Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 2 R 3566/09
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1410/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. August 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, den bindend gewordenen Bescheid vom 16. Juni 2009 über die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteil-zeit (im Folgenden: Altersrente) abzuändern und ab dem 1. Juli 2009 einen höheren Geld-wert seiner Altersrente unter Zugrundelegung von persönlichen Entgeltpunkten an Stelle von persönlichen Entgeltpunkten (Ost), des aktuellen Rentenwertes an Stelle des aktuellen Ren-tenwertes (Ost), von Anrechnungszeiten nach § 58 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) statt Anrechnungszeiten nach § 252 a SGB VI sowie unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu gewähren.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2009 bewilligte die Beklagte dem 1947 geborenen Kläger ab dem 1. Juli 2009 Altersrente in Höhe von 1.366,62 Euro (Zahlbetrag: 1.232,01 Euro) unter Zugrundelegung von 56,6356 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und eines Rentenartfaktors von 1,0. Sie legte der Berechnung der Rente zu Beginn den aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 24,13 Euro zu Grunde. Die Zeiten vom 17. Mai 1971 bis 30. Juni 1990 berücksich-tigte sie als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Die Zeit vom 22. November bis 31. De-zember 1979 wird im Versicherungsverlauf als Arbeitsausfalltage bezeichnet. Die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1979 berücksichtigte die Beklagte als Anrechnungszeit mit 0,1416 persön-lichen Entgeltpunkten (Ost).
Am 29. Juli 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Berücksichtigung der Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1979 als Anrechnungszeit. Die Arbeitsausfalltage seien nicht durch Krank-heit, sondern durch einen Arbeitsunfall verursacht. Die Beklagte legte ihn als Überprüfungs-antrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aus und wies ihn mit Be-scheid vom 6. August 2009 zurück. Es spiele keine Rolle, aufgrund welcher Ursache es zu den Arbeitsausfalltagen gekommen sei. Unter dem 18. August 2009 erläuterte sie die Rege-lung des § 252 a SGB VI über die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten.
Am 14. September 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Altenburg Klage erhoben und aus-geführt, § 252 a Abs. 2 SGB VI widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Gleiches gelte für die unterschiedliche Bewertung der Lebensarbeitsleistung, die sich im so genannten Rentenwert (Ost) darstelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2009 hat die Be-klagte den Widerspruch zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 10. August 2010 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Berechnung der Arbeitsausfalltage nach § 252 a SGB VI sei zu Gunsten des Klägers nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Re-gelung bestünden nicht. Auch die Sonderregelungen für Entgeltpunkte seien verfassungs-rechtlich nicht zu beanstanden. Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Bewertung der Beitragszei-ten im Beitrittsgebiet mit Entgeltpunkten (Ost) verweist das SG auf das Urteil des Bundesso-zialgerichts (BSG) vom 14. März 2006 - Az.: B 4 RA 41/04 R.
Im Berufungsverfahren hält der Kläger an seiner Ansicht fest. Das Urteil des BSG sei aufzu-heben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. August 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Be-scheid vom 16. Juni 2009 abzuändern und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 1. Juli 2009 unter Berücksichtigung von persönli-chen Entgeltpunkten anstelle von persönlichen Entgeltpunkten (Ost), des aktuellen Rentenwertes an Stelle des aktuellen Rentenwertes (Ost), von Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI statt Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage nach § 252 a SGB VI sowie unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG neu zu berechnen und die sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbeträge sowie die höhere Rente an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 20. Januar 2012 einen Termin zur Erörte-rung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Kläger hat erklärt, dass er Streitfragen nach dem AAÜG mit dem Zusatzversorgungsträger klären wird.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Ver-waltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der geheimen Beratung ge-wesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ent-scheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den geltend gemachten Rücknahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für ihre Verpflichtung nach § 44 Abs. 1 SGB X zur Abänderung des Be-scheides vom 16. Juni 2009 liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente unter Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten und eines aktuellen Renten-werts sowie von Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI. Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte in dem hier streitigen Bescheid vom 16. Juni 2009 vom 17. Mai 1971 bis 25. Juni 1990 berücksichtigt; der Antrag des Klägers ist insoweit nicht nachvollziehbar.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ge-worden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2009 ist, soweit er Gegenstand des Überprüfungsantrages ist, recht-mäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Prüfungsmaßstab ist nach § 44 SGB X der Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Bescheides. Dort hatte die Beklagte jeweils vier (bindende) Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X verlautbart: Der Bescheid stellt Ren-tenart, -höhe, -beginn und -dauer fest. Der Kläger begehrt hier lediglich die Rücknahme der Entscheidungen der Beklagten über die Rentenhöhe, also der Rentenhöchstwertfestsetzung. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte hierbei von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 SGB X). Sie hat das Recht auch nicht un-richtig angewandt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 SGB X) und damit - gemessen am Gesetz - keine Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht. Gegen die Gesetzmäßigkeit der Wertfestsetzung wendet der Kläger sich nicht; vielmehr hält er das Gesetz für verfassungswidrig. Darin ist ihm nicht zu folgen. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialge-richts an, wonach die hier maßgeblichen Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254 b, 254 c, 255 a SGB VI im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wie-dervereinigung nicht verfassungswidrig sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2006 - Az.: B 4 RA 41/04 R, nach juris).
Die Beklagte hat den Zahlbetrag der Altersrente ab dem 1. Juli 2009 in zu Gunsten des Klä-gers nicht zu beanstandender Weise auf 1.366,62 Euro festgesetzt. Der Wert des Rechts auf Rente bestimmt sich nach der Rentenformel der §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI. Danach ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus Zugangsfaktor, Summe der persönlichen Entgelt-punkte im Sinne von Rangstellenwerten (= Rangwert), Rentenartfaktor und aktuellem Ren-tenwert, jeweils mit ihrem Wert ab Rentenbeginn. Diese Rentenformel gilt seit Einführung der bundesdeutschen Rentenversicherung zum 1. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet, wobei nach den übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" (§§ 254 b, 254 d, 255 a SGB VI) besondere Entgeltpunkte (Ost) und ein besonderer aktueller Rentenwert (Ost) einzu-stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2006, a.a.O., m.w.N.). Demgemäß hat die Be-klagte mit Bescheid vom 16. Juni 2009 für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und beitragsgeminderten Zeiten insgesamt 56,6356 per-sönliche Entgeltpunkte (Ost) unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 1,0 ermittelt (vgl. Anlage 6 zum Rentenbescheid). Diese Vorleistungswerte hat sie auf der Grundlage des § 255 b Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bestimmung der aktuellen Renten-werte ab 1. Juli 2009 (RWBestG) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I 2009 Seite 1335) mit dem ak-tuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 24,13 Euro vervielfältigt. Dies ergab einen Wert des Rechts auf Altersrente bei Rentenbeginn (1. Juli 2009) von 1.366,62 Euro.
Die bereits oben genannte Rentenformel als Produkt aus den Faktoren Entgeltpunkte, Zu-gangsfaktor, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert lässt hinreichend erkennen, dass die vom Versicherten während seines Versicherungslebens bei inländischen Trägern der Renten-versicherung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls konkret erworbene Teilhabe-berechtigung, die in dem Teilprodukt aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor und Rentenartfaktor verwaltungstechnisch umschrieben ist, gemäß dem für den Rentenbeginn maßgeblichen (Net-to-) Durchschnittsentgelt der aktuellen Beitragszahler (verwaltungstechnisch ausgedrückt im sogenannten aktuellen Rentenwert - § 68 SGB VI), für die Rentenhöhe ausschlaggebend sein soll. Der Wert der Teilhabeberechtigung aus dem jeweils erworbenen subjektiven Recht auf Rente ergibt sich, soweit - wie vorliegend - Beitragszeiten rechtsbegründend sind, indem das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt durch das Durch-schnittsentgelt der Arbeiter und Angestellten in dem entsprechenden Kalenderjahr geteilt wird (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Dadurch wird die Zusage der Rentenversicherung konkretisiert, dass der aus Anlass des Versicherungsfalles entstandene Bedarf nach Erwerbsersatzeinkommen entsprechend den während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsent-gelten mittels Rente befriedigt werden soll; denn Versicherungsgegenstand ist der Vermö-genswert, den der Versicherte wegen Eintritts des Versicherungsfalles - in typisierender Be-trachtung - verloren hat; dieser Wert wird im Ausgangspunkt als "Rangstelle" des Versicher-ten ermittelt, die sich aus dem Verhältnis der von ihm je Kalenderjahr versicherten Arbeits-entgelte zum jeweils durchschnittlichen Arbeitsentgelt der Versicherten bestimmt. Sodann wird dieser individuelle Ausgangswert für die jeweilige Rentenart (§ 33 SGB VI), also für die jeweilige Leistungssparte in der gesetzlichen Rentenversicherung, konkretisiert.
Diese Grundsätze der Bestimmung des Versicherungsgegenstandes und des Wertes eines Rechts einer SGB VI - Rente gelten auch, soweit das Versicherungsverhältnis zwischen den Versicherten und dem Rentenversicherungsträger auf Beitragszeiten beruht, die faktisch in der DDR in deren Sozialversicherungssystemen zurückgelegt worden sind, die aber der Bundes-gesetzgeber rechtsbegründend solchen rentenrechtlichen (hier: Beitrags-) Zeiten gleichgestellt hat, deren Voraussetzungen nach dem jeweils maßgeblichen Bundesrecht erfüllt worden sind. Für solche in der DDR in deren System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten modifiziert § 254 b Abs. 1 SGB VI die vorgenannte "Rentenformel" zwar nicht in ih-rem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutsch-land werden danach "persönliche Entgeltpunkte (Ost)" und ein "aktueller Rentenwert (Ost)" gebildet, die an die Stelle der "persönlichen Entgeltpunkte" und des "aktuellen Rentenwerts" treten. Dies gilt dann nicht, wenn Versicherte bereits vor dem 19. Mai 1990 (Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR) für diese Zeiten nach Bundesrecht (noch bestehende) Berechtigungen erworben hatten (vgl. BSG, Urteile vom 10. November 1998 - Az.: B 4 RA 32/98 R und vom 14. März 2006, a.a.O.). Dies war bei dem Kläger nicht der Fall.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist für alle Versicherten gleich, bei denen in der Rente persön-liche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind. Es handelt sich um einen festen (vormals DM) Euro-Betrag (§ 255 a SGB VI). Er wird nach § 255 b SGB VI entsprechend der Lohn-entwicklung in den neuen Bundesländern ein oder mehrmals im Jahr durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates neu festgelegt. Die Anwendung des § 254 b SGB VI ist zeitlich befristet bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich entsprechend der Lohnentwicklung im Beitritts-gebiet und wird die Höhe des aktuellen Rentenwertes dann erreicht haben, wenn einheitliche Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet vorliegen. In diesem Fall sind in den alten und neuen Bundesländern keine eigenständig definierten Größen mehr erforderlich; es erübrigt sich eine Unterscheidung in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sowie aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert ((Ost) vgl. Polster in Kasseler Kommentar, Sozialver-sicherungsrecht, Stand: 1. Juli 2011, § 254 b Rdnr. 4 und 5).
An dieser Rechtslage hat sich auch bis zum Rentenbeginn des Klägers am 1. Juli 2009 nichts geändert, die Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepu-blik Deutschland, wie in § 254 b Abs. 1 SGB VI vorausgesetzt, ist noch nicht erfolgt (vgl. hierzu: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2012 - Az.: L 22 R 478/11 mit umfassenden Nachweisen, nach juris).
Es ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber § 254 b SGB VI für den Übergangszeitraum zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in den alten und den neuen Bun-desländern geschaffen hat. Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Ge-schlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich für den Gesetzgeber je nach Re-gelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Schranken, die vom blo-ßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse rei-chen (vgl. BVerfGE 92, 53, 68). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzie-rung aus sachlichen Gründen verwehrt. Er verletzt nur dann das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behand-lung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1, 36; 92, 53, 68 f; 95, 143, 154 f; 96, 315, 325). Der damit bestehende gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist aber bei der Herstel-lung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weit (vgl. BVerfGE 95, 143, 157 f.), so dass die Grenze allein vom Willkürverbot gezogen wird (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2011 - Az.: L 6 R 1006/07; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2000 - Az.: L 4 RA 28/00 unter Hinweis auf BVerfGE 92, 53, 68 f; BSG in SozR 3-5050 § 23 Nr. 6).
Hierbei waren die Regelungen des Einigungsvertrages (im Folgenden: EV) zu berücksichti-gen. Nach Artikel 30 Abs. 5 Satz 1 EV war das SGB VI durch besonderes Bundesgesetz auf das Beitrittsgebiet überzuleiten. Ziel des Gesetzes war es, eine Grundlage dafür zu schaffen, dass alle Berechtigten in den neuen Bundesländern ab 1992 eine auf den Prinzipien der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhende dynamische Rente erhalten (BT-Drucksache 12/630, S. 20). Dabei war aber von vornherein klar, dass Rentner aus dem Beitrittsgebiet keine Rente in der gleichen Höhe wie vergleichbare Rentner aus den alten Bundesländern erhalten sollten. Mit der Herbeiführung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zu-sammenführung unterschiedlicher Rentenversicherungssysteme stand der Gesetzgeber nach dem Einigungsvertrag vor einer umfassenden und schwierigen Aufgabe. Die Neuordnung des Rentenrechts mit dem Ziel der Überführung der in der DDR erworbenen Ansprüche und An-wartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung konnte nur schrittweise, in manchen Bereichen zügiger, in anderen weniger schnell erfolgen (BVerfGE 95, 141 ff). Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit war der Gesetzgeber nicht zu Lasten vor allem der Versichertenge-meinschaft des alten Bundesgebietes verpflichtet, den Umstand auszugleichen, dass durch den Staatsbankrott der DDR einschließlich ihrer Versicherungs- und Versorgungssysteme die Le-bensleistung auch besonders qualifizierter Erwerbstätiger wirtschaftlich völlig entwertet war. Die Einführung von Entgeltpunkten (Ost) und eines aktuellen Rentenwertes (Ost) erfolgte vor dem Hintergrund, dass mit dem Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) die Ermittlung von Entgeltpunkten aus Entgelten im Beitrittsgebiet dadurch erfolgen sollte, dass diese Entgelte durch Vervielfältigung mit Umrechnungsfaktoren hochgerechnet werden sollen. Dadurch ergeben sich Entgelte, die den West-Entgelten vergleichbar sind und an den Durchschnittsentgelten (West) gemessen werden können (vgl. BT-Drucksache 12/405 S. 111).
§ 254 b Abs. 1 SGB VI stellt damit in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) sicher, dass die Teilhabeberechtigung aus Beitragszeiten in den Sozial-versicherungssystemen der DDR unter Wahrung des Verhältnisses der in einem System der Rentenversicherung der DDR versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der in der DDR Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr gewonnen wird; ebenso wird gewährleis-tet, dass das Rentenversprechen gemäß den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen der Bei-tragszahler im Beitrittsgebiet (aktueller Rentenwert Ost) erfüllt wird (vgl. BSG, Urteile vom 10. November 1998, a.a.O. und vom 14. März 2006, a.a.O.). Zu der Frage der Verfassungs-mäßigkeit der Rentenananpassung zum 1. Juli 2000 hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 (Az.: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07) insoweit ausgeführt, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, für Rentner, deren Ansprüche sich nach den besonderen Vorschriften für das Beitrittsgebiet (vgl. insbe-sondere §§ 254 b ff SGB VI) bestimmen, eine besondere Form der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 vorzusehen. Seit der Herstellung der Deutschen Einheit hat eine kontinuierliche Annäherung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert statt gefunden. Der aktuelle Rentenwert (Ost) hatte zum 1. Juli 1999 rund 87 v.H. des aktuellen Rentenwerts er-reicht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, zum 1. Juli 2000 auf einen differenzierten Anpas-sungsmodus zu verzichten hatte für die Rentenbezieher der Bundesrepublik Deutschland ins-gesamt Geltung.
Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet deshalb nicht, dem Kläger eine solche Rente zu zahlen, als habe er Zeit seines Erwerbslebens in der gleichen Höhe wie ein vergleichbarer Versicher-ter in den alten Bundesländern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt, wäh-rend er tatsächlich weit niedrigere Beiträge geleistet hat (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2000, a.a.O.). Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG liegt auch nicht darin, dass der Rentenwert (Ost) auch für die Zeiten ab 1992 gilt, in denen der Kläger Beiträge nach dem SGB VI an die Rentenversicherung der Bundesrepublik gezahlt hat. Die weite Gestaltungs-freiheit des Gesetzgebers ist auch hier anzunehmen. Zudem gelten zum Ausgleich des niedri-geren Rentenwertes andere Regelungen für die Dynamisierung.
Die Bewertung der Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1979 als Anrechnungszeit entspricht § 252a SGB VI. Insoweit wird nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Entschei-dungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird hierzu lediglich ausgeführt, dass Grund für die Berücksichtigung der Zeit als Anrechnungszeit ist, dass auch wenn nach § 3 a) der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl. DDR I Nr. 35 Seite 373) die Sozialpflichtversicherung durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrank-heit nicht unterbrochen wird, nach § 17 SVO keine Beitragspflicht für Arbeitstage, an denen der Werktätige aus den § 3 SVO genannten Gründen keinen Arbeitsverdienst erzielt, bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, den bindend gewordenen Bescheid vom 16. Juni 2009 über die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteil-zeit (im Folgenden: Altersrente) abzuändern und ab dem 1. Juli 2009 einen höheren Geld-wert seiner Altersrente unter Zugrundelegung von persönlichen Entgeltpunkten an Stelle von persönlichen Entgeltpunkten (Ost), des aktuellen Rentenwertes an Stelle des aktuellen Ren-tenwertes (Ost), von Anrechnungszeiten nach § 58 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) statt Anrechnungszeiten nach § 252 a SGB VI sowie unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu gewähren.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2009 bewilligte die Beklagte dem 1947 geborenen Kläger ab dem 1. Juli 2009 Altersrente in Höhe von 1.366,62 Euro (Zahlbetrag: 1.232,01 Euro) unter Zugrundelegung von 56,6356 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und eines Rentenartfaktors von 1,0. Sie legte der Berechnung der Rente zu Beginn den aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 24,13 Euro zu Grunde. Die Zeiten vom 17. Mai 1971 bis 30. Juni 1990 berücksich-tigte sie als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Die Zeit vom 22. November bis 31. De-zember 1979 wird im Versicherungsverlauf als Arbeitsausfalltage bezeichnet. Die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1979 berücksichtigte die Beklagte als Anrechnungszeit mit 0,1416 persön-lichen Entgeltpunkten (Ost).
Am 29. Juli 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Berücksichtigung der Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1979 als Anrechnungszeit. Die Arbeitsausfalltage seien nicht durch Krank-heit, sondern durch einen Arbeitsunfall verursacht. Die Beklagte legte ihn als Überprüfungs-antrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aus und wies ihn mit Be-scheid vom 6. August 2009 zurück. Es spiele keine Rolle, aufgrund welcher Ursache es zu den Arbeitsausfalltagen gekommen sei. Unter dem 18. August 2009 erläuterte sie die Rege-lung des § 252 a SGB VI über die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten.
Am 14. September 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Altenburg Klage erhoben und aus-geführt, § 252 a Abs. 2 SGB VI widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Gleiches gelte für die unterschiedliche Bewertung der Lebensarbeitsleistung, die sich im so genannten Rentenwert (Ost) darstelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2009 hat die Be-klagte den Widerspruch zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 10. August 2010 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Berechnung der Arbeitsausfalltage nach § 252 a SGB VI sei zu Gunsten des Klägers nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Re-gelung bestünden nicht. Auch die Sonderregelungen für Entgeltpunkte seien verfassungs-rechtlich nicht zu beanstanden. Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Bewertung der Beitragszei-ten im Beitrittsgebiet mit Entgeltpunkten (Ost) verweist das SG auf das Urteil des Bundesso-zialgerichts (BSG) vom 14. März 2006 - Az.: B 4 RA 41/04 R.
Im Berufungsverfahren hält der Kläger an seiner Ansicht fest. Das Urteil des BSG sei aufzu-heben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. August 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Be-scheid vom 16. Juni 2009 abzuändern und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 1. Juli 2009 unter Berücksichtigung von persönli-chen Entgeltpunkten anstelle von persönlichen Entgeltpunkten (Ost), des aktuellen Rentenwertes an Stelle des aktuellen Rentenwertes (Ost), von Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI statt Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage nach § 252 a SGB VI sowie unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG neu zu berechnen und die sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbeträge sowie die höhere Rente an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 20. Januar 2012 einen Termin zur Erörte-rung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Kläger hat erklärt, dass er Streitfragen nach dem AAÜG mit dem Zusatzversorgungsträger klären wird.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Ver-waltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der geheimen Beratung ge-wesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ent-scheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den geltend gemachten Rücknahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für ihre Verpflichtung nach § 44 Abs. 1 SGB X zur Abänderung des Be-scheides vom 16. Juni 2009 liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente unter Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten und eines aktuellen Renten-werts sowie von Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI. Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte in dem hier streitigen Bescheid vom 16. Juni 2009 vom 17. Mai 1971 bis 25. Juni 1990 berücksichtigt; der Antrag des Klägers ist insoweit nicht nachvollziehbar.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ge-worden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2009 ist, soweit er Gegenstand des Überprüfungsantrages ist, recht-mäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Prüfungsmaßstab ist nach § 44 SGB X der Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Bescheides. Dort hatte die Beklagte jeweils vier (bindende) Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X verlautbart: Der Bescheid stellt Ren-tenart, -höhe, -beginn und -dauer fest. Der Kläger begehrt hier lediglich die Rücknahme der Entscheidungen der Beklagten über die Rentenhöhe, also der Rentenhöchstwertfestsetzung. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte hierbei von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 SGB X). Sie hat das Recht auch nicht un-richtig angewandt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 SGB X) und damit - gemessen am Gesetz - keine Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht. Gegen die Gesetzmäßigkeit der Wertfestsetzung wendet der Kläger sich nicht; vielmehr hält er das Gesetz für verfassungswidrig. Darin ist ihm nicht zu folgen. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialge-richts an, wonach die hier maßgeblichen Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254 b, 254 c, 255 a SGB VI im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wie-dervereinigung nicht verfassungswidrig sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2006 - Az.: B 4 RA 41/04 R, nach juris).
Die Beklagte hat den Zahlbetrag der Altersrente ab dem 1. Juli 2009 in zu Gunsten des Klä-gers nicht zu beanstandender Weise auf 1.366,62 Euro festgesetzt. Der Wert des Rechts auf Rente bestimmt sich nach der Rentenformel der §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI. Danach ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus Zugangsfaktor, Summe der persönlichen Entgelt-punkte im Sinne von Rangstellenwerten (= Rangwert), Rentenartfaktor und aktuellem Ren-tenwert, jeweils mit ihrem Wert ab Rentenbeginn. Diese Rentenformel gilt seit Einführung der bundesdeutschen Rentenversicherung zum 1. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet, wobei nach den übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" (§§ 254 b, 254 d, 255 a SGB VI) besondere Entgeltpunkte (Ost) und ein besonderer aktueller Rentenwert (Ost) einzu-stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2006, a.a.O., m.w.N.). Demgemäß hat die Be-klagte mit Bescheid vom 16. Juni 2009 für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und beitragsgeminderten Zeiten insgesamt 56,6356 per-sönliche Entgeltpunkte (Ost) unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 1,0 ermittelt (vgl. Anlage 6 zum Rentenbescheid). Diese Vorleistungswerte hat sie auf der Grundlage des § 255 b Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bestimmung der aktuellen Renten-werte ab 1. Juli 2009 (RWBestG) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I 2009 Seite 1335) mit dem ak-tuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 24,13 Euro vervielfältigt. Dies ergab einen Wert des Rechts auf Altersrente bei Rentenbeginn (1. Juli 2009) von 1.366,62 Euro.
Die bereits oben genannte Rentenformel als Produkt aus den Faktoren Entgeltpunkte, Zu-gangsfaktor, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert lässt hinreichend erkennen, dass die vom Versicherten während seines Versicherungslebens bei inländischen Trägern der Renten-versicherung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls konkret erworbene Teilhabe-berechtigung, die in dem Teilprodukt aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor und Rentenartfaktor verwaltungstechnisch umschrieben ist, gemäß dem für den Rentenbeginn maßgeblichen (Net-to-) Durchschnittsentgelt der aktuellen Beitragszahler (verwaltungstechnisch ausgedrückt im sogenannten aktuellen Rentenwert - § 68 SGB VI), für die Rentenhöhe ausschlaggebend sein soll. Der Wert der Teilhabeberechtigung aus dem jeweils erworbenen subjektiven Recht auf Rente ergibt sich, soweit - wie vorliegend - Beitragszeiten rechtsbegründend sind, indem das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt durch das Durch-schnittsentgelt der Arbeiter und Angestellten in dem entsprechenden Kalenderjahr geteilt wird (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Dadurch wird die Zusage der Rentenversicherung konkretisiert, dass der aus Anlass des Versicherungsfalles entstandene Bedarf nach Erwerbsersatzeinkommen entsprechend den während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsent-gelten mittels Rente befriedigt werden soll; denn Versicherungsgegenstand ist der Vermö-genswert, den der Versicherte wegen Eintritts des Versicherungsfalles - in typisierender Be-trachtung - verloren hat; dieser Wert wird im Ausgangspunkt als "Rangstelle" des Versicher-ten ermittelt, die sich aus dem Verhältnis der von ihm je Kalenderjahr versicherten Arbeits-entgelte zum jeweils durchschnittlichen Arbeitsentgelt der Versicherten bestimmt. Sodann wird dieser individuelle Ausgangswert für die jeweilige Rentenart (§ 33 SGB VI), also für die jeweilige Leistungssparte in der gesetzlichen Rentenversicherung, konkretisiert.
Diese Grundsätze der Bestimmung des Versicherungsgegenstandes und des Wertes eines Rechts einer SGB VI - Rente gelten auch, soweit das Versicherungsverhältnis zwischen den Versicherten und dem Rentenversicherungsträger auf Beitragszeiten beruht, die faktisch in der DDR in deren Sozialversicherungssystemen zurückgelegt worden sind, die aber der Bundes-gesetzgeber rechtsbegründend solchen rentenrechtlichen (hier: Beitrags-) Zeiten gleichgestellt hat, deren Voraussetzungen nach dem jeweils maßgeblichen Bundesrecht erfüllt worden sind. Für solche in der DDR in deren System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten modifiziert § 254 b Abs. 1 SGB VI die vorgenannte "Rentenformel" zwar nicht in ih-rem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutsch-land werden danach "persönliche Entgeltpunkte (Ost)" und ein "aktueller Rentenwert (Ost)" gebildet, die an die Stelle der "persönlichen Entgeltpunkte" und des "aktuellen Rentenwerts" treten. Dies gilt dann nicht, wenn Versicherte bereits vor dem 19. Mai 1990 (Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR) für diese Zeiten nach Bundesrecht (noch bestehende) Berechtigungen erworben hatten (vgl. BSG, Urteile vom 10. November 1998 - Az.: B 4 RA 32/98 R und vom 14. März 2006, a.a.O.). Dies war bei dem Kläger nicht der Fall.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist für alle Versicherten gleich, bei denen in der Rente persön-liche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind. Es handelt sich um einen festen (vormals DM) Euro-Betrag (§ 255 a SGB VI). Er wird nach § 255 b SGB VI entsprechend der Lohn-entwicklung in den neuen Bundesländern ein oder mehrmals im Jahr durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates neu festgelegt. Die Anwendung des § 254 b SGB VI ist zeitlich befristet bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich entsprechend der Lohnentwicklung im Beitritts-gebiet und wird die Höhe des aktuellen Rentenwertes dann erreicht haben, wenn einheitliche Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet vorliegen. In diesem Fall sind in den alten und neuen Bundesländern keine eigenständig definierten Größen mehr erforderlich; es erübrigt sich eine Unterscheidung in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sowie aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert ((Ost) vgl. Polster in Kasseler Kommentar, Sozialver-sicherungsrecht, Stand: 1. Juli 2011, § 254 b Rdnr. 4 und 5).
An dieser Rechtslage hat sich auch bis zum Rentenbeginn des Klägers am 1. Juli 2009 nichts geändert, die Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepu-blik Deutschland, wie in § 254 b Abs. 1 SGB VI vorausgesetzt, ist noch nicht erfolgt (vgl. hierzu: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2012 - Az.: L 22 R 478/11 mit umfassenden Nachweisen, nach juris).
Es ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber § 254 b SGB VI für den Übergangszeitraum zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in den alten und den neuen Bun-desländern geschaffen hat. Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Ge-schlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich für den Gesetzgeber je nach Re-gelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Schranken, die vom blo-ßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse rei-chen (vgl. BVerfGE 92, 53, 68). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzie-rung aus sachlichen Gründen verwehrt. Er verletzt nur dann das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behand-lung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1, 36; 92, 53, 68 f; 95, 143, 154 f; 96, 315, 325). Der damit bestehende gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist aber bei der Herstel-lung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weit (vgl. BVerfGE 95, 143, 157 f.), so dass die Grenze allein vom Willkürverbot gezogen wird (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2011 - Az.: L 6 R 1006/07; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2000 - Az.: L 4 RA 28/00 unter Hinweis auf BVerfGE 92, 53, 68 f; BSG in SozR 3-5050 § 23 Nr. 6).
Hierbei waren die Regelungen des Einigungsvertrages (im Folgenden: EV) zu berücksichti-gen. Nach Artikel 30 Abs. 5 Satz 1 EV war das SGB VI durch besonderes Bundesgesetz auf das Beitrittsgebiet überzuleiten. Ziel des Gesetzes war es, eine Grundlage dafür zu schaffen, dass alle Berechtigten in den neuen Bundesländern ab 1992 eine auf den Prinzipien der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhende dynamische Rente erhalten (BT-Drucksache 12/630, S. 20). Dabei war aber von vornherein klar, dass Rentner aus dem Beitrittsgebiet keine Rente in der gleichen Höhe wie vergleichbare Rentner aus den alten Bundesländern erhalten sollten. Mit der Herbeiführung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zu-sammenführung unterschiedlicher Rentenversicherungssysteme stand der Gesetzgeber nach dem Einigungsvertrag vor einer umfassenden und schwierigen Aufgabe. Die Neuordnung des Rentenrechts mit dem Ziel der Überführung der in der DDR erworbenen Ansprüche und An-wartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung konnte nur schrittweise, in manchen Bereichen zügiger, in anderen weniger schnell erfolgen (BVerfGE 95, 141 ff). Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit war der Gesetzgeber nicht zu Lasten vor allem der Versichertenge-meinschaft des alten Bundesgebietes verpflichtet, den Umstand auszugleichen, dass durch den Staatsbankrott der DDR einschließlich ihrer Versicherungs- und Versorgungssysteme die Le-bensleistung auch besonders qualifizierter Erwerbstätiger wirtschaftlich völlig entwertet war. Die Einführung von Entgeltpunkten (Ost) und eines aktuellen Rentenwertes (Ost) erfolgte vor dem Hintergrund, dass mit dem Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) die Ermittlung von Entgeltpunkten aus Entgelten im Beitrittsgebiet dadurch erfolgen sollte, dass diese Entgelte durch Vervielfältigung mit Umrechnungsfaktoren hochgerechnet werden sollen. Dadurch ergeben sich Entgelte, die den West-Entgelten vergleichbar sind und an den Durchschnittsentgelten (West) gemessen werden können (vgl. BT-Drucksache 12/405 S. 111).
§ 254 b Abs. 1 SGB VI stellt damit in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) sicher, dass die Teilhabeberechtigung aus Beitragszeiten in den Sozial-versicherungssystemen der DDR unter Wahrung des Verhältnisses der in einem System der Rentenversicherung der DDR versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der in der DDR Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr gewonnen wird; ebenso wird gewährleis-tet, dass das Rentenversprechen gemäß den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen der Bei-tragszahler im Beitrittsgebiet (aktueller Rentenwert Ost) erfüllt wird (vgl. BSG, Urteile vom 10. November 1998, a.a.O. und vom 14. März 2006, a.a.O.). Zu der Frage der Verfassungs-mäßigkeit der Rentenananpassung zum 1. Juli 2000 hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 (Az.: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07) insoweit ausgeführt, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, für Rentner, deren Ansprüche sich nach den besonderen Vorschriften für das Beitrittsgebiet (vgl. insbe-sondere §§ 254 b ff SGB VI) bestimmen, eine besondere Form der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 vorzusehen. Seit der Herstellung der Deutschen Einheit hat eine kontinuierliche Annäherung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert statt gefunden. Der aktuelle Rentenwert (Ost) hatte zum 1. Juli 1999 rund 87 v.H. des aktuellen Rentenwerts er-reicht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, zum 1. Juli 2000 auf einen differenzierten Anpas-sungsmodus zu verzichten hatte für die Rentenbezieher der Bundesrepublik Deutschland ins-gesamt Geltung.
Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet deshalb nicht, dem Kläger eine solche Rente zu zahlen, als habe er Zeit seines Erwerbslebens in der gleichen Höhe wie ein vergleichbarer Versicher-ter in den alten Bundesländern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt, wäh-rend er tatsächlich weit niedrigere Beiträge geleistet hat (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2000, a.a.O.). Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG liegt auch nicht darin, dass der Rentenwert (Ost) auch für die Zeiten ab 1992 gilt, in denen der Kläger Beiträge nach dem SGB VI an die Rentenversicherung der Bundesrepublik gezahlt hat. Die weite Gestaltungs-freiheit des Gesetzgebers ist auch hier anzunehmen. Zudem gelten zum Ausgleich des niedri-geren Rentenwertes andere Regelungen für die Dynamisierung.
Die Bewertung der Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1979 als Anrechnungszeit entspricht § 252a SGB VI. Insoweit wird nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Entschei-dungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird hierzu lediglich ausgeführt, dass Grund für die Berücksichtigung der Zeit als Anrechnungszeit ist, dass auch wenn nach § 3 a) der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl. DDR I Nr. 35 Seite 373) die Sozialpflichtversicherung durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrank-heit nicht unterbrochen wird, nach § 17 SVO keine Beitragspflicht für Arbeitstage, an denen der Werktätige aus den § 3 SVO genannten Gründen keinen Arbeitsverdienst erzielt, bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved