Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 30 KR 149/07
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 819/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Krankengeld bemisst sich bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen, nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen (Anschluss an BSG, Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 28/07 R).
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 6. August 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des an den Kläger vom 4. bis 26. Oktober 2006 gezahlten Krankengeldes streitig.
Der 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit als Gastwirt mit Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit freiwillig versichert. Die Beitragsbemessung erfolgte nach der jeweiligen Mindestbeitragsbemessungsgrenze entsprechend § 240 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Im Jahr 2004 erzielte der Kläger laut Bescheid für 2004 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag vom 24. Juni 2005 aus der selbständigen Tätigkeit negative Einkünfte in Höhe von -7.284 Euro. Der Bescheid für 2005 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag, wonach der Kläger negative Einkünfte in Höhe von -2.385 Euro erzielte, datiert vom 17. Januar 2007. Laut betriebswirtschaftlicher Auswertung (BWA) vom 17. Oktober 2006 erzielte er im Jahr 2006 einen Jahresüberschuss in Höhe von 1.527,73 Euro.
Aufgrund des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit am 23. August 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 4. bis 26. Oktober 2006 Krankengeld in Höhe von 3,94 Euro täglich (Bescheid vom 28. Oktober 2006).
Hiergegen erhob dieser Widerspruch mit der Begründung, er sei davon ausgegangen, dass er aufgrund seiner monatlichen Beitragszahlungen ausreichend für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versichert sei. Mit einem Tagessatz von 3,94 Euro könne er nicht leben. Dass er mit seiner kleinen Gaststätte keine Gewinne erwirtschafte, liege in der Sache selbst begründet. Er sei zufrieden, dass er ein kleines Auskommen habe und damit seinen und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau bestreiten könne. Die monatlichen Entnahmen aus dem Geschäft habe er durch die BWA nachgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Zahlung der Beiträge und die Bemessungsgrundlage für Krankengeld seien nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. März 2004 - Az.: B 1 KR 32/02 R nicht identisch. Laut aktueller BWA für den Zeitraum von Januar bis September 2006 betrage das Ergebnis seiner Geschäftstätigkeit 1.527,73 Euro. Daraus ergebe sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 169,75 EUR sowie ein tägliches Einkommen in Höhe von 5,66 EUR. Das Krankengeld betrage 70 v.H. hiervon, also 3,97 EUR. Abzüglich des Beitrages für die Pflegeversicherung von täglich 0,03 EUR ergebe sich ein Nettokrankengeld in Höhe von 3,94 EUR. Krankengeld als Entgeltersatzleistung, werde nur auf das tatsächlich entfallende Einkommen gezahlt.
Im Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, er könne mit seinem Krankengeld von monatlich 118,20 Euro kein menschenwürdiges Leben führen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Berechnung des Krankengeldes nach dem Einkommenssteuerbescheid. Da die Beklagte die erhöhten Kassenbeiträge wie vereinbart eingezogen habe, habe er davon ausgehen müssen, dass er entsprechend der vereinbarten Leistung versichert sei. Mit Gerichtsbescheid vom 6. August 2009 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, das Urteil des BSG vom 30. März 2004 (Az.: B 1 KR 32/02 R) sei kein Gesetz im Sinne der Verfassung. Da er als Gastwirt eines Ausflugslokals den im Sommer erwirtschafteten Gewinn im Winterhalbjahr wieder komplett benötige, um seine Kosten zu decken, sei ein positiver Einkommensteuerbescheid, der im Krankheitsfall zu einem höheren Krankengeld führen würde, nicht zu erreichen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 6. August 2009 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2006 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 4. bis 26. Oktober 2006 Krankengeld in Höhe von weiteren 986,24 Euro abzüglich bereits erbrachter Zahlungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids sowie auf die Gründe II des Senatsbeschlusses vom 20. Oktober 2008 (Az.: L 6 B 90/07 KR) sowie die Gründe des Gerichtsbescheids vom 6. August 2009.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat ab dem 4. bis 26. Oktober 2006 keinen Anspruch auf Zahlung höheren Krankengeldes.
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der Fassung durch Art. 2 Nr. 14 Buchstabe a nach Maßgabe des Art. 4 § 2 des Gesetzes vom 1. November 1996, BGBl. I 1996, Seite 1631) beträgt das Krankengeld 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Nach § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V wird das Regelentgelt nach den Absätzen 2, 4 und 6 des § 47 SGB V berechnet und nach § 47 Abs. 1 Satz 6 SGB V für Kalendertage gezahlt. Für Versicherte, die - wie der Kläger - nicht Arbeitnehmer sind, gilt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V (mit Wirkung vom 30. März 2005 um den Zusatz "aus Arbeitseinkommen" ergänzt durch Art. 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 21. März 2005, BGBl. I Seite 818) als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.
Der Beitragsbemessung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Klägers lag nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V (in der Fassung durch Art. 5 Nr. 11a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I Seite 2954) der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße zugrunde. Dieses fiktive Mindesteinkommen ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 6. November 2008 - Az.: B 1 KR 28/07 unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 30. April 2004 - Az.: B 1 KR 32/02 R und 7. Dezember 2004 - Az.: B 1 KR 17/04 R, nach juris) nicht für die Berechnung des Krankengeldes maßgeblich. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Die Berechnung des Krankengelds ab dem 4. bis 26. Oktober 2006 nach dem mit der BWA vom 17. Oktober 2006 nachgewiesenen Einkommen ist danach zu Gunsten des Klägers nicht zu beanstanden. Nach dem Urteil des BSG vom 6. November 2008 (a.a.O.) bemisst sich das Krankengeld bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen. Krankengeld kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (tatsächlich) bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Dies gilt auch für Versicherte, die - wie der Kläger - keine Arbeitnehmer sind. Das BSG hat an der Rechtsprechung festgehalten, dass ein Anspruch auf Gewährung eines Mindestkrankengeldes - wie dies der Kläger begehrt - für diesen Personenkreis aus dem Gesetz nicht herzuleiten ist.
Bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen ist das Krankengeld nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V nur im Sinne einer widerlegbaren Vermutung nach dem Regelentgelt zu berechnen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Beiträge entrichtet worden sind. Die Vermutung kann demnach widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Einkommen erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war. Gerade bei der Zahlung von Mindestbeiträgen wird regelmäßig Anlass bestehen, vom tatsächlichen Arbeitseinkommen auszugehen, weil dessen Nachweis der Grund für die Zahlung der Mindestbeiträge ist. Wegen der Entgeltersatzfunktion ist die Höhe des Krankengeldes dann auf den Ersatz des tatsächlich entfallenen, nach der Referenzmethode zu berechnenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens begrenzt. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch (grundsätzlich) mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Der Nachweis der tatsächlich erzielten, niedrigeren Einnahmen, der grundsätzlich durch den Einkommensteuerbescheid erbracht wird, liegt der Krankenkasse mithin in der Regel vor, wenn sie über die Höhe des Krankengeldes zu entscheiden hat. Sind die Beiträge vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach dem Mindesteinkommen erhoben worden, muss das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden.
Liegt der Beitragsbemessung ein von dem Finanzamt erlassener Einkommensteuerbescheid zugrunde, ist die konkrete Höhe des Arbeitseinkommens grundsätzlich diesem Bescheid zu entnehmen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerbescheid nicht das Kalenderjahr betrifft, das dem Jahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, unmittelbar vorausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008, a.a.O., m.w.N.).
Das Krankengeld ist von der Beklagten auf Grundlage der BWA vom 17. Oktober 2006 ermittelt worden. Dies ist zu Gunsten des Klägers nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung des Bescheides für 2004 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag vom 24. Juni 2005 hätte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab dem 4. Oktober 2006 ablehnen müssen, weil der Kläger kein positives Einkommen aufgrund der selbständig ausgeübten Tätigkeit nachgewiesen hat. Die Berechnung des täglichen Krankengeldes ab dem 4. Oktober 2006 in Höhe von 3,94 Euro lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Sie wird von dem Kläger auch nicht angegriffen, sodass die Berechnung im Übrigen keiner näheren Begründung bedarf.
Ein Verstoß der Berechnung des Krankengeldes unter Berücksichtigung der durch den letzten Einkommenssteuerbescheid nachgewiesenen Einkünfte bzw. hier des durch die BWA nachgewiesenen Einkommens gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ist nicht ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008, a.a.O., m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr.1, 2 SGG).
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des an den Kläger vom 4. bis 26. Oktober 2006 gezahlten Krankengeldes streitig.
Der 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit als Gastwirt mit Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit freiwillig versichert. Die Beitragsbemessung erfolgte nach der jeweiligen Mindestbeitragsbemessungsgrenze entsprechend § 240 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Im Jahr 2004 erzielte der Kläger laut Bescheid für 2004 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag vom 24. Juni 2005 aus der selbständigen Tätigkeit negative Einkünfte in Höhe von -7.284 Euro. Der Bescheid für 2005 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag, wonach der Kläger negative Einkünfte in Höhe von -2.385 Euro erzielte, datiert vom 17. Januar 2007. Laut betriebswirtschaftlicher Auswertung (BWA) vom 17. Oktober 2006 erzielte er im Jahr 2006 einen Jahresüberschuss in Höhe von 1.527,73 Euro.
Aufgrund des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit am 23. August 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 4. bis 26. Oktober 2006 Krankengeld in Höhe von 3,94 Euro täglich (Bescheid vom 28. Oktober 2006).
Hiergegen erhob dieser Widerspruch mit der Begründung, er sei davon ausgegangen, dass er aufgrund seiner monatlichen Beitragszahlungen ausreichend für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versichert sei. Mit einem Tagessatz von 3,94 Euro könne er nicht leben. Dass er mit seiner kleinen Gaststätte keine Gewinne erwirtschafte, liege in der Sache selbst begründet. Er sei zufrieden, dass er ein kleines Auskommen habe und damit seinen und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau bestreiten könne. Die monatlichen Entnahmen aus dem Geschäft habe er durch die BWA nachgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Zahlung der Beiträge und die Bemessungsgrundlage für Krankengeld seien nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. März 2004 - Az.: B 1 KR 32/02 R nicht identisch. Laut aktueller BWA für den Zeitraum von Januar bis September 2006 betrage das Ergebnis seiner Geschäftstätigkeit 1.527,73 Euro. Daraus ergebe sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 169,75 EUR sowie ein tägliches Einkommen in Höhe von 5,66 EUR. Das Krankengeld betrage 70 v.H. hiervon, also 3,97 EUR. Abzüglich des Beitrages für die Pflegeversicherung von täglich 0,03 EUR ergebe sich ein Nettokrankengeld in Höhe von 3,94 EUR. Krankengeld als Entgeltersatzleistung, werde nur auf das tatsächlich entfallende Einkommen gezahlt.
Im Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, er könne mit seinem Krankengeld von monatlich 118,20 Euro kein menschenwürdiges Leben führen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Berechnung des Krankengeldes nach dem Einkommenssteuerbescheid. Da die Beklagte die erhöhten Kassenbeiträge wie vereinbart eingezogen habe, habe er davon ausgehen müssen, dass er entsprechend der vereinbarten Leistung versichert sei. Mit Gerichtsbescheid vom 6. August 2009 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, das Urteil des BSG vom 30. März 2004 (Az.: B 1 KR 32/02 R) sei kein Gesetz im Sinne der Verfassung. Da er als Gastwirt eines Ausflugslokals den im Sommer erwirtschafteten Gewinn im Winterhalbjahr wieder komplett benötige, um seine Kosten zu decken, sei ein positiver Einkommensteuerbescheid, der im Krankheitsfall zu einem höheren Krankengeld führen würde, nicht zu erreichen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 6. August 2009 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2006 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 4. bis 26. Oktober 2006 Krankengeld in Höhe von weiteren 986,24 Euro abzüglich bereits erbrachter Zahlungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids sowie auf die Gründe II des Senatsbeschlusses vom 20. Oktober 2008 (Az.: L 6 B 90/07 KR) sowie die Gründe des Gerichtsbescheids vom 6. August 2009.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat ab dem 4. bis 26. Oktober 2006 keinen Anspruch auf Zahlung höheren Krankengeldes.
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der Fassung durch Art. 2 Nr. 14 Buchstabe a nach Maßgabe des Art. 4 § 2 des Gesetzes vom 1. November 1996, BGBl. I 1996, Seite 1631) beträgt das Krankengeld 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Nach § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V wird das Regelentgelt nach den Absätzen 2, 4 und 6 des § 47 SGB V berechnet und nach § 47 Abs. 1 Satz 6 SGB V für Kalendertage gezahlt. Für Versicherte, die - wie der Kläger - nicht Arbeitnehmer sind, gilt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V (mit Wirkung vom 30. März 2005 um den Zusatz "aus Arbeitseinkommen" ergänzt durch Art. 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 21. März 2005, BGBl. I Seite 818) als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.
Der Beitragsbemessung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Klägers lag nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V (in der Fassung durch Art. 5 Nr. 11a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I Seite 2954) der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße zugrunde. Dieses fiktive Mindesteinkommen ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 6. November 2008 - Az.: B 1 KR 28/07 unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 30. April 2004 - Az.: B 1 KR 32/02 R und 7. Dezember 2004 - Az.: B 1 KR 17/04 R, nach juris) nicht für die Berechnung des Krankengeldes maßgeblich. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Die Berechnung des Krankengelds ab dem 4. bis 26. Oktober 2006 nach dem mit der BWA vom 17. Oktober 2006 nachgewiesenen Einkommen ist danach zu Gunsten des Klägers nicht zu beanstanden. Nach dem Urteil des BSG vom 6. November 2008 (a.a.O.) bemisst sich das Krankengeld bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen. Krankengeld kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (tatsächlich) bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Dies gilt auch für Versicherte, die - wie der Kläger - keine Arbeitnehmer sind. Das BSG hat an der Rechtsprechung festgehalten, dass ein Anspruch auf Gewährung eines Mindestkrankengeldes - wie dies der Kläger begehrt - für diesen Personenkreis aus dem Gesetz nicht herzuleiten ist.
Bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen ist das Krankengeld nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V nur im Sinne einer widerlegbaren Vermutung nach dem Regelentgelt zu berechnen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Beiträge entrichtet worden sind. Die Vermutung kann demnach widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Einkommen erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war. Gerade bei der Zahlung von Mindestbeiträgen wird regelmäßig Anlass bestehen, vom tatsächlichen Arbeitseinkommen auszugehen, weil dessen Nachweis der Grund für die Zahlung der Mindestbeiträge ist. Wegen der Entgeltersatzfunktion ist die Höhe des Krankengeldes dann auf den Ersatz des tatsächlich entfallenen, nach der Referenzmethode zu berechnenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens begrenzt. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch (grundsätzlich) mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Der Nachweis der tatsächlich erzielten, niedrigeren Einnahmen, der grundsätzlich durch den Einkommensteuerbescheid erbracht wird, liegt der Krankenkasse mithin in der Regel vor, wenn sie über die Höhe des Krankengeldes zu entscheiden hat. Sind die Beiträge vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach dem Mindesteinkommen erhoben worden, muss das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden.
Liegt der Beitragsbemessung ein von dem Finanzamt erlassener Einkommensteuerbescheid zugrunde, ist die konkrete Höhe des Arbeitseinkommens grundsätzlich diesem Bescheid zu entnehmen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerbescheid nicht das Kalenderjahr betrifft, das dem Jahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, unmittelbar vorausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008, a.a.O., m.w.N.).
Das Krankengeld ist von der Beklagten auf Grundlage der BWA vom 17. Oktober 2006 ermittelt worden. Dies ist zu Gunsten des Klägers nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung des Bescheides für 2004 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag vom 24. Juni 2005 hätte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab dem 4. Oktober 2006 ablehnen müssen, weil der Kläger kein positives Einkommen aufgrund der selbständig ausgeübten Tätigkeit nachgewiesen hat. Die Berechnung des täglichen Krankengeldes ab dem 4. Oktober 2006 in Höhe von 3,94 Euro lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Sie wird von dem Kläger auch nicht angegriffen, sodass die Berechnung im Übrigen keiner näheren Begründung bedarf.
Ein Verstoß der Berechnung des Krankengeldes unter Berücksichtigung der durch den letzten Einkommenssteuerbescheid nachgewiesenen Einkünfte bzw. hier des durch die BWA nachgewiesenen Einkommens gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ist nicht ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008, a.a.O., m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr.1, 2 SGG).
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