L 10 AL 1087/08

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 7 AL 2466/07 - Sozialgericht Altenburg-
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 1087/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. Sep-tember 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung eines Existenzgründungszuschusses für das zweite Jahr (ab dem 27. Juni 2007) in monatlicher Höhe von 360 EUR.

Er beantragte am 11. Mai 2006 einen Existenzgründungszuschuss zur Aufnahme einer selbst-ständigen Tätigkeit und gab in diesem Zusammenhang an, er werde am 27. Juni 2006 eine mehr als kurzzeitige, berufliche selbstständige Tätigkeit als "Internet-Cafe" aufnehmen. In diesem Zusammenhang legte er eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer T. vom 9. Juni 2006 vor (vgl. Blatt 5. Verwaltungsakte). Unter dem 6. Juni 2006 meldete er beim Landratsamt G. ab 27. Juni 2006 die Tätigkeit "Internetcafe - ohne Ausschank alkoholi-scher Getränke sowie Spielautomaten" an (vgl. Blatt 7 der Verwaltungsakte). Ausweislich des vom Kläger im Zusammenhang mit der Antragstellung vorgelegten Unternehmenskonzepts wollte er mit der Eröffnung des Internet-Cafes eine große Marktlücke schließen. Die Nachfra-ge sei enorm groß und werde mit Sicherheit einen großen Kundenstamm ansprechen. Internet-Cafe sage schon alles und stelle die Dienstleistung vor. Erweitern werde er nach - Anlauf und Nachfrage - sein Geschäft mit einem kleinen Imbiss. Durch Flyer und Werbeanzeigen werde er darauf aufmerksam machen. Auch durch Zeitungsinserate wolle er seinen Kundenstamm aufbauen. Der gesamte Rohertrag belaufe sich, so seine Ertragsvorschau, in den ersten sechs Monaten wohl auf 4.200 EUR, im ersten Geschäftsjahr auf 8.590 EUR, im zweiten Geschäftsjahr auf 11.054 EUR und im dritten Geschäftsjahr auf 15.990 EUR. Nach dem von ihm vorgelegten Kapital-bedarfsplan benötigte er insgesamt 5.200 EUR (5.000 EUR Investitionen (Betriebsausstattung, Bü-roeinrichtung, Maschinen, Großwerkzeuge) sowie 200 EUR Gründungsnebenkosten (Beratun-gen 60 EUR, Markteinführung 140 EUR)). Ausweislich des Finanzierungsplans verfügte der Kläger über Eigenkapital in dieser Höhe (Barvermögen 200 EUR, Verwandtendarlehen/Drittmittel 5.000 EUR), vgl. Blatt 12 der Verwaltungsakte). Eine Erlaubnis für die angemeldete Tätigkeit liege nicht vor (vgl. Blatt 7 der Verwaltungsakte).

Die Beklagte bewilligte ihm einen Existenzgründungszuschuss für die Zeit vom 27. Juni 2006 bis 26. Juni 2007 in Höhe von monatlich 600 EUR. Eine Weiterbewilligung sei bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ablauf des Jahres für ein weiteres Jahr möglich. Die gesamte Förder-dauer betrage maximal drei Jahre. Für die Weitergewährung sei eine erneute Antragstellung erforderlich (Bescheid vom 20. Juni 2006, vgl. Blatt 15. der Verwaltungsakte).

Der Kläger beantragte unter dem 30. April 2007 die Weiterbewilligung des Existenzgrün-dungszuschusses (vgl. Blatt 18 der Verwaltungsakte, vgl. Blatt 20 der Verwaltungsakte). Für seine selbstständige Tätigkeit wende er künftig zirka 40 Wochenstunden auf. Ausweislich der diesem Antrag beigefügten betriebswirtschaftlichen Auswertung für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 hatte der Kläger keine Betriebseinnahmen, aber Be-triebsausgaben hinsichtlich der Betriebsstätteneinrichtung in Höhe von 1.576,44 EUR (vgl. Blatt 22 bis 23 der Verwaltungsakte). Für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2007 hatte er erneut keine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben hinsichtlich der Betriebsstättenein-richtung in Höhe von 1.288,76 EUR (vgl. Blatt 24 bis 26 der Verwaltungsakte).

Unter dem 6. Juni 2007 teilte der Kläger auf Anfrage der Beklagten, aus welchen Gründen er keinerlei Betriebseinnahmen habe, mit, dass seine Vorbereitungsphase nicht so schnell abge-schlossen sei wie er sich das vorstelle, weil seine Finanzsituation sehr ungünstig und er au-ßerdem manchmal krank gewesen sei. Er finde aber, dass seine Geschäftsidee eine gute Per-spektive habe (vgl. Blatt 28 der Verwaltungsakte). Im Einzelnen hat der Kläger Folgendes erklärt: 1. Betriebsräume - er benötige für die Betriebsräume eine Genehmigung. Dort könne der Kunde nicht nur surfen beziehungsweise mit den Geräten Spaß haben und Bowling spielen, sondern auch Alkohol trinken und internationale Speisen essen. 2. Vorbereitungs- und Einrichtungsphase - die Vorbereitungsphase sei voraussichtlich im Juli 2007 beendet, damit er ab August 2007 Betriebseinnahmen habe. Ziel der Vorbereitungsphase sei nicht nur die Behördengenehmigung zu erhalten, sondern auch Betriebskosten zu mindern und andere Faktoren zu verbessern. es brauche eine gewisse Zeit und Kosten für mehr als 300 Quadratmeter Gewerbefläche mit allen Einrichtungen, für die er selbst aufkommen müs-se. Der kleine Bankkredit habe wenig Wirkung. Die bisher durchgeführten Arbeiten in der Vorbereitungsphase, um die Gewerberäume schön, sauber und sicher zu erhalten sowie Ener-gie zu sparen seien: Entfernung alter Teile, von defekten technischen Einrichtungen, die nicht mehr benötigt würden, Restauration bzw. Reparaturen an der Einrichtung, Schönheitsrepara-turen der Gewerbefläche, Reinigen der Küche bis zum Sanitärbereich, kleine Änderungen und Modernisierung der technischen Einrichtungen, um Energie zu sparen (zum Beispiel die Be-leuchtung), Sicherheit, Vorkehrungen gegen Diebe.

3. Beste Startphase - Die Startphase fange in wenigen Wochen an. Jeder erfahrene Unterneh-mer der gleichen Branche sage, mit einer solchen Vorbereitungsphase gibt es eine gute Start-phase.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Weitergewährung ab, weil die selbstständige Tätigkeit nicht aufgenommen worden sei und auch nicht in absehbarer Zeit hauptberuflich ausgeübt werde (Bescheid vom 20. Juni 2007, vgl. Blatt 31 der Verwaltungsakte).

Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger wie folgt: Meine angemeldete selbststän-dige Tätigkeit wird wie geplant auch schon in absehbarer Zeit tatsächlich hauptberuflich aus-geübt sein. Die aktuelle Geschäftssituation verlaufe so: Die Startphase der Gastwirtschaft fan-ge erst in wenigen Wochen an. Sie sei sehr von der Vorbereitungs- und Einrichtungsphase abhängig. Aber die Startphase seines Einzelhandels habe schon seit dem 7. Juni 2007 begon-nen und deswegen habe er im Juni 2007 schon pro Arbeitstag 50 EUR eingenommen (vgl. Blatt 32 der Verwaltungsakte).

Unter dem 7. August 2007 (Nachtrag zum Widerspruch vom 25. Juni 2007) führte der Kläger weiter aus, dass seine angemeldete selbstständige Tätigkeit wie geplant auch schon in abseh-barer Zeit tatsächlich hauptberuflich ausüben werde, weil er mit seinem Einzelhandel seit Juni 2007 schon 50 EUR pro Arbeitstag eingenommen habe. Seit dem 27. Juni 2006 sei er selbststän-dig und in der Vorbereitungsphase habe er bisher viel für die Betriebsausstattung investiert. Auch habe er die Versicherungsbeiträge selbst bezahlen müssen. In der Selbstständigkeit habe er bisher mindestens acht Stunden pro Arbeitstag gearbeitet. Heute sei er immer noch selbst-ständig, da er noch nicht arbeitslos gemeldet sei. Seine Selbstständigkeit habe eine gute Per-spektive, weil er bald nicht nur Einnahmen aus seinem Einzelhandel, sondern auch aus der Gastwirtschaft habe. Er habe den Existenzgründungszuschuss nötig, weil er sonst nicht genü-gend Geld zum Leben habe (vgl. Blatt 35 der Verwaltungsakte).

Unter dem 13. August 2007 teilte der Kläger ergänzend mit, dass sein Unternehmen aus zwei Teilen bestehe (vgl. Blatt 41 der Verwaltungsakte): Bislang betreibe er gleichzeitig einen Ein-zelhandel und eine Gastwirtschaft (mit Spielautomaten und Internet). Mit dem Einzelhandel habe er im Juni bzw. Juli 2007 schon einen kleinen Gewinn macht. Die Gastwirtschaft mit Spielautomaten und Internet-Cafe starte in wenigen Wochen, wenn er die Behördengenehmi-gung bekomme. In seinem Cafe wolle er alkoholische Getränke anbieten, wofür eine Geneh-migung notwendig sei. Die Firma S. GmbH (Firma) werde alle notwendigen Geräte und die Computer in den Gewerberäumen aufstellen, sobald er eine Behördengenehmigung habe. Deshalb müsse er keine Computer kaufen (vgl. Blatt 41 der Verwaltungsakte).

Auf die betriebswirtschaftliche Auswertung für Juni und Juli 2007 wird Bezug genommen (vgl. Blatt 43 ff der Verwaltungsakte).

Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. August 2007, vgl. Blatt 36 der Verwaltungsakte).

Der Kläger hat hiergegen am 3. September 2007 Klage erhoben.

Unter dem 15. September 2008 hat der Kläger u. a. erklärt, er habe im Jahr 2007 2000 EUR und im Jahr 2008 5.000 EUR Gewinn gemacht. Internet-Cafe sei der Ort, an dem der Kunde Food- und Non-Food-Waren bekomme und gleichzeitig auch Alkohol trinke, an Spielautomaten spiele und im Internet surfen könne. Am Anfang habe er ein Schild mit der Aufschrift Inter-net-Cafe an seiner Betriebsstätte anbringen wollen. Nach einiger Zeit des Überlegens habe er aber zwei andere Schilder mit der Aufschrift "Madonnas Biergarten" und "Madonnas Mode-center" befestigt. Die Firma stelle sofort Computer und Spielautomaten auf, wenn er die Ge-nehmigung der Behörde für die Gastwirtschaftsräumlichkeiten erhalte. Das Internet-Cafe sei sein Hauptberuf, weil es der einzige Beruf gewesen sei, den er ausgeübt habe. Sein Ziel sei, dass durch die Gaststättenerlaubnis Alkohol in seinem Internet-Cafe verkauft werden könne, damit die Firma Spielautomaten und Computer aufstelle.

Das Sozialgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Ableh-nungsbescheides vom 20. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Au-gust 2007 zu verurteilen, ihm einen Existenzgründungszuschuss für die Zeit vom 27. Juni 2007 bis zum 26. Juni 2008 um zu gewähren, abgelehnt. Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden würden, hätten nach § 421 l Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss werde geleistet, wenn der Existenzgründer in ei-nem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleis-tungen nach dem SGB III bezogen oder eine Beschäftigung ausgeübt habe, die als Arbeitsbe-schaffungsmaßnahme gefördert worden sei und nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erzielen werde, das voraussichtlich 25.000 EUR im Jahr nicht überschreiten werde (§ 421 l Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Zuschuss werde bis zu drei Jahren erbracht und werde längstens für ein Jahr bewil-ligt (§ 421 l Abs. 2 Satz 1 SGB III). Er betrage im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslo-sigkeit 600 EUR, im zweiten Jahr monatlich 360 EUR und im dritten Jahr monatlich 240 EUR (§ 421 l Abs. 2 Satz 2 SGB III). Im Zusammenhang mit dem Internet-Cafe könne nicht von einer Ge-schäftseröffnung gesprochen werden. Der Kläger selbst habe im sozialgerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 9. Juli 2007 bzw. 10. August 2007 vorgetragen, die angemeldete Tätigkeit werde (erst) in absehbarer Zeit tatsächlich hauptberuflich ausübbar sein. Im gerichtlichen Ver-fahren hätten dann die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 7. Juni 2008 vorge-tragen, dass die bürokratischen Voraussetzungen für den Betrieb eines Internet-Cafe noch immer nicht erfüllt seien. Schließlich habe der Kläger im Termin zur mündlichen Verhand-lung vom 30. September 2008 erklärt, dass in der vermeintlichen Betriebsstätte des Internet-Cafes weder Spielautomaten noch Computer aufgestellt seien. An alledem ändere auch nichts die zu den Gerichtsakten gereichte Übersicht über die selbstständige Tätigkeit vom 15. Sep-tember 2008. Denn dort räume der Kläger ein, dass es noch an einer behördlichen Genehmi-gung für die Gastwirtschaftsräumlichkeiten fehle (Urteil vom 30. September 2008, dem Klä-ger am 10. Oktober 2008 zugestellt, vgl. Blatt 56 und 64 der Gerichtsakten).

Der Kläger hat hiergegen am 5. November 2008 Berufung eingelegt. Das Internet-Cafe inklu-sive Einzelhandel bilde seit Juni 2006 den ursprünglichen Plan seines Unternehmens. Diesen Plan führe er auch aus. Während des Gesprächs mit der Sachbearbeiterin im Gewerbeamt ha-be er diese über sein geplantes Unternehmen informiert: - Internetnutzung (Kombination mit Spielautomaten) - Verkauf von Non-Food und Food-Waren den täglichen Bedarfs - Verkauf von alkoholischen Getränken nicht nur zum Mitnehmen, sondern auch zum Trin-ken vor Ort. Die Sachbearbeiterin hätte ihm sofort einen Gewerbeschein mit dem Inhalt Internet-Cafe er-teilt. In diesem Gewerbeschein hätte sie den Verkauf und Ausschank von alkoholischen Ge-tränken ausgeschlossen. Weitere Beschränkungen hätte es nicht gegeben, sodass er auch da-mit Einzelhandel betreiben könne. Mit diesem Gewerbeschein hätte er seine Einzelhandelsab-teilung (Madonnas Modecenter) bereits im Juni 2007 in Betrieb genommen. Somit sei die Einzelhandelsabteilung Bestandteil des Gewerbescheins für das Internet-Cafe. Zu einem spä-teren Zeitpunkt (September 2007) hätte er trotzdem noch einen anderen Gewerbeschein für Einzelhandel für Non-Food und Food-Waren angemeldet, weil er damit auch Lebensmittel in der Abteilung für Einzelhandel, nicht jedoch im Bereich Internet-Cafe verkaufen könne. Die Einzelhandelsabteilung sei dann im Oktober 2007 um eine andere Geschäftsstelle erweitert worden. Die Vorbereitungsphase sei als Bestandteil seines Unternehmens anerkannt und zu berücksichtigen. Nur mit der Vorbereitungsphase sei es möglich gewesen, seinen heutigen Arbeitsplatz aufzubauen. Außerdem würde es kein Gesetz geben, das diese Phase nicht aner-kenne bzw. nicht berücksichtige.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. September 2008 und den Bescheid vom 20. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2006 aufzu-heben und die Beklagte zu verurteilen, einen Existenzgründungszuschuss für die Zeit vom 27. Juni 2007 bis zum 26. Juni 2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger habe die selbstständige Tätigkeit frühestens mit der Inbetriebnahme von "Madon-nas Modecenter" im Juni 2007 aufgenommen, aber letztmalig am 26. Juni 2006 eine Entgelt-ersatzleistung nach dem SGB III bezogen. Er habe bisher nicht sein Internet-Cafe eröffnet und damit zumindest die im Antrag deklarierte selbstständige Tätigkeit nicht aufgenommen. Es sei unerheblich, dass der Kläger entsprechend seines Vortrages bereits ab dem 27. Juni 2006 zunächst die Räumlichkeiten renoviert und sonstige die Eröffnung des Internet-Cafes vorbereitende Tätigkeiten ausgeführt habe. Diese lediglich mittelbar der Aufnahme der selbst-ständigen Tätigkeit dienenden Handlungen würden keinen Anspruch auf den Existenzgrün-dungzuschuss begründen. Vorbereitende Handlungen seien als Aufnahme einer selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren, wenn sie zielgerichtet und unmittelbar der Bestreitung des Lebens-unterhaltes zu dienen bestimmt seien. Die sei der Fall, wenn erstmals eine unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außen-wirkung vorgenommen werde. Bezogen auf das Betreiben eines Internet-Cafes scheitere die Selbstständigkeit bereits am Vorhandensein der eigenen Betriebsmittel, weil auch ein Jahr nach dem Leistungsbezug keine Computer vorhanden gewesen seien, die einen Internetnut-zung möglich gemacht hätten. Nach den Erklärungen des Klägers sei dieser Bereich erst im Oktober 2008 in Betrieb genommen worden. Sofern der Kläger mitteile, den Teilbereich des Einzelhandels im Juni 2007 in Betrieb genommen zu haben, sei davon auszugehen, dass auch erst zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit vorgelegen hätten.

Zu Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Niederschrift über den Erörte-rungstermin vom 8. Juli 2011. Der Kläger hat dort erklärt, seit November 2008 über Compu-ter zu verfügen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte in der mündlichen Verhand-lung vom 1. Februar 2012 überdies erklärt, dass der ARGE bekannt gewesen sei, dass der Kläger zum symbolischen Preis von einem EUR eine Schrottimmobilie erworben habe, die Auf-nahme einer selbstständige Tätigkeit ohne entsprechende Räumungs-, Reparatur- und Sanie-rungsarbeiten nicht zugelassen habe. Gleichwohl sei der Antrag auf Gewährung eines Exis-tenzgründungszuschusses positiv beschieden worden. Logische Folge davon sei, dass die Leistung auch im zweiten Jahr zu gewähren sei. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbe-standes Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten sind in der Sache nicht zu bean-standen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Existenzgründungszuschuss.

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Ar-beitslosigkeit beenden würden, haben nach § 421 l Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialge-setzbuch (SGB III) Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zu-schuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer (Nr. 1) in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezo-gen oder eine Beschäftigung ausgeübt habe, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist, (Nr. 2) nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 EUR im Jahr nicht überschreiten wird, und (3.) eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fach-verbände und Kreditinstitute (§ 421 l Abs. 1 Satz 2 SGB III).

Der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem Bezug der Entgeltersatzleistungen ist gewahrt, wenn zwischen dem Bezug der Entgeltersatzleistung und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Zeitraum von nicht mehr als etwa einem Monat liegt (vgl. BSG vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R).

Entscheidungserheblich ist somit, ob der Kläger innerhalb eines Monats nach dem letztmali-gen Bezug von Arbeitslosengeld am 26. Juni 2006 die selbständige Tätigkeit, für die er den Existensgründungszuschuss begehrt, aufgenommen hat.

Hieran fehlt es vorliegend.

In seiner Entscheidung vom 5. Mai 2010 (B 11 AL 28/09 R) hat das Bundessozialgericht zum Merkmal der Aufnahme der selbstständige Tätigkeit folgendes ausgeführt: Das Gesetz um-schreibt nicht näher, was unter der "Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" zu verstehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, aus der zu schließen wäre, dass die Tätigkeit erst dann aufge-nommen ist, wenn mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit begonnen wird, also Waren produ-ziert oder Dienstleistungen erbracht werden, existiert nicht. Soweit das BSG zu einer früheren Fassung des § 57 SGB III, die ebenfalls die Tatbestandsvoraussetzung der "Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" enthielt, ausgeführt hat, eine solche Tätigkeit werde mit der erstmali-gen Vornahme einer unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichteten und der Gewinnerzie-lung dienenden Handlung mit Außenwirkung aufgenommen (BSG SozR 4-4300 § 57 Nr 1 Rz.11 mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 11.3.1997 - L 13 Ar 2633/95), bleibt ebenfalls offen, inwieweit Vorbereitungshandlungen mit Außenwirkung einzubeziehen sind. Aus den weiteren Ausführungen des BSG in der vorgenannten Entscheidung wird jedoch deutlich, dass der genaue Zeitpunkt der "Aufnahme" maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles abhängt (uU auch von einem formalen Akt der Zulassung, vgl BSG aaO Rz. 11).

Eine an den Umständen des Einzelfalles orientierte Betrachtungsweise entspricht auch dem offenen Gesetzeswortlaut und dem Zweck des § 57 SGB III, eine gezielte Förderung zu errei-chen und die Nachhaltigkeit von Existenzgründungen aus Arbeitslosigkeit zu stärken (vgl BT-Drucks 16/1696 S 31, zu § 57 Abs 2). Da im Übrigen eine Existenzgründung regelmäßig kei-nen punktuellen Vorgang darstellt (vgl BT-Drucks 14/873 S 3, zu § 57 SGB III idF des 2. SGB III-Änderungsgesetzes vom 21.7.1999, BGBl I 1648), geht der Senat davon aus, dass eine selbständige Tätigkeit iS des § 57 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB III schon vor der eigentlichen "Geschäftseröffnung" - also beispielsweise dem Beginn der Warenproduktion, die den Ge-genstand des Unternehmens darstellt - aufgenommen worden sein kann. Unter bestimmten Umständen kann eine "Aufnahme" also schon vorliegen, wenn vorbereitende Tätigkeiten durchgeführt werden (so zutreffend Link in Eicher/Schlegel, SGB III, § 57 RdNr 39, Stand März 2010; Link/Kranz, Der Gründungszuschuss für Existenzgründer, 2007, RdNr 63; aA offenbar Stark in NK-SGB III, 3. Aufl, § 57 RdNr 55). Die im Gesetz angelegte Nachhaltig-keit der Förderung macht es jedoch erforderlich, vorbereitende Maßnahmen nur dann als "Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" zu werten, wenn diese Maßnahmen Außenwirkung im Geschäftsverkehr entfalten (vgl BSG SozR 4-4300 § 57 Nr 1 RdNr 11; Link in Ei-cher/Schlegel aaO; Winkler, info also 2006, 195, 196) und sie ferner nach dem zugrunde lie-genden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerich-tet sind (vgl BSG aaO; LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.4.2010, L 1 AL 39/09 ZVW).

Dem schließt sich der Senat an.

Die vom Kläger beantragte Förderung zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Rah-men eines Internet-Cafes ist aber nicht ab Ende Juli 2006 erfolgt. Denn Maßnahmen mit Au-ßenwirkung im Geschäftsverkehr hat der Kläger bei der hier erforderlich wertenden Betrach-tung ab dieser Zeit diesbezüglich nicht erbracht. Die Voraussetzungen für das Aufstellen der erforderlichen Computer sind nach dem Vortrag des Klägers erst ab November 2008, also nach mehr als zwei Jahren "Vorbereitungstätigkeit" erfüllt gewesen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass die vom Kläger vorgetragenen Vorbereitungs-handlungen noch unmittelbar auf die Geschäftstätigkeit des Internet-Cafes gerichtet gewesen sind. Im Übrigen ist ausweislich der Angaben des Klägers in der Zeit bis Ende April 2007 keinerlei Umsatz getätigt worden. Schließlich sind die vom Kläger vorgetragenen erforderli-chen Instandhaltungsarbeiten an der von ihm nach den Darstellungen seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erworbenen "Schrott-Immobilie" nicht unmittelbar auf die Eröffnung des Internet-Cafes gerichtet gewesen. Vielmehr dienten diese unmittelbar der In-standsetzung des vom Kläger erworbenen Hauses. Ohne Bedeutung ist, ob der Kläger tatsäch-lich ab Ende Juni 2006 eine andere Tätigkeit aufgenommen hat. Denn eine Förderung war nur für das Internet-Cafe beantragt worden. Nur hierauf bezogen sich alle vom Kläger der Beklag-ten gegenüber gemachten Angaben, die der Senat im Übrigen zuvor im Tatbestand festgestellt hat.

Der Kläger hat auch nicht deshalb den hier geltendgemachten Anspruch, weil die Beklagte, so sein Vortrag, in Kenntnis der Baufälligkeit der erworbenen Immobilie den Zuschuss für das erste Jahr bewilligt hat. Denn hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Auch kommt als Anspruchsgrundlage eine Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht in Betracht, weil eine solche zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, an der es hier freilich mangelt, bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der Vorschrift des § 193 Abs. 1 des Sozi-algerichtsgesetzes (SGG).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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