Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 SF 598/11 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 563/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Vortrag, ein anderer als der von der Urkundsbeamtin verwendete Routenplaner berechne eine längere Fahrtstrecke, ist bei Nr. 7003 VV-RVG unerheblich.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 5. März 2012 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Den Klägern wurde PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 SGG. Dann scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B und 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung seines Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Dieser Fall ist hier gegeben. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht Nordhausen die Erinnerung zurückgewiesen.
Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der festgesetzten Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB). Abzustellen ist dabei allerdings entgegen ihrer Ansicht auf den gesamten Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts im Verfahren ohne Einschränkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2011 - Az.: L 6 SF 252/11 B m.w.N.). Trotzdem war der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit mit zwei Schriftsätzen deutlich unterdurchschnittlich. Die Klagebegründung erstreckte sich in der Hauptsache auf vorformulierte Ausführungen. Im zweiten Schriftsatz wurde lediglich eine Terminsverlegung beantragt, Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger waren unterdurchschnittlich. Die Bedeutung für die Kläger war allenfalls durchschnittlich. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Argumentation allgemein mit unkonkretisierten Hinweisen zu Entscheidungen und Literaturstellen ohne erkennbaren Bezug auf den konkreten Fall entgegentritt, sind weitere Ausführungen nicht erforderlich.
Nicht in Betracht kommt eine höhere als die von der UKB um 40 v.H. gekürzte Mittelgebühr bei der Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG. Angesichts der eingeschränkten Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens und der deutlich unterdurchschnittlichen Terminsdauer, die nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. u.a. Beschlüsse vom 4. März 2011 - Az.: L 6 SF 184/11 B, 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B, 29. April 2008 - Az.: L 6 B 32/08 SF) beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durchaus zu berücksichtigen ist, sind keine Anhaltspunkte für eine Erhöhung ersichtlich. Die nicht individualisierte Beschwerdebegründung führt nicht zu einer anderen Einschätzung.
Nach Nr. 7003 VV-RVG sind die Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer zu erstatten. Keine Bedenken bestehen gegen deren Überprüfung durch die UKB mit dem Routenplaner Map24. Nachdem der Gesetzeswortlaut auf die (tatsächlich) gefahrenen Kilometer abstellt, die hier nicht vorgetragen werden, kommt es auf den Vortrag des Beschwerdeführers nicht an, andere Routenplaner berechneten eine um drei bis vier Kilometer längere Fahrtstrecke.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Den Klägern wurde PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 SGG. Dann scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B und 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung seines Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Dieser Fall ist hier gegeben. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht Nordhausen die Erinnerung zurückgewiesen.
Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der festgesetzten Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB). Abzustellen ist dabei allerdings entgegen ihrer Ansicht auf den gesamten Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts im Verfahren ohne Einschränkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2011 - Az.: L 6 SF 252/11 B m.w.N.). Trotzdem war der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit mit zwei Schriftsätzen deutlich unterdurchschnittlich. Die Klagebegründung erstreckte sich in der Hauptsache auf vorformulierte Ausführungen. Im zweiten Schriftsatz wurde lediglich eine Terminsverlegung beantragt, Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger waren unterdurchschnittlich. Die Bedeutung für die Kläger war allenfalls durchschnittlich. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Argumentation allgemein mit unkonkretisierten Hinweisen zu Entscheidungen und Literaturstellen ohne erkennbaren Bezug auf den konkreten Fall entgegentritt, sind weitere Ausführungen nicht erforderlich.
Nicht in Betracht kommt eine höhere als die von der UKB um 40 v.H. gekürzte Mittelgebühr bei der Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG. Angesichts der eingeschränkten Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens und der deutlich unterdurchschnittlichen Terminsdauer, die nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. u.a. Beschlüsse vom 4. März 2011 - Az.: L 6 SF 184/11 B, 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B, 29. April 2008 - Az.: L 6 B 32/08 SF) beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durchaus zu berücksichtigen ist, sind keine Anhaltspunkte für eine Erhöhung ersichtlich. Die nicht individualisierte Beschwerdebegründung führt nicht zu einer anderen Einschätzung.
Nach Nr. 7003 VV-RVG sind die Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer zu erstatten. Keine Bedenken bestehen gegen deren Überprüfung durch die UKB mit dem Routenplaner Map24. Nachdem der Gesetzeswortlaut auf die (tatsächlich) gefahrenen Kilometer abstellt, die hier nicht vorgetragen werden, kommt es auf den Vortrag des Beschwerdeführers nicht an, andere Routenplaner berechneten eine um drei bis vier Kilometer längere Fahrtstrecke.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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