S 5 AS 114/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 114/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht, ob die Beklagte den Klägern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), insbesondere in Form der Gewährung eines höheren Zuschlags gemäß § 24 SGB II für die Klägerin zu 1) für den Zeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007 zu gewähren hat.

Die Klägerin zu 1) bezog bis zum 05.12.2005 Arbeitslosengeld I von der Agentur für Arbeit Recklinghausen in Höhe von 29,71 EUR täglich (891,30 EUR monatlich) sowie Wohngeld in Höhe von 96,00 EUR monatlich für den Zeitraum 01.01.2006 bis 20.04.2006 von der Stadt Datteln.

Aufgrund ihres Antrags vom 18.11.2005 bezogen die Kläger zudem seit November 2005 gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten. Mit Bescheid vom 14.11.2006 bewilligte diese ihnen Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld in Höhe von 449,26 EUR für den Monat Dezember 2006 sowie in Höhe von monatlich 412,26 EUR für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2007 fort. Die Beklagte legte der Leistungsbewilligung dabei anerkannte monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 583,00 EUR sowie ein monatliches Nettoerwerbseinkommen des Klägers zu 2) in Höhe von 1428,74 EUR und für die Klägerinnen zu 3) und 4) gezahltes Kindergeld in Höhe von jeweils 154,00 EUR monatlich zugrunde. Im Rahmen der bewilligten Gesamtleistung gewährte sie der Klägerin zu 1) im Monat Dezember 2006 einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I gemäß § 24 SGB II in Höhe von 257,00 EUR sowie für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Mai 2007 in Höhe von 220,00 EUR monatlich.

Mit Schreiben vom 12.12.2006 legte die Klägerin zu 1) Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.11.2006, welcher rechtswidrig sei und die Kläger in ihren Rechten verletze, ein. Zwar habe die Beklagte zutreffend das vom Kläger zu 2) erzielte Einkommen auf ihren Bedarf angerechnet, jedoch sei auch für den Zeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007 ein Zuschlag in Höhe von 440,00 EUR, nicht hingegen ausschließlich in Höhe von 257,00 EUR bzw. 220,00 EUR - wie von der Beklagten ausgewiesen -, zu bewilligen. Aus welchen Gründen sich diesbezüglich eine Änderung ergebe, sei nicht ersichtlich. Anzurechnendes Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft hätten sich im Bewilligungszeitraum nicht verändert.

Die Beklagte wies den Widerspruch vom 12.12.2006 mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2007 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zur Bedarfsgemeinschaft gehörten die 4 Kläger, welche inklusive der vollen entstehenden Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 583,00 EUR monatlich einen monatlichen Gesamtbedarf von 1619,00 EUR (311,00 EUR + 311,00 EUR + 207,00 EUR + 207,00 EUR + 583,00 EUR) hätten. Auf diesen Gesamtbedarf sei ein Bruttoeinkommen des Klägers zu 2) in Höhe von 1846,71 EUR monatlich - bereinigt um die jeweiligen Freibeträge - in Höhe von 1118,74 EUR monatlich anzurechnen. Auch sei das bezogene Kindergeld in Höhe von insgesamt 308,00 EUR monatlich als Einkommen zu berücksichtigen, woraus sich ein anzurechnendes monatliches Gesamteinkommen von 1426,74 EUR ergebe. Dieses mindere den Gesamtbedarf von 1619,00 EUR, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 in Höhe von 192,26 EUR monatlich bestehe. Zusätzlich habe die Klägerin zu 1) einen Anspruch auf Gewährung eines befristeten Zuschlags gemäß § 24 SGB II. Aufgrund des von dieser zuletzt bis zum 05.12.2005 bezogenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 891,30 EUR monatlich sowie des Wohngeldes in Höhe von 96,00 EUR monatlich betrage der zu gewährende Zuschlag 440,00 EUR für das erste Jahr ab Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld I sowie 220,00 EUR für das zweite Jahr. Das erste Jahr sei am 05.12.2006 abgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Zuschlag um 50 % zu reduzieren. Dieser betrage daher für Dezember 2006 einmalig 257,00 EUR ((440,00 EUR: 30 Tage x 5 Tage) + (220,00 EUR: 30 Tage x 25 Tage)). Einschließlich des Zuschlags ergebe sich ein Gesamtleistungsbetrag in Höhe von 449,26 EUR für den Monat Dezember 2006 sowie in Höhe von 412,26 EUR monatlich für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.05.2007. Leistungen in dieser Höhe seien den Klägern rechtmäßig bewilligt worden.

Mit ihrer am 04.06.2007 erhobenen Klage begehren die Kläger die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 632,26 EUR monatlich für den Zeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007. Der streitgegenständliche Bescheid vom 14.11.2006 sei rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Der der Klägerin zu 1) gewährte monatliche Zuschlag sei nicht korrekt berechnet worden. Für den Monat Dezember 2006 sei ein Zuschlag in Höhe von 257,00 EUR bewilligt worden, für die Folgemonate jedoch nur ein solcher in Höhe von monatlich 220,00 EUR. Damit habe im Vergleich zur ursprünglichen monatlichen Zuschusshöhe von 440,00 EUR eine Kürzung stattgefunden, obwohl sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft nicht verändert hätten. Insbesondere sei der erzielte Vermögenszuwachs bereits im Rahmen des Einkommensüberhangs berücksichtigt worden. Den Klägern stehe ein Zuschlag von monatlich 440,00 EUR für den Gesamtzeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007 zu. Bei Addition dieses monatlichen Zuschlags und der weiteren monatlichen Leistungen in Höhe von 192,26 EUR ergebe sich ein monatlicher Gesamtleistungsbetrag von 632,26 EUR.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2007 zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 632,26 EUR monatlich für den Zeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen auf Ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren Bezug und führt ergänzend aus, sie sehe keine Möglichkeit, ihre Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

Mit Schreiben vom 17.12.2007 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entscheiden zu wollen und hat ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten und der beigezogenen Verfahrensakte des Verfahrens S 5 AS 63/07 des erkennenden Gerichts. Diese haben dem Gericht vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Im vorliegenden Fall ist nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 i.V.m. § 136 SGG entschieden worden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Kläger sind durch den Bescheid der Beklagten vom 14.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2007 nicht gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Die durch die Beklagte vorgenommene Leistungsbewilligung ist nicht rechtswidrig. Insbesondere hat keiner der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung höherer individueller Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007.

Das Gericht sieht gemäß § 136 Abs. 3 SGG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2007, auf die Bezug genommen wird. Diese ist zur Überzeugung des Gerichts nach eigener Überprüfung richtig.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte insbesondere auch den der Klägerin zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum zu gewährenden Zuschlag gemäß § 24 SGB II richtig berechnet und dieser bewilligt hat. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sich dieser gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 SGB II nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I um 50 % vermindert (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 31.10.2007, Az.: B 14/11b AS 5/07 R), wobei der Jahreszeitraum kalendermäßig abläuft, unabhängig davon, ob tatsächlich Arbeitslosengeld II bezogen wird (Brünner in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 24, Rn. 7). Da die Klägerin zu 1) diesen Zuschlag ab dem 06.12.2005, dem Tag nach Auslaufen ihres Leistungsbezuges nach dem SGB III, bezog, begann das zweite Jahr der Zuschlagsgewährung am 06.12.2006. Der für den Monat Dezember 2006 zu gewährende Zuschlag war danach für die ersten 5 Tage auf der Grundlage des für das erste Jahr zu bewilligenden Zuschlags und für die folgenden 25 Tage (§ 41 Abs. 1 S. 2 SGB II) auf der Grundlage des für das zweite Jahr zu bewilligenden - um 50 % abgesenkten - Zuschlags zu bemessen. Die von der Beklagten demnach vorgenommene "Absenkung" der der Klägerin zu 1) zu gewährenden Leistungen ab Dezember 2006 resultiert nicht aus einer veränderten Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung gemäß §§ 11, 12 SGB II - die Kläger weisen zur Recht darauf hin, dass sich ihre Einkommens- und Vermögenssituation im Dezember 2006 bzw. Januar 2007 nicht geändert hat -, sondern vielmehr ausschließlich aus § 24 Abs. 1 S. 2 SGB II. Die Beklagte hat den bewilligten Zuschlag dabei gemäß § 24 Abs. 3 SGB II rechtmäßig auf den jeweiligen Höchstbetrag von 440,00 EUR bzw. 220,00 EUR begrenzt, da der Differenzbetrag zwischen dem Betrag nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II und dem nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II 440,00 EUR übersteigt. Auch bezüglich der im Einzelnen vorzunehmenden Berechnung des Zuschlags für die einzelnen Monate des Bewilligungszeitraums wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Das Gericht folgt auch diesbezüglich der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 und nimmt auf diese Bezug.

Darüber hinaus hat die Beklagte zwar die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II rechtswidrig nicht beachtet, indem sie Gesamtleistungsbeträge von 449,26 EUR für den Monat Dezember 2006 und 412,26 EUR für die Monate Januar bis Mai 2007 nicht in vollen Eurobeträgen auswies und bewilligte. Durch die unterbliebene Rundung werden die Kläger jedoch nicht beschwert. Bei ordnungsgemäßer Vornahme einer solchen bezüglich dem gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II jedem Kläger individuell bewilligten Teil der vorgenannten monatlichen Gesamtleistung (BSG, Urteile vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 9/06 R und Az ... B 11b AS 3/06 R; Urteile vom 16.05.2007, Az.: B 11b AS 29/06 R und Az.: B 11b AS 5/06 R) ergibt sich jedenfalls insgesamt – bei Addition der jeweils gerundeten individuellen monatlichen Leistungsbeträge – kein höherer, sondern ein um 0,26 EUR monatlich niedriger Gesamtleistungsbetrag von 449,26 EUR bzw. 412,26 EUR monatlich (54,00 EUR + 54,00 EUR + 42,00 EUR + 42,00 EUR + 257,00 EUR (Dez. 2006)/ 220,00 EUR (Jan. – Mai 2007)).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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