Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 13 AS 6663/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 40/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bei unbezifferten Leistungsanträgen im Höhenstreit ist der Wert der Beschwer für die Statthaftigkeit der Berufung anhand des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits zu schätzen (§ 202 SGG i.V.m. § 3 ZPO). Auszugehen ist im Zweifel bei verständiger Auslegung davon, dass sämtliche nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen geltend gemacht werden (für unbegründeten Widerspruch: BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, juris; für unbezifferte Klage im Höhenstreit: BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 47/12 B, juris).
2. Lässt die vorbenannte Auslegung keine für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ausreichende Beschwer erkennen, ist ähnlich wie im Zivilprozess bei unbezifferten Klageanträgen insoweit von dem Rechtsmittelführer zur Bestimmung des Werts der Rechtsmittelbeschwer die Angabe zu verlangen, in welcher ungefähren Höhe er höhere Leistungen geltend macht. Die Angabe ist dann grundsätzlich als Mindestbetrag bei der Bestimmung des Wertes zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 12. Februar 2013 - L 4 AS 612/12 B, juris; vgl. auch zum Schmerzensgeldprozess in Zivilsachen: Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl, § 3 ZPO Rn. 16, S. 93 m.w.N.).
2. Lässt die vorbenannte Auslegung keine für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ausreichende Beschwer erkennen, ist ähnlich wie im Zivilprozess bei unbezifferten Klageanträgen insoweit von dem Rechtsmittelführer zur Bestimmung des Werts der Rechtsmittelbeschwer die Angabe zu verlangen, in welcher ungefähren Höhe er höhere Leistungen geltend macht. Die Angabe ist dann grundsätzlich als Mindestbetrag bei der Bestimmung des Wertes zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 12. Februar 2013 - L 4 AS 612/12 B, juris; vgl. auch zum Schmerzensgeldprozess in Zivilsachen: Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl, § 3 ZPO Rn. 16, S. 93 m.w.N.).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten der Berufung sind auch nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt in der Sache höheres Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 ohne Berücksichtigung des Mitbewohners als Mitglied der Be-darfsgemeinschaft.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin und dem mit dieser nach ihrer Auffassung in einer Einstandsgemeinschaft lebenden Mitbewohner mit Bescheid vom 25. Mai 2010 der Höhe nach vorläufig Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010. Der auf höheres Arbeitslosengeld II - Regelleistung für Alleinstehende und Mehrbedarf für Alleinerziehende - gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen ohne Erfolg (Änderungsbescheid des Beklagten vom 7. Juli 2010 und Wider-spruchsbescheid vom 29. Juli 2010).
Das Sozialgericht Gotha (SG) hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2011 in der Sache abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen. Der Klägerin stünde kein höhe-res Arbeitslosengeld II zu. Weder sei bei der Bedürftigkeitsberechnung die Regelleistung für Alleinstehende noch ein Mehrbedarf für Alleinerziehende auf Bedarfsseite einzustellen.
Dagegen hat die Klägerin am 28. Dezember 2011 bei dem Thüringer Landessozialgericht oh-ne Sachantrag und Begründung Berufung eingelegt. In einem nachgereichten Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Urteil des SG sowie die angefochte-nen Bescheide abzuändern und den Beklagten zu höheren Leistungen für den Zeitraum 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 zu verurteilen. In der Begründung hat er ausdrücklich nur noch darauf abgestellt, der Klägerin stünde die Regelleistung für Alleinstehende zu, da sie mit dem Mitbewohner nicht in einer Einstandsgemeinschaft lebe.
Der Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht statthaft sein könne, weil das Begehren ausschließlich darauf gerichtet sei, monatlich eine Regelleistung in Höhe von 359 Euro statt bisher 323 Euro zu zahlen. Es bleibe vorbehalten, die Berufung durch Be-schluss als unzulässig zu verwerfen (§ 158 SGG).
Die Klägerin hält eine Sachentscheidung des Senats für geboten. Die Berufungsschrift selber habe noch keine Beschränkung des Streitgegenstands erkennen lassen. Eine spätere Teilrück-nahme der Berufung sei für die Bestimmung des Zulässigkeitsstreitwerts unschädlich.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 30. November 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. Ju-li 2010 und in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 29. Juli 2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Akten Bezug genommen, der Gegens-tand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat verwirft gemäß § 158 SGG die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter als unzulässig, weil sie ohne Zulassung nicht statthaft und nicht zugelassen ist.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG i.d.F. ab 1. April 2008 - SGG F. 2008 - bedarf die Beru-fung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).
Erlauben Höhenstreite im SGB II allein die Geltendmachung höherer Leistungen ohne bezif-ferten Sachantrag (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 167/11 R, juris), ist der Wert der Beschwer für die Statthaftigkeit der Berufung anhand des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits gemäß § 202 SGG i.V.m. § 3 ZPO zu schätzen. Auszugehen ist dabei im Zweifel bei verständiger Auslegung davon, dass sämtliche nach La-ge des Falles ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen geltend gemacht werden (für un-begründeten Widerspruch: BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, juris; für unbe-zifferte Klage im Höhenstreit: BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 47/12 B, juris).
Ansonsten ist ähnlich wie im Zivilprozess bei unbezifferten Klageanträgen insoweit von dem Rechtsmittelführer zur Bestimmung des Werts der Rechtsmittelbeschwer die Angabe zu ver-langen, in welcher ungefähren Höhe er höhere Leistungen geltend macht. Die Angabe ist dann grundsätzlich als Mindestbetrag bei der Bestimmung des Wertes zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 12. Februar 2013 - L 4 AS 612/12 B, juris; vgl. auch zum Schmerzensgeld-prozess in Zivilsachen: Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl, § 3 ZPO Rn. 16, S. 93 m.w.N.).
Maßgeblich für die Bestimmung des sogenannten Rechtsmittelstreitwerts ist die erkennbare Beschwer im Zeitpunkt der Berufungseinlegung. Insbesondere eine spätere Beschränkung des Begehrens ist insoweit für eine ursprünglich statthafte Berufung unschädlich.
Anhand dieses Maßstabs wird die für eine ohne Zulassung statthafte Berufung erforderliche Beschwer nicht erreicht, weil mit der Berufung lediglich für sechs Kalendermonate insgesamt 216 Euro geltend gemacht sind.
Erkennbar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Berufung nur noch höhere monatliche Leistungen von 36 Euro für den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum geltend gemacht. Das ergibt sich aus der Begründung der Berufung, die ersichtlich darauf gestützt ist, der Klägerin stünden weitere 36 Euro monatlich zu, weil für sie die Regelleistung für Allein-stehende maßgeblich sei. Auch hat der Prozessbevollmächtigte das mit seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2013 bestätigt. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dar-über hinaus höhere Leistungen in Betracht kommen, nachdem die Klägerin nicht mehr be-hauptet, für die Erziehung ihres Kindes alleine verantwortlich zu sein. Ein leistungserhöhen-der Mehrbedarf für Alleinerziehende kann schon deshalb ausgeschlossen sein.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, bei Einlegung der Berufung höhere Leistungen geltend gemacht zu haben und erst mit nachgereichtem Schriftsatz die Berufung wieder beschränkt zu haben, ist dem nicht zu folgen.
Enthält die Berufungsschrift weder Sachantrag noch Begründung, ist sie so zu verstehen, dass mit ihr zunächst nur die Berufungsfrist gewahrt sein soll, während der Umfang der geltend gemachten Beschwer nachfolgenden Erklärungen vorbehalten bleiben soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang der Berufung gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Gründe die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt in der Sache höheres Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 ohne Berücksichtigung des Mitbewohners als Mitglied der Be-darfsgemeinschaft.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin und dem mit dieser nach ihrer Auffassung in einer Einstandsgemeinschaft lebenden Mitbewohner mit Bescheid vom 25. Mai 2010 der Höhe nach vorläufig Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010. Der auf höheres Arbeitslosengeld II - Regelleistung für Alleinstehende und Mehrbedarf für Alleinerziehende - gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen ohne Erfolg (Änderungsbescheid des Beklagten vom 7. Juli 2010 und Wider-spruchsbescheid vom 29. Juli 2010).
Das Sozialgericht Gotha (SG) hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2011 in der Sache abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen. Der Klägerin stünde kein höhe-res Arbeitslosengeld II zu. Weder sei bei der Bedürftigkeitsberechnung die Regelleistung für Alleinstehende noch ein Mehrbedarf für Alleinerziehende auf Bedarfsseite einzustellen.
Dagegen hat die Klägerin am 28. Dezember 2011 bei dem Thüringer Landessozialgericht oh-ne Sachantrag und Begründung Berufung eingelegt. In einem nachgereichten Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Urteil des SG sowie die angefochte-nen Bescheide abzuändern und den Beklagten zu höheren Leistungen für den Zeitraum 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 zu verurteilen. In der Begründung hat er ausdrücklich nur noch darauf abgestellt, der Klägerin stünde die Regelleistung für Alleinstehende zu, da sie mit dem Mitbewohner nicht in einer Einstandsgemeinschaft lebe.
Der Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht statthaft sein könne, weil das Begehren ausschließlich darauf gerichtet sei, monatlich eine Regelleistung in Höhe von 359 Euro statt bisher 323 Euro zu zahlen. Es bleibe vorbehalten, die Berufung durch Be-schluss als unzulässig zu verwerfen (§ 158 SGG).
Die Klägerin hält eine Sachentscheidung des Senats für geboten. Die Berufungsschrift selber habe noch keine Beschränkung des Streitgegenstands erkennen lassen. Eine spätere Teilrück-nahme der Berufung sei für die Bestimmung des Zulässigkeitsstreitwerts unschädlich.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 30. November 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. Ju-li 2010 und in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 29. Juli 2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Akten Bezug genommen, der Gegens-tand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat verwirft gemäß § 158 SGG die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter als unzulässig, weil sie ohne Zulassung nicht statthaft und nicht zugelassen ist.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG i.d.F. ab 1. April 2008 - SGG F. 2008 - bedarf die Beru-fung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).
Erlauben Höhenstreite im SGB II allein die Geltendmachung höherer Leistungen ohne bezif-ferten Sachantrag (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 167/11 R, juris), ist der Wert der Beschwer für die Statthaftigkeit der Berufung anhand des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits gemäß § 202 SGG i.V.m. § 3 ZPO zu schätzen. Auszugehen ist dabei im Zweifel bei verständiger Auslegung davon, dass sämtliche nach La-ge des Falles ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen geltend gemacht werden (für un-begründeten Widerspruch: BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, juris; für unbe-zifferte Klage im Höhenstreit: BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 47/12 B, juris).
Ansonsten ist ähnlich wie im Zivilprozess bei unbezifferten Klageanträgen insoweit von dem Rechtsmittelführer zur Bestimmung des Werts der Rechtsmittelbeschwer die Angabe zu ver-langen, in welcher ungefähren Höhe er höhere Leistungen geltend macht. Die Angabe ist dann grundsätzlich als Mindestbetrag bei der Bestimmung des Wertes zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 12. Februar 2013 - L 4 AS 612/12 B, juris; vgl. auch zum Schmerzensgeld-prozess in Zivilsachen: Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl, § 3 ZPO Rn. 16, S. 93 m.w.N.).
Maßgeblich für die Bestimmung des sogenannten Rechtsmittelstreitwerts ist die erkennbare Beschwer im Zeitpunkt der Berufungseinlegung. Insbesondere eine spätere Beschränkung des Begehrens ist insoweit für eine ursprünglich statthafte Berufung unschädlich.
Anhand dieses Maßstabs wird die für eine ohne Zulassung statthafte Berufung erforderliche Beschwer nicht erreicht, weil mit der Berufung lediglich für sechs Kalendermonate insgesamt 216 Euro geltend gemacht sind.
Erkennbar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Berufung nur noch höhere monatliche Leistungen von 36 Euro für den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum geltend gemacht. Das ergibt sich aus der Begründung der Berufung, die ersichtlich darauf gestützt ist, der Klägerin stünden weitere 36 Euro monatlich zu, weil für sie die Regelleistung für Allein-stehende maßgeblich sei. Auch hat der Prozessbevollmächtigte das mit seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2013 bestätigt. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dar-über hinaus höhere Leistungen in Betracht kommen, nachdem die Klägerin nicht mehr be-hauptet, für die Erziehung ihres Kindes alleine verantwortlich zu sein. Ein leistungserhöhen-der Mehrbedarf für Alleinerziehende kann schon deshalb ausgeschlossen sein.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, bei Einlegung der Berufung höhere Leistungen geltend gemacht zu haben und erst mit nachgereichtem Schriftsatz die Berufung wieder beschränkt zu haben, ist dem nicht zu folgen.
Enthält die Berufungsschrift weder Sachantrag noch Begründung, ist sie so zu verstehen, dass mit ihr zunächst nur die Berufungsfrist gewahrt sein soll, während der Umfang der geltend gemachten Beschwer nachfolgenden Erklärungen vorbehalten bleiben soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang der Berufung gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Gründe die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen sind nicht ersichtlich.
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