L 6 SF 477/14 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 31 AS 5835/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 477/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Im Klageverfahren S 31 AS 5835/11 beauftragte die Vorsitzende der 31. Kammer des Sozial-gerichts Nordhausen mit Beweisanordnung vom 14. August 2012 die Beschwerdeführerin mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen auf eine Ernährung angewiesen sei, die gegenüber der normalen Koste höhere Kosten verursache, und übersandte die Gerichtsakte mit 45 Blatt. Es werde gebeten, folgende Fragen zu beantworten: "1. Welche der ärztlich bestätigten Erkrankungen hat Einfluss auf die Ernährung? 2. Bedarf der Kläger aufgrund der festgestellten Erkrankung einer besonderen Ernährung? Ist die Ernährung mit Vollkost ausreichend? (vgl. hierzu Empfehlungen des Deutschen Vereins von Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom Oktober 2008, abgedruckt unter ). 3. Wenn ja, welche Lebensmittel muss der Kläger meiden, welche sind nicht gesundheits-schädigend? 4. Ist der vom Kläger eingereichte Ernährungsplan in Anbetracht der Erkrankung erforderlich? Können einzelne Positionen durch kostengünstigere Alternativen ersetzt werden? 5. Ist die für den Kläger erforderliche Ernährung mit einem Betrag von ca. 100,00 Euro im Monat zu beschaffen? 6. Wenn nicht, welche Kosten fallen durchschnittlich für den Kläger an?" Unter dem 13. September 2012 bat die Beschwerdeführerin um weitere Unterlagen (Allergiepass) und Angaben. Mit Verfügung vom 9. November 2012 übersandte ihr die Kammervorsitzende erneut die Akte (85 Blatt) und verwies auf die Beweisanordnung vom 14. August 2012. Weitere Angaben könnten auch über die Mutter des Klägers erfragt werden.

Unter dem 10. Dezember 2012 erstellte die Beschwerdeführerin ihr Gutachten auf 38 Blatt. In ihrer Kostenrechnung vom 10. Dezember 2012 machte sie eine Vergütung von insgesamt 1.861,22 Euro geltend (23,5 Stunden Zeitaufwand (1 + 1,5 Stunden Aktenstudium, 5 Stunden Erhebung der Vorgeschichte, Recherchen, 6,5 Stunden Beurteilung, Auswertung Ernährungsprotokoll, Erstellung Ernährungsplan, 7,5 Stunden Abfassung der schriftlichen Beurteilung, 3 Stunden Diktat) x 60,00 Euro, Porto 12,80 Euro, Schreibgebühren/Kopien 81,2 Euro, MWSt 297,17 Euro). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 7 des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Vergütung auf 1.092,48 Euro und legte einen notwendigen Zeitaufwand von (aufgerundet) 14 Stunden (1 Stunde Aktenstudium, ½ Stunde vorbereitende Arbeiten, 6 Stunden Beurteilung, 6,3 Stunden Diktat), 65,25 Euro Schreibauslagen, 12,80 Euro Porto und 174,43 Euro MWSt zugrunde.

Am 17. April 2013 hat die Beschwerdeführerin "vorsorglich und fristwahrend Beschwerde" gemäß § 4 JVEG erhoben. Sie widerspreche der Bewertung ihres Aufwands durch die UKB. Angesichts der Anordnung des Gerichts sei von einer Erweiterung des Gutachtensauftrages auszugehen. Sie habe die Akten zweimal studieren müssen; das zweimalige Aktenstudium sei anzuerkennen. Sie widerspreche der Streichung der Erhebung der Vorgeschichte. Es sei zwingend notwendig gewesen, Pädiater und entsprechende Fachkräfte in Kliniken zu kontaktieren. Sie habe zudem die Aussagen der Mutter des Klägers verifizieren müssen. Die Beurteilung der Fragen innerhalb 1 bis 1,5 Stunden/Seite sei nicht praktikabel. Unter dem 7. August 2013 hat der Beschwerdegegner vergleichsweise vorgeschlagen, eine "weitere Entschädigung" in Höhe von 285,60 Euro zu zahlen (Erhöhung des Zeitaufwands auf 8 Stunden "für zwölf Seiten"). Dem hat die Beschwerdeführerin widersprochen.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2014 hat das Sozialgericht die Vergütung der Beschwerdeführerin auf 1.378,08 Euro festgesetzt. Für das Aktenstudium werde ein Zeitansatz von 1,5 Stunden akzeptiert. Von den zuletzt übersandten 86 Blatt sei lediglich auf 76 Blatt ein medizinisch relevanter Inhalt vorhanden, von denen 53 Blatt erst der zweiten Übersendung beigefügt waren. Abwegig sei der Vortrag der Beschwerdeführerin, sie habe nicht darauf vertrauen können, dass die Akte bei der zweiten Übersendung bis zur Rücksendung identisch gewesen sei. Aus der Akte sei zu entnehmen, dass diese mit der Mutter des Klägers telefoniert und dabei Informationen eingeholt habe. Hierfür könnten 0,5 Stunden angesetzt werden. Darüber hinausgehende Vorarbeiten (Kontakt mit Pädiatern und Fachkräften aus Kliniken) seien nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen unterstellten die beauftragenden Gerichte, dass der wissenschaftliche Erkenntnisstand dem Sachverständigen geläufig sei. Ein Zeitaufwand für ein zusätzliches Literaturstudium o.ä. komme nur im Ausnahmefall in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2013 - L 6 SF 1739/12 E), der hier nicht ersichtlich sei. Für die Beurteilung komme ein Zeitaufwand von 10 Stunden in Betracht. Die vom Gericht gestellten Fragen seien auf Blatt 4, 7, 8 bis 9, 18, 32, 34, 37 und 38 beantwortet worden. Zusätzlich werde die Entwicklung des Musterspeiseplans (Blatt10 bis 18) und die Auswertung des von der Mutter des Klägers eingereichten Ernährungsplans mit einer Vielzahl von Schaubildern berücksichtigt. Die 18 Stunden seien in der Honorargruppe M2 zu vergüten. Zusätzlich zu erstatten seien die Schreibauslagen entsprechend der Berechnung der UKB, Porto, Kopierkosten und Umsatzsteuer.

Gegen den Beschluss hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. Nachdem die gut-achterliche Tätigkeit keinem der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG aufgeführten Sachgebiete explizit zuzuweisen sei, komme eine Einordnung am ehesten in das Gebiet der ärztlichen und psychologischen Gutachten in Betracht, zumindest in M2. Bei der Beauftragung sei keine Begrenzung hinsichtlich der Seitenzahl und des Umfangs erfolgt. Aufgrund dessen habe sie nicht nur eine ausführliche Beschreibung der Zusammenhänge vorgenommen, sondern auch Vorschläge für Verzehrpläne erstellt. Sie habe die tatsächlich erforderliche Zeit in Ansatz gebracht und davon ausgehen können, dass diese berücksichtigt werde. Die nachträgliche Kürzung auch der Seitenzahl, sei willkürlich und nicht begründbar. Das Gutachten sei vom Gericht verwertet und berücksichtigt worden und danach gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVREG ohne Kürzung zu vergüten.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

die Vergütung für das Gutachten vom 10. Dezember 2012 auf 1.861,22 Euro festzusetzen.

Der Erinnerungsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz.

Diese hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 12. Juni 2014) und sie dem er-kennenden Senat vorgelegt. Der Senatsvorsitzende hat das Verfahren mit Beschluss vom 11. September 2014 dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen.

II.

Die Beschwerde gegen einen im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss ist nach § 4 Abs. 3 des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes statthaft (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 24. August 2009 - L 6 B 248/08 SF). Dies hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 5 JVEG in der Fassung des 2. KostRMoG (= n. F.) ausdrücklich bestätigt Sie ist auch zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Vorinstanz an keine Frist gebunden ist.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).

Das Honorar eines Sachverständigen errechnet sich entsprechend den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Sie ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98, beide nach juris; Senatsbeschlüsse vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 8 JVEG Rdnr. 35). Auf den Vortrag der Beschwerdeführerin, sie habe tatsächlich die angegebene Zeit benötigt, kommt es damit nicht an. Bei der Bemessung des erforderlichen Zeitaufwands sind die Schwierigkeiten der zu beantworteten Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 841). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2013 - L 6 SF 266/13 E; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04, nach juris; LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris). Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Mai 2012 - L 15 SF 104/11, nach juris).

Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer "Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen" grundsätzlich in fünf Bereichen: a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, b) Erhebung der Vorgeschichte, c) notwendige Untersuchungen, d) Abfassung der Beurteilung, e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens.

Für das Gutachten vom 10. Dezember 2012 war angesichts der übersandten Unterlagen und Angaben sowie unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte allenfalls ein Zeitaufwand von 15,5 Stunden erforderlich.

Hinsichtlich des Zeitaufwands für Aktenstudium und Vorgeschichte verweist der Senat ent-sprechend § 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Ausführungen der Vo-rinstanz, denen er sich anschließt. Nachvollziehbar ist weder der vorgetragene Zeitaufwand der Kontrolle, ob die im November 2012 übersandte mit der im August 2012 zugeleiteten Akte identisch war, noch der für Rücksprachen mit namentlich nicht benannten "Pädiatern" und Fachkräften in "Kliniken". Der Vortrag der Beschwerdeführerin, sie habe diese Personen kontaktieren müssen, um "abzuklären, wie die derzeitigen klinischen Empfehlungen aktuell gehandhabt werden", ist schwer nachvollziehbar, mangels konkreter Angaben zudem viel zu unbestimmt und begründet deshalb keinen höheren Zeitaufwand. Grundsätzlich muss die Sachkunde des Sachverständigen auf dem neuesten Stand sein (vgl. F. Keller in Egle, Kappis, Schairer, Stadtland, Begutachtung chronischer Schmerzen, 1. Auflage 2014, S. 168), was Rückfragen bei Dritten und weitere Ermittlungen zum aktuellen wissenschaftlichen Erkennt-nisstand jedenfalls im Normalfall überflüssig macht. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 407a Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen, dessen Kenntnis bei einem Sachverständigen als bekannt vorausgesetzt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2013 - L 6 SF 1445/12 B). Danach hat dieser unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann.

Für die Abfassung der Beurteilung hat die Vorinstanz 10 anstatt der beantragten 14 Stunden berücksichtigt. Ein höherer Ansatz kommt nicht in Betracht. Grundsätzlich umfasst die Beurteilung die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 13. August 2013 - L 6 SF 266/13 E). Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung für die gedankliche Erarbeitung durchschnittlich eine Stunde für ca. 1 ½ Blatt benötigt (vgl. u.a. Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E). Es handelt sich allerdings nur um einen Anhaltspunkt für die angemessene Stundenzahl (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012 - L 6 SF 224/12 B und 13. März 2012 - L 6 SF 197/12 B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2011 - L 5 P 55/10, nach juris), um den Kostenbeamten im Normalfall eine sinnvolle Bearbeitung zu ermöglichen. Maßgebend ist im Zweifelsfall der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, der im Gut-achten zum Ausdruck kommt. Insofern ist in begründeten Sonderfällen durchaus eine Abweichung (positiv wie negativ) bei dem genannten Ansatz erforderlich.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Kostenrechnung zwei Positionen (1c, 1d) aufgeführt, die grundsätzlich zur einheitlichen Beurteilung gehören. Allerdings enthält das Gutachten auch Tatsachen - z.B. die Epikrise -, die nicht Teil der Beurteilung sind. Zudem werden nicht nur die Fragen des Gerichts beantwortet, sondern zusätzliche nicht beauftragte und damit nicht berücksichtigungsfähige Ausführungen gemacht hat. Das Sozialgericht hatte ihr unter Nr. 1 aufgegeben, Stellung zu nehmen, welche der ärztlich bestätigten Erkrankungen Einfluss auf die Ernährung haben und unter 4., ob der eingereichte Ernährungsplan in Anbetracht der Erkrankung erforderlich sei. Beauftragt war damit nicht die Beurteilung der Ansicht der Mutter des Klägers zu allergischen Substanzen ebenso wenig wie die Ausführungen zu Allergien auf Baumpollen oder die Erstellung eines Musterernährungsplans (Blatt 10 bis 18). Nicht Teil der Beurteilung sind die einkopierten Bilddateien (Ernährungsempfehlungen und Referenzwerte nach DGE auf Blatt 5 bis 6, die Tabelle altersgemäße Lebensmittelverzehrmengen Blatt 8) und Abbildungen auf Blatt 36 (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2014 - L 6 SF 78/14 E) so-wie die breite Konkretisierung der Vollkost. Blatt 19 bis 31 des Gutachtens enthält den Computerausdruck über die Auswertung des von der Mutter der Klägerin eingereichten Ernährungsprotokolls. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht diese Tabellen zwar nicht selbst verwenden. Sie sind allerdings Grundlage für die Beurteilung des Ernährungsplans (Blatt 32 bis 34) und der zugrunde liegende Zeitaufwand kann grundsätzlich berücksichtigt werden. Es gibt allerdings keinen Anhalt dafür, ihn mit 1 Stunde für 1 ½ Blatt anzusetzen.

Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, das Sozialgericht habe das Gutachten verwertet und müsse es damit nach § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG (n.F.) vergüten, verkennt sie, dass diese Vorschrift auf sie nicht anwendbar ist (§ 24 JVEG). Sie ist erst zum 1. August 2013 und damit vor ihrer Heranziehung in Kraft getreten. Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren nicht eine Begrenzung der Vergütung wegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8a Abs. 2 S. 1 JVEG in Streit, sondern eine Kürzung wegen der hohen Zeitansätze. Dies wird allein in § 8 Abs. 2 JVEG ("erforderliche Zeit") geregelt. Unerheblich ist der Vortrag der Beschwerdeführerin, sie habe mangels Seitenbegrenzung durch das Gericht auf die beantragte Höhe der Vergütung vertraut. Wesentlich für die Berechnung der Vergütung ist nach dem Gesetz nicht die Seitenzahl, sondern der erforderliche Zeitansatz, der nur eingeschränkt über die Blattzahl berechnet wird. Im Übrigen setzt Vertrauensschutz voraus, dass vom Empfängerhorizont gesehen inhaltlich unklare oder missverständliche Äußerungen der anweisenden Stelle vorliegen, denen der Sachverständige vertraut hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - L 6 SF 212/11 B). Fehlen sie aber, wie hier von der Beschwerdeführerin selbst vorgetragen, kommt ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht in Betracht. Aus fehlerhaften Unterstellungen kann kein Vertrauensschutz hergeleitet werden.

Für Diktat und Korrektur des Gutachtens ist hier unter Berücksichtigung der einkopierten Tabellen und des nicht beauftragten Musterspeiseplans der beantragte Zeitansatz von 3 Stunden durchaus angemessen. Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. u.a. Beschluss vom 8. September 2009 - L 6 SF 49/08) kommt für Diktat, Durchsicht und Korrektur eines Gutachtens ein Zeitaufwand von einer Stunde für ca. 5 bis 6 Seiten in Betracht; dabei ist die Schreibweise zu berücksichtigen.

Erhebliche Bedenken hat der Senat gegen die Vergütung in der von UKB und Vorinstanz bejahten Honorargruppe M2 (in der Fassung bis 1. August 2013: 60,00 Euro). Die Leistungen des Sachverständigen auf dem Gebiet der Ernährungskunde entspricht keiner der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG genannten Sachgebiete; dann ist eine Zuordnung nach billigem Ermessen erforderlich. Eine unmittelbare Anwendung der Honorargruppen M1 bis M3 kommt nicht in Betracht, denn sie gelten bereits - wie aus der entsprechenden Überschrift in Anlage 1 ersichtlich - nur für Leistungen auf medizinischem und psychologischem Gebiet und scheiden damit für die Honorierung anderer Sachgebiete aus (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2009 - L 6 SF 49/08). Die Beschwerdeführerin ist nicht Medizinerin und hat auch kein medizinisches (sondern ein ernährungswissenschaftliches) Gutachten erstellt. Nach dem sog. "sachgebietlichen" Kriterium (vgl. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 871) kann dann darauf abgestellt werden, mit welchem Sachgebiet der Anlage 1 der konkrete Gegenstand des Gutachtens am ehesten vergleichbar ist. Hierfür dürfte nur die Honorargruppe M1 in Betracht kommen. Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich um einfache gutachterliche Beurteilungen, u.a. in Gebührenrechtsfragen oder zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung. Für eine Vergleichbarkeit mit einem durchschnittlichen medizinischen Zustandsgutachten entsprechend Honorargruppe M2 (medizinische Gutachten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Zustandsgutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit, vgl. Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2012 - L 6 SF 1586/11 E) fehlt es hier an Anhaltspunkten. Im Ergebnis kann der Senat allerdings auf eine endgültige Festlegung verzichten, denn eine höhere Vergütungsgruppe als M2 kommt keinesfalls in Betracht und einer Kürzung der von der Vorinstanz festgesetzten Vergütung (auch wegen des Zeitansatzes) steht der Grundsatz des Verschlechterungsverbots ("reformatio in peius") entgegen.

Hinsichtlich der Schreibauslagen und Portokosten verweist der Senat auf die Ausführungen der Vorinstanz.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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