Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 44 SV 2731/06
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SV 1263/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 24. September 2010 wird zurückgewiesen, und die Klage gegen den Beklagten zu 2. wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert beträgt für das gesamte Verfahren 1.200,00 EUR.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (AGG) hat.
Der Beklagte zu 2. beantragte im Februar 2006 bei der (.) eine Ar-beitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung für den Einsatzbereich "zusätzliche Hilfs-arbeiten im Bergbaumuseum R." beginnend ab dem 1. April 2006. Die. entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom 6. März 2006. Sie schloss im August 2006 mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung, die das Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwands-entschädigung für die Zeit vom 4. September 2006 bis zum 31. März 2007 im Bergbaumuseum R. enthielt.
Der Kläger stellte sich bei dem Beklagten zu 1., einem Beschäftigungsverein, der im Auftrag des Beklagten zu 2. u.a. die Vorstellungsgespräche mit den Leistungsempfängern/innen führen und die Auswahl vornehmen sollte, am 1. September 2006 vor und führte ein Gespräch mit der damaligen Vereinsvorsitzenden. Im Ergebnis wurde der Kläger nicht für die Maßnahme angenommen. Das teilte er der. mit Schreiben vom 1. September 2006 mit und kündigte weitere rechtliche Schritte an.
Mit am 5. Oktober 2006 bei dem Sozialgericht Altenburg eingegangener Klage hat der Kläger Schadensersatz gefordert. Er sei wegen seiner früheren politischen Aktivität für die Partei. und wahrheitswidriger Behauptungen des Beklagten zu 1. in diesem Zusammenhang nicht eingestellt worden.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der damaligen Vereinsvorsitzenden des Beklagten zu 1. und einer weiteren Zeugin zu dem Inhalt des Vorstellungsgespräches des Klägers am 1. September 2006 in R ... Es hat unter Bezugnahme auf das Ergebnis dieser Beweiserhebung die Klage mit Urteil vom 24. September 2010 abgewiesen und ausgeführt, der Sozialrechtweg sei gegeben, weil das Sozialgericht zur Entscheidung über Scha-densersatzforderungen im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Ein-Euro-Jobs durch den Beklagten sachlich zuständig sei. Grundsätzlich sei das AGG auch für die sogenannten Ein-Euro-Jobber anwendbar. Der Kläger habe allerdings nicht beweisen können, dass er wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe benachteiligt worden sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sei wegen seiner Weltanschauung benachteiligt worden; das belege die erstinstanzliche Zeugenvernehmung. Arbeitnehmer und Leistungsempfänger würden verfassungswidrig ungleich behandelt. Außerdem beantrage er eine Prüfung der Zuständigkeit des bezeichneten Gerichts sowie der Kostenentscheidung. Der Anregung des Gerichtes entsprechend hat er seine Klage erweitert auf den Beklagten zu 2.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 24. September 2010 aufzuheben und den Beklagten zu 1., hilfsweise den Beklagten zu 2. wegen der Ablehnung seiner Beschäftigung im Bergbaumuseum R. aus nachgewiesenen weltanschaulichen Gründen zu verurteilen, ihm eine Entschädigung in Höhe von 840,00 EUR und einen angemessenen Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.
Der Beklagte zu 1. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es fehle ein nachvollziehbarer und substantiierter Vortrag des Klägers, wegen welcher Welt-anschauung er im konkreten Fall benachteiligt worden sein solle.
Der Beklagte zu 2. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er sei bei den Vorstellungsgesprächen nicht anwesend gewesen.
Ergänzend nimmt der Senat auf den sonstigen wesentlichen Inhalt der Gerichtsakte Bezug.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Auch die Klage gegen den Beklagten zu 2. hat keinen Erfolg.
Die vom Sozialgericht mit der Entscheidung in der Hauptsache bejahte Zulässigkeit des Rechtsweges hat der erkennende Senat nicht zu überprüfen. § 17 a Abs. 5 des Gerichtsverfas-sungsgesetzes (GVG) verbietet dem Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden hat, die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, Az.: B 1 KR 7/03 R).
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Der Kläger durfte sein Begehren im Berufungsverfahren erweitern, weil der Bergbauverein hinsichtlich der aus dem AGG geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz der richtige Beklagte wäre. Der Beklagte zu 1. war nur Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und sollte für den Beklagten zu 2. für die Maßnahme geeignete Personen auswählen. Die Klageerweiterung war daher sachdienlich und auch im Berufungsverfahren noch zulässig nach § 99 Abs. 1 SGG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage, § 99 Rdnr. 6).
Grundsätzlich hätte der Senat auch die. beiladen können, weil diese als SGB II - Träger alleiniger Schuldner der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche sein könnte. Veranlasst nämlich der Grundsicherungsträger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, besteht die Eingliederungsleistung nicht in der Verschaffung einer auf einem privat-rechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II alte Fassung (a.F.) bestimmt keine Vergütung durch den Maßnahmeträger, sondern regelt eine Entschädigung durch den Grundsicherungsträger. Ein faktisches Arbeitsverhältnis mit dem Maßnahmeträger wird nicht begründet. Soweit also ein Hilfebedürftiger gegen einen privaten Dritten (hier Maßnahmeträger) klagt, kann der Grundsicherungsträger in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 Alternative 2 SGG zum Verfahren beigeladen werden (BSG, Urteil vom 27. August 2011, Az.: B 4 AS 1/10 R). Da allerdings der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, und die Beiladung in solchen Fällen nur aus Gründen der Prozessökonomie erfolgt, konnte und kann der Senat davon absehen (vgl. Leitherer, ebenda, § 75 Rdnr. 13 b ff.).
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1. und 2. oder die. zu.
Das AGG findet für ihn keine Anwendung.
Ziel des Gesetzes ist es nach § 1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Kläger nennt zur Begründung seines Anspruches die Weltanschauung als schützenswertes Gut. Er verkennt aber den Begriff der "Weltanschauung". Mit seiner Klageschrift stellt er heraus, dass er wegen seiner früheren politischen Aktivität für die Partei und Behauptungen des Beklagten zu 1. in diesem Zusammenhang nicht eingestellt worden sei.
Das AGG und die europarechtliche Vorgabe für das AGG, die Rahmen-Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000, gewähren keinen Schutz vor Ungleichbehandlung wegen politischer Ansichten. Der Begriff der Weltanschauung umfasst die politische Überzeugung nicht mit. Nur die einer Religion ähnliche Überzeugung wird geschützt. Der Begriff bezieht sich demgemäß auf die Zugehörigkeit zu Gemeinschaften wie Anthroposophen oder Freidenker (Thüsing in Münchner Kommentar, § 1 AGG, Rdnr. 94, sowie Bundestagsdrucksache 16/2022, Seite 12).
Aus § 6 AGG folgt, dass der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift nur für Arbeitnehmer eröffnet ist. Hierzu zählen nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, für die im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Arbeitsgelegenheit geschaffen wurde. Diese werden vielmehr aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnisses tätig und sind daher keine Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 3 SGB II in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung; Thüsing in Münchner Kommentar, § 6 AGG, Rdnr. 5).
Auch § 2 Abs. 1 Nr. 3 AGG, der die Berufsbildung sowie die praktische Berufserfahrung in den Anwendungsbereich des AGG einschließt, umfasst nicht berufsfördernde Bildungsmaßnahmen. Öffentlich-rechtlich geregelte Bereiche der Berufsberatung, Berufsbildung und Umschulung werden durch das AGG nicht berührt, weil sie auf eigener gesetzlicher Grundlage stehen (Thüsing, § 2 AGG, Rdnr. 11).
Soweit es um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) geht, gelten ausschließlich die Regelungen in §§ 33 c SGB I und 19 a SGB IV.
§ 33 c SGB I, der zeitgleich mit dem AGG in Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG in Kraft getreten ist, regelt, dass bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden darf. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuch im Einzelnen bestimmt sind. Der Kläger macht keine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, wegen seiner ethnischen Herkunft oder einer Behinderung geltend. Weitere schützenswerte Güter nennt die Norm nicht. Darüber hinaus enthält das SGB, insbesondere das SGB II als maßgebliche Norm, keinen Schadensersatzanspruch.
Auch nach § 19 a SGB IV, der ebenfalls mit Wirkung zum 18. August 2006 zur Umsetzung der Europarichtlinien in das SGB aufgenommen wurde, hat der Kläger keinen Anspruch auf den von ihm geltend gemachten Schadensersatz. § 19 a SGB IV gilt grundsätzlich im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Er untersagt auch Benachteiligungen aus Gründen der Religion und Weltanschauung. Aus der dazu ergangenen Rechtsprechung ergibt sich wiederum, dass politische Überzeugungen (wie etwa vom Marxismus-Leninismus) nicht dem Begriff der Weltanschauung zugeordnet werden. Weltanschauung ist vielmehr die von einer mit der Person des Menschen verbundenen Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens (Gutzeit in juris PK - SGB IV, § 19 a SGB IV, Rdnr. 12). Darüber hinaus können Ansprüche nach den Normen nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschrift der besonderen Teile dieses Gesetzbuches im Einzelnen bestimmt sind (§ 19 a Satz 2 SGB IV). Es gilt das Vorgesagte; das SGB II regelt keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gibt es im Bereich der Arbeitsge-legenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung allenfalls einen öffentlich-rechtlichen Erstat-tungsanspruch als Primäranspruch in den Fällen, in denen die gesetzlichen Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen haben und es so zu einer Vermögensmehrung - Vermögensverschiebung des Grundsicherungsträgers gekommen ist (BSG, Urteil vom 27. August 2011, Az.: B 4 AS 1/10 R).
Der Kläger hat auch aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ihm ist ins-besondere kein Vermögensschaden in Höhe von 840 EUR entstanden. Dieser vom Kläger bezifferte Betrag entspricht in etwa dem Betrag, den er bei einer Anstellung von September 2006 bis März 2007 als Aufwandsentschädigung erhalten hätte.
Tatbestandsvoraussetzung für die Haftung nach § 15 Abs. 1 AGG ist ein nicht nach §§ 5, 8, 9 oder 10 AGG gerechtfertigter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG, durch das dem benachteiligten Beschäftigten ein Vermögensschaden entstanden ist. Rechtsfolge ist ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens, der grundsätzlich auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) gerichtet ist. Damit sind alle Vermögenseinbußen zu ersetzen, die in Verbindung mit der Benachteiligung stehen. In Betracht kommt vor allen Dingen der entgangene Gewinn nach § 252 BGB: ein Bewerber, der nicht eingestellt worden ist, obwohl er der Bestqualifizierteste war, hat Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Verdienstausfalls. Ungeachtet dessen, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht der Bestqualifizierte war, kann er keinen Verdienstausfall oder eine andere Form des entgangenen Gewinns geltend machen.
Der Kläger hätte nach dem damals gültigen Regelwerk, hier dem § 16 Abs. 3 SGB II in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung, nur Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gehabt. Diese wäre zuzüglich zum Arbeitslosengeld (Alg) II zu zahlen und grundsätzlich so zu bemessen gewesen, dass jedenfalls die tatsächlichen Aufwendungen abgedeckt werden können. Eine solche Entschädigung wird und wurde in der Praxis als Pauschale von einem (heute bis zwei) Euro pro geleisteter Arbeitsstunde gewährt. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz SGB II begründeten die im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeitszeiten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes, und nach § 16 Abs. 3 Satz 2, 3. Halbsatz SGB II waren die Regelungen über das Urlaubsentgelt nicht anzuwenden. Während der Zeit, in der zum Beispiel aufgrund von Urlaub keine Arbeit verrichtet wurde, bestand auch kein Anspruch auf Zahlung der Mehraufwandsentschädigung.
Bei der Mehraufwendungsentschädigung handelt es sich sowohl vom Wortlaut wie auch von der gesetzlichen Ausgestaltung her nicht um Arbeitsentgelt, sondern um den Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen. Sie soll keine Anreizfunktion haben und keine geleistete Arbeit entlohnen. Bei den in § 16 SGB II geregelten Arbeitsgelegenheiten handelt es sich gerade nicht um Dauerbeschäftigungen; die Maßnahmen sollen vielmehr der Vorbereitung einer Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt dienen, so dass es ausreichend erscheint, nur die tatsächlich entstehenden Kosten zu ersetzen. Dadurch, dass dem Kläger wegen Nichtantritts der Maßnahme auch kein finanzieller Aufwand entsteht, hat er durch die Nichtzahlung der Aufwandsentschädigung auch keinen Schaden (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 66/07 R; Harks in jurisPK-SGB II, 3. A. 2012, § 16d i.d.F. vom 20. Dezember 2012, Rdnrn. 68 ff).
Wegen des geltend gemachten immateriellen Schadens besteht auch kein Anspruch gegen den Beklagten zu 1. nach § 823 BGB in Verbindung mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Der Kläger hat - unter Einbeziehung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme - keine diskriminierenden Handlungen oder Äußerungen der Vorsitzenden der Beklagten zu 1. nach-weisen können. Er selbst hat unterstellt, wegen politischer Aktivitäten nicht "eingestellt" worden zu sein. Hierfür gibt es keinen Beweis. Im Nachhinein konnte auch nicht geklärt werden, wann die Frage nach dem Hitlergruß erfolgt ist, während oder nach dem Vorstellungsgespräch. Jedenfalls hat der Kläger sie nach eigenem Bekunden verneint: er habe den Gruß nicht gezeigt. Die Frage ist zudem nicht von der Vorsitzenden der Beklagte zu 1. gestellt worden, sondern von einer anwesenden Zeugin. Nach alldem konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass eine diskriminierende und somit unerlaubte Handlung vorlag.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer Verletzung der allgemeinen oder speziellen Gleichheitsrechte aus Art. 3 GG. Die von ihm behauptete Schlechterstellung von Leistungsempfängern gegenüber potentiellen Arbeitnehmern besteht nicht, weil weder das AGG noch das SGB einen Schadensersatzanspruch wegen der Diskriminierung aufgrund politischer Ansichten postulieren. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet nicht grundsätzlich jede Ungleichbehandlung wegen politischer Ansichten. Selbst bei einer Ungleichbehandlung muss dem Grundrechtsträger dadurch ein relativer Nachteil entstehen können (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 10. Auflage, Art. 3, Rdnr. 130). Finanzielle Nachteile entstehen dem Kläger nach dem Vorgesagten nicht. Dass der Gesetzgeber dem Leistungsempfänger keinen Schadensersatz wegen ideeller oder emotionaler Nachteile einräumt, ist vor dem Hintergrund, dass solche Nachteile in der Regel nicht entstehen, nicht problematisch. Die Situation des Leistungsempfängers wird durch das Zustandekommen oder Nicht-Zustandekommen einer von vorneherein nur kurzfristig geplanten Maßnahme als einem Angebot unter mehreren nicht nachhaltig beeinflusst. Das unterscheidet ihn auch von dem Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis. Da der Kläger letztlich - auf die Ausführungen zu § 823 BGB wird verwiesen - nicht darlegen konnte, dass er wegen seiner politischen Ansichten nicht an der Maßnahme teilnehmen konnte, kommt es auch nicht darauf an, dass es aus sachlichen Gründen, insbesondere bei Tätigkeiten mit Publikumswirkung, gestattet sein kann, einen Bewerber wegen seiner politischen Einstellung nicht zu berücksichtigen.
Auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zu § 197 a SGG wird verwiesen. Der Streitwert entspricht der geltend gemachten Schadensersatzforderung sowie in Anlehnung an § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG einem geschätzten Betrag für den immateriellen Schaden in Höhe des ungefähren Aufwendungsersatzes für drei Monate.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (AGG) hat.
Der Beklagte zu 2. beantragte im Februar 2006 bei der (.) eine Ar-beitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung für den Einsatzbereich "zusätzliche Hilfs-arbeiten im Bergbaumuseum R." beginnend ab dem 1. April 2006. Die. entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom 6. März 2006. Sie schloss im August 2006 mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung, die das Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwands-entschädigung für die Zeit vom 4. September 2006 bis zum 31. März 2007 im Bergbaumuseum R. enthielt.
Der Kläger stellte sich bei dem Beklagten zu 1., einem Beschäftigungsverein, der im Auftrag des Beklagten zu 2. u.a. die Vorstellungsgespräche mit den Leistungsempfängern/innen führen und die Auswahl vornehmen sollte, am 1. September 2006 vor und führte ein Gespräch mit der damaligen Vereinsvorsitzenden. Im Ergebnis wurde der Kläger nicht für die Maßnahme angenommen. Das teilte er der. mit Schreiben vom 1. September 2006 mit und kündigte weitere rechtliche Schritte an.
Mit am 5. Oktober 2006 bei dem Sozialgericht Altenburg eingegangener Klage hat der Kläger Schadensersatz gefordert. Er sei wegen seiner früheren politischen Aktivität für die Partei. und wahrheitswidriger Behauptungen des Beklagten zu 1. in diesem Zusammenhang nicht eingestellt worden.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der damaligen Vereinsvorsitzenden des Beklagten zu 1. und einer weiteren Zeugin zu dem Inhalt des Vorstellungsgespräches des Klägers am 1. September 2006 in R ... Es hat unter Bezugnahme auf das Ergebnis dieser Beweiserhebung die Klage mit Urteil vom 24. September 2010 abgewiesen und ausgeführt, der Sozialrechtweg sei gegeben, weil das Sozialgericht zur Entscheidung über Scha-densersatzforderungen im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Ein-Euro-Jobs durch den Beklagten sachlich zuständig sei. Grundsätzlich sei das AGG auch für die sogenannten Ein-Euro-Jobber anwendbar. Der Kläger habe allerdings nicht beweisen können, dass er wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe benachteiligt worden sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sei wegen seiner Weltanschauung benachteiligt worden; das belege die erstinstanzliche Zeugenvernehmung. Arbeitnehmer und Leistungsempfänger würden verfassungswidrig ungleich behandelt. Außerdem beantrage er eine Prüfung der Zuständigkeit des bezeichneten Gerichts sowie der Kostenentscheidung. Der Anregung des Gerichtes entsprechend hat er seine Klage erweitert auf den Beklagten zu 2.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 24. September 2010 aufzuheben und den Beklagten zu 1., hilfsweise den Beklagten zu 2. wegen der Ablehnung seiner Beschäftigung im Bergbaumuseum R. aus nachgewiesenen weltanschaulichen Gründen zu verurteilen, ihm eine Entschädigung in Höhe von 840,00 EUR und einen angemessenen Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.
Der Beklagte zu 1. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es fehle ein nachvollziehbarer und substantiierter Vortrag des Klägers, wegen welcher Welt-anschauung er im konkreten Fall benachteiligt worden sein solle.
Der Beklagte zu 2. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er sei bei den Vorstellungsgesprächen nicht anwesend gewesen.
Ergänzend nimmt der Senat auf den sonstigen wesentlichen Inhalt der Gerichtsakte Bezug.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Auch die Klage gegen den Beklagten zu 2. hat keinen Erfolg.
Die vom Sozialgericht mit der Entscheidung in der Hauptsache bejahte Zulässigkeit des Rechtsweges hat der erkennende Senat nicht zu überprüfen. § 17 a Abs. 5 des Gerichtsverfas-sungsgesetzes (GVG) verbietet dem Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden hat, die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, Az.: B 1 KR 7/03 R).
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Der Kläger durfte sein Begehren im Berufungsverfahren erweitern, weil der Bergbauverein hinsichtlich der aus dem AGG geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz der richtige Beklagte wäre. Der Beklagte zu 1. war nur Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und sollte für den Beklagten zu 2. für die Maßnahme geeignete Personen auswählen. Die Klageerweiterung war daher sachdienlich und auch im Berufungsverfahren noch zulässig nach § 99 Abs. 1 SGG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage, § 99 Rdnr. 6).
Grundsätzlich hätte der Senat auch die. beiladen können, weil diese als SGB II - Träger alleiniger Schuldner der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche sein könnte. Veranlasst nämlich der Grundsicherungsträger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, besteht die Eingliederungsleistung nicht in der Verschaffung einer auf einem privat-rechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II alte Fassung (a.F.) bestimmt keine Vergütung durch den Maßnahmeträger, sondern regelt eine Entschädigung durch den Grundsicherungsträger. Ein faktisches Arbeitsverhältnis mit dem Maßnahmeträger wird nicht begründet. Soweit also ein Hilfebedürftiger gegen einen privaten Dritten (hier Maßnahmeträger) klagt, kann der Grundsicherungsträger in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 Alternative 2 SGG zum Verfahren beigeladen werden (BSG, Urteil vom 27. August 2011, Az.: B 4 AS 1/10 R). Da allerdings der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, und die Beiladung in solchen Fällen nur aus Gründen der Prozessökonomie erfolgt, konnte und kann der Senat davon absehen (vgl. Leitherer, ebenda, § 75 Rdnr. 13 b ff.).
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1. und 2. oder die. zu.
Das AGG findet für ihn keine Anwendung.
Ziel des Gesetzes ist es nach § 1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Kläger nennt zur Begründung seines Anspruches die Weltanschauung als schützenswertes Gut. Er verkennt aber den Begriff der "Weltanschauung". Mit seiner Klageschrift stellt er heraus, dass er wegen seiner früheren politischen Aktivität für die Partei und Behauptungen des Beklagten zu 1. in diesem Zusammenhang nicht eingestellt worden sei.
Das AGG und die europarechtliche Vorgabe für das AGG, die Rahmen-Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000, gewähren keinen Schutz vor Ungleichbehandlung wegen politischer Ansichten. Der Begriff der Weltanschauung umfasst die politische Überzeugung nicht mit. Nur die einer Religion ähnliche Überzeugung wird geschützt. Der Begriff bezieht sich demgemäß auf die Zugehörigkeit zu Gemeinschaften wie Anthroposophen oder Freidenker (Thüsing in Münchner Kommentar, § 1 AGG, Rdnr. 94, sowie Bundestagsdrucksache 16/2022, Seite 12).
Aus § 6 AGG folgt, dass der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift nur für Arbeitnehmer eröffnet ist. Hierzu zählen nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, für die im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Arbeitsgelegenheit geschaffen wurde. Diese werden vielmehr aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnisses tätig und sind daher keine Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 3 SGB II in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung; Thüsing in Münchner Kommentar, § 6 AGG, Rdnr. 5).
Auch § 2 Abs. 1 Nr. 3 AGG, der die Berufsbildung sowie die praktische Berufserfahrung in den Anwendungsbereich des AGG einschließt, umfasst nicht berufsfördernde Bildungsmaßnahmen. Öffentlich-rechtlich geregelte Bereiche der Berufsberatung, Berufsbildung und Umschulung werden durch das AGG nicht berührt, weil sie auf eigener gesetzlicher Grundlage stehen (Thüsing, § 2 AGG, Rdnr. 11).
Soweit es um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) geht, gelten ausschließlich die Regelungen in §§ 33 c SGB I und 19 a SGB IV.
§ 33 c SGB I, der zeitgleich mit dem AGG in Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG in Kraft getreten ist, regelt, dass bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden darf. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuch im Einzelnen bestimmt sind. Der Kläger macht keine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, wegen seiner ethnischen Herkunft oder einer Behinderung geltend. Weitere schützenswerte Güter nennt die Norm nicht. Darüber hinaus enthält das SGB, insbesondere das SGB II als maßgebliche Norm, keinen Schadensersatzanspruch.
Auch nach § 19 a SGB IV, der ebenfalls mit Wirkung zum 18. August 2006 zur Umsetzung der Europarichtlinien in das SGB aufgenommen wurde, hat der Kläger keinen Anspruch auf den von ihm geltend gemachten Schadensersatz. § 19 a SGB IV gilt grundsätzlich im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Er untersagt auch Benachteiligungen aus Gründen der Religion und Weltanschauung. Aus der dazu ergangenen Rechtsprechung ergibt sich wiederum, dass politische Überzeugungen (wie etwa vom Marxismus-Leninismus) nicht dem Begriff der Weltanschauung zugeordnet werden. Weltanschauung ist vielmehr die von einer mit der Person des Menschen verbundenen Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens (Gutzeit in juris PK - SGB IV, § 19 a SGB IV, Rdnr. 12). Darüber hinaus können Ansprüche nach den Normen nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschrift der besonderen Teile dieses Gesetzbuches im Einzelnen bestimmt sind (§ 19 a Satz 2 SGB IV). Es gilt das Vorgesagte; das SGB II regelt keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gibt es im Bereich der Arbeitsge-legenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung allenfalls einen öffentlich-rechtlichen Erstat-tungsanspruch als Primäranspruch in den Fällen, in denen die gesetzlichen Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen haben und es so zu einer Vermögensmehrung - Vermögensverschiebung des Grundsicherungsträgers gekommen ist (BSG, Urteil vom 27. August 2011, Az.: B 4 AS 1/10 R).
Der Kläger hat auch aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ihm ist ins-besondere kein Vermögensschaden in Höhe von 840 EUR entstanden. Dieser vom Kläger bezifferte Betrag entspricht in etwa dem Betrag, den er bei einer Anstellung von September 2006 bis März 2007 als Aufwandsentschädigung erhalten hätte.
Tatbestandsvoraussetzung für die Haftung nach § 15 Abs. 1 AGG ist ein nicht nach §§ 5, 8, 9 oder 10 AGG gerechtfertigter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG, durch das dem benachteiligten Beschäftigten ein Vermögensschaden entstanden ist. Rechtsfolge ist ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens, der grundsätzlich auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) gerichtet ist. Damit sind alle Vermögenseinbußen zu ersetzen, die in Verbindung mit der Benachteiligung stehen. In Betracht kommt vor allen Dingen der entgangene Gewinn nach § 252 BGB: ein Bewerber, der nicht eingestellt worden ist, obwohl er der Bestqualifizierteste war, hat Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Verdienstausfalls. Ungeachtet dessen, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht der Bestqualifizierte war, kann er keinen Verdienstausfall oder eine andere Form des entgangenen Gewinns geltend machen.
Der Kläger hätte nach dem damals gültigen Regelwerk, hier dem § 16 Abs. 3 SGB II in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung, nur Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gehabt. Diese wäre zuzüglich zum Arbeitslosengeld (Alg) II zu zahlen und grundsätzlich so zu bemessen gewesen, dass jedenfalls die tatsächlichen Aufwendungen abgedeckt werden können. Eine solche Entschädigung wird und wurde in der Praxis als Pauschale von einem (heute bis zwei) Euro pro geleisteter Arbeitsstunde gewährt. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz SGB II begründeten die im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeitszeiten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes, und nach § 16 Abs. 3 Satz 2, 3. Halbsatz SGB II waren die Regelungen über das Urlaubsentgelt nicht anzuwenden. Während der Zeit, in der zum Beispiel aufgrund von Urlaub keine Arbeit verrichtet wurde, bestand auch kein Anspruch auf Zahlung der Mehraufwandsentschädigung.
Bei der Mehraufwendungsentschädigung handelt es sich sowohl vom Wortlaut wie auch von der gesetzlichen Ausgestaltung her nicht um Arbeitsentgelt, sondern um den Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen. Sie soll keine Anreizfunktion haben und keine geleistete Arbeit entlohnen. Bei den in § 16 SGB II geregelten Arbeitsgelegenheiten handelt es sich gerade nicht um Dauerbeschäftigungen; die Maßnahmen sollen vielmehr der Vorbereitung einer Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt dienen, so dass es ausreichend erscheint, nur die tatsächlich entstehenden Kosten zu ersetzen. Dadurch, dass dem Kläger wegen Nichtantritts der Maßnahme auch kein finanzieller Aufwand entsteht, hat er durch die Nichtzahlung der Aufwandsentschädigung auch keinen Schaden (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 66/07 R; Harks in jurisPK-SGB II, 3. A. 2012, § 16d i.d.F. vom 20. Dezember 2012, Rdnrn. 68 ff).
Wegen des geltend gemachten immateriellen Schadens besteht auch kein Anspruch gegen den Beklagten zu 1. nach § 823 BGB in Verbindung mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Der Kläger hat - unter Einbeziehung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme - keine diskriminierenden Handlungen oder Äußerungen der Vorsitzenden der Beklagten zu 1. nach-weisen können. Er selbst hat unterstellt, wegen politischer Aktivitäten nicht "eingestellt" worden zu sein. Hierfür gibt es keinen Beweis. Im Nachhinein konnte auch nicht geklärt werden, wann die Frage nach dem Hitlergruß erfolgt ist, während oder nach dem Vorstellungsgespräch. Jedenfalls hat der Kläger sie nach eigenem Bekunden verneint: er habe den Gruß nicht gezeigt. Die Frage ist zudem nicht von der Vorsitzenden der Beklagte zu 1. gestellt worden, sondern von einer anwesenden Zeugin. Nach alldem konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass eine diskriminierende und somit unerlaubte Handlung vorlag.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer Verletzung der allgemeinen oder speziellen Gleichheitsrechte aus Art. 3 GG. Die von ihm behauptete Schlechterstellung von Leistungsempfängern gegenüber potentiellen Arbeitnehmern besteht nicht, weil weder das AGG noch das SGB einen Schadensersatzanspruch wegen der Diskriminierung aufgrund politischer Ansichten postulieren. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet nicht grundsätzlich jede Ungleichbehandlung wegen politischer Ansichten. Selbst bei einer Ungleichbehandlung muss dem Grundrechtsträger dadurch ein relativer Nachteil entstehen können (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 10. Auflage, Art. 3, Rdnr. 130). Finanzielle Nachteile entstehen dem Kläger nach dem Vorgesagten nicht. Dass der Gesetzgeber dem Leistungsempfänger keinen Schadensersatz wegen ideeller oder emotionaler Nachteile einräumt, ist vor dem Hintergrund, dass solche Nachteile in der Regel nicht entstehen, nicht problematisch. Die Situation des Leistungsempfängers wird durch das Zustandekommen oder Nicht-Zustandekommen einer von vorneherein nur kurzfristig geplanten Maßnahme als einem Angebot unter mehreren nicht nachhaltig beeinflusst. Das unterscheidet ihn auch von dem Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis. Da der Kläger letztlich - auf die Ausführungen zu § 823 BGB wird verwiesen - nicht darlegen konnte, dass er wegen seiner politischen Ansichten nicht an der Maßnahme teilnehmen konnte, kommt es auch nicht darauf an, dass es aus sachlichen Gründen, insbesondere bei Tätigkeiten mit Publikumswirkung, gestattet sein kann, einen Bewerber wegen seiner politischen Einstellung nicht zu berücksichtigen.
Auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zu § 197 a SGG wird verwiesen. Der Streitwert entspricht der geltend gemachten Schadensersatzforderung sowie in Anlehnung an § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG einem geschätzten Betrag für den immateriellen Schaden in Höhe des ungefähren Aufwendungsersatzes für drei Monate.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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