Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 9 R 1390/07
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 910/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
In Verfahren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat die Anerkennung von Verfolgungszeiten nach § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes für den Berufsschutz keine Bedeutung.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 25. August 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der im November 1950 geborene Kläger Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Er ist gelernter Offsetdrucker (Facharbeiterzeugnis vom 11. Juli 1969) und war nach eigenen Angaben bis März 1981 mit einer Unterbrechung im Januar 1976 in diesem Beruf tätig. Anschließend arbeitete er bis September 1981 als Lagerist, bis Oktober 1982 als Drucktechniker und von November 1982 bis Ende Dezember 1994 beim VEB Fleischverarbeitungsbetrieb G., später Thüringer Fleisch- und Wurstwarenfabrik G ... Hier hatte er sechs Räucherkammern und Nebenanlagen zu betreuen. Anschließend war er arbeitslos gemeldet beziehungsweise arbeitsunfähig erkrankt. 1996/1997 nahm er an einer Reintegrationsmaßnahme Maler/Lackierer teil und war von November 2000 bis August 2002 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 erkannte das Landesamt für Soziales und Familie die Zeit vom 21. Oktober 1982 bis 2. Oktober 1990 als Verfolgungszeit nach § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) an.
Auf den Rentenantrag vom Dezember 2005 holte die Beklagte unter anderem ein orthopädisches Gutachten des Dr. P. vom 3. Februar 2006 ein (Leistungsvermögen unter drei Stunden aufgrund eines Bandscheibenvorfalls L4/L5) und gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Februar 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 28. Februar 2007. Den Antrag auf Weitergewährung der Rente vom Dezember 2006 lehnte sie nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens der Dres. K. vom 5. Februar 2007, nach dem der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten kann, mit Bescheid vom 19. Februar 2007 ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2007 den Widerspruch zurück.
Auf die Klageerhebung hat das Sozialgericht Altenburg diverse Unterlagen beigezogen, u.a. ein Gutachten nach Aktenlage des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit G. vom 28. November 2005 (Kläger ist derzeit nicht in der Lage, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen), und ein orthopädisches Gutachten des Dr. W. vom 9. April 2009 eingeholt. Er hat folgende Diagnosen gestellt: chronisch rezidivierende Lumboischialgie L5/S1 rechts mit persistierender Fibularisparese rechts, Impingementsymptomatik beidseits, rechts mit aktuell bestehender Frozen Shoulder nach Radionuklidtherapie, links AC-Gelenksarthrose, Gonarthrose retropatellar betont, Lungenemphysem. Der Kläger sei noch in der Lage, regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit Einschränkungen (keine Kälte und Zugluft, kein Heben und Tragen von Lasten, keine Bückarbeit, keine statischen Belastungen der Wirbelsäule, keine Zwangshaltungen) zu verrichten. Mit Urteil vom 25. August 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs einzustufen und könne auf alle Tätigkeiten des Arbeitsmarkts verwiesen werden.
Gegen das am 22. September 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Oktober 2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei tatsächlich als Fleischer-Facharbeiter einzustufen. Er habe in seiner letzten Tätigkeit sechs Räucherkammern inklusive Nebenanlagen betreut und sei für das Einstellen, Bestücken, Trocknen, Räuchern, Brühen, Wartung der Kammern und Wiegen der Roh- und Fertigware zuständig gewesen. Hierfür sei die Kenntnis eines Facharbeiters erforderlich. Zudem hätte das Sozialgericht die Folgen seines Lungenemphysems feststellen müssen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 25. August 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 28. Februar 2007 hinaus in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. März 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht führt die berufliche Rehabilitierung nicht zu einem höheren Berufsschutz des Klägers.
Der Senat hat diverse Befundberichte beigezogen und ein weiteres orthopädisches Gutachten des Dr. W. vom 17. September 2012 eingeholt. Er hat im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie im ersten Gutachten gestellt und zusätzlich ein Lungenemphysem bei bekanntem Nikotinabusus festgestellt. Gegenüber der früheren Untersuchung seien Verbesserungen feststellbar. Die sog. Frozen Shoulder bestehe nicht mehr, die Funktionsumfänge an beiden Schultern habe sich gebessert und die Schmerzintensität sei gemindert. Der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich unter Einschränkungen (in wechselnder Körperhaltung, nicht unter Exposition von Kälte, Nässe und Zugluft, ohne Zwangshaltungen des gesamten Achsenorgans und ohne Hebe- uns Bückarbeiten) verrichten. Die Tätigkeiten als Mitarbeiter einer Poststelle und als Produktionshelfer seien möglich. Nach dem Befundbericht der Dr. L. vom 12. Dezember 2012 hat die Lungenfunktionsprüfung eine leichte obstruktive Ventilationsstörung mit mittelschwerer Überblähung und Diffusionskapazität für Kohlenmonoxid schwergradig eingeschränkt ergeben. In seiner zusätzlichen Stellungnahme (eingegangen am 21. Februar 2013) hat Dr. W. angegeben, der Befundbericht führe nicht zu einer unterschiedlichen Einschätzung des Leistungsvermögens. Zu vermeiden seien zusätzlich allenfalls Schicht- und Akkordarbeiten.
Der Senat hat den Beteiligten ein berufskundliches Gutachten der H. J. vom 6. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02) zur Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters zugeleitet, einen Erörterungstermin am 24. Januar 2012 durchgeführt und in der Senatssitzung am 26. März 2013 den Zeugen J. S., Vorgesetzter des Klägers bei der Thüringer Fleisch- und Wurstwarenfabrik G. GmbH, vernommen. Bezüglich der Aussage wird auf die Niederschrift verwiesen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlich Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, denn er ist noch in der Lage, sechs Stunden täglich an fünf Wochentagen zu arbeiten.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehungsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung ab 1. Januar 2001 scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit des Klägers ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren, berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 SGB VI) erfüllen.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI, weil seine Leistungsfähigkeit nicht im erforderlichen Umfang herabgesunken ist. Dann ist er auch nicht voll- oder teilweise im Sinne vom § 43 SGB VI erwerbsgemindert, denn dies setzt noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als für die Gewährung einer Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, wenn deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Absatz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes unter den besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte "seinen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wofür die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das sogenannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes - dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 14. Mai 1996 -Az: B 4 RA 60/94 und vom 24. März 1998 -Az.: B 4 RA 44/96 R, nach juris). Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (auf anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 - Az.: 13 RJ 77/93, nach juris).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in das Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vor allem die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - Az.: 13 RJ 35/93, nach juris). Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie das bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Fachlich gleichwertig sind demnach alle Vergleichsberufe, die nach dem "Schema" in die gleiche oder in nächst niedrigere Stufe einzuordnen sind. Wesentliches Merkmal und Beurteilungsmaßstab für die Qualität eines Berufes ist nach der Rechtsprechung des BSG die tarifliche Einstufung durch die Tarifvertragsparteien. Es ist einerseits wesentlich für die abstrakte "tarifvertragliche" Qualifizierung (im Sinne eines selbständigen Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages, zum anderen für die tarifliche Zuordnung der konkreten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Versicherten zu einer Berufssparte und hierüber zu einer bestimmten Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrags (vgl. BSG, Urteile vom 28. Mai 1991 -Az.: 13/5 RJ 69/90 und vom 21. Juli 2001 -Az.: B 13 RJ 45/00 R, beide nach juris).
Der Kläger ist als Angelernter des unteren Bereichs einzustufen. Er war zuletzt bei der Thüringer Fleisch- und Wurstwarenfabrik G. GmbH tätig. Er hatte keine Facharbeiterausbildung als Fleischer absolviert, sondern wurde nach einer kurzen Anlernzeit von einer Woche als Hilfskraft eingesetzt. Er belieferte sechs Räucherkammern, halbautomatische Anlagen, die gegebenenfalls mit Hand eingestellt werden mussten. Seine Aufgabe bestand darin, die angelieferte Fleischrohmasse zu wiegen, in die Kammern zu transportieren, die Programme - u.a. Temperatur und Raucherzeugung - einzustellen, nach der Fertigstellung zur Kühlung zu bringen und mit Wasser zu benetzen, wieder zu wiegen und in den Kühlraum zu schieben. Er besaß nach Angaben des Zeugen J. S., Produktionsleiter der GmbH und Vorgesetzter des Klägers, nicht die vollen theoretischen und praktischen Kenntnisse eines gelernten Fleischers. Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/ zur Fleischerin vom 23. März 2005 dauert diese Ausbildung drei Jahre (§ 2 Abs. 1). Gegenstand der Berufsausbildung und die zumindest vorliegenden Fähigkeiten und Kenntnisse werden in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin vom 23. März 2005, und dort in § 4 -Ausbildungsberufsbild - geregelt. Nach Angaben des Zeugen fehlen dem Kläger folgende Kenntnisse eines gelernten Fleischers: Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik, Umsetzen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften, Kundenorientierung, Beurteilen, Zerlegen und Herrichten von Schlachttierkörpern und -teilen, Herstellen von Koch- und Rohwurst, Herstellen von Pökelware, Herstellen von Hackfleisch, Herstellen von küchenfertigen Erzeugnissen. Zudem hatte er nur Kenntnisse in einer der erforderlichen zwei Wahlqualifikationseinheiten, nämlich im Verpacken von Produkten. Angesichts dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass der Zeuge die notwendige Anlernzeit zur Erlangung der Kenntnisse und Fertigkeiten des Klägers mit einem halben Jahr einschätzt. Er liegt damit sogar über den Eigenangaben des Klägers (ein viertel Jahr). Zwar wurde der Kläger zuletzt in einer Facharbeiterlohngruppe entlohnt. Allerdings entfällt hier die Indizwirkung der konkreten tariflichen Einstufung durch den Arbeitgeber angesichts der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten. Der Gesichtspunkt der Verantwortung greift hier nicht, denn der Kläger wurde zuerst für die gleiche Arbeit als Hilfskraft eingestellt und entlohnt.
Ein Facharbeiterschutz ergibt sich auch nicht wegen der Anerkennung der Verfolgungszeit vom 21.Oktober 1982 bis 2. Oktober 1990 durch das Landesamt für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen vom 5. Juli 2007. Der Kläger verlor seinen Berufsschutz als Offsetdrucker im Jahre 1982 nicht aus medizinischen, sondern aus politischen Gründen. Aufgrund des BerRehaG können nur Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten (§ 11) und Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten (§ 13) anerkannt und Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten berücksichtigt (§ 12) werden. Für den Berufsschutz hat es keine Bedeutung. Im Übrigen hat der Kläger auch nach der Verfolgungszeit weiterhin seine bisherige Tätigkeit bis 1994 ausgeübt. Auf sie kommt es als letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit für die Einschätzung des Berufsschutzes an (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 1980 -Az: 1 RJ 94/79, nach juris).
Dem Kläger muss als Angelerntem des unteren Bereichs keine Verweisungstätigkeit benannt werden. Entsprechend seiner ständigen Praxis verweist ihn der Senat hilfsweise auf eine Tätigkeit als Produktionshelfer bzw. als Poststellenmitarbeiter und lässt dahingestellt, ob bei ihm eine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, einen Anhalt gibt es hierfür nicht. Bei der Produktionshelfertätigkeit handelt es sich um einfache wiederkehrende Arbeiten, die in vielen Branchen und bei unterschiedlichsten Produkten anzutreffen sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die nach kurzer Anweisung ausgeübt werden können. Nennenswerter Zahl sind sie zum Beispiel in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht; wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht vor. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen vorgegeben, der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Als Einzelaufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Eingepackt wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse. Als Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten Produkte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Zum Beispiel werden kleine Dosen in Faltschachteln gepackt, Spitzen werden in Tiefziehteile gelegt und kommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcke in die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und das Gewicht das zu verpackenden Teil liegt unter fünf Kilogramm. Sie kann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt werden; es kann auch gesessen werden. Die Tätigkeit in einer Poststelle, die im Übrigen sogar einem Angelernten des oberen Bereichs zumutbar ist, gehört nach dem Gutachten der Sachverständigen Janke vom 6. Juni 2004 zu der Berufsgruppe der Bürohilfskräfte. Ihr Zugang ist nicht geregelt; im Allgemeinen wird keine Berufsausbildung vorausgesetzt. Notwendige fehlende Kenntnisse können durch Einarbeiten bzw. Anlernen erworben werden. Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geschlossenen Räumen, überwiegende im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen. Sie erfordern teilweise Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und sind zum Teil mit Publikumsverkehr befasst. Notwendig sind eine genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Dabei muss die eingehende Post geöffnet und verteilt werden, die ausgehende Post wird kuvertiert, verpackt und frankiert. Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, zum Teil in Zwangshaltungen. Möglich ist teilweise ein Umgang mit Bürokommunikationsmitteln. Entlohnt wurde sie früher üblicherweise in der VG VIII des BAT. Nach der Neuregelung des Tarifsrechts im öffentlichen Dienst existieren noch keine neuen Eingruppierungsmerkmale.
Der Sachverständige Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 9. April 2009 das Leistungsvermögen des Klägers für mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche eingeschätzt. Er berichtet über einen rechts fußhinkenden Gang, der allerdings am deutlichsten im Untersuchungszimmer nachweisbar war. Als Hauptproblem des Klägers hat er die eingefrorene Schulter rechts bei beidseitig bestehender Schulterenge mit Beteiligung der Supraspinatussehne bezeichnet. Hieraus entwickelt sich vor allem rechtseitig ein deutliches schmerzhaftes Funktionsdefizit. Wesentliche, das Altersmaß überschreitende Befunde an der Halswirbelsäule und an den Ellenbogengelenken hat der Sachverständige im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung ausgeschlossen. Der Kläger hat auch über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule berichtet, die nach oben ausstrahlten. Von der Halswirbelsäule her gibt es eine Ausstrahlschmerzsymptomatik in den rechten Arm über die entsprechende Schulter. Starke Schmerzen seien auch im Bereich beider Kniegelenke zu berichten. Angesichts dieser Feststellungen kann der Kläger zwar keine Überkopfarbeiten rechts ausüben, zumutbar ist ihm allerdings noch eine leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung mit gleichen Teilen von Sitzen, Stehen und Gehen. Zwangshaltungen sind zu meiden, gleichfalls Hebe- und Bückarbeiten, an beiden Händen besteht volle Gebrauchsfähigkeit. Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten ist nicht mehr möglich. Schicht- und Akkordarbeiten sind allerdings zumutbar. Eine Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft bestehen bei ständiger Exposition; insofern sollten Tätigkeiten in geschlossenen warmen Räumen ausgeübt werden. Besondere Gefährdung durch Reizstoffe, wie Staub, Rauch, Gas und Dampf bestehen nicht. Mittelgradig geistig anspruchsvolle Tätigkeiten sind machbar. Im Ergebnis entspricht diese Einschätzung der im Gutachten der Dres. K. vom 5. Februar 2007. Auch dort war ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen worden. Das Gutachten der Agentur für Arbeit G. vom 28. November 2005 steht dem nicht entgegen. Es wurde nach Aktenlage erstellt und trifft zum hier streitigen Leistungsvermögen ab März 2007 keine Aussage.
Keine wesentliche Änderung des Leistungsvermögens ergibt das im Berufungsverfahren nach Rücksprache mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingeholte Gutachten des Dr. W. vom 17. September 2012. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hat sich der Reizzustand der im April 2009 beklagte Hauptproblematik "Frozen Shoulder" zurückgebildet und die Schmerzintensität abgenommen. Deren eingeschränkte Bedeutung zeigt sich daran, dass der Kläger keine Schmerzmittel nimmt. Die Bewegungsumfänge der Schultern haben sich im Vergleich zu der Situation 2009 rechts deutlich, links gering verbessert. Die Untersuchungsbefunde an BWS und LWS waren unverändert, ebenso der neurologische Status. Die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden konnten nicht durch Beschwerden während der Funktionsuntersuchung verifiziert werden. Insgesamt hat sich ein identisches Untersuchungsergebnis wie 2009 ergeben. Auch hat der Sachverständige nur geringgradige Leistungseinschränkungen und einen fußhinkenden Gang festgestellt, der den Kläger jedoch nicht hindert, viermal täglich innerhalb von 20 Minuten eine Wegstrecke von 500 Metern zurückzulegen. Zusätzlich festgestellt wurden geringe Probleme an der HWS ohne qualitativen oder quantitativen Einfluss auf das Leistungsvermögen. Ein Korrelat für die vom Kläger 2009 geklagten Zittererscheinungen hat der Sachverständige nicht gefunden. Angesichts dieser Feststellungen ist es nachvollziehbar, dass Dr. W. weiterhin die Leistungsfähigkeit des Klägers für die Verweisungsberufe Poststellenmitarbeiter und Produktionshelfer bejaht.
Die im Berufungsverfahren eingeholten Befundberichte führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Befundbericht vom 13. Januar 2010 hat die Allgemeinmedizinerin Dr. S. eine Verschlechterung verneint, gleiches gilt für die Orthopädin Dipl.-Med. K. im Befundbericht vom 13. Januar 2010. Soweit der Kläger bei der Untersuchung durch Dr. W. am 5. Juni 2012 als Hauptproblematik pulmonale Beschwerden angegeben hat, sind wesentliche Einschränkungen durch den Befundbericht der Dr. L. vom 12. Dezember 2012 und den Arztbrief des Radiologen Dr. W. vom 3. August 2012 (Emphysemmischform, diskrete interstitielle Fibrose, minimale zentrale Bronchiektasen) nicht belegt. Dr. L. berichtet über eine Erstuntersuchung am 19. Juli 2012. Dr. W. weist in seiner im Februar 2013 eingegangenen zusätzlichen Stellungnahme darauf hin, dass die festgestellte leichte obstruktive Ventilationsstörung mit mittelschwerer Überblähung und die diagnostizierte Diffusionskapazität für Kohlenmonoxyd keine relevanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit begründen. Die diabetologische Erkrankung des Klägers wird medikamentös behandelt. Über akute Unter- oder Überzuckerungen berichtet Dr. L. nicht. Kardiale Dekompensationszeichen hat sie verneint; die Hypertonie ist medikamentös eingestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der im November 1950 geborene Kläger Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Er ist gelernter Offsetdrucker (Facharbeiterzeugnis vom 11. Juli 1969) und war nach eigenen Angaben bis März 1981 mit einer Unterbrechung im Januar 1976 in diesem Beruf tätig. Anschließend arbeitete er bis September 1981 als Lagerist, bis Oktober 1982 als Drucktechniker und von November 1982 bis Ende Dezember 1994 beim VEB Fleischverarbeitungsbetrieb G., später Thüringer Fleisch- und Wurstwarenfabrik G ... Hier hatte er sechs Räucherkammern und Nebenanlagen zu betreuen. Anschließend war er arbeitslos gemeldet beziehungsweise arbeitsunfähig erkrankt. 1996/1997 nahm er an einer Reintegrationsmaßnahme Maler/Lackierer teil und war von November 2000 bis August 2002 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 erkannte das Landesamt für Soziales und Familie die Zeit vom 21. Oktober 1982 bis 2. Oktober 1990 als Verfolgungszeit nach § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) an.
Auf den Rentenantrag vom Dezember 2005 holte die Beklagte unter anderem ein orthopädisches Gutachten des Dr. P. vom 3. Februar 2006 ein (Leistungsvermögen unter drei Stunden aufgrund eines Bandscheibenvorfalls L4/L5) und gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Februar 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 28. Februar 2007. Den Antrag auf Weitergewährung der Rente vom Dezember 2006 lehnte sie nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens der Dres. K. vom 5. Februar 2007, nach dem der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten kann, mit Bescheid vom 19. Februar 2007 ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2007 den Widerspruch zurück.
Auf die Klageerhebung hat das Sozialgericht Altenburg diverse Unterlagen beigezogen, u.a. ein Gutachten nach Aktenlage des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit G. vom 28. November 2005 (Kläger ist derzeit nicht in der Lage, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen), und ein orthopädisches Gutachten des Dr. W. vom 9. April 2009 eingeholt. Er hat folgende Diagnosen gestellt: chronisch rezidivierende Lumboischialgie L5/S1 rechts mit persistierender Fibularisparese rechts, Impingementsymptomatik beidseits, rechts mit aktuell bestehender Frozen Shoulder nach Radionuklidtherapie, links AC-Gelenksarthrose, Gonarthrose retropatellar betont, Lungenemphysem. Der Kläger sei noch in der Lage, regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit Einschränkungen (keine Kälte und Zugluft, kein Heben und Tragen von Lasten, keine Bückarbeit, keine statischen Belastungen der Wirbelsäule, keine Zwangshaltungen) zu verrichten. Mit Urteil vom 25. August 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs einzustufen und könne auf alle Tätigkeiten des Arbeitsmarkts verwiesen werden.
Gegen das am 22. September 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Oktober 2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei tatsächlich als Fleischer-Facharbeiter einzustufen. Er habe in seiner letzten Tätigkeit sechs Räucherkammern inklusive Nebenanlagen betreut und sei für das Einstellen, Bestücken, Trocknen, Räuchern, Brühen, Wartung der Kammern und Wiegen der Roh- und Fertigware zuständig gewesen. Hierfür sei die Kenntnis eines Facharbeiters erforderlich. Zudem hätte das Sozialgericht die Folgen seines Lungenemphysems feststellen müssen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 25. August 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 28. Februar 2007 hinaus in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. März 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht führt die berufliche Rehabilitierung nicht zu einem höheren Berufsschutz des Klägers.
Der Senat hat diverse Befundberichte beigezogen und ein weiteres orthopädisches Gutachten des Dr. W. vom 17. September 2012 eingeholt. Er hat im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie im ersten Gutachten gestellt und zusätzlich ein Lungenemphysem bei bekanntem Nikotinabusus festgestellt. Gegenüber der früheren Untersuchung seien Verbesserungen feststellbar. Die sog. Frozen Shoulder bestehe nicht mehr, die Funktionsumfänge an beiden Schultern habe sich gebessert und die Schmerzintensität sei gemindert. Der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich unter Einschränkungen (in wechselnder Körperhaltung, nicht unter Exposition von Kälte, Nässe und Zugluft, ohne Zwangshaltungen des gesamten Achsenorgans und ohne Hebe- uns Bückarbeiten) verrichten. Die Tätigkeiten als Mitarbeiter einer Poststelle und als Produktionshelfer seien möglich. Nach dem Befundbericht der Dr. L. vom 12. Dezember 2012 hat die Lungenfunktionsprüfung eine leichte obstruktive Ventilationsstörung mit mittelschwerer Überblähung und Diffusionskapazität für Kohlenmonoxid schwergradig eingeschränkt ergeben. In seiner zusätzlichen Stellungnahme (eingegangen am 21. Februar 2013) hat Dr. W. angegeben, der Befundbericht führe nicht zu einer unterschiedlichen Einschätzung des Leistungsvermögens. Zu vermeiden seien zusätzlich allenfalls Schicht- und Akkordarbeiten.
Der Senat hat den Beteiligten ein berufskundliches Gutachten der H. J. vom 6. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02) zur Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters zugeleitet, einen Erörterungstermin am 24. Januar 2012 durchgeführt und in der Senatssitzung am 26. März 2013 den Zeugen J. S., Vorgesetzter des Klägers bei der Thüringer Fleisch- und Wurstwarenfabrik G. GmbH, vernommen. Bezüglich der Aussage wird auf die Niederschrift verwiesen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlich Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, denn er ist noch in der Lage, sechs Stunden täglich an fünf Wochentagen zu arbeiten.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehungsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung ab 1. Januar 2001 scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit des Klägers ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren, berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 SGB VI) erfüllen.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI, weil seine Leistungsfähigkeit nicht im erforderlichen Umfang herabgesunken ist. Dann ist er auch nicht voll- oder teilweise im Sinne vom § 43 SGB VI erwerbsgemindert, denn dies setzt noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als für die Gewährung einer Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, wenn deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Absatz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes unter den besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte "seinen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wofür die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das sogenannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes - dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 14. Mai 1996 -Az: B 4 RA 60/94 und vom 24. März 1998 -Az.: B 4 RA 44/96 R, nach juris). Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (auf anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 - Az.: 13 RJ 77/93, nach juris).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in das Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vor allem die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - Az.: 13 RJ 35/93, nach juris). Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie das bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Fachlich gleichwertig sind demnach alle Vergleichsberufe, die nach dem "Schema" in die gleiche oder in nächst niedrigere Stufe einzuordnen sind. Wesentliches Merkmal und Beurteilungsmaßstab für die Qualität eines Berufes ist nach der Rechtsprechung des BSG die tarifliche Einstufung durch die Tarifvertragsparteien. Es ist einerseits wesentlich für die abstrakte "tarifvertragliche" Qualifizierung (im Sinne eines selbständigen Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages, zum anderen für die tarifliche Zuordnung der konkreten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Versicherten zu einer Berufssparte und hierüber zu einer bestimmten Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrags (vgl. BSG, Urteile vom 28. Mai 1991 -Az.: 13/5 RJ 69/90 und vom 21. Juli 2001 -Az.: B 13 RJ 45/00 R, beide nach juris).
Der Kläger ist als Angelernter des unteren Bereichs einzustufen. Er war zuletzt bei der Thüringer Fleisch- und Wurstwarenfabrik G. GmbH tätig. Er hatte keine Facharbeiterausbildung als Fleischer absolviert, sondern wurde nach einer kurzen Anlernzeit von einer Woche als Hilfskraft eingesetzt. Er belieferte sechs Räucherkammern, halbautomatische Anlagen, die gegebenenfalls mit Hand eingestellt werden mussten. Seine Aufgabe bestand darin, die angelieferte Fleischrohmasse zu wiegen, in die Kammern zu transportieren, die Programme - u.a. Temperatur und Raucherzeugung - einzustellen, nach der Fertigstellung zur Kühlung zu bringen und mit Wasser zu benetzen, wieder zu wiegen und in den Kühlraum zu schieben. Er besaß nach Angaben des Zeugen J. S., Produktionsleiter der GmbH und Vorgesetzter des Klägers, nicht die vollen theoretischen und praktischen Kenntnisse eines gelernten Fleischers. Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/ zur Fleischerin vom 23. März 2005 dauert diese Ausbildung drei Jahre (§ 2 Abs. 1). Gegenstand der Berufsausbildung und die zumindest vorliegenden Fähigkeiten und Kenntnisse werden in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin vom 23. März 2005, und dort in § 4 -Ausbildungsberufsbild - geregelt. Nach Angaben des Zeugen fehlen dem Kläger folgende Kenntnisse eines gelernten Fleischers: Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik, Umsetzen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften, Kundenorientierung, Beurteilen, Zerlegen und Herrichten von Schlachttierkörpern und -teilen, Herstellen von Koch- und Rohwurst, Herstellen von Pökelware, Herstellen von Hackfleisch, Herstellen von küchenfertigen Erzeugnissen. Zudem hatte er nur Kenntnisse in einer der erforderlichen zwei Wahlqualifikationseinheiten, nämlich im Verpacken von Produkten. Angesichts dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass der Zeuge die notwendige Anlernzeit zur Erlangung der Kenntnisse und Fertigkeiten des Klägers mit einem halben Jahr einschätzt. Er liegt damit sogar über den Eigenangaben des Klägers (ein viertel Jahr). Zwar wurde der Kläger zuletzt in einer Facharbeiterlohngruppe entlohnt. Allerdings entfällt hier die Indizwirkung der konkreten tariflichen Einstufung durch den Arbeitgeber angesichts der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten. Der Gesichtspunkt der Verantwortung greift hier nicht, denn der Kläger wurde zuerst für die gleiche Arbeit als Hilfskraft eingestellt und entlohnt.
Ein Facharbeiterschutz ergibt sich auch nicht wegen der Anerkennung der Verfolgungszeit vom 21.Oktober 1982 bis 2. Oktober 1990 durch das Landesamt für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen vom 5. Juli 2007. Der Kläger verlor seinen Berufsschutz als Offsetdrucker im Jahre 1982 nicht aus medizinischen, sondern aus politischen Gründen. Aufgrund des BerRehaG können nur Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten (§ 11) und Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten (§ 13) anerkannt und Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten berücksichtigt (§ 12) werden. Für den Berufsschutz hat es keine Bedeutung. Im Übrigen hat der Kläger auch nach der Verfolgungszeit weiterhin seine bisherige Tätigkeit bis 1994 ausgeübt. Auf sie kommt es als letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit für die Einschätzung des Berufsschutzes an (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 1980 -Az: 1 RJ 94/79, nach juris).
Dem Kläger muss als Angelerntem des unteren Bereichs keine Verweisungstätigkeit benannt werden. Entsprechend seiner ständigen Praxis verweist ihn der Senat hilfsweise auf eine Tätigkeit als Produktionshelfer bzw. als Poststellenmitarbeiter und lässt dahingestellt, ob bei ihm eine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, einen Anhalt gibt es hierfür nicht. Bei der Produktionshelfertätigkeit handelt es sich um einfache wiederkehrende Arbeiten, die in vielen Branchen und bei unterschiedlichsten Produkten anzutreffen sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die nach kurzer Anweisung ausgeübt werden können. Nennenswerter Zahl sind sie zum Beispiel in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht; wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht vor. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen vorgegeben, der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Als Einzelaufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Eingepackt wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse. Als Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten Produkte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Zum Beispiel werden kleine Dosen in Faltschachteln gepackt, Spitzen werden in Tiefziehteile gelegt und kommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcke in die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und das Gewicht das zu verpackenden Teil liegt unter fünf Kilogramm. Sie kann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt werden; es kann auch gesessen werden. Die Tätigkeit in einer Poststelle, die im Übrigen sogar einem Angelernten des oberen Bereichs zumutbar ist, gehört nach dem Gutachten der Sachverständigen Janke vom 6. Juni 2004 zu der Berufsgruppe der Bürohilfskräfte. Ihr Zugang ist nicht geregelt; im Allgemeinen wird keine Berufsausbildung vorausgesetzt. Notwendige fehlende Kenntnisse können durch Einarbeiten bzw. Anlernen erworben werden. Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geschlossenen Räumen, überwiegende im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen. Sie erfordern teilweise Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und sind zum Teil mit Publikumsverkehr befasst. Notwendig sind eine genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Dabei muss die eingehende Post geöffnet und verteilt werden, die ausgehende Post wird kuvertiert, verpackt und frankiert. Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, zum Teil in Zwangshaltungen. Möglich ist teilweise ein Umgang mit Bürokommunikationsmitteln. Entlohnt wurde sie früher üblicherweise in der VG VIII des BAT. Nach der Neuregelung des Tarifsrechts im öffentlichen Dienst existieren noch keine neuen Eingruppierungsmerkmale.
Der Sachverständige Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 9. April 2009 das Leistungsvermögen des Klägers für mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche eingeschätzt. Er berichtet über einen rechts fußhinkenden Gang, der allerdings am deutlichsten im Untersuchungszimmer nachweisbar war. Als Hauptproblem des Klägers hat er die eingefrorene Schulter rechts bei beidseitig bestehender Schulterenge mit Beteiligung der Supraspinatussehne bezeichnet. Hieraus entwickelt sich vor allem rechtseitig ein deutliches schmerzhaftes Funktionsdefizit. Wesentliche, das Altersmaß überschreitende Befunde an der Halswirbelsäule und an den Ellenbogengelenken hat der Sachverständige im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung ausgeschlossen. Der Kläger hat auch über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule berichtet, die nach oben ausstrahlten. Von der Halswirbelsäule her gibt es eine Ausstrahlschmerzsymptomatik in den rechten Arm über die entsprechende Schulter. Starke Schmerzen seien auch im Bereich beider Kniegelenke zu berichten. Angesichts dieser Feststellungen kann der Kläger zwar keine Überkopfarbeiten rechts ausüben, zumutbar ist ihm allerdings noch eine leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung mit gleichen Teilen von Sitzen, Stehen und Gehen. Zwangshaltungen sind zu meiden, gleichfalls Hebe- und Bückarbeiten, an beiden Händen besteht volle Gebrauchsfähigkeit. Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten ist nicht mehr möglich. Schicht- und Akkordarbeiten sind allerdings zumutbar. Eine Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft bestehen bei ständiger Exposition; insofern sollten Tätigkeiten in geschlossenen warmen Räumen ausgeübt werden. Besondere Gefährdung durch Reizstoffe, wie Staub, Rauch, Gas und Dampf bestehen nicht. Mittelgradig geistig anspruchsvolle Tätigkeiten sind machbar. Im Ergebnis entspricht diese Einschätzung der im Gutachten der Dres. K. vom 5. Februar 2007. Auch dort war ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen worden. Das Gutachten der Agentur für Arbeit G. vom 28. November 2005 steht dem nicht entgegen. Es wurde nach Aktenlage erstellt und trifft zum hier streitigen Leistungsvermögen ab März 2007 keine Aussage.
Keine wesentliche Änderung des Leistungsvermögens ergibt das im Berufungsverfahren nach Rücksprache mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingeholte Gutachten des Dr. W. vom 17. September 2012. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hat sich der Reizzustand der im April 2009 beklagte Hauptproblematik "Frozen Shoulder" zurückgebildet und die Schmerzintensität abgenommen. Deren eingeschränkte Bedeutung zeigt sich daran, dass der Kläger keine Schmerzmittel nimmt. Die Bewegungsumfänge der Schultern haben sich im Vergleich zu der Situation 2009 rechts deutlich, links gering verbessert. Die Untersuchungsbefunde an BWS und LWS waren unverändert, ebenso der neurologische Status. Die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden konnten nicht durch Beschwerden während der Funktionsuntersuchung verifiziert werden. Insgesamt hat sich ein identisches Untersuchungsergebnis wie 2009 ergeben. Auch hat der Sachverständige nur geringgradige Leistungseinschränkungen und einen fußhinkenden Gang festgestellt, der den Kläger jedoch nicht hindert, viermal täglich innerhalb von 20 Minuten eine Wegstrecke von 500 Metern zurückzulegen. Zusätzlich festgestellt wurden geringe Probleme an der HWS ohne qualitativen oder quantitativen Einfluss auf das Leistungsvermögen. Ein Korrelat für die vom Kläger 2009 geklagten Zittererscheinungen hat der Sachverständige nicht gefunden. Angesichts dieser Feststellungen ist es nachvollziehbar, dass Dr. W. weiterhin die Leistungsfähigkeit des Klägers für die Verweisungsberufe Poststellenmitarbeiter und Produktionshelfer bejaht.
Die im Berufungsverfahren eingeholten Befundberichte führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Befundbericht vom 13. Januar 2010 hat die Allgemeinmedizinerin Dr. S. eine Verschlechterung verneint, gleiches gilt für die Orthopädin Dipl.-Med. K. im Befundbericht vom 13. Januar 2010. Soweit der Kläger bei der Untersuchung durch Dr. W. am 5. Juni 2012 als Hauptproblematik pulmonale Beschwerden angegeben hat, sind wesentliche Einschränkungen durch den Befundbericht der Dr. L. vom 12. Dezember 2012 und den Arztbrief des Radiologen Dr. W. vom 3. August 2012 (Emphysemmischform, diskrete interstitielle Fibrose, minimale zentrale Bronchiektasen) nicht belegt. Dr. L. berichtet über eine Erstuntersuchung am 19. Juli 2012. Dr. W. weist in seiner im Februar 2013 eingegangenen zusätzlichen Stellungnahme darauf hin, dass die festgestellte leichte obstruktive Ventilationsstörung mit mittelschwerer Überblähung und die diagnostizierte Diffusionskapazität für Kohlenmonoxyd keine relevanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit begründen. Die diabetologische Erkrankung des Klägers wird medikamentös behandelt. Über akute Unter- oder Überzuckerungen berichtet Dr. L. nicht. Kardiale Dekompensationszeichen hat sie verneint; die Hypertonie ist medikamentös eingestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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