Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 13 SF 218/11 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 654/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 25. März 2013 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrecht-sprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zuläs-sig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde wurde auch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist erhoben. Die Rechtsmittelbelehrung im angegriffe-nen Beschluss ist fehlerhaft, denn dort wird angegeben, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde (innerhalb der Zwei-Wochen-Frist) beim Thüringer Landessozialge-richt eingelegt wird. Dies widersprich dem eindeutigen Wortlaut der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG, wonach sie bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2013 - L 6 SF 293/13 B).
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Erinnerung war nicht unzulässig, wie die Vorinstanz mangels entsprechendem Vortrag der Beschwerdeführerin angenommen hat, denn Rechtsanwalt M. hatte dieser seine Gebüh-renansprüche für das Verfahren S 12 AS 3300/10 nach der nunmehr eingereichten Abtre-tungserklärung am 6. Juli 2011 abgetreten.
Im Übrigen bestehen gegen die Festsetzung der Gebührenhöhe in der Entscheidung der Vor-instanz keine Bedenken. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsan-walt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das Sozialgericht hatte den Klägern mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe gewährt. Sie waren auch kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungs-verzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor al-lem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Ange-legenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billi-gem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspiel-raums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebüh-ren.
Im Erinnerungsverfahren hat sich die Beschwerdeführerin allerdings auch gegen die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV-RVG gewandt. Die festgesetzte halbe Mittelgebühr (85,00 Euro) ist im Ergebnis angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätig-keit war erheblich unterdurchschnittlich. Abgestellt wird auf den zeitlichen Aufwand, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2011 - Az.: L 6 SF 1418/10 B; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr 15). Rechtsanwalt M. fertigte lediglich (unter dem 25. April 2010) einen Schriftsatz, der inhaltlich identisch ist mit den Klageerhebungen für die Kläger in den Verfahren S 12 AS 3293/10, S 12 AS 3294/10, S 12 AS 3296/10, S 12 AS 3297/10, S 12 AS 3298/10, S 12 AS 3299/10 und teilidentisch mit einem Schriftsatz im Verfahren S 12 AS 3362/10. Diese Synergieeffekte mindern den Aufwand im Verfahren zusätzlich erheblich (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2011 - L 6 SF 252/11 B; ebenso Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. August 2012 – L 15 SF 57/11 B E). Ein konkreter Vortrag der Beschwerdeführerin, der einen höheren Aufwand be-gründen könnte, liegt nicht vor. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. die Intensität der Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris), war ausgehend von einem objektiven Maßstab deutlich unterdurchschnittlich. Die allgemein ge-haltenen Rügen der unterlassenen Akteneinsicht und klägerischen Einkommenshöhe, zu ge-ringer Leistungen für Unterkunft und Heizung, der Regelleistungen für Kinder und der Ver-stoß gegen die Rundungsvorschrift begründen keine durchschnittliche Schwierigkeit. Die Be-deutung der Angelegenheit für die Kläger war hier im Ergebnis durchschnittlich. Abzustellen ist insoweit auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - 4 AS 21/09 R, nach juris). Eine besondere Bedeutung ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht allein daraus, dass im Hauptsacheverfahren um An-sprüche nach dem SGB II gestritten wurde; wesentlich ist vielmehr die Höhe des geltend ge-machten Anspruchs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2012 – L 6 SF 467/12 B und 18. März 2011 – L 6 SF 1418/10 B). Dieser wurde im Klageverfahren nicht beziffert. Ein Anhalt kann nur dem Vergleich vom 1. Dezember 2010 entnommen werden, in dem sich die Beklag-te zur Leistung eines Nachzahlungsbetrages in Höhe von 118,92 Euro (d.h. 19,82 Euro mo-natlich) bereit erklärte. Auch bei Beziehern von SGB- II- Leistungen begründet dies allein keine überdurchschnittliche Bedeutung. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger waren zudem weit unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht er-sichtlich.
Auch die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG wird nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit liegt bei knapp zwei Stunden für 10 Verfahren erheblich unter dem durchschnittlichen zeitlichen Ansatz von über 30 Minuten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2011 - L 6 SF 184/11 B und 24. August 2010 - L 6 SF 562/10 B). Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Haftung wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin begründet keine Erhö-hung. Tatsächlich wurde ihr eine "volle Terminsgebühr" zuerkannt, allerdings nicht in Höhe der beantragten Mittelgebühr.
Der Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG ist zur Recht in Höhe der halben Mittelgebühr fest-gesetzt worden. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr hingewie-sen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrecht-sprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zuläs-sig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde wurde auch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist erhoben. Die Rechtsmittelbelehrung im angegriffe-nen Beschluss ist fehlerhaft, denn dort wird angegeben, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde (innerhalb der Zwei-Wochen-Frist) beim Thüringer Landessozialge-richt eingelegt wird. Dies widersprich dem eindeutigen Wortlaut der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG, wonach sie bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2013 - L 6 SF 293/13 B).
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Erinnerung war nicht unzulässig, wie die Vorinstanz mangels entsprechendem Vortrag der Beschwerdeführerin angenommen hat, denn Rechtsanwalt M. hatte dieser seine Gebüh-renansprüche für das Verfahren S 12 AS 3300/10 nach der nunmehr eingereichten Abtre-tungserklärung am 6. Juli 2011 abgetreten.
Im Übrigen bestehen gegen die Festsetzung der Gebührenhöhe in der Entscheidung der Vor-instanz keine Bedenken. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsan-walt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das Sozialgericht hatte den Klägern mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe gewährt. Sie waren auch kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungs-verzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor al-lem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Ange-legenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billi-gem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspiel-raums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebüh-ren.
Im Erinnerungsverfahren hat sich die Beschwerdeführerin allerdings auch gegen die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV-RVG gewandt. Die festgesetzte halbe Mittelgebühr (85,00 Euro) ist im Ergebnis angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätig-keit war erheblich unterdurchschnittlich. Abgestellt wird auf den zeitlichen Aufwand, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2011 - Az.: L 6 SF 1418/10 B; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr 15). Rechtsanwalt M. fertigte lediglich (unter dem 25. April 2010) einen Schriftsatz, der inhaltlich identisch ist mit den Klageerhebungen für die Kläger in den Verfahren S 12 AS 3293/10, S 12 AS 3294/10, S 12 AS 3296/10, S 12 AS 3297/10, S 12 AS 3298/10, S 12 AS 3299/10 und teilidentisch mit einem Schriftsatz im Verfahren S 12 AS 3362/10. Diese Synergieeffekte mindern den Aufwand im Verfahren zusätzlich erheblich (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2011 - L 6 SF 252/11 B; ebenso Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. August 2012 – L 15 SF 57/11 B E). Ein konkreter Vortrag der Beschwerdeführerin, der einen höheren Aufwand be-gründen könnte, liegt nicht vor. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. die Intensität der Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris), war ausgehend von einem objektiven Maßstab deutlich unterdurchschnittlich. Die allgemein ge-haltenen Rügen der unterlassenen Akteneinsicht und klägerischen Einkommenshöhe, zu ge-ringer Leistungen für Unterkunft und Heizung, der Regelleistungen für Kinder und der Ver-stoß gegen die Rundungsvorschrift begründen keine durchschnittliche Schwierigkeit. Die Be-deutung der Angelegenheit für die Kläger war hier im Ergebnis durchschnittlich. Abzustellen ist insoweit auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - 4 AS 21/09 R, nach juris). Eine besondere Bedeutung ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht allein daraus, dass im Hauptsacheverfahren um An-sprüche nach dem SGB II gestritten wurde; wesentlich ist vielmehr die Höhe des geltend ge-machten Anspruchs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2012 – L 6 SF 467/12 B und 18. März 2011 – L 6 SF 1418/10 B). Dieser wurde im Klageverfahren nicht beziffert. Ein Anhalt kann nur dem Vergleich vom 1. Dezember 2010 entnommen werden, in dem sich die Beklag-te zur Leistung eines Nachzahlungsbetrages in Höhe von 118,92 Euro (d.h. 19,82 Euro mo-natlich) bereit erklärte. Auch bei Beziehern von SGB- II- Leistungen begründet dies allein keine überdurchschnittliche Bedeutung. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger waren zudem weit unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht er-sichtlich.
Auch die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG wird nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit liegt bei knapp zwei Stunden für 10 Verfahren erheblich unter dem durchschnittlichen zeitlichen Ansatz von über 30 Minuten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2011 - L 6 SF 184/11 B und 24. August 2010 - L 6 SF 562/10 B). Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Haftung wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin begründet keine Erhö-hung. Tatsächlich wurde ihr eine "volle Terminsgebühr" zuerkannt, allerdings nicht in Höhe der beantragten Mittelgebühr.
Der Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG ist zur Recht in Höhe der halben Mittelgebühr fest-gesetzt worden. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr hingewie-sen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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