Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 15 R 128/06
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 729/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 27. Feb-ruar 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) streitig.
Die im September 1983 geborene Klägerin erlitt am 19. Dezember 1990 bei einem Verkehrsun-fall auf dem Schulweg ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und erhält deshalb eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft.
Im Juli 200 erwarb die Klägerin an der Staatlichen Förderschule für Körperbehinderte in E.den Hauptschulabschluss. Vom 1. September 2000 bis 31. August 2003 absolvierte sie eine Lehre als Hauswirtschaftshelferin, die sie mit bestandener Prüfung abschloss. In diesem Zeitraum war sie außerdem drei Stunden pro Woche als Reinigungskraft in einer Physiotherapiepraxis tätig. Vom 16. August 2004 bis 15. November 2004 stand die Klägerin als Hauswirtschaftskraft in einem Arbeitsverhältnis auf Probe bei einem Senioren- und Pflegeheim. Das Probearbeitsver-hältnis endete wegen Nichteignung. Vom 15. Juni 2005 bis zum 31. März 2006 war sie als Hauswirtschaftskraft in der Wäscherei eines Seniorenheims in N.beschäftigt. Seit 1. April 2006 arbeitet sie als Service-Mitarbeiterin bei der Lebenshilfe E. Service gGmbH.
Insgesamt hat die Klägerin inzwischen mehr als 60 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsverlaufs wird auf Blatt 30 ff. der Gerichtsakte Bezug genom-men.
Am 12. Januar 2005 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. M. ein. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 23. Juni 2005 bei der Klägerin ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, ein posttraumatisch ataktisches Syndrom und eine posttraumatische Hör-minderung rechts fest und beschrieb, dass die Klägerin im Alter von 7 Jahren ein schweres Schädelhirntrauma bei einem Verkehrsunfall erlitten habe, in dessen Folge es zu erheblichen Einbußen im motorischen, koordinativen und im psychischen Bereich gekommen sei. Insge-samt könne festgestellt werden, dass derzeit eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeits-markt nicht möglich sei. In Auswertung dieses Gutachtens schätzte die beratende Ärztin des medizinischen Dienstes der Beklagten, Dr. M. ein, dass der dort beschriebene Zustand der Klägerin seit dem 19. Dezember 1990 auf Dauer bestehe und diese nur unter geschützten Bedin-gungen arbeiten könne.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Er-werbsminderung ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Den dagegen am 5. August 2005 erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2005 mit der Begründung zurück, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ren-te wegen Erwerbsminderung. Zwar hätten die Ermittlungen im Rentenverfahren ergeben, dass sie seit dem 19. Dezember 1990 voll erwerbsgemindert sei. Ein Anspruch auf eine Rentenzah-lung bestehe jedoch nicht, weil die allgemeine Wartezeit gemäß § 50 Abs. l SGB VI nicht er-füllt sei. Außerdem sei die Wartezeit nach § 53 Abs. l SGB VI nicht vorzeitig erfüllt. Die Klä-gerin habe in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung am 19. Dezember 1990 nicht mindestens l Jahr mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tä-tigkeit belegt gehabt.
Die Klägerin hat am 20. Januar 2006 vor dem Sozialgericht Meiningen (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie habe ab dem 10. Dezember 2000 für 58 Monate Pflicht-beiträge, somit für fast 5 Jahre, bezahlt. Wenn man davon ausgehe, dass bei ihr ab dem 19. Dezember 1990 Erwerbsunfähigkeit gegeben sei, dann sei schlecht verständlich, warum kein Anspruch auf Rente ab diesem Zeitpunkt bestehen soll, und es dränge sich die Frage auf, ob eine gewollte oder ungewollte Regelungslücke vorliege. Außerdem sei die Bewertung, sie sei seit dem Unfall am 19. Dezember 1990 erwerbsunfähig, zu hinterfragen.
Nach Beiziehung der Verwaltungsakte der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat das SG die Klage sodann mit Urteil vom 27. Februar 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im We-sentlichen ausgeführt, dass die Klägerin seit dem Verkehrsunfall am 19. Dezember 1990 erwerbsgemindert sei und sämtliche Leistungseinschränkungen auf diesen Unfall zurückzu-führen seien. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. M. vom 23. Juni 2005. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin aber die Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI zweifel-los nicht erfüllt. Auch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach §§ 53 und 245 SGB VI scheide aus, da die Klägerin bei Eintritt des Arbeitsunfalls weder versicherungspflichtig gewesen sei, noch in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gehabt habe, noch einen rechtswirksamen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe, der auf die Wartezeit ange-rechnet werden könne.
Mit ihrer am 3. Juli 2007 eingelegten Berufung gegen das ihren Bevollmächtigten am 4. Juni 2007 zugestellte Urteil verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren fort. Zur Begründung führt sie aus, dass sie nach dem Recht der ehemaligen DDR Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt hätte. Nach Einführung des Rechts auf Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit im Gebiet der neuen Bundesländer zum 1. Januar 1992 sei ihr Renten-anspruch infrage gestellt. Der Grundsatz des Bestandsschutzes werde hierdurch verletzt. Seit 2000, als sie eine Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin aufgenommen habe, habe sie Rentenbeiträge entrichtet. Außerdem leide sie an Magersucht. Dies sei als selbständige Krankheit zu bewerten und erfülle einen eigenen und gesonderten Anspruch auf Rente. Schließlich habe sie erfolgreich eine Ausbildung durchlaufen und verschiedene Tätigkeiten vollwertig ausgeübt, so dass nicht von einer durchgehenden Erwerbsminderung seit dem Verkehrsunfall 1990 ausgegangen werden könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 27. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2005 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 22. Dezember 2005 zu verurteilen, ihr ab 1. Januar 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe nach ihrem Schädelhirntrauma vom Dezember 1990 keine altersgemäße Belastbarkeit mehr erreicht. Sie habe von Anfang an nur unter geschützten Bedingungen eingesetzt werden können. Der spätere Hinzutritt einer weiteren Erkrankung, auch wenn diese wie die Magersucht der Klägerin eine eigenständige Erkran-kung darstelle, begründe keinen neuen Leistungsfall.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ihren Ausbildungsvertrag "Hauswirtschaftshelfer" vom 1. September 2000, das Prüfungszeugnis "Hauswirtschaftshelferin" des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 29. August 2003 samt Abschlusszeugnis der Berufsschule vom 9. Juli 2003 und Ausbildungszeugnis des Bildungs-Center Südthüringen e.V. vom 29. August 2003 sowie die Arbeitsverträge mit der Senioren- und Pflegeheim E. GmbH als Hauswirtschafterin vom 13. August 2004, mit der F. Pflegedienste GmbH als Hauswirt-schaftshelferin vom 11. Juni 2005 und mit der Lebenshilfe E. Service gGmbH vom 20. Juni 2006 samt "Entwicklungsbericht" vom 10. April 2008 übersandt. Der Senat hat Arbeitge-berauskünfte der Senioren- und Pflegeheim E. GmbH vom 16. Januar 2009 nebst Stellen-beschreibung und Kurzeinschätzung vom 5. November 2004, der Lebenshilfe E. Service gGmbH vom 13. Januar 2009, der Praxis für Physiotherapie A K vom 19. Januar 2009 sowie der F. Pflegedienste GmbH vom 31. März 2010 eingeholt und die Verwaltungsakte der Verwaltungsberufsgenossenschaft beigezogen. Außerdem hat der Berichterstatter mit den Beteiligten am 2. Juni 2008 einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Sitzungsniederschrift verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Ge-genstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, denn ihre Klage ist unbegründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung ab 1. Januar 2001 (n.F.) scheidet mangels Vorliegen der versi-cherungsrechtlichen Voraussetzungen aus.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI n.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teil-weiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicher-te Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingun-gen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine War-tezeit erfüllt haben (sog. versicherungsrechtliche Voraussetzungen). Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbs-gemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindes-tens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Im Falle der Klägerin sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt ihres Unfalles am 19. Dezember 1990, dem maßgeblichen Leistungsfall, eindeutig nicht erfüllt. Insoweit wird nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Ent-scheidungsgründe im angefochtenen Urteil des SG Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. Dies wird - mit Ausnahme der Frage, ob es sich bei ihrem Unfall um den maß-geblichen Leistungsfall handelt - letztlich auch von der Klägerin eingeräumt, die mit ihrer Berufung alleine die Feststellung im Urteil der Vorinstanz angreift, ihr Unfall im Jahr 1990 stelle den maßgeblichen Leistungsfall dar und seither sei sie voll erwerbsgemindert.
Auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens ist der Senat jedoch davon über-zeugt, dass sie seit ihrem Unfall im Dezember 1990 aufgrund der Unfallfolgen voll er-werbsgemindert ist. Er folgt insoweit - ebenso wie die Vorinstanz - den Ausführungen des Prof. Dr. M. in dessen Gutachten vom 23. Juni 2006, der bei der Klägerin ein durch den Unfall ausgelöstes hirnorganisches Psychosyndrom mit Aufmerksamkeitsstörungen, ver-minderter Konzentration und verstärkter Ermüdung sowie als Folge davon depressive Ent-wicklungen diagnostiziert hat. Derzeit, so Prof. Dr. M. im Juni 2005, sei eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich, vielmehr sei eine Tätigkeit unter be-schützenden Bedingungen in einer geschützten Werkstatt anzustreben. Insoweit verweist er auf die Berichte des H.-Jugendwerks über die stationären Behandlungen der Klägerin im Jahre 2000 und 2004, wonach wegen der motorischen und intellektuellen Einbußen der Klägerin nur eine Ausbildung im geschützten Rahmen infrage kommt (so der Bericht aus dem Jahre 2000), sie jedoch, nachdem was sie während des stationären Aufenthalts 2004 gezeigt habe, sicherlich nicht als Hauswirtschaftspflegerin arbeiten kann. Diese Ausfüh-rungen hält der Senat für eindeutig.
Dem können auch nicht erfolgreich die vom Senat eingeholten Einschätzungen der Arbeit-geber der Klägerin entgegengehalten werden. Im Gegenteil wurde beispielsweise durch die Senioren- und Pflegeheim E. GmbH nach Beendigung des Probearbeitsverhältnisses im November 2004 eingeschätzt, dass die Klägerin dem Aufgabenbereich im Hauswirtschafts-bereich nicht gerecht wurde. Auch die seit 1. April 2006 ausgeübte Tätigkeit einer Service-Mitarbeiterin bei der Lebenshilfe E. Service gGmbH sei mit einer Tätigkeit in einer ge-schützten Einrichtung vergleichbar, bei den anderen Mitarbeitern handele es sich auch um behinderte Menschen und die Arbeitsleistung der Klägerin entspreche nicht der Arbeitsleis-tung der Mitarbeiter ohne Behinderung in vergleichbaren Arbeitspositionen. Die Klägerin gelte "im Sinne eines Integrationsunternehmens" als vollwertige Arbeitskraft. Dass dage-gen die F. Pflegedienste GmbH mit der Tätigkeit der Klägerin von Juni 2005 bis Ende März 2006 als Hauswirtschaftskraft in der Wäscherei zufrieden gewesen sei und sie als vollwertige Kraft geführt habe, beweist nicht, dass sie in diesem Zeitraum nicht mehr er-werbsgemindert war. Zum einen ist mit der Beklagten darauf hinzuweisen, dass die Kläge-rin während der lediglich zehnmonatigen Tätigkeit in der Wäscherei der F. Pflegedienste GmbH, in der sie vorwiegend die gewaschene Wäsche in Trockner umgefüllt hat, nur einen Teil der in der Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin erworbenen Kenntnisse einsetzen musste. Zum anderen sprechen auch die Einschätzungen der Arbeitgeber vor dieser Tätig-keit und vor allem nach der ausgeübten Beschäftigung gegen ein Wiedererlangen der Er-werbsfähigkeit seitens der Klägerin. Für ihre Verhältnisse, d.h. unter dem Gesichtspunkt der besonderen Einschränkungen, mag sie die Tätigkeiten zufriedenstellend ausgeübt ha-ben. Vergleichbar ist dies allerdings nur mit der Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer mit entsprechenden Behinderungen.
Auf die Frage, ob das Hinzutreten der Magersucht als eigenständige Erkrankung ab den Jahren 2002/2003 Auswirkungen auf die Bestimmung des Leistungsfalls hat, kommt es daher nicht mehr an, da die Klägerin durchgehend seit 1990 erwerbsgemindert ist. Zudem war die Magersucht im Jahre 2005 zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. M. ausweislich dessen Gutachten überwunden, sodass spätestens ab dieser Zeit wegen dieser Erkrankung ohnehin keine Erwerbsminderung mehr vorgelegen hätte.
Änderungen im Gesundheitszustand der Klägerin wurden von dieser bzw. ihrem Prozess-bevollmächtigten bis zur Entscheidung des Senats über die Berufung nicht vorgetragen. Bei gegebener Erwerbsminderung könnte es sich bei solchen, für den vorliegenden Fall maß-geblichen Veränderungen ohnehin nur um Verbesserungen im Gesundheitszustand han-deln, so dass dann aber auch bereits deshalb ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsren-te fraglich wäre.
Abschließend weist der Senat daraufhin, dass sich die von der Klägerin aufgeworfene Fra-ge, ob durch den Wechsel des für sie geltenden Rentenrechts zum 1. Januar 1992 der Grundsatz des Bestandsschutzes verletzt werde, weil ihr vormaliger Anspruch auf eine In-validenrente der DDR durch das SGB VI infrage gestellt worden sei, im vorliegenden Falle nicht stellt, weil diese gerade keine Bestands(invaliden)rentnerin war. Insoweit kommt ein Bestandsschutz von vornherein nicht in Betracht. Ihr Rentenanspruch richtet sich vielmehr allein nach den Vorschriften des SGB VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) streitig.
Die im September 1983 geborene Klägerin erlitt am 19. Dezember 1990 bei einem Verkehrsun-fall auf dem Schulweg ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und erhält deshalb eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft.
Im Juli 200 erwarb die Klägerin an der Staatlichen Förderschule für Körperbehinderte in E.den Hauptschulabschluss. Vom 1. September 2000 bis 31. August 2003 absolvierte sie eine Lehre als Hauswirtschaftshelferin, die sie mit bestandener Prüfung abschloss. In diesem Zeitraum war sie außerdem drei Stunden pro Woche als Reinigungskraft in einer Physiotherapiepraxis tätig. Vom 16. August 2004 bis 15. November 2004 stand die Klägerin als Hauswirtschaftskraft in einem Arbeitsverhältnis auf Probe bei einem Senioren- und Pflegeheim. Das Probearbeitsver-hältnis endete wegen Nichteignung. Vom 15. Juni 2005 bis zum 31. März 2006 war sie als Hauswirtschaftskraft in der Wäscherei eines Seniorenheims in N.beschäftigt. Seit 1. April 2006 arbeitet sie als Service-Mitarbeiterin bei der Lebenshilfe E. Service gGmbH.
Insgesamt hat die Klägerin inzwischen mehr als 60 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsverlaufs wird auf Blatt 30 ff. der Gerichtsakte Bezug genom-men.
Am 12. Januar 2005 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. M. ein. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 23. Juni 2005 bei der Klägerin ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, ein posttraumatisch ataktisches Syndrom und eine posttraumatische Hör-minderung rechts fest und beschrieb, dass die Klägerin im Alter von 7 Jahren ein schweres Schädelhirntrauma bei einem Verkehrsunfall erlitten habe, in dessen Folge es zu erheblichen Einbußen im motorischen, koordinativen und im psychischen Bereich gekommen sei. Insge-samt könne festgestellt werden, dass derzeit eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeits-markt nicht möglich sei. In Auswertung dieses Gutachtens schätzte die beratende Ärztin des medizinischen Dienstes der Beklagten, Dr. M. ein, dass der dort beschriebene Zustand der Klägerin seit dem 19. Dezember 1990 auf Dauer bestehe und diese nur unter geschützten Bedin-gungen arbeiten könne.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Er-werbsminderung ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Den dagegen am 5. August 2005 erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2005 mit der Begründung zurück, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ren-te wegen Erwerbsminderung. Zwar hätten die Ermittlungen im Rentenverfahren ergeben, dass sie seit dem 19. Dezember 1990 voll erwerbsgemindert sei. Ein Anspruch auf eine Rentenzah-lung bestehe jedoch nicht, weil die allgemeine Wartezeit gemäß § 50 Abs. l SGB VI nicht er-füllt sei. Außerdem sei die Wartezeit nach § 53 Abs. l SGB VI nicht vorzeitig erfüllt. Die Klä-gerin habe in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung am 19. Dezember 1990 nicht mindestens l Jahr mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tä-tigkeit belegt gehabt.
Die Klägerin hat am 20. Januar 2006 vor dem Sozialgericht Meiningen (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie habe ab dem 10. Dezember 2000 für 58 Monate Pflicht-beiträge, somit für fast 5 Jahre, bezahlt. Wenn man davon ausgehe, dass bei ihr ab dem 19. Dezember 1990 Erwerbsunfähigkeit gegeben sei, dann sei schlecht verständlich, warum kein Anspruch auf Rente ab diesem Zeitpunkt bestehen soll, und es dränge sich die Frage auf, ob eine gewollte oder ungewollte Regelungslücke vorliege. Außerdem sei die Bewertung, sie sei seit dem Unfall am 19. Dezember 1990 erwerbsunfähig, zu hinterfragen.
Nach Beiziehung der Verwaltungsakte der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat das SG die Klage sodann mit Urteil vom 27. Februar 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im We-sentlichen ausgeführt, dass die Klägerin seit dem Verkehrsunfall am 19. Dezember 1990 erwerbsgemindert sei und sämtliche Leistungseinschränkungen auf diesen Unfall zurückzu-führen seien. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. M. vom 23. Juni 2005. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin aber die Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI zweifel-los nicht erfüllt. Auch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach §§ 53 und 245 SGB VI scheide aus, da die Klägerin bei Eintritt des Arbeitsunfalls weder versicherungspflichtig gewesen sei, noch in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gehabt habe, noch einen rechtswirksamen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe, der auf die Wartezeit ange-rechnet werden könne.
Mit ihrer am 3. Juli 2007 eingelegten Berufung gegen das ihren Bevollmächtigten am 4. Juni 2007 zugestellte Urteil verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren fort. Zur Begründung führt sie aus, dass sie nach dem Recht der ehemaligen DDR Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt hätte. Nach Einführung des Rechts auf Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit im Gebiet der neuen Bundesländer zum 1. Januar 1992 sei ihr Renten-anspruch infrage gestellt. Der Grundsatz des Bestandsschutzes werde hierdurch verletzt. Seit 2000, als sie eine Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin aufgenommen habe, habe sie Rentenbeiträge entrichtet. Außerdem leide sie an Magersucht. Dies sei als selbständige Krankheit zu bewerten und erfülle einen eigenen und gesonderten Anspruch auf Rente. Schließlich habe sie erfolgreich eine Ausbildung durchlaufen und verschiedene Tätigkeiten vollwertig ausgeübt, so dass nicht von einer durchgehenden Erwerbsminderung seit dem Verkehrsunfall 1990 ausgegangen werden könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 27. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2005 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 22. Dezember 2005 zu verurteilen, ihr ab 1. Januar 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe nach ihrem Schädelhirntrauma vom Dezember 1990 keine altersgemäße Belastbarkeit mehr erreicht. Sie habe von Anfang an nur unter geschützten Bedingungen eingesetzt werden können. Der spätere Hinzutritt einer weiteren Erkrankung, auch wenn diese wie die Magersucht der Klägerin eine eigenständige Erkran-kung darstelle, begründe keinen neuen Leistungsfall.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ihren Ausbildungsvertrag "Hauswirtschaftshelfer" vom 1. September 2000, das Prüfungszeugnis "Hauswirtschaftshelferin" des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 29. August 2003 samt Abschlusszeugnis der Berufsschule vom 9. Juli 2003 und Ausbildungszeugnis des Bildungs-Center Südthüringen e.V. vom 29. August 2003 sowie die Arbeitsverträge mit der Senioren- und Pflegeheim E. GmbH als Hauswirtschafterin vom 13. August 2004, mit der F. Pflegedienste GmbH als Hauswirt-schaftshelferin vom 11. Juni 2005 und mit der Lebenshilfe E. Service gGmbH vom 20. Juni 2006 samt "Entwicklungsbericht" vom 10. April 2008 übersandt. Der Senat hat Arbeitge-berauskünfte der Senioren- und Pflegeheim E. GmbH vom 16. Januar 2009 nebst Stellen-beschreibung und Kurzeinschätzung vom 5. November 2004, der Lebenshilfe E. Service gGmbH vom 13. Januar 2009, der Praxis für Physiotherapie A K vom 19. Januar 2009 sowie der F. Pflegedienste GmbH vom 31. März 2010 eingeholt und die Verwaltungsakte der Verwaltungsberufsgenossenschaft beigezogen. Außerdem hat der Berichterstatter mit den Beteiligten am 2. Juni 2008 einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Sitzungsniederschrift verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Ge-genstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, denn ihre Klage ist unbegründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung ab 1. Januar 2001 (n.F.) scheidet mangels Vorliegen der versi-cherungsrechtlichen Voraussetzungen aus.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI n.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teil-weiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicher-te Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingun-gen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine War-tezeit erfüllt haben (sog. versicherungsrechtliche Voraussetzungen). Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbs-gemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindes-tens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Im Falle der Klägerin sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt ihres Unfalles am 19. Dezember 1990, dem maßgeblichen Leistungsfall, eindeutig nicht erfüllt. Insoweit wird nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Ent-scheidungsgründe im angefochtenen Urteil des SG Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. Dies wird - mit Ausnahme der Frage, ob es sich bei ihrem Unfall um den maß-geblichen Leistungsfall handelt - letztlich auch von der Klägerin eingeräumt, die mit ihrer Berufung alleine die Feststellung im Urteil der Vorinstanz angreift, ihr Unfall im Jahr 1990 stelle den maßgeblichen Leistungsfall dar und seither sei sie voll erwerbsgemindert.
Auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens ist der Senat jedoch davon über-zeugt, dass sie seit ihrem Unfall im Dezember 1990 aufgrund der Unfallfolgen voll er-werbsgemindert ist. Er folgt insoweit - ebenso wie die Vorinstanz - den Ausführungen des Prof. Dr. M. in dessen Gutachten vom 23. Juni 2006, der bei der Klägerin ein durch den Unfall ausgelöstes hirnorganisches Psychosyndrom mit Aufmerksamkeitsstörungen, ver-minderter Konzentration und verstärkter Ermüdung sowie als Folge davon depressive Ent-wicklungen diagnostiziert hat. Derzeit, so Prof. Dr. M. im Juni 2005, sei eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich, vielmehr sei eine Tätigkeit unter be-schützenden Bedingungen in einer geschützten Werkstatt anzustreben. Insoweit verweist er auf die Berichte des H.-Jugendwerks über die stationären Behandlungen der Klägerin im Jahre 2000 und 2004, wonach wegen der motorischen und intellektuellen Einbußen der Klägerin nur eine Ausbildung im geschützten Rahmen infrage kommt (so der Bericht aus dem Jahre 2000), sie jedoch, nachdem was sie während des stationären Aufenthalts 2004 gezeigt habe, sicherlich nicht als Hauswirtschaftspflegerin arbeiten kann. Diese Ausfüh-rungen hält der Senat für eindeutig.
Dem können auch nicht erfolgreich die vom Senat eingeholten Einschätzungen der Arbeit-geber der Klägerin entgegengehalten werden. Im Gegenteil wurde beispielsweise durch die Senioren- und Pflegeheim E. GmbH nach Beendigung des Probearbeitsverhältnisses im November 2004 eingeschätzt, dass die Klägerin dem Aufgabenbereich im Hauswirtschafts-bereich nicht gerecht wurde. Auch die seit 1. April 2006 ausgeübte Tätigkeit einer Service-Mitarbeiterin bei der Lebenshilfe E. Service gGmbH sei mit einer Tätigkeit in einer ge-schützten Einrichtung vergleichbar, bei den anderen Mitarbeitern handele es sich auch um behinderte Menschen und die Arbeitsleistung der Klägerin entspreche nicht der Arbeitsleis-tung der Mitarbeiter ohne Behinderung in vergleichbaren Arbeitspositionen. Die Klägerin gelte "im Sinne eines Integrationsunternehmens" als vollwertige Arbeitskraft. Dass dage-gen die F. Pflegedienste GmbH mit der Tätigkeit der Klägerin von Juni 2005 bis Ende März 2006 als Hauswirtschaftskraft in der Wäscherei zufrieden gewesen sei und sie als vollwertige Kraft geführt habe, beweist nicht, dass sie in diesem Zeitraum nicht mehr er-werbsgemindert war. Zum einen ist mit der Beklagten darauf hinzuweisen, dass die Kläge-rin während der lediglich zehnmonatigen Tätigkeit in der Wäscherei der F. Pflegedienste GmbH, in der sie vorwiegend die gewaschene Wäsche in Trockner umgefüllt hat, nur einen Teil der in der Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin erworbenen Kenntnisse einsetzen musste. Zum anderen sprechen auch die Einschätzungen der Arbeitgeber vor dieser Tätig-keit und vor allem nach der ausgeübten Beschäftigung gegen ein Wiedererlangen der Er-werbsfähigkeit seitens der Klägerin. Für ihre Verhältnisse, d.h. unter dem Gesichtspunkt der besonderen Einschränkungen, mag sie die Tätigkeiten zufriedenstellend ausgeübt ha-ben. Vergleichbar ist dies allerdings nur mit der Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer mit entsprechenden Behinderungen.
Auf die Frage, ob das Hinzutreten der Magersucht als eigenständige Erkrankung ab den Jahren 2002/2003 Auswirkungen auf die Bestimmung des Leistungsfalls hat, kommt es daher nicht mehr an, da die Klägerin durchgehend seit 1990 erwerbsgemindert ist. Zudem war die Magersucht im Jahre 2005 zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. M. ausweislich dessen Gutachten überwunden, sodass spätestens ab dieser Zeit wegen dieser Erkrankung ohnehin keine Erwerbsminderung mehr vorgelegen hätte.
Änderungen im Gesundheitszustand der Klägerin wurden von dieser bzw. ihrem Prozess-bevollmächtigten bis zur Entscheidung des Senats über die Berufung nicht vorgetragen. Bei gegebener Erwerbsminderung könnte es sich bei solchen, für den vorliegenden Fall maß-geblichen Veränderungen ohnehin nur um Verbesserungen im Gesundheitszustand han-deln, so dass dann aber auch bereits deshalb ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsren-te fraglich wäre.
Abschließend weist der Senat daraufhin, dass sich die von der Klägerin aufgeworfene Fra-ge, ob durch den Wechsel des für sie geltenden Rentenrechts zum 1. Januar 1992 der Grundsatz des Bestandsschutzes verletzt werde, weil ihr vormaliger Anspruch auf eine In-validenrente der DDR durch das SGB VI infrage gestellt worden sei, im vorliegenden Falle nicht stellt, weil diese gerade keine Bestands(invaliden)rentnerin war. Insoweit kommt ein Bestandsschutz von vornherein nicht in Betracht. Ihr Rentenanspruch richtet sich vielmehr allein nach den Vorschriften des SGB VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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