Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 42 R 4883/08
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 231/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1.07.2008 ist nicht verfassungswidrig (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2010 - L 33 R 1239/08).
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 6. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagten streiten darüber, ob dem Kläger eine höhere Rente unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts an Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) zusteht.
Der 1940 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1. Juni 2005 Regelaltersrente. Im Rentenbescheid vom 1. April 2005 berücksichtigte die Beklagte 77,479 persönliche Entgeltpunkte (Ost) und legte bei der Rentenberechung den aktuellen Rentenwert (Ost) von 22,97 EUR anstelle des aktuellen Rentenwerts zu Grunde. Durch eine undatierte Rentenanpassungsmitteilung erfolgte zum 1. Juli 2008 eine Anpassung der Regelaltersrente des Klägers, allerdings wiederum nicht unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts von 26,58 EUR, sondern unter Zugrundelegung des neuen aktuellen Rentenwerts (Ost) von 23,34 EUR. Den eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2008. Durch Bescheid vom 26. März 2009 stellte die Beklagte die Regelaltersrente unter Berücksichtigung von 78,7796 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aufgrund weiterer festgestellter Entgelte neu fest.
Das Sozialgericht Gotha hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Rente hat. Die Beklagte habe zutreffend den aktuellen Rentenwert (Ost) berücksichtigt. Eine Verfassungswidrigkeit könne nicht festgestellt werden. Das Sozialgericht verweist im Übrigen zur Begründung auf ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010 - Az.: L 33 R 1239/08.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Ziel, eine "Rentenangleichung" zu erreichen, weiter verfolgt. Er habe bereits seit 1990 eine Ungleichbehandlung bei der Entlohnung hinnehmen müssen, zum Renteneintritt sei er mit der unterschiedlichen Rentenbewertung zwischen Ost und West konfrontiert worden. Er ist der Ansicht, dass diese Ungleichbehandlung verfassungswidrig sei und der Rentenwert vereinheitlicht werden sollte.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 6. Januar 2011 sowie den Bescheid der Beklagten über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2008 eine höhere Rente unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts an Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu beanstanden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2008, die als Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu qualifizieren ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. März 1999 - Az.: B 4 RA 41/98 R, nach juris). Sie beschränkt sich inhaltlich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte. Der Bescheid vom 26. März 2009 ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, weil hierdurch nicht die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte abgeändert oder ersetzt wird, sondern neue Rentenrechte aufgrund der Berücksichtigung von weiteren Entgelten zuerkannt werden.
Die wertmäßige Fortschreibung der Altersrente zum 1. Juli 2008 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Altersrente korrekt berechnet.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach § 64 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), indem die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigte Summe der Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn multipliziert werden. Die aktuelle Rentenhöhe ergibt sich, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird, der gemäß §§ 65, 69 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres neu zu bestimmen ist. Nach § 254b Abs. 1 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet. Zum 1. Juli 2008 wurde der aktuelle Rentenwert nach § 1 des Gesetzes über die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2008 auf 26,56 EUR, der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 23,34 EUR festgesetzt. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt gemäß § 68 i.V.m. §§ 255a, 255e, 255g SGB VI die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld um 0,54 v.H., des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung um 0,4 v.H., jeweils im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006, sowie des Nachhaltigkeitsfaktors mit 1,0022 (§ 68 Abs. 4 SGB VI). Aufgrund der Änderungen des § 255e Abs. 3 SGB VI beträgt der Altersvorsorgeanteil in den Jahren 2006 und 2007 einheitlich 2,0 v.H., womit die anpassungsdämpfende Wirkung des Faktors für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils entfällt.
Der in der angefochtenen Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene Rentenbetrag entspricht den genannten gesetzlichen Vorschriften und ist hinsichtlich der Berechnung zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht, insbesondere ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetztes (GG) nicht erkennbar. Die Ungleichbehandlung, zu der die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) führt, ist derzeit aufgrund der bestehenden erheblichen Unterschiede noch gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 28. August 2012 - Az.: L 6 R 497/09, nach juris). Der Senat nimmt im Übrigen nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Begründung des Sozialgerichts, insbesondere auf die im Wortlaut wiedergegebenen Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23. September 2010 - Az.: L 33 R 1239/08, nach juris) Bezug und schließt sich ihnen an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beklagten streiten darüber, ob dem Kläger eine höhere Rente unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts an Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) zusteht.
Der 1940 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1. Juni 2005 Regelaltersrente. Im Rentenbescheid vom 1. April 2005 berücksichtigte die Beklagte 77,479 persönliche Entgeltpunkte (Ost) und legte bei der Rentenberechung den aktuellen Rentenwert (Ost) von 22,97 EUR anstelle des aktuellen Rentenwerts zu Grunde. Durch eine undatierte Rentenanpassungsmitteilung erfolgte zum 1. Juli 2008 eine Anpassung der Regelaltersrente des Klägers, allerdings wiederum nicht unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts von 26,58 EUR, sondern unter Zugrundelegung des neuen aktuellen Rentenwerts (Ost) von 23,34 EUR. Den eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2008. Durch Bescheid vom 26. März 2009 stellte die Beklagte die Regelaltersrente unter Berücksichtigung von 78,7796 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aufgrund weiterer festgestellter Entgelte neu fest.
Das Sozialgericht Gotha hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Rente hat. Die Beklagte habe zutreffend den aktuellen Rentenwert (Ost) berücksichtigt. Eine Verfassungswidrigkeit könne nicht festgestellt werden. Das Sozialgericht verweist im Übrigen zur Begründung auf ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010 - Az.: L 33 R 1239/08.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Ziel, eine "Rentenangleichung" zu erreichen, weiter verfolgt. Er habe bereits seit 1990 eine Ungleichbehandlung bei der Entlohnung hinnehmen müssen, zum Renteneintritt sei er mit der unterschiedlichen Rentenbewertung zwischen Ost und West konfrontiert worden. Er ist der Ansicht, dass diese Ungleichbehandlung verfassungswidrig sei und der Rentenwert vereinheitlicht werden sollte.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 6. Januar 2011 sowie den Bescheid der Beklagten über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2008 eine höhere Rente unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts an Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu beanstanden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2008, die als Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu qualifizieren ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. März 1999 - Az.: B 4 RA 41/98 R, nach juris). Sie beschränkt sich inhaltlich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte. Der Bescheid vom 26. März 2009 ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, weil hierdurch nicht die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte abgeändert oder ersetzt wird, sondern neue Rentenrechte aufgrund der Berücksichtigung von weiteren Entgelten zuerkannt werden.
Die wertmäßige Fortschreibung der Altersrente zum 1. Juli 2008 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Altersrente korrekt berechnet.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach § 64 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), indem die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigte Summe der Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn multipliziert werden. Die aktuelle Rentenhöhe ergibt sich, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird, der gemäß §§ 65, 69 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres neu zu bestimmen ist. Nach § 254b Abs. 1 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet. Zum 1. Juli 2008 wurde der aktuelle Rentenwert nach § 1 des Gesetzes über die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2008 auf 26,56 EUR, der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 23,34 EUR festgesetzt. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt gemäß § 68 i.V.m. §§ 255a, 255e, 255g SGB VI die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld um 0,54 v.H., des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung um 0,4 v.H., jeweils im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006, sowie des Nachhaltigkeitsfaktors mit 1,0022 (§ 68 Abs. 4 SGB VI). Aufgrund der Änderungen des § 255e Abs. 3 SGB VI beträgt der Altersvorsorgeanteil in den Jahren 2006 und 2007 einheitlich 2,0 v.H., womit die anpassungsdämpfende Wirkung des Faktors für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils entfällt.
Der in der angefochtenen Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene Rentenbetrag entspricht den genannten gesetzlichen Vorschriften und ist hinsichtlich der Berechnung zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht, insbesondere ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetztes (GG) nicht erkennbar. Die Ungleichbehandlung, zu der die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) führt, ist derzeit aufgrund der bestehenden erheblichen Unterschiede noch gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 28. August 2012 - Az.: L 6 R 497/09, nach juris). Der Senat nimmt im Übrigen nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Begründung des Sozialgerichts, insbesondere auf die im Wortlaut wiedergegebenen Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23. September 2010 - Az.: L 33 R 1239/08, nach juris) Bezug und schließt sich ihnen an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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