Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 19 R 5618/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1645/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 7. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.
Die 1965 geborene Klägerin war bis 2006 als Krankenschwester tätig. Sie beantragte im November 2008 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog u.a. einen Reha-Entlassungsbericht der M.C. K. am B. B. E. bei, holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten der Dr. E. vom 29. Januar 2009 und ein internistisches Gutachten des Dr. G. vom 28. Februar 2009 ein und lehnte mit Bescheid vom 27. März 2009 den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig sein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte sie Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie ein orthopädisches Gutachten des Dr. Sp. vom 15. Februar 2010 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2010 zurück, da sich unter Berücksichtigung der Befundberichte und des Gutachtens des Dr. Sp. keine weiteren Einschränkungen des Leistungsvermögens ergeben hätten.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht ein fachorthopädisches Gutachten des Dr. J. vom 7. Juni 2011 eingeholt und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. September 2012 abgewiesen. Unter Berücksichtigung des Gutachtens könne die Klägerin jedenfalls noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig ausüben, eine Tätigkeit als Produktionshelferin sei möglich.
Im Berufungsverfahren macht die Klägerin geltend, dass sie derzeit nicht in der Lage sei, sechs Stunden zu arbeiten. Dies habe darüber hinaus auch die B. für A. in einem dort eingeholten Gutachten bestätigt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 7. September 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Dezember 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin noch über ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen verfüge.
Der Senat hat u.a. das für die B. für A. erstellte Gutachten nach Aktenlage des Dr. W., Facharzt für Chirurgie/Homöopathie/Naturheilverfahren, vom 27. Oktober 2010 beigezogen, nach dem die Klägerin "unter derzeit behandlungsbedürftigen körperlichen und psychonervalen Symptomen" leidet und aufgrund einer "komplexen Krankheitssituation" derzeit kein Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Zudem hat er den Beteiligten ein Gutachten der H. J. vom 6. Juni 2004 aus einem andern Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02) bezüglich der Tätigkeit eines Produktionshelfers zur Kenntnis gegeben und drei Gutachten eingeholt. In ihnen sind die Sachverständigen Dr. Sch. (orthopädisches Gutachten vom 7. November 2013), F. (internistisches Gutachten vom 7. November 2013) und Dr. B. (neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 9. Dezember 2013) übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin in der Lage ist, mindestens sechs Stunden pro Tag regelmäßig erwerbstätig zu sein und eine Tätigkeit als Produktionshelferin ausüben kann.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat in Abwesenheit der nicht persönlich geladenen Klägerin entscheiden konnte, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist zulässig aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die Klägerin ist noch in der Lage, sechs Stunden täglich an fünf Wochentagen zu arbeiten.
Allerdings leidet die Entscheidung der Vorinstanz an erheblichen Verfahrensmängeln. Durch die Ermittlungen im Berufungsverfahren und die Entscheidung des Senats werden diese aber geheilt. Verfahrensfehlerhaft hat das SG durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden, obwohl die Voraussetzungen nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorgelegen haben und damit der Klägerin die vom Gesetz vorgegebenen gesetzlichen Richter, d.h. die Kammer in voller Besetzung, entzogen worden ist. Danach kommt ein Gerichtsbescheid nur in Betracht, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Sachverhalt ist bei Verfahren auf dem Hintergrund medizinischer Fragen, wie hier in Verfahren auf Gewährung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, allerdings häufig schwer zu übersehen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Mai 2014 - L 3 VE 4/13, nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 105 Rdnr. 6a), deshalb kommt in solchen Fällen eine Entscheidung mit Gerichtsbescheid nur selten in Betracht. Zudem war er angesichts der deutlich über drei Jahre zurückliegenden Gutachten des Verwaltungsverfahrens, in denen psychosomatische und internistische Erkrankungen beschrieben worden waren, nicht geklärt, was einen Verstoß gegen die Untersuchungsmaxime des § 103 SGG beinhaltet. Sind - wie hier - zusätzliche Ermittlungen erforderlich, kommt ein Gerichtsbescheid nicht in Betracht.
Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung ist allein § 43 SGB VI in der Fassung ab 1. Januar 2001 (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2).
Die Klägerin ist in diesem Sinne nicht teilweise erwerbsgemindert, weil ihre Leistungsfähigkeit nicht in erforderlichem Umfang herabgesunken ist. Erst recht ist sie nicht im Sinne vom § 43 SGB VI voll erwerbsgemindert, denn dies setzt noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie kann jedenfalls leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Dies haben die Sachverständigengutachten des Dr. Sch. vom 7. November 2013, des Facharztes F. vom 7. November 2013 und des Dr. B. vom 9. Dezember 2013 sowie der Dr. E. vom 29. Januar 2009, des Dr. G. vom 28. Februar 2009, des Dr. Sp. vom 15. Februar 2010 und des Dr. J. vom 7. Juni 2011 ergeben. Der Senat schließt sich diesen Leistungseinschätzungen an. Danach kann die Klägerin noch zumindest leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche ausüben.
Die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden/Tag eigentlich nicht erforderlich. Hilfsweise benennt der Senat aber vorsorglich als zumutbare und angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen mögliche ungelernte Verweisungstätigkeit die einer Produktionshelferin entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen J. vom 6. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren des Senats (L 6 RJ 301/02), obwohl eigentlich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Notwendigkeit vorliegen. Bei der Produktionshelfertätigkeit handelt es sich um einfache wiederkehrende Arbeiten, die in vielen Branchen und bei unterschiedlichsten Produkten anzutreffen sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die nach kurzer Einweisung ausgeübt werden können. In nennenswerter Zahl sind sie z.B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht; Wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht vor. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen vorgegeben; der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Als Einzelaufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Eingepackt wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse. Als Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten in der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten Produkte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Z.B. werden kleine Dosen in Faltschachteln gepackt, Spritzen werden in Tiefziehteile gelegt und kommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcken in die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und das Gewicht der zu verpackenden Teile liegt unter fünf Kilogramm. Sie kann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt werden; es kann auch gesessen werden.
Der Tätigkeit als Produktionshelferin stehen die neurologisch-psychiatrischen Gesundheitseinschränkungen nicht entgegen. Neurologische Beschwerden konnten weder Dr. B. noch Dr. E. feststellen. Auf psychiatrischem Gebiet hat Dr. E. eine depressive Tendenz mit hypochondrischen und konversions-hysterischen Zügen diagnostiziert. Dr. B. beschreibt eine leicht bis mittel ausgeprägte mehrdimensionale (ängstlich-dysthym-somatoforme) psychosomatische (neurotische) Störung. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens folgt hieraus allerdings nicht. Die Gesundheitsstörung kann durch zumutbare Willensanstrengung überwunden werden. Dies ergibt sich nach den Ausführungen des Dr. B. daraus, dass die bisherigen therapeutischen Bemühungen zu einer Stabilisierung geführt haben. Eine solche Behandlung wird derzeit allerdings nicht in Anspruch genommen, was gegen einen ausgeprägten Leidensdruck und dafür spricht, dass der angestrebte Krankheitsgewinn diesen überwiegt. Darüber hinaus weist die Gestaltung des Alltags der Klägerin keine spezifischen Besonderheiten auf. Die Versorgung von Haushalt und Garten gelingt, sie geht regelmäßig schwimmen und zum Rehasport. Sie wird - wie Dr. B. darlegt - nicht in ihrer Motorik beeinträchtigt, kann stehen, gehen und sich bewegen. Die intellektuellen Fähigkeiten werden nicht wesentlich beeinträchtigt, sie kann hinreichend klar und folgerichtig denken. Die von Dr. B. festgestellte Störung beeinträchtigt zwar ihr allgemeines Wohlbefinden, begründet aber keine erhebliche Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Die Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Stressbelastbarkeit verhindert lediglich Tätigkeiten, die nach allgemeiner Erfahrung mit erhöhtem Stress verbunden sind, wie z.B. Wechselschicht, Nachtschicht, besonderer Zeitdruck einschließlich Akkord und Fließband, deutlich vermehrter Publikumsverkehr. Bei der Tätigkeit als Produktionshelferin tritt eine besondere Stressbelastung gerade nicht auf, weswegen der Klägerin eine Ausübung für mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche möglich ist. Dies wird durch Dr. B. ausdrücklich bestätigt.
Auch auf internistischem Gebiet liegen keine Einschränkungen vor, die einer Tätigkeit als Produktionshelferin entgegenstehen. Sowohl Dr. G. als auch der Internist F. haben bei der Klägerin ein primäres Lymphödem, ein arterielle Hypertonie sowie eine alimentäre Adipositas diagnostiziert. Facharzt F. beschreibt darüber hinaus Stoffwechselstörungen bei Übergewicht, leichtgradiges Asthma bronchiale sowie eine Schilddrüsenunterfunktion. Eine rheumatische Erkrankung konnten durch beide Sachverständige nicht feststellen. Der Bluthochdruck wirkt sich nicht leistungsmindernd aus, Folgeschäden eines langjährigen Bluthochdrucks hat der Internist F. nicht festgestellt. Die mit dem Übergewicht verbundene erhöhte Harnsäure wirkt sich nur dann leistungsmindernd aus, wenn es zu Gelenk- oder Nierenschäden kommt, was hier nicht der Fall ist. Die Überempfindlichkeit der Atemwegsschleimhäute begünstigt bei der Klägerin die Entstehung von Nasennebenhöhlenentzündungen und Bronchitiden; auch liegt eine Bronchialverengung im Sinne eines Asthma bronchiale vor. Sie ist aufgrund der derzeitigen Behandlung allerdings beschwerdefrei. Veränderungen an der Schilddrüse werden durch Einnahme des Schilddrüsenhormons L-Thyroxin vollständig ausgeglichen. Leistungsmindernd wirken sich - so der Internist F. - die mechanischen Auswirkungen des Lymphödems an den Füßen aus, wobei dies durch Kompressionsbehandlung kompensiert werden kann. Lediglich längeres Stehen auf einem Fleck kann der Klägerin nicht zugemutet werden. Bei einer Tätigkeit als Produktionshelferin ist ausweislich der Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen J. ein Wechsel von Gehen und Stehen möglich; es kann auch gesessen werden. Die Klägerin ist damit in der Lage, eine Tätigkeit als Produktionshelferin auszuüben, was der Sachverständige F. auch bestätigt hat.
Letztlich stehen auch die orthopädischen Gesundheitseinschränkungen einer Beschäftigung als Produktionshelferin nicht entgegen. Während Dr. Sp. eine beginnende Spondylosis deformans der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule feststellte, beschreibt Dr. Sch. eine initiale Verschleißveränderung im Bewegungssegment L3/4 der Lendenwirbelsäule. Wesentliche Funktionseinschränkungen haben allerdings weder Dr. Sp., noch Dr. J. oder Dr. Sch. auf orthopädischem Gebiet festgestellt. Dr. Sch. verweist lediglich auf die lymphatische Schwellung der Knöchelregionen und Fußrücken und führt ähnlich wie der Internist F. aus, dass die Klägerin keine andauernd stehende Tätigkeit ausüben sollte. Eine Tätigkeit als Produktionshelferin für sechs Stunden täglich an fünf Tagen der Woche ist der Klägerin auch nach der Einschätzung durch Dr. Sch. zumutbar.
Dem steht nicht das von Dr. W. für die B. für A. am 27. Oktober 2010 angefertigte Gutachten nach Aktenlage entgegen. Es ist unschlüssig und für die Einschätzung des Leistungsvermögens nicht brauchbar. Die von ihm gestellte Einschätzung "komplexe Krankheitssituation mit körperlichen und psychonervalen Symptomen" ist zumindest unklar. Für seine Einschätzung eines fehlenden Leistungsvermögens für den allgemeinen Arbeitsmarkt gibt er keine nachvollziehbare Begründung. Zudem ist er als Facharzt für Chirurgie/Homöopathie/Naturheilverfahren nicht kompetent zur Einschätzung von internistischen oder neurologisch-psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen.
Unwesentlich ist, ob für die Klägerin mit dem festgestellten Leistungsvermögen die benannte Verweisungstätigkeit auch tatsächlich realisierbar ist, d.h. ob ihr eine solche vermittelt werden kann. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.
Die 1965 geborene Klägerin war bis 2006 als Krankenschwester tätig. Sie beantragte im November 2008 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog u.a. einen Reha-Entlassungsbericht der M.C. K. am B. B. E. bei, holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten der Dr. E. vom 29. Januar 2009 und ein internistisches Gutachten des Dr. G. vom 28. Februar 2009 ein und lehnte mit Bescheid vom 27. März 2009 den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig sein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte sie Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie ein orthopädisches Gutachten des Dr. Sp. vom 15. Februar 2010 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2010 zurück, da sich unter Berücksichtigung der Befundberichte und des Gutachtens des Dr. Sp. keine weiteren Einschränkungen des Leistungsvermögens ergeben hätten.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht ein fachorthopädisches Gutachten des Dr. J. vom 7. Juni 2011 eingeholt und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. September 2012 abgewiesen. Unter Berücksichtigung des Gutachtens könne die Klägerin jedenfalls noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig ausüben, eine Tätigkeit als Produktionshelferin sei möglich.
Im Berufungsverfahren macht die Klägerin geltend, dass sie derzeit nicht in der Lage sei, sechs Stunden zu arbeiten. Dies habe darüber hinaus auch die B. für A. in einem dort eingeholten Gutachten bestätigt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 7. September 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Dezember 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin noch über ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen verfüge.
Der Senat hat u.a. das für die B. für A. erstellte Gutachten nach Aktenlage des Dr. W., Facharzt für Chirurgie/Homöopathie/Naturheilverfahren, vom 27. Oktober 2010 beigezogen, nach dem die Klägerin "unter derzeit behandlungsbedürftigen körperlichen und psychonervalen Symptomen" leidet und aufgrund einer "komplexen Krankheitssituation" derzeit kein Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Zudem hat er den Beteiligten ein Gutachten der H. J. vom 6. Juni 2004 aus einem andern Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02) bezüglich der Tätigkeit eines Produktionshelfers zur Kenntnis gegeben und drei Gutachten eingeholt. In ihnen sind die Sachverständigen Dr. Sch. (orthopädisches Gutachten vom 7. November 2013), F. (internistisches Gutachten vom 7. November 2013) und Dr. B. (neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 9. Dezember 2013) übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin in der Lage ist, mindestens sechs Stunden pro Tag regelmäßig erwerbstätig zu sein und eine Tätigkeit als Produktionshelferin ausüben kann.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat in Abwesenheit der nicht persönlich geladenen Klägerin entscheiden konnte, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist zulässig aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die Klägerin ist noch in der Lage, sechs Stunden täglich an fünf Wochentagen zu arbeiten.
Allerdings leidet die Entscheidung der Vorinstanz an erheblichen Verfahrensmängeln. Durch die Ermittlungen im Berufungsverfahren und die Entscheidung des Senats werden diese aber geheilt. Verfahrensfehlerhaft hat das SG durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden, obwohl die Voraussetzungen nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorgelegen haben und damit der Klägerin die vom Gesetz vorgegebenen gesetzlichen Richter, d.h. die Kammer in voller Besetzung, entzogen worden ist. Danach kommt ein Gerichtsbescheid nur in Betracht, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Sachverhalt ist bei Verfahren auf dem Hintergrund medizinischer Fragen, wie hier in Verfahren auf Gewährung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, allerdings häufig schwer zu übersehen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Mai 2014 - L 3 VE 4/13, nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 105 Rdnr. 6a), deshalb kommt in solchen Fällen eine Entscheidung mit Gerichtsbescheid nur selten in Betracht. Zudem war er angesichts der deutlich über drei Jahre zurückliegenden Gutachten des Verwaltungsverfahrens, in denen psychosomatische und internistische Erkrankungen beschrieben worden waren, nicht geklärt, was einen Verstoß gegen die Untersuchungsmaxime des § 103 SGG beinhaltet. Sind - wie hier - zusätzliche Ermittlungen erforderlich, kommt ein Gerichtsbescheid nicht in Betracht.
Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung ist allein § 43 SGB VI in der Fassung ab 1. Januar 2001 (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2).
Die Klägerin ist in diesem Sinne nicht teilweise erwerbsgemindert, weil ihre Leistungsfähigkeit nicht in erforderlichem Umfang herabgesunken ist. Erst recht ist sie nicht im Sinne vom § 43 SGB VI voll erwerbsgemindert, denn dies setzt noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie kann jedenfalls leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Dies haben die Sachverständigengutachten des Dr. Sch. vom 7. November 2013, des Facharztes F. vom 7. November 2013 und des Dr. B. vom 9. Dezember 2013 sowie der Dr. E. vom 29. Januar 2009, des Dr. G. vom 28. Februar 2009, des Dr. Sp. vom 15. Februar 2010 und des Dr. J. vom 7. Juni 2011 ergeben. Der Senat schließt sich diesen Leistungseinschätzungen an. Danach kann die Klägerin noch zumindest leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche ausüben.
Die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden/Tag eigentlich nicht erforderlich. Hilfsweise benennt der Senat aber vorsorglich als zumutbare und angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen mögliche ungelernte Verweisungstätigkeit die einer Produktionshelferin entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen J. vom 6. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren des Senats (L 6 RJ 301/02), obwohl eigentlich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Notwendigkeit vorliegen. Bei der Produktionshelfertätigkeit handelt es sich um einfache wiederkehrende Arbeiten, die in vielen Branchen und bei unterschiedlichsten Produkten anzutreffen sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die nach kurzer Einweisung ausgeübt werden können. In nennenswerter Zahl sind sie z.B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht; Wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht vor. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen vorgegeben; der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Als Einzelaufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Eingepackt wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse. Als Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten in der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten Produkte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Z.B. werden kleine Dosen in Faltschachteln gepackt, Spritzen werden in Tiefziehteile gelegt und kommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcken in die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und das Gewicht der zu verpackenden Teile liegt unter fünf Kilogramm. Sie kann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt werden; es kann auch gesessen werden.
Der Tätigkeit als Produktionshelferin stehen die neurologisch-psychiatrischen Gesundheitseinschränkungen nicht entgegen. Neurologische Beschwerden konnten weder Dr. B. noch Dr. E. feststellen. Auf psychiatrischem Gebiet hat Dr. E. eine depressive Tendenz mit hypochondrischen und konversions-hysterischen Zügen diagnostiziert. Dr. B. beschreibt eine leicht bis mittel ausgeprägte mehrdimensionale (ängstlich-dysthym-somatoforme) psychosomatische (neurotische) Störung. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens folgt hieraus allerdings nicht. Die Gesundheitsstörung kann durch zumutbare Willensanstrengung überwunden werden. Dies ergibt sich nach den Ausführungen des Dr. B. daraus, dass die bisherigen therapeutischen Bemühungen zu einer Stabilisierung geführt haben. Eine solche Behandlung wird derzeit allerdings nicht in Anspruch genommen, was gegen einen ausgeprägten Leidensdruck und dafür spricht, dass der angestrebte Krankheitsgewinn diesen überwiegt. Darüber hinaus weist die Gestaltung des Alltags der Klägerin keine spezifischen Besonderheiten auf. Die Versorgung von Haushalt und Garten gelingt, sie geht regelmäßig schwimmen und zum Rehasport. Sie wird - wie Dr. B. darlegt - nicht in ihrer Motorik beeinträchtigt, kann stehen, gehen und sich bewegen. Die intellektuellen Fähigkeiten werden nicht wesentlich beeinträchtigt, sie kann hinreichend klar und folgerichtig denken. Die von Dr. B. festgestellte Störung beeinträchtigt zwar ihr allgemeines Wohlbefinden, begründet aber keine erhebliche Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Die Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Stressbelastbarkeit verhindert lediglich Tätigkeiten, die nach allgemeiner Erfahrung mit erhöhtem Stress verbunden sind, wie z.B. Wechselschicht, Nachtschicht, besonderer Zeitdruck einschließlich Akkord und Fließband, deutlich vermehrter Publikumsverkehr. Bei der Tätigkeit als Produktionshelferin tritt eine besondere Stressbelastung gerade nicht auf, weswegen der Klägerin eine Ausübung für mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche möglich ist. Dies wird durch Dr. B. ausdrücklich bestätigt.
Auch auf internistischem Gebiet liegen keine Einschränkungen vor, die einer Tätigkeit als Produktionshelferin entgegenstehen. Sowohl Dr. G. als auch der Internist F. haben bei der Klägerin ein primäres Lymphödem, ein arterielle Hypertonie sowie eine alimentäre Adipositas diagnostiziert. Facharzt F. beschreibt darüber hinaus Stoffwechselstörungen bei Übergewicht, leichtgradiges Asthma bronchiale sowie eine Schilddrüsenunterfunktion. Eine rheumatische Erkrankung konnten durch beide Sachverständige nicht feststellen. Der Bluthochdruck wirkt sich nicht leistungsmindernd aus, Folgeschäden eines langjährigen Bluthochdrucks hat der Internist F. nicht festgestellt. Die mit dem Übergewicht verbundene erhöhte Harnsäure wirkt sich nur dann leistungsmindernd aus, wenn es zu Gelenk- oder Nierenschäden kommt, was hier nicht der Fall ist. Die Überempfindlichkeit der Atemwegsschleimhäute begünstigt bei der Klägerin die Entstehung von Nasennebenhöhlenentzündungen und Bronchitiden; auch liegt eine Bronchialverengung im Sinne eines Asthma bronchiale vor. Sie ist aufgrund der derzeitigen Behandlung allerdings beschwerdefrei. Veränderungen an der Schilddrüse werden durch Einnahme des Schilddrüsenhormons L-Thyroxin vollständig ausgeglichen. Leistungsmindernd wirken sich - so der Internist F. - die mechanischen Auswirkungen des Lymphödems an den Füßen aus, wobei dies durch Kompressionsbehandlung kompensiert werden kann. Lediglich längeres Stehen auf einem Fleck kann der Klägerin nicht zugemutet werden. Bei einer Tätigkeit als Produktionshelferin ist ausweislich der Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen J. ein Wechsel von Gehen und Stehen möglich; es kann auch gesessen werden. Die Klägerin ist damit in der Lage, eine Tätigkeit als Produktionshelferin auszuüben, was der Sachverständige F. auch bestätigt hat.
Letztlich stehen auch die orthopädischen Gesundheitseinschränkungen einer Beschäftigung als Produktionshelferin nicht entgegen. Während Dr. Sp. eine beginnende Spondylosis deformans der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule feststellte, beschreibt Dr. Sch. eine initiale Verschleißveränderung im Bewegungssegment L3/4 der Lendenwirbelsäule. Wesentliche Funktionseinschränkungen haben allerdings weder Dr. Sp., noch Dr. J. oder Dr. Sch. auf orthopädischem Gebiet festgestellt. Dr. Sch. verweist lediglich auf die lymphatische Schwellung der Knöchelregionen und Fußrücken und führt ähnlich wie der Internist F. aus, dass die Klägerin keine andauernd stehende Tätigkeit ausüben sollte. Eine Tätigkeit als Produktionshelferin für sechs Stunden täglich an fünf Tagen der Woche ist der Klägerin auch nach der Einschätzung durch Dr. Sch. zumutbar.
Dem steht nicht das von Dr. W. für die B. für A. am 27. Oktober 2010 angefertigte Gutachten nach Aktenlage entgegen. Es ist unschlüssig und für die Einschätzung des Leistungsvermögens nicht brauchbar. Die von ihm gestellte Einschätzung "komplexe Krankheitssituation mit körperlichen und psychonervalen Symptomen" ist zumindest unklar. Für seine Einschätzung eines fehlenden Leistungsvermögens für den allgemeinen Arbeitsmarkt gibt er keine nachvollziehbare Begründung. Zudem ist er als Facharzt für Chirurgie/Homöopathie/Naturheilverfahren nicht kompetent zur Einschätzung von internistischen oder neurologisch-psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen.
Unwesentlich ist, ob für die Klägerin mit dem festgestellten Leistungsvermögen die benannte Verweisungstätigkeit auch tatsächlich realisierbar ist, d.h. ob ihr eine solche vermittelt werden kann. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved