Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 44 SF 97/13 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1086/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 18. Juli 2014 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 33 AS 5389/10 auf 436,13 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren durch das Sozialgericht Gotha ist teilweise begründet.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis zum 31. Juli 2013, denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG).
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Den drei Klägern war mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 PKH gewährt worden und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 SGG. Dann scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B und 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung seines Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Dies ist hier hinsichtlich der beantragten Gebühren der Fall.
Im Ergebnis kommt nur eine auf ¾ gekürzte Mittelgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG in Betracht; sie ist nach Nr. 1008 VV-RVG um 60 v.H. für zwei weitere Kläger zu erhöhen. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auch auf die Sache verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Zu Recht hat die Vorinstanz einen unterdurchschnittlichen Umfang angenommen. Die Schriftsätze vom 14. Juli 2010 und 11. Januar 2011 enthalten in weiten Teilen formelhafte, nicht auf den Fall bezogene und vom Beschwerdeführer auch in anderen Verfahren verwendete Ausführungen zur KdU und zur Rundungsregelung. Der geringe konkrete Bezug zum anhängigen Verfahren reduziert den objektiv auf die Sache verwendeten Aufwand erheblich. Der kurze Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 enthält nur Ausführungen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Annahme des von der Beklagten vorgeschlagenen Vergleichs. Die objektive Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der genannten bekannten und immer wiederkehrenden Probleme unterdurchschnittlich. Allerdings war entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger noch durchschnittlich. Zwar hatte der Beschwerdeführer im Klageverfahren die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht beziffert. Dann konnte der zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossener Vergleich zur Bestimmung der Bedeutung herangezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 - L 6 SF 792/13 B), in dem sich die Beklagte verpflichtet hatte, an die Kläger insgesamt 90,00 Euro (15 Euro x 6 Monate) nachzuzahlen, was für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II eine durchschnittliche, nicht aber eine unterdurchschnittliche Bedeutung begründet. Insgesamt kann auch unter Berücksichtigung der deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger und des nicht erkennbaren Haftungsrisikos nur eine Vergütung in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (nicht 2/3 wie die Vorinstanz angenommen hat) festgesetzt werden. Weshalb der Beschwerdeführer die Erhöhung der Vergütung für ein weiteres Verfahren geltend macht, hat er nicht erläutert und ist auch nicht ersichtlich. Nachdem die Prozesskostenhilfe nur insgesamt drei Klägern gewährt worden war, kommt die Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG nur für zwei weitere Personen in Betracht.
Zusätzlich zu erstatten ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1002 VV-RVG in Höhe von 3/4 der Mittelgebühr (142,50 Euro). Die von der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geforderte qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 5. Mai 2009 - B 13 R 137/08 R, 21. März 2007 - B 11a AL 53/06 R; BFH, Beschluss vom 12. Februar 2007 - II B 140/06, alle nach juris; Müller-Rabe in Gerold-Schmidt, 19. Auflage 2010, VV 1002 Rdnr. 38 ff.) liegt auch vor, wenn ein Rechtsanwalt auf seinen Mandanten eingewirkt hat, sich mit einem Teilanerkenntnis zufrieden zu geben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 - L 6 B 80/07 SF) oder ein Teilanerkenntnis aufgrund eigenem Ermessensspielraums angenommen und das Verfahren für erledigt erklärt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - L 6 SF 466/12 B und 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF) oder einem verfahrensbeendendem Vergleich zustimmt ... Dies ist hier geschehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz setzt eine qualifizierte Mitwirkung nicht einen eigenen Vergleichsvorschlag des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigten der Kläger voraus. Hinsichtlich der Höhe der Gebühr wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen.
Damit errechnen sich die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG erhöht nach Nr. 1008 VV-RVG (zwei weitere Kläger) 204,00 Euro Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1002 VV-RVG 142,50 Euro Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 366,50 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 69,63 Euro Vergütung 436,13 Euro
Der Beschwerdeführer hatte die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung gemacht. Dann kommt die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung auf ¾ der Gebühren wegen des geschlossenen Vergleichs nicht in Betracht. Tatsächlich geht der Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von ¼ der Gesamtvergütung nach § 59 Abs. 1 S. 1 RVG auf die Staatskasse über.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren durch das Sozialgericht Gotha ist teilweise begründet.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis zum 31. Juli 2013, denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG).
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Den drei Klägern war mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 PKH gewährt worden und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 SGG. Dann scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B und 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung seines Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Dies ist hier hinsichtlich der beantragten Gebühren der Fall.
Im Ergebnis kommt nur eine auf ¾ gekürzte Mittelgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG in Betracht; sie ist nach Nr. 1008 VV-RVG um 60 v.H. für zwei weitere Kläger zu erhöhen. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auch auf die Sache verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Zu Recht hat die Vorinstanz einen unterdurchschnittlichen Umfang angenommen. Die Schriftsätze vom 14. Juli 2010 und 11. Januar 2011 enthalten in weiten Teilen formelhafte, nicht auf den Fall bezogene und vom Beschwerdeführer auch in anderen Verfahren verwendete Ausführungen zur KdU und zur Rundungsregelung. Der geringe konkrete Bezug zum anhängigen Verfahren reduziert den objektiv auf die Sache verwendeten Aufwand erheblich. Der kurze Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 enthält nur Ausführungen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Annahme des von der Beklagten vorgeschlagenen Vergleichs. Die objektive Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der genannten bekannten und immer wiederkehrenden Probleme unterdurchschnittlich. Allerdings war entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger noch durchschnittlich. Zwar hatte der Beschwerdeführer im Klageverfahren die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht beziffert. Dann konnte der zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossener Vergleich zur Bestimmung der Bedeutung herangezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 - L 6 SF 792/13 B), in dem sich die Beklagte verpflichtet hatte, an die Kläger insgesamt 90,00 Euro (15 Euro x 6 Monate) nachzuzahlen, was für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II eine durchschnittliche, nicht aber eine unterdurchschnittliche Bedeutung begründet. Insgesamt kann auch unter Berücksichtigung der deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger und des nicht erkennbaren Haftungsrisikos nur eine Vergütung in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (nicht 2/3 wie die Vorinstanz angenommen hat) festgesetzt werden. Weshalb der Beschwerdeführer die Erhöhung der Vergütung für ein weiteres Verfahren geltend macht, hat er nicht erläutert und ist auch nicht ersichtlich. Nachdem die Prozesskostenhilfe nur insgesamt drei Klägern gewährt worden war, kommt die Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG nur für zwei weitere Personen in Betracht.
Zusätzlich zu erstatten ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1002 VV-RVG in Höhe von 3/4 der Mittelgebühr (142,50 Euro). Die von der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geforderte qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 5. Mai 2009 - B 13 R 137/08 R, 21. März 2007 - B 11a AL 53/06 R; BFH, Beschluss vom 12. Februar 2007 - II B 140/06, alle nach juris; Müller-Rabe in Gerold-Schmidt, 19. Auflage 2010, VV 1002 Rdnr. 38 ff.) liegt auch vor, wenn ein Rechtsanwalt auf seinen Mandanten eingewirkt hat, sich mit einem Teilanerkenntnis zufrieden zu geben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 - L 6 B 80/07 SF) oder ein Teilanerkenntnis aufgrund eigenem Ermessensspielraums angenommen und das Verfahren für erledigt erklärt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - L 6 SF 466/12 B und 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF) oder einem verfahrensbeendendem Vergleich zustimmt ... Dies ist hier geschehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz setzt eine qualifizierte Mitwirkung nicht einen eigenen Vergleichsvorschlag des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigten der Kläger voraus. Hinsichtlich der Höhe der Gebühr wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen.
Damit errechnen sich die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG erhöht nach Nr. 1008 VV-RVG (zwei weitere Kläger) 204,00 Euro Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1002 VV-RVG 142,50 Euro Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 366,50 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 69,63 Euro Vergütung 436,13 Euro
Der Beschwerdeführer hatte die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung gemacht. Dann kommt die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung auf ¾ der Gebühren wegen des geschlossenen Vergleichs nicht in Betracht. Tatsächlich geht der Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von ¼ der Gesamtvergütung nach § 59 Abs. 1 S. 1 RVG auf die Staatskasse über.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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