechtserheblichkeit der vom Versorgungsträger festgestellten Datensätze unmittelbar auf den Rentenversicherungsträger. Er muss deswegen neue Datenfeststellungen als tatsächliche Änderungen ab Unanfechtbarkeit der Feststellungen des Versorgungsträgers zugrunde legen. Solche wirksamen Datenfeststellungen des Versorgungsträgers nach den §§ 5 bis 8 AAÜG liegen auch dann vor, wenn der Versicherte in der DDR am 30. Juni 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen war (vgl. BSG, a.a.O., Nr. 17). Gleiches gilt darüber hinaus auch dann, wenn der Versorgungsträger - wenn auch rechtswidrig - bestandkräftig festgestellt hat, dass "die Voraussetzungen des § 1 AAÜG" erfüllt sind. Wird dieser Verfügungssatz bestandkräftig kommt es - entgegen der Ansicht der Beklagten - für eine Neufeststellung maßgeblich darauf an, wann dieser bestandkräftig geworden ist.
Im Gegensatz zu den vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2002 (BSG SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10) bzw. mit Urteil vom 31. März 2004 (BSG SozR 4-8570 § 8 Nr. 2) entschiedenen Fällen, hat der Kläger hier mit den Feststellungsbescheiden vom 8. Dezember 2003, 14. September 2004 und 28. April 2005 nicht lediglich nur einen Feststellungsbescheid nach § 5, 8 AAÜG erhalten; es kommt mithin nicht darauf an, wann diese Feststellungen bestandskräftig wurden.
Ein solcher "einfacher" Feststellungsbescheid stellt allenfalls der Bescheid vom 25. Oktober 2000 dar. Das BSG hat nur im Zusammenhang mit solchen "einfachen" Feststellungsbescheiden, entschieden, dass, stellt der Versorgungsträger Daten nach §§ 5 bis 8 fest, ohne dass die Anwendbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG durch Staatsakt festgestellt sind, der Rentenversicherungsträger diese Daten frühestens ab dem Kalendermonat anrechnen muss, für den alle begehrten oder angefochtenen Feststellungen des Versorgungsträgers unanfechtbar geworden sind, nur in diesem Fall ist § 307 b SGB VI nicht anwendbar.
Das BSG (vgl. BSG SozR 3 - 2600 § 307b Nr. 10) hat hierzu ausgeführt, dass der Rentenversicherungsträger nach § 307b SGB VI gleichgestellte Rangstellenwerte (Ost) seiner Feststellung des Wertes eines Rechts auf eine SGB VI - Rente nur zu Grunde legen darf, wenn der Versicherte schon als Bestandsrentner des Beitrittsgebietes wenigstens "für" Dezember 1991 ein Recht auf Versorgungsrente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebietes hatte, das zum 31. Dezember 1991 nach § 4 Abs. 1 bis 3 AAÜG in ein dort genanntes Recht aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiet überführt worden war. Ob ein solcher "Versorgungsanspruch" bestand, hat ausschließlich der zuständige Versorgungsträger zu entscheiden. Demgegenüber gehört es schlechthin nicht zu den Aufgaben und erst recht nicht zu den Befugnissen des Rentenversicherungsträgers, darüber zu entscheiden, ob ein Versicherter für Dezember 1991 gegen den Versorgungsträger das Recht hatte, von diesem Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Die Anwendung der besonderen Rangstellenwertzuweisung des § 307b SGB VI ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Versicherte für Dezember aus bundesrechtlicher Sicht materiell - rechtlich einen Zahlungsanspruch gegen einen Versorgungsträger aus Versorgungsrecht hatte. Dies muss durch die Tatbestandswirkung eines bindend gewordenen Verwaltungsaktes festgestellt worden sein. Bei der einfachen Datenfeststellung nach §§ 5, 8 AAÜG durch Bescheid handelt es sich nicht um eine Feststellung eines "Versorgungsanspruchs" für Dezember 1991. In der Verlautbarung lediglich der tatbestandlichen Datenfeststellung liegt nicht notwendig auch die Feststellung, der Versicherte habe zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 ein Recht auf Zahlung von Versorgung gegen den Versorgungsträger gehabt. Sofern,- so das BSG weiter - sich im Einzelfall aus dem Text des Feststellungsbescheides anderes nicht zweifelsfrei ergibt, sei vielmehr davon auszugehen, dass eine positive Feststellung eines Rechts auf Versorgung zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 nicht vorliege (BSG, a.a.O).
Um einen solchen reinen Datenfeststellungsbescheid nach § 5 bis 8 AAÜG hatte es sich - wie dargelegt - ursprünglich nur bei dem Bescheid vom 25. Oktober 2000 gehandelt. Hätten sich die nachfolgenden Feststellungsbescheide auf derartigen Datenfeststellungen beschränkt, wäre es - der oben zitierten Rechtsprechung des BSG entsprechend - zutreffend gewesen, den Rentenanspruch erst ab Bestandskraft des (letzten) Bescheides mit einem solchen (beschränkten Inhalt) neu festzustellen. In dem Fall, in dem vom Versorgungsträger aber zusätzlich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien, und nachfolgend die Daten nach § 5 bis 8 AAÜG festgestellt werden, kommt es maßgeblich darauf an, wann der erste - rechtswidrige - Verfügungssatz bestandskräftig geworden ist. Stellt dies der Versorgungsträger - wenn auch rechtswidrig - bestandskräftig durch die Formulierung, die Voraussetzungen des § 1 AAÜG sind erfüllt, fest, ist ab diesem Zeitpunkt der Rentenversicherungsträger zur Rentenberechnung verpflichtet, auch wenn der Versicherte wegen der Datenfeststellungen nach §§ 5, 8 AAÜG Widerspruch eingelegt hat und dieser Verfügungssatz noch nicht bestandskräftig wurde.
Der Inhalt der Bescheide hatte sich seit dem Bescheid vom 8. Dezember 2003 geändert. Die ab diesem Zeitpunkt ergangenen Feststellungsbescheide enthalten im Gegensatz zu den einfachen Feststellungsbescheiden zwei gesonderte Verfügungssätze, die der Bestandskraft zugänglich sind. Erstens hat die Beklagte zusätzlich und ausdrücklich verfügt, dass (für den Kläger) die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt sind. Zweitens hat sie die Daten nach § 5 bis 8 AAÜG festgestellt. Die Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt sind, hat der Kläger nicht mit dem Widerspruch angegriffen. Dieser Verfügungssatz ist mithin - wenn auch rechtswidrig - bestandskräftig geworden und verpflichtet den Rentenversicherungsträger ab diesem Zeitpunkt zur Neufeststellung.
Die ( wenn auch rechtswidrige aber bestandkräftige) Feststellung des Versorgungsträgers ab dem Bescheid vom 8. Dezember 2003, mit der Formulierung "die Voraussetzungen des § 1 AAÜG sind erfüllt", kann nur das Vorliegen einer Entscheidung des Versorgungsträger mit dem Inhalt, dass der Kläger bereits zum 1. August 1991 bzw. zum 31. Dezember 1991 versorgungsanspruchsberechtigt gewesen sei (obwohl er zum 31. Dezember 1991 nicht versorgungsberechtigt gewesen ist; vgl. hierzu Urteil des BSG vom 12. Juni 2006, Az.: B 5 RA 107/00 R und B 4 RA 117/00 R) bedeuten. Der Versorgungsträger hat durch diese Feststellung damit (mindestens) eine über die reine Datenfeststellung hinausgehende Verfügung erlassen (abgesehen von möglichen weiteren Konsequenzen wie eine Neufeststellung nach § 307b SGB VI). Das AAÜG gilt nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG für "Ansprüche und Anwartschaften", die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Da der Kläger bereits Bestandsrentner gewesen ist, bedeutet die Feststellung, dass das § 1 AAÜG gelte, dass er Ansprüche aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben haben muss, was tatsächlich nicht zutrifft. Sobald diese rechtswidrige Feststellung bestandkräftig wird, folgt die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zu einer Neufeststellung des Rentenanspruchs wegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 SGB X). Es gilt hier nichts anderes als im Falle einer reinen Datenfeststellungsbescheid nach §§ 5 bis 8 AAÜG durch den Versorgungsträger. Mit dem Verfügungssatz "die Voraussetzungen des § 1 AAÜG sind erfüllt", hat mit anderen Worten der Versorgungsträger dem Rentenversicherungsträger (wenn auch rechtswidrig) mitgeteilt, dass der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 gehabt hat.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nachfolgend im Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ein Anspruch auf originäre Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 nicht bestanden hat. Zwar sind auch die rechtlichen Ausführungen zutreffend, wonach für Ansprüche bzw. zum 31. Dezember 1991 weiterhin das originäre Versorgungsrecht der ehemaligen DDR maßgeblich sei. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht den bestandskräftigen Verfügungssatz, wonach die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien, wieder "aufheben".
Da der Versorgungsträger, was sich aus den Bescheiden vom 8. Dezember 2003, 19. September 2004 und 28. April 2005 eindeutig ergibt, wusste, dass der Kläger keinen Anspruch auf originäre Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 hatte, mithin auch wusste, dass die Datenfeststellung Versorgungsansprüche nach dem originären Versorgungsrecht nicht entstehen, hätte er die Feststellung "die Voraussetzungen des § 1 AAÜG sind erfüllt" schlichtweg unterlassen müssen. In diesem Falle wäre die Beklagte zur Neuberechnung erst nach Bestandskraft sämtlicher Daten nach § 5 bis 8 AAÜG verpflichtet gewesen. Die Feststellung "die Voraussetzungen des § 1 AAÜG sind erfüllt" macht hier den entscheidenden Unterschied.
Ob schließlich mit der einfachen Formulierung "die Voraussetzungen des § 1 AAÜG sind erfüllt" nunmehr der Rentenversicherungsträger verpflichtet wäre, den Rentenanspruch des Klägers sogar nach § 307 b SGB VI festzustellen, kann dahinstehen (hierfür spricht der Leitsatz des Urteils des BSG vom 29. 10. 2001, SozR 3 - 2600 § 307b Nr. 10, der Begründung der Entscheidung ist dies nicht eindeutig zu entnehmen). Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass § 307 b SGB VI (nur) anwendbar ist, wenn durch bindenden Staatsakt festgestellt ist, dass der frühere Versorgungsberechtigte für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger das Recht hatte, die Zahlung von Versorgung zu verlangen (BSG SozR 3 - 2600 § 307b Nr. 10). Außer dem Leitsatz ist der Entscheidung aber nicht zu entnehmen, welche Anforderungen an einen solchen "Staatsakt" zu stellen sind, weil in dem entschiedenen Fall ein solcher jedenfalls nicht vorlag. Der Senat musste hierüber nicht abschließend entscheiden, weil der Kläger keine Neufeststellung nach § 307b SGB VI vor dem 1. November 2004 begehrt hat.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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