Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 4 KR 3264/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 905/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine mit einfacher Email eingelegte Berufung genügt dem Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 2 SGG nicht.
2. Zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG.
2. Zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus einer einmaligen Kapitalleistung aus betrieblicher Altersversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Der 1946 geborene Kläger ist seit dem 1. April 2010 bei der Beklagten in der G. und in der Pflegeversicherung als Rentner pflichtversichert. Seine Arbeitgeberin schloss 1993 einen Lebensversicherungsvertrag im Rahmen betrieblicher Altersversorgung als Direktversicherung zu seinen Gunsten als versicherte Person ab. Mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfolgte zum 1. April 2010 ein Wechsel des Versicherungsnehmers auf den Kläger. Beiträge entrichtete er nicht; die Versicherungsleistung in Höhe von 91.558,04 EUR wurde am 1. April 2010 an ihn ausgezahlt. Diesen Betrag meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten im Juni 2010 als Leistung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.
Mit Bescheid vom 2. August 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 1. Januar 2004 würden auch einmalig gezahlte Kapitalleistungen wie Versorgungsbezüge, Betriebsrenten oder Direktversicherungen beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ausgehend von monatlichen Versorgungsbezügen/Betriebsrenten von 762,98 EUR (91.558,04: 120) entfalle zunächst aufgrund Geringfügigkeit eine Beitragspflicht. Der Bescheid ergehe zugleich im Namen der Pflegekasse. Mit Bescheid vom 20. August 2010, bezeichnet als "Korrektur unseres Bescheides vom 2. August 2010", forderte die Beklagte unter Berücksichtigung des Versorgungsbezuges ab dem 1. April 2010 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 113,68 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 14,88 EUR. Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 forderte sie Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 118,26 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 14,88 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Versicherungsbeiträge seien von seiner Arbeitgeberin und ihm gemeinsam aufgebracht worden. Er habe 18 Jahre lang einen Prämienbeitrag in Höhe von 3 v.H. seines anrechenbaren Jahresgehaltes entrichtet. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. August 2011).
Im Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen im Vorverfahren wiederholt. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2012, dem Klä-ger zugestellt am 18. Oktober 2012, abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger beim SG am 17. November 2012 mit E-Mail und am 5. Juni 2013 schriftlich Berufung eingelegt und auf eine teilweise Zahlung der Beiträge aus seinem Nettoentgelt verwiesen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Einlegung der Berufung mit elektronischem Dokument nicht zugelassen und die Korrespondenz im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit derzeit noch "konventionell" zu führen sei. Das SG hätte ihn nach Eingang der Berufung per E-Mail darauf hinweisen müssen, dass dies unzulässig sei. Nachdem er vom SG keine Antwort erhalten habe, habe er die Berufung auf dem Postweg eingereicht und die versäumte Handlung nachgeholt. Deshalb sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Oktober 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2010 und den Bescheid vom 10. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Ansicht fest.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Der Kläger hat die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und ihm ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Falle legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
Der Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2012 ist dem Kläger am 18. Oktober 2012 mit Postzu-stellungsurkunde zugestellt worden. Die einmonatige Frist für die Einlegung der Berufung endete nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 SGG grundsätzlich mit Ablauf des 18. November 2012. Da der 18. November 2012 ein Sonntag war, endete sie mit Ablauf des nächsten Werktages, also am Montag, den 19. November 2012 (§ 64 Abs. 3 SGG). Bis zum Ablauf dieses Tages hat der Kläger keine wirksame Berufung eingelegt. Die am 17. November 2012 beim SG mit E-Mail eingegangene Berufung genügt dem Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 2 SGG nicht und ist deshalb unzulässig. Zwar können nach § 65a Abs. 1 SGG die Beteiligten dem Gericht auch elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben (§ 65 Abs. 1 Satz 3 SGG). Unabhängig davon, dass eine solche Zulassung im Bereich des Freistaats Thüringen durch Rechtsverordnung der Landesregierung bisher im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit nicht erfolgt ist, genügt die E-Mail des Klägers vom 17. November 2012 dem Erfordernis des § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes nicht. Danach sind "qualifizierte elektronische Signaturen" elektronische Signaturen, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden. Dies entspricht der bereits vor der Rechtsänderung mit § 65a SGG übereinstimmend vertretenen Rechtsauffassung, dass trotz der Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel und dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formstrenge auszeichnenden sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren für die Wirksamkeit der Klage- und Berufungseinlegung zur Sicherung der Authentizitäts- und Sicherungsfunktion besondere Anforderungen erfüllt sein müssen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 2010 - Az.: L 2 SO 18/10, nachgehend: Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 15. November 2010 - Az.: B 8 SO 71/10 B, nach juris).
Die am 5. Juni 2013 beim SG per Post eingegangene Berufung ist außerhalb der Berufungsfrist beim SG eingegangen.
Dem Kläger ist nicht nach § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Ver-kehrsanschauung zuzumuten ist. Die Versäumnis der Frist muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein. Beruht die Fristversäumnis entscheidend auf Fehlern oder Versäumnissen des Gerichts, darf die Wiedereinsetzung nicht versagt werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012 § 67 Rn. 3 und Rn. 3c).
Der Kläger hat nicht ohne Verschulden die Einhaltung der Berufungsfrist versäumt. Es lag zunächst an ihm, die Berufungsfrist durch rechtzeitige Vorlage eines formgerechten Schriftsatzes zu wahren. Mit der dem Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2012 beigefügten Rechts-mittelbelehrung wurde er über das Schriftformerfordernis der Berufung ausreichend belehrt.
Zur Fristversäumnis hat hier nicht beigetragen, dass das SG gegen die ihm obliegende Hin-weispflicht verstoßen hat. Für ein Gericht besteht, solange die Sache anhängig ist, die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Fürsorgepflicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten. Geht ein Schriftsatz so rechtzeitig bei dem mit der Sache befassten Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf ein Beteiligter nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Entsprechendes gilt, wenn ein nicht schriftformgerechter be-stimmender Schriftsatz so rechtzeitig bei Gericht eingeht, dass auf entsprechenden Hinweis eine fehlende Unterschrift oder ein anderer Schriftformmangel noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist ohne weiteres nachgeholt werden kann. Die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es, einen Beteiligten auf einen - leicht erkennbaren - Formmangel in seinem Schriftsatz hinzuweisen und ihm gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 2010, a.a.O., m.w.N.).
Ein solcher Hinweis konnte hier nicht mehr rechtzeitig erfolgen. Ein Beteiligter darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel nicht unentdeckt bleiben. Das Gericht ist allerdings nicht zu außerordentlichen Maßnahmen zu Gunsten des Betroffenen verpflichtet. Hier wäre nach dem Zeitablauf eine solche Maßnahme erforderlich gewesen, um den Kläger vor den fristbezogenen Folgen seines Fehlers - Einlegung der Berufung per E-Mail - zu bewahren. Die E-Mail ist am Samstag, den 17. November 2012 beim SG eingegangen. Weder dann noch am 18. November 2012, einem Sonntag, bestand Gelegenheit für das Gericht, sich mit der E-Mail zu befassen. Erstmals am Montag, den 19. November 2012, hatte das Gericht die Möglichkeit, sie und damit auch den Formmangel zur Kenntnis zu nehmen bzw. zu bemerken. Mit Ablauf des 19. November 2012 endete jedoch bereits die Berufungsfrist. Somit war es dem Gericht zeitlich nicht möglich, dem Kläger noch rechtzeitig einen Hinweis zu dem Formmangel seiner E-Mail vom 17. November 2012 und der nicht wirksamen Berufungseinlegung zu geben, damit er selbst noch fristwahrend eine dem Schriftformerfordernis genügende und damit wirksame Berufung erheben konnte. Es ist unerheblich, dass das SG den Kläger auch nicht innerhalb der dem üblichen Geschäftsgang entsprechenden Zeit über die Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses informiert hat.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus einer einmaligen Kapitalleistung aus betrieblicher Altersversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Der 1946 geborene Kläger ist seit dem 1. April 2010 bei der Beklagten in der G. und in der Pflegeversicherung als Rentner pflichtversichert. Seine Arbeitgeberin schloss 1993 einen Lebensversicherungsvertrag im Rahmen betrieblicher Altersversorgung als Direktversicherung zu seinen Gunsten als versicherte Person ab. Mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfolgte zum 1. April 2010 ein Wechsel des Versicherungsnehmers auf den Kläger. Beiträge entrichtete er nicht; die Versicherungsleistung in Höhe von 91.558,04 EUR wurde am 1. April 2010 an ihn ausgezahlt. Diesen Betrag meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten im Juni 2010 als Leistung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.
Mit Bescheid vom 2. August 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 1. Januar 2004 würden auch einmalig gezahlte Kapitalleistungen wie Versorgungsbezüge, Betriebsrenten oder Direktversicherungen beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ausgehend von monatlichen Versorgungsbezügen/Betriebsrenten von 762,98 EUR (91.558,04: 120) entfalle zunächst aufgrund Geringfügigkeit eine Beitragspflicht. Der Bescheid ergehe zugleich im Namen der Pflegekasse. Mit Bescheid vom 20. August 2010, bezeichnet als "Korrektur unseres Bescheides vom 2. August 2010", forderte die Beklagte unter Berücksichtigung des Versorgungsbezuges ab dem 1. April 2010 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 113,68 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 14,88 EUR. Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 forderte sie Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 118,26 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 14,88 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Versicherungsbeiträge seien von seiner Arbeitgeberin und ihm gemeinsam aufgebracht worden. Er habe 18 Jahre lang einen Prämienbeitrag in Höhe von 3 v.H. seines anrechenbaren Jahresgehaltes entrichtet. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. August 2011).
Im Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen im Vorverfahren wiederholt. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2012, dem Klä-ger zugestellt am 18. Oktober 2012, abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger beim SG am 17. November 2012 mit E-Mail und am 5. Juni 2013 schriftlich Berufung eingelegt und auf eine teilweise Zahlung der Beiträge aus seinem Nettoentgelt verwiesen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Einlegung der Berufung mit elektronischem Dokument nicht zugelassen und die Korrespondenz im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit derzeit noch "konventionell" zu führen sei. Das SG hätte ihn nach Eingang der Berufung per E-Mail darauf hinweisen müssen, dass dies unzulässig sei. Nachdem er vom SG keine Antwort erhalten habe, habe er die Berufung auf dem Postweg eingereicht und die versäumte Handlung nachgeholt. Deshalb sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Oktober 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2010 und den Bescheid vom 10. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Ansicht fest.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Der Kläger hat die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und ihm ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Falle legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
Der Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2012 ist dem Kläger am 18. Oktober 2012 mit Postzu-stellungsurkunde zugestellt worden. Die einmonatige Frist für die Einlegung der Berufung endete nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 SGG grundsätzlich mit Ablauf des 18. November 2012. Da der 18. November 2012 ein Sonntag war, endete sie mit Ablauf des nächsten Werktages, also am Montag, den 19. November 2012 (§ 64 Abs. 3 SGG). Bis zum Ablauf dieses Tages hat der Kläger keine wirksame Berufung eingelegt. Die am 17. November 2012 beim SG mit E-Mail eingegangene Berufung genügt dem Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 2 SGG nicht und ist deshalb unzulässig. Zwar können nach § 65a Abs. 1 SGG die Beteiligten dem Gericht auch elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben (§ 65 Abs. 1 Satz 3 SGG). Unabhängig davon, dass eine solche Zulassung im Bereich des Freistaats Thüringen durch Rechtsverordnung der Landesregierung bisher im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit nicht erfolgt ist, genügt die E-Mail des Klägers vom 17. November 2012 dem Erfordernis des § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes nicht. Danach sind "qualifizierte elektronische Signaturen" elektronische Signaturen, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden. Dies entspricht der bereits vor der Rechtsänderung mit § 65a SGG übereinstimmend vertretenen Rechtsauffassung, dass trotz der Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel und dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formstrenge auszeichnenden sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren für die Wirksamkeit der Klage- und Berufungseinlegung zur Sicherung der Authentizitäts- und Sicherungsfunktion besondere Anforderungen erfüllt sein müssen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 2010 - Az.: L 2 SO 18/10, nachgehend: Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 15. November 2010 - Az.: B 8 SO 71/10 B, nach juris).
Die am 5. Juni 2013 beim SG per Post eingegangene Berufung ist außerhalb der Berufungsfrist beim SG eingegangen.
Dem Kläger ist nicht nach § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Ver-kehrsanschauung zuzumuten ist. Die Versäumnis der Frist muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein. Beruht die Fristversäumnis entscheidend auf Fehlern oder Versäumnissen des Gerichts, darf die Wiedereinsetzung nicht versagt werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012 § 67 Rn. 3 und Rn. 3c).
Der Kläger hat nicht ohne Verschulden die Einhaltung der Berufungsfrist versäumt. Es lag zunächst an ihm, die Berufungsfrist durch rechtzeitige Vorlage eines formgerechten Schriftsatzes zu wahren. Mit der dem Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2012 beigefügten Rechts-mittelbelehrung wurde er über das Schriftformerfordernis der Berufung ausreichend belehrt.
Zur Fristversäumnis hat hier nicht beigetragen, dass das SG gegen die ihm obliegende Hin-weispflicht verstoßen hat. Für ein Gericht besteht, solange die Sache anhängig ist, die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Fürsorgepflicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten. Geht ein Schriftsatz so rechtzeitig bei dem mit der Sache befassten Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf ein Beteiligter nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Entsprechendes gilt, wenn ein nicht schriftformgerechter be-stimmender Schriftsatz so rechtzeitig bei Gericht eingeht, dass auf entsprechenden Hinweis eine fehlende Unterschrift oder ein anderer Schriftformmangel noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist ohne weiteres nachgeholt werden kann. Die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es, einen Beteiligten auf einen - leicht erkennbaren - Formmangel in seinem Schriftsatz hinzuweisen und ihm gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 2010, a.a.O., m.w.N.).
Ein solcher Hinweis konnte hier nicht mehr rechtzeitig erfolgen. Ein Beteiligter darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel nicht unentdeckt bleiben. Das Gericht ist allerdings nicht zu außerordentlichen Maßnahmen zu Gunsten des Betroffenen verpflichtet. Hier wäre nach dem Zeitablauf eine solche Maßnahme erforderlich gewesen, um den Kläger vor den fristbezogenen Folgen seines Fehlers - Einlegung der Berufung per E-Mail - zu bewahren. Die E-Mail ist am Samstag, den 17. November 2012 beim SG eingegangen. Weder dann noch am 18. November 2012, einem Sonntag, bestand Gelegenheit für das Gericht, sich mit der E-Mail zu befassen. Erstmals am Montag, den 19. November 2012, hatte das Gericht die Möglichkeit, sie und damit auch den Formmangel zur Kenntnis zu nehmen bzw. zu bemerken. Mit Ablauf des 19. November 2012 endete jedoch bereits die Berufungsfrist. Somit war es dem Gericht zeitlich nicht möglich, dem Kläger noch rechtzeitig einen Hinweis zu dem Formmangel seiner E-Mail vom 17. November 2012 und der nicht wirksamen Berufungseinlegung zu geben, damit er selbst noch fristwahrend eine dem Schriftformerfordernis genügende und damit wirksame Berufung erheben konnte. Es ist unerheblich, dass das SG den Kläger auch nicht innerhalb der dem üblichen Geschäftsgang entsprechenden Zeit über die Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses informiert hat.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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