L 6 SF 1156/13 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 46 SF 374/13 AB
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1156/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Besorgnis der Befangenheit ist nicht statthaft. § 172 Abs. 2 SGG verdrängt § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 41 bis 49 ZPO (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 11.04.2013 - L 10 SF 1505/12 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2013 -.L 25 SF 246/12 B AB; Bayerisches LSG, Beschluss vom 4.02.2013 - L 9 SF 262/12 B AB; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2012 - L 7 SF 1176/12 AB; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2012 - L 11 U 416/12 B).
THÜRINGER LANDESSOZIALGERICHT Az: L 6 SF 1156/13 B Az: S 46 SF 374/13 AB - Sozialgericht Gotha - Beschluss In dem Rechtsstreit 1 ..., 2 ..., 3 ..., zu 1 bis 3 wohnhaft: ...,. - Kläger und Beschwerdeführer - zu 1 bis 3 Prozessbevollm.: ..., ,. gegen Jobcenter , vertreten durch , , - Beklagter und Beschwerdegegner - hat der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts durch den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Keller, den Richter am Landessozialgericht Schmid und die Richterin am Landessozialgericht Comtesse ohne mündliche Verhandlung am 21. August 2013 be-schlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 15. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Juli 2013 ist unzulässig. Mit ihm wenden sich die Kläger gegen den ablehnenden Beschluss der 46. Kammer des SG Gotha vom 15. Juli 2013 zu ihrem Gesuch, Richter am Sozialgericht U. wegen Besorgnis der Befangenheit abzu-lehnen.

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Besorgnis der Befangenheit ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Ände-rung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 60 Abs. 1 SGG für die Ablehnung der Ge-richtspersonen die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend gelten. § 172 Abs. 2 SGG verdrängt sie als speziellere Norm (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 11. April 2013 - L 10 SF 1505/12 B; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - L 25 SF 246/12 B AB; Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Februar 2013 - L 9 SF 262/12 B AB; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2012 - L 7 SF 1176/12 AB, nach juris; Leithe-rer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 172 Rdnr. 6e), was sich schon daraus ergibt, dass die Vorschriften der ZPO nur entsprechend anwendbar sind. Im Üb-rigen geht auch der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-Drucks. 17/6764 S. 27) ausdrücklich von einer Spezialität des § 172 SGG aus. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage schließt sich der Senat nicht der entgegenstehenden Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 24. September 2012 - L 11 U 416/12 B) an.

Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass er auch bei der Ansicht des LSG Nord-rhein-Westfalen im Rahmen einer Beschwerde über die Befangenheit seine Rechtsprechung zu Gebühren bei Untätigkeitsklagen nicht "klarstellen" könnte. Erforderlich ist dies im Übri-gen nicht.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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