Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 19 P 3727/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 415/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer vertritt seinen Bruder H. Sch. in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen (Az.: S 19 P 3727/19), in dem dieser Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung begehrt. Mit Beweisanordnung vom 5. Januar 2011 beauftragte das Sozialgericht Prof. Dr. B.-T. in Freiburg mit der Erstellung eines dermatologischen Gutachtens in häuslicher Umgebung und änderte diese mit Beweisanordnung vom 16. Februar 2011 auf ein Gutachten auf Grund ambulanter Untersuchung. Nachdem der Kläger einen ersten Termin in Freiburg nicht wahrgenommen hatte, bat die Universitäts-Hautklinik Freiburg den Beschwerdeführer am 6. Juli 2011, einen neuen Termin zu vereinbaren. Unter dem 28. Juli 2011 bestätigte sie einen Termin am 13. September 2011. Nachdem dieser stattgefunden hatte, beantragte der Beschwerdeführer unter dem 19. September 2011 die Erstattung der entstandenen Fahrt- und sonstigen Kosten auf sein eigenes Konto. In einem Schreiben vom gleichen Tag beantragte er die Übernahme der Kosten und gab an, er habe diese vorfinanziert. Am 3. Januar 2012 veranlasste die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Zahlung auf das Konto des Klägers. Nachdem ihn die UKB am 19. Januar 2012 auf Nachfrage die Überweisung auf das Konto des Klägers mitgeteilt hatte, schilderte der Beschwerdeführer seine eigene beschränkte finanzielle Situation und forderte die Zahlung an sich. Sein Bruder sei überschuldet und die Erstattung sei an dessen Gläubiger ausgezahlt worden. Die UKB lehnte am 30. Januar 2012 die nochmalige Zahlung mit der Begründung ab, die Vollmacht des Beschwerdeführers schließe keinen Geldempfang ein.
Dagegen hat sich der Beschwerdeführer unter dem 6. Februar 2012 gewandt und u.a. vorgetragen, nachdem der erste Gutachtenstermin in Freiburg nicht zustande gekommen sei, habe ihn das Gericht aufgefordert, sich der Sache anzunehmen. Deshalb habe er die Fahrt auch vorfinanziert. Der Beschwerdegegner hat sich in seiner Stellungnahme auf die Ausführungen der UKB bezogen.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf gerichtliche Festsetzung als unzulässig zurückgewiesen. Antragsberechtigter sei allein der Kläger gewesen. Die Vollmacht für den Beschwerdeführer habe einen etwaigen Geldempfang nicht umfasst. damit sei eine Auszahlung auf das Konto des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.
Gegen den am 23. April 2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 5. März 2012 Beschwerde eingelegt und u.a. vorgetragen, nicht der Kläger sondern er als Stellvertreter sei vom Gericht aufgefordert worden. Damit sei er wie der Kläger zu behandeln und habe einen eigenen Anspruch. Er sei juristischer Laie und müsse so behandelt werden. Alle wüssten, dass vom Sozialgericht Verwaltungsfehler gemacht wurden; dann sei es klar, dass er das vorgelegte Geld zurück haben wolle.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. Februar 2012 aufzuheben und ihm eine Entschädigung von 514,00 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 24. April 2012) und die Beschwerde dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Rechtsgrundlage für die begehrte Entschädigung ist nicht vorhanden. Nicht streitgegenständlich und damit nicht zu überprüfen war die Richtigkeit der an den Kläger angewiesenen Entschädigung.
Nach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Er erhält nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG).
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hat nur der Beteiligte, also der Kläger, selbst einen entsprechenden Anspruch. Er wurde von der UKB durch die Anweisung der Entschädigung erfüllt; Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Handeln der UKB existieren nicht. Angesichts der im Hauptsacheverfahren eingereichten Vollmacht konnte der Beschwerdeführer zwar unter dem 19. September 2011 die Fahrtkosten für seinen Bruder beantragen; er hat aber keinen Anspruch darauf, dass das Geld ihm selbst überwiesen wurde. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die eingereichte schriftliche Vollmacht keinen Geldempfang beinhaltet. Damit konnte die Zahlung trotz der Aufforderung des Beschwerdeführers und des Vortrags der Vorfinanzierung an ihn nicht erfolgen. Eine mögliche Abtretung des Anspruchs hatte der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Eine Beratungspflicht des Sozialgerichts kann auch nicht aus dem Vortrag der Vorfinanzierung im Schreiben vom 19. September 2011 hergeleitet werden. Obwohl es unerheblich ist, wird zur Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass sich dort keine Hinweise auf die Überschuldung des Klägers finden.
Die Erwartung des Beschwerdeführers, vorgestreckte Kosten wieder zu erhalten, ist verständlich; sie kann sich aber nur gegen seinen Bruder richten. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Gericht keinen eigenständigen Anspruch. Er kann nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, dass ihm die Beweisanordnung zugeschickt wurde und er vom Gericht kontaktiert wurde. Zu dieser Einschaltung des Bevollmächtigten war das Gericht verpflichtet (§ 73 Abs. 6 S. 6 SGG). Ein eigenständiger Entschädigungsanspruch resultiert daraus nicht; darin liegt auch keine eigenständige Heranziehung, also eine staatliche hoheitliche Beanspruchung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, JVEG § 1 Rdnr. 11).
Aus dem Schreiben der UKB vom 19. Januar 2012 kann offensichtlich kein Anspruch hergeleitet werden. Dort wird dem Bevollmächtigter nur mitgeteilt, dass der Betrag bereits an den Kläger ausgezahlt wurde. Ohne rechtliche Bedeutung sind die Ausführungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG)
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer vertritt seinen Bruder H. Sch. in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen (Az.: S 19 P 3727/19), in dem dieser Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung begehrt. Mit Beweisanordnung vom 5. Januar 2011 beauftragte das Sozialgericht Prof. Dr. B.-T. in Freiburg mit der Erstellung eines dermatologischen Gutachtens in häuslicher Umgebung und änderte diese mit Beweisanordnung vom 16. Februar 2011 auf ein Gutachten auf Grund ambulanter Untersuchung. Nachdem der Kläger einen ersten Termin in Freiburg nicht wahrgenommen hatte, bat die Universitäts-Hautklinik Freiburg den Beschwerdeführer am 6. Juli 2011, einen neuen Termin zu vereinbaren. Unter dem 28. Juli 2011 bestätigte sie einen Termin am 13. September 2011. Nachdem dieser stattgefunden hatte, beantragte der Beschwerdeführer unter dem 19. September 2011 die Erstattung der entstandenen Fahrt- und sonstigen Kosten auf sein eigenes Konto. In einem Schreiben vom gleichen Tag beantragte er die Übernahme der Kosten und gab an, er habe diese vorfinanziert. Am 3. Januar 2012 veranlasste die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Zahlung auf das Konto des Klägers. Nachdem ihn die UKB am 19. Januar 2012 auf Nachfrage die Überweisung auf das Konto des Klägers mitgeteilt hatte, schilderte der Beschwerdeführer seine eigene beschränkte finanzielle Situation und forderte die Zahlung an sich. Sein Bruder sei überschuldet und die Erstattung sei an dessen Gläubiger ausgezahlt worden. Die UKB lehnte am 30. Januar 2012 die nochmalige Zahlung mit der Begründung ab, die Vollmacht des Beschwerdeführers schließe keinen Geldempfang ein.
Dagegen hat sich der Beschwerdeführer unter dem 6. Februar 2012 gewandt und u.a. vorgetragen, nachdem der erste Gutachtenstermin in Freiburg nicht zustande gekommen sei, habe ihn das Gericht aufgefordert, sich der Sache anzunehmen. Deshalb habe er die Fahrt auch vorfinanziert. Der Beschwerdegegner hat sich in seiner Stellungnahme auf die Ausführungen der UKB bezogen.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf gerichtliche Festsetzung als unzulässig zurückgewiesen. Antragsberechtigter sei allein der Kläger gewesen. Die Vollmacht für den Beschwerdeführer habe einen etwaigen Geldempfang nicht umfasst. damit sei eine Auszahlung auf das Konto des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.
Gegen den am 23. April 2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 5. März 2012 Beschwerde eingelegt und u.a. vorgetragen, nicht der Kläger sondern er als Stellvertreter sei vom Gericht aufgefordert worden. Damit sei er wie der Kläger zu behandeln und habe einen eigenen Anspruch. Er sei juristischer Laie und müsse so behandelt werden. Alle wüssten, dass vom Sozialgericht Verwaltungsfehler gemacht wurden; dann sei es klar, dass er das vorgelegte Geld zurück haben wolle.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. Februar 2012 aufzuheben und ihm eine Entschädigung von 514,00 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 24. April 2012) und die Beschwerde dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Rechtsgrundlage für die begehrte Entschädigung ist nicht vorhanden. Nicht streitgegenständlich und damit nicht zu überprüfen war die Richtigkeit der an den Kläger angewiesenen Entschädigung.
Nach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Er erhält nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG).
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hat nur der Beteiligte, also der Kläger, selbst einen entsprechenden Anspruch. Er wurde von der UKB durch die Anweisung der Entschädigung erfüllt; Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Handeln der UKB existieren nicht. Angesichts der im Hauptsacheverfahren eingereichten Vollmacht konnte der Beschwerdeführer zwar unter dem 19. September 2011 die Fahrtkosten für seinen Bruder beantragen; er hat aber keinen Anspruch darauf, dass das Geld ihm selbst überwiesen wurde. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die eingereichte schriftliche Vollmacht keinen Geldempfang beinhaltet. Damit konnte die Zahlung trotz der Aufforderung des Beschwerdeführers und des Vortrags der Vorfinanzierung an ihn nicht erfolgen. Eine mögliche Abtretung des Anspruchs hatte der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Eine Beratungspflicht des Sozialgerichts kann auch nicht aus dem Vortrag der Vorfinanzierung im Schreiben vom 19. September 2011 hergeleitet werden. Obwohl es unerheblich ist, wird zur Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass sich dort keine Hinweise auf die Überschuldung des Klägers finden.
Die Erwartung des Beschwerdeführers, vorgestreckte Kosten wieder zu erhalten, ist verständlich; sie kann sich aber nur gegen seinen Bruder richten. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Gericht keinen eigenständigen Anspruch. Er kann nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, dass ihm die Beweisanordnung zugeschickt wurde und er vom Gericht kontaktiert wurde. Zu dieser Einschaltung des Bevollmächtigten war das Gericht verpflichtet (§ 73 Abs. 6 S. 6 SGG). Ein eigenständiger Entschädigungsanspruch resultiert daraus nicht; darin liegt auch keine eigenständige Heranziehung, also eine staatliche hoheitliche Beanspruchung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, JVEG § 1 Rdnr. 11).
Aus dem Schreiben der UKB vom 19. Januar 2012 kann offensichtlich kein Anspruch hergeleitet werden. Dort wird dem Bevollmächtigter nur mitgeteilt, dass der Betrag bereits an den Kläger ausgezahlt wurde. Ohne rechtliche Bedeutung sind die Ausführungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG)
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
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