Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 836/14 NZB RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 4. März 2014 - Az.: L 6 KR 1508/13 NZB wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht (SG) Meiningen hat die Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin auf Erstattung der ihm für die Selbstbeschaffung der auf Privatrezept verordneten Arznei- und Verbandsmittel Betaisodona und Solutio Hydroxychin entstandenen Kosten in Höhe von 22,07 EUR zuerst mit Gerichtsbescheid vom 19. April 2012 und dann auf Antrag mit Urteil vom 11. Juni 2013 nach mündlicher Verhandlung als unzulässig abgewiesen. Der Senat hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung mit Beschluss vom 4. März 2014 - Az.: L 6 KR 1508/13 NZB zurückgewiesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach § 178a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Rechtsfrage, ob eine per E-Mail erhobene Klage dem Schriftformerfordernis nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) genüge, sei nicht geklärt worden.
II.
Die statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 SGG entspricht. Danach muss eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht schlüssig dargelegt werden, insbesondere zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Betroffene im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht dadurch nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat und weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 18. Mai 2009 - Az.: B 3 KR 1/09 C, m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat in diesem Sinne das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Senatsbeschluss vom 4. März 2014 nicht dargelegt. Er hat nicht vorgetragen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Senat im Beschluss vom 4. März 2014 nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann mit einer Anhörungsrüge nicht gerügt werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Anhörungsrüge innerhalb der Zwei-Wochenfist seit Kenntnis des Beschlusses eingelegt worden ist (§ 178a Abs. 2 S 1 SGG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Das Sozialgericht (SG) Meiningen hat die Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin auf Erstattung der ihm für die Selbstbeschaffung der auf Privatrezept verordneten Arznei- und Verbandsmittel Betaisodona und Solutio Hydroxychin entstandenen Kosten in Höhe von 22,07 EUR zuerst mit Gerichtsbescheid vom 19. April 2012 und dann auf Antrag mit Urteil vom 11. Juni 2013 nach mündlicher Verhandlung als unzulässig abgewiesen. Der Senat hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung mit Beschluss vom 4. März 2014 - Az.: L 6 KR 1508/13 NZB zurückgewiesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach § 178a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Rechtsfrage, ob eine per E-Mail erhobene Klage dem Schriftformerfordernis nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) genüge, sei nicht geklärt worden.
II.
Die statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 SGG entspricht. Danach muss eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht schlüssig dargelegt werden, insbesondere zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Betroffene im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht dadurch nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat und weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 18. Mai 2009 - Az.: B 3 KR 1/09 C, m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat in diesem Sinne das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Senatsbeschluss vom 4. März 2014 nicht dargelegt. Er hat nicht vorgetragen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Senat im Beschluss vom 4. März 2014 nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann mit einer Anhörungsrüge nicht gerügt werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Anhörungsrüge innerhalb der Zwei-Wochenfist seit Kenntnis des Beschlusses eingelegt worden ist (§ 178a Abs. 2 S 1 SGG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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