L 6 SF 1739/12 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1739/12 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung für das Gutachten des Erinnerungsführers vom 18. Oktober 2012 wird auf 745,50 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

In dem Berufungsverfahren H. K .../. Deutsche Rentenversicherung. (L 6 R 902/09) beauf-tragte die Berichterstatterin des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts mit Beweisan-ordnung vom 16. April 2012 den Erinnerungsführer, Facharzt für Chirurgie, Viszeralchirurgie und spezielle Viszeralchirurgie, mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 109 des Sozialge-richtsgesetzes (SGG). Unter dem 24. September 2012 fertigte dieser sein Gutachten aufgrund einer ambulanten Untersuchung am 10. September 2012 auf insgesamt 15 Blatt; beigelegt waren diverse Anlagen, u.a. ein Arztbrief des Facharztes für Nuklearmedizin Dr. N. vom 11. September 2012. In seiner Liquidation vom 8. Oktober 2012 machte der Erinnerungsführer eine Vergütung von insgesamt 1.725,50 Euro geltend (17 Stunden Zeitaufwand ( 4 Stunden Aktenstudium, 5 Stunden gutachterliche Untersuchung, 2 Stunden Literaturstudium, 6 Stun-den Ausarbeitung, Diktat, Korrektur) x 100,00 Euro, Schreibgebühren/Kopien 25,50 Euro). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 8 des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf 895,50 Euro und legte einen notwendigen Zeitaufwand von 14,4 Stunden (4 Stunden Aktenstudium, 3 Stunden Untersuchung, 2 Stunden Literaturstudium, 3,3 Stunden gutachterliche Äußerung, 2,1 Stunden Diktat/Korrektur), aufgerundet 14,5 Stunden und einen Stundensatz von 60,00 Euro (M2) zugrunde.

Am 13. Januar 2012 hat sich der Erinnerungsführer gegen die Festsetzung gewandt und vor-getragen, in Anbetracht des Umfangs der Akte und der multiplen Erkrankungen habe es sich sehr wohl um die Begutachtung spezieller Zusammenhänge gehandelt; damit sei die Einstu-fung in die Honorargruppe M3 angebracht. Er akzeptiere auch nicht die Stundenkürzung. Tat-sächlich sei der Kläger nicht nur wegen der Laboruntersuchungen sondern auch wegen der Hinzuziehung eines nuklearmedizinischen Kollegen im Hause gewesen. Der Kürzung des Ansatzes von Diktat und der Korrektur stimme er angesichts der komprimierten Zusammen-fassung eines komplexen Sachverhalts nicht zu.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,

die Vergütung für das Gutachten vom 24. September 2012 auf 1.725,50 Euro festzu-setzen.

Der Erinnerungsgegner beantragt,

die Vergütung auf 895,50 Euro festzusetzen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

Diese hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 6. November 2012) und sie dem erkennenden Senat vorgelegt. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 12. November 2012, dass die Notwendigkeit des Literaturstudiums sowie der zeitliche Aufwand für die Aus-arbeitung des Gutachtens (6 Stunden) und der Untersuchung (5 Stunden) konkretisiert werden solle, hat der Erinnerungsführer auf weitergehende Ausführungen verzichtet. Der Senat könne nicht ermessen, wie aufwändig ein solches Gutachten sei.

II.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherin-nen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamt-lichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergü-tungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG)) erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch ge-richtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Der Erinnerungsfüh-rer ist Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift.

Bei der Erinnerungsentscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (ständige Senats-rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2011 - L 6 SF 1617/11 E; Bayerischer Ver-waltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 10. Oktober 2005 – 1 B 97.1352, nach juris). Bei der Festsetzung ist der Senat weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stunden-ansatz oder die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch die Urkundsbeamtin oder den Antrag der Beteiligten gebunden; er kann lediglich nicht mehr festsetzen als beantragt wurde. Nachdem die Erinnerung ist kein Rechtsbehelf ist, gilt das Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. u.a. Se-natsbeschluss vom 16. März 2012 - L 6 SF 151/12 E m.w.N., Meyer/Höver/Bach, Die Vergü-tung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 25. Auflage 2011, § 4 Rdnr. 4.3; Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 4 JVEG Rdnr. 10). Eine Herabsetzung unter den Antrag beider Beteiligten ist - wie hier - durchaus möglich.

Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten ge-währt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).

Das Honorar eines Sachverständigen errechnet sich entsprechend den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Sie ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befä-higung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsin-tensität orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 –X ZR 206/98, beide nach juris; Senatsbeschlüsse vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Hartmann in Kostenge-setze, 40. Auflage 2010, § 8 JVEG Rdnr. 35). Zu berücksichtigen sind dabei die Schwierig-keiten der zu beantworteten Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffen-den Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Be-schluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 841). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04, nach juris; LSG Baden-Württemberg vom 22. Septem-ber 2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris). Werden die üblichen Erfahrungswerte aller-dings um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kosten-rechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Mai 2012 - L 15 SF 104/11, nach juris).

Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer "Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen" in fünf Bereichen: a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, b) Erhebung der Vorgeschichte, c) notwendige Untersuchungen, d) Abfassung der Beurteilung, e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens.

Für das Gutachten vom 24. September 2012 war angesichts der übersandten Unterlagen und unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte ein Zeitaufwand von 12 Stunden erfor-derlich.

Nicht zu beanstanden ist der zwischen den Beteiligten nicht streitige Ansatz für das Aktenstu-dium von 4 Stunden. Für die Erhebung der Vorgeschichte wird ein Zeitaufwand von insge-samt 1 ¼ Stunde berücksichtigt. Der Erinnerungsführer führt sie in seiner Liquidation nicht eigens auf. Nach Blatt 5 des Gutachtens hat er für die Anamnese einen Zeitaufwand von 45 Minuten benötigt. Berücksichtigt wird auch der zusätzliche Zeitaufwand für die Erlangung der ursprünglich nicht in der Akte enthaltenen Befundtatsachen, die für die Erstattung des Gutachtens erforderlich sind (vgl. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 847). Den erforderlichen Aufwand für die Beiziehung zusätzlicher Unterlagen zur Schilddrüsenoperation aus dem Jahre 1998 schätzt der Senat mangels entsprechender An-gaben auf 30 Minuten.

Der Senat berücksichtigt für die Untersuchung mangels konkreter Angaben des Erinnerungs-führers (zusätzlich zum Ansatz für die Vorgeschichte) 1,0 Stunden. Anhaltspunkte für eine längere Untersuchung sind aus der kurzen Beschreibung auf Blatt 7 des Gutachtens nicht er-sichtlich. Zusätzlich berücksichtigt wird für die Fertigung des Sonographiebefunds des Dr. N. ¾ Stunde. Dieser war nicht als Sachverständiger sondern als Hilfskraft nach Weisung und unter Aufsicht des Erinnerungsführers tätig (vgl. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 883); dieser übernahm im Gutachten durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Tätigkeit seiner Hilfskraft (vgl. BSG, Beschluss vom 17. November 2006 - B 2 U 58/05 B, nach juris). Die Zuarbeit war zur Erstellung des Gutachtens angesichts des geschilderten Zustands auch notwendig. Der darüber hinaus beantragte Zeitansatz kann nicht vergütet werden. Die Laboruntersuchungen wurden nicht von dem Erinnerungsführer selbst durchgeführt und werden überdies nach der Anlage 2 zu § 10 JVEG vergütet. Ein ent-sprechender Antrag liegt aber nicht vor. Seine Nachholung wäre nach Ablauf der Frist des § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG (drei Monate nach Eingang des Gutachtens bei Gericht) nur im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags (§ 2 Abs. 2 JVEG) möglich, den der Erinnerungsführer nicht gestellt hat. Eine Wiedereinsetzung von Amts sieht das JVEG nicht vor (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Januar 2013 - L 15 SF 255/10, nach juris). Geltend gemacht werden kann sie nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 S. 1 JVEG, die spätestens mit Zugang der Verfügung vom 12. November 2012 begann, nicht mehr.

Für die Abfassung der Beurteilung können angesichts der Schreibweise 3 Stunden berück-sichtigt werden. Sie umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entschei-dung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Der Senat geht seit März 2012 in seiner Rechtsprechung davon aus, dass ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung für die ge-dankliche Erarbeitung durchschnittlich eine Stunde für ca. 1 ½ Blatt benötigt (vgl. u.a. Be-schluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E). Bei diesem Ansatz handelt sich allerdings nur um einen Anhaltspunkte für die angemessene Stundenzahl (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012 - L 6 SF 224/12 B und 13. März 2012 - L 6 SF 197/12 B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2011 - L 5 P 55/10, nach juris), um den Kostenbeamten im Normalfall eine sinnvolle Bearbeitung zu ermöglichen. Nachdem der Erinnerungsführer trotz Anfrage auf weitergehende Ausführungen verzichtet hat, ist eine inhaltliche Überprüfung und gegebenenfalls Erhöhung dieses Ansatzes nicht möglich. Für Diktat, Durchsicht und Korrek-tur des Gutachtens werden 2 Stunden berücksichtigt. Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. u.a. Beschluss vom 1. Dezember 2011 - L 6 SF 1617/11 E) ist ein Zeitaufwand von ca. 1 Stunde für ca. 5 bis 6 Seiten erforderlich.

Gutachten sind grundsätzlich nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 23/11 R, nach juris). Die beauftragenden Gerichte unterstellen, dass er dem ernannten Sachverständigen geläufig ist (vgl. Senatsbe-schluss vom 28. Dezember 2011 - L 6 SF 1586/11 E, Bayerisches LSG; Beschluss vom 30. November 2011 - L 15 SF 97/11). Ein Zeitansatz für ein zusätzliches Literaturstudium kommt daher nur in Ausnahmefällen Betracht, wenn beispielsweise eine abweichende Meinung ver-treten wird, bei fehlenden oder widersprüchlichen Lehrmeinungen oder in sogenannten Sel-tenheitsfällen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 30. November 2011 - L 15 SF 97/11, nach juris; Widder "Aufbau neurologischer Gutachten" in Widder/Gaidzig, Begutachtung in der Neurologie, 2. Auflage 2011, S. 47); immer erforderlich ist dann eine kritische Auseinan-dersetzung im Gutachten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 - L 6 B 186/07 SF). Anhaltspunkte für solche Ausnahmefälle sind nicht ersichtlich. Dass die Urkundsbeamtin den Ansatz akzeptiert hat, bindet die gerichtliche Entscheidung nicht.

Die Schreibauslagen werden nach § 12 Abs. 1 S. 2 JVEG ersetzt. Sie sind im Ergebnis nicht streitig.

Nachdem das beantragte Stundenhonorar von 100,00 Euro im Gesetz bisher nicht vorgesehen ist, scheidet seine Zuerkennung bereits deshalb aus. Nicht in Betracht kommt die Zuordnung in die Honorargruppe M3 (85,00 Euro); vielmehr ist die Vergütung nach der Honorargruppe M2 (60,00 Euro) zu berechnen (§ 9 Abs. 1 JVEG). Sie wird wie folgt definiert: Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kau-salzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittli-chem Schwierigkeitsgrad, z.B. Gutachten in Verfahren nach dem SchwbG oder zur Minde-rung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität. Die Honorargruppe M3 kommt nur bei Gutach-ten mit hohem Schwierigkeitsgrad in Betracht. Als Beispiel werden Begutachtungen speziel-ler Kausalitätszusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beur-teilungen der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen genannt und 16 Bei-spielsfälle aufgeführt. In den Beispielen beider Honorargruppen sind Gutachten zur Überprü-fung der Erwerbsfähigkeit nicht enthalten. Deshalb muss die Zuordnung nach billigem Er-messen erfolgen (§ 9 Abs. 1 S. 3 2. Halbs. JVEG). Zustandsgutachten wie das Gutachten zur Feststellung der Leistungsfähigkeit werden nach der ganz h.M. im Regelfall in die Honorar-gruppe M2 eingeordnet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2011 - L 6 SF 277/11 B m.w.N., Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. September 2009 - Az.: L 15 SF 188/09; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 –L 2/9 SF 82/04, beide nach juris; Reyels in jurisPR-SozR 18/2010 Anm. 6), denn es handelt sich um typische Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit (vgl. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 872). Eine Honorierung in M3 kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn umfassende und vielschichtige Überlegungen erforderlich waren (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - L 6 SF 277/11 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A; nach juris); die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologi-schen Fragen zusammenhängen. Auch andere Gründe sind denkbar, z.B. eine Vielzahl unkla-rer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben. Ausreichend Anhalts-punkte für einen solchen Fall liegen hier nicht vor. Es ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, dass differentialdiagnostische Überlegungen mit hohem Schwierigkeitsgehalt angestellt wer-den mussten und das Gutachten hinsichtlich Schwierigkeiten und Aufwand ein "normales" Zustandsgutachten deutlich übersteigt. Der Umfang der Klageakte ist insoweit nicht von Be-deutung; er übersteigt mit knapp 400 Blatt auch nicht den Durchschnitt. Eine unspezifische Symptomatik begründet allein nicht die Honorargruppe M3.

Der Erinnerungsführer hat in seiner Liquidation kein Honorar für besondere Leistungen nach § 10 JVEG geltend gemacht. Damit kommt eine entsprechende Vergütung nicht in Betracht.

Die Vergütung des Erinnerungsführers errechnet sich wie folgt: 12 Stunden x 60,00 Euro (Honorargruppe M2) 720,00 Euro Schreibauslagen 25,50 Euro Gesamtbetrag 745,50 Euro

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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