Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 14 SF 650/12 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1359/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 15. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft. Zwar ist eine Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung zwischen den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens (dies ist Gegenstand des Erinnerungsverfahrens) nach § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) grundsätzlich nicht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2014 - L 6 SF 549/14 B). Allerdings hat das Sozialgericht Nordhausen in der Sache eine solche Entscheidung gerade nicht getroffen, sondern fehlerhaft "die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten" (also die Rechtsanwaltsvergütung) auf 477,34 Euro festgesetzt. Die Staatskasse war allerdings am Verfahren nicht beteiligt. In einem solchen Fall kann der Beschluss mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen einen rechtsfehlerfreien Beschluss gleichen Inhalts gegeben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, nach juris; Senatsbeschluss vom 11. Juni 2014 - L 6 SF 549/14 B), hier die Beschwerde. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten. Beide Beschwerdeführer sind durch die unrichtige Entscheidung auch beschwert.
Die Beschwerden sind begründet. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem schweren Verfahrensfehler. Obwohl im Rubrum des Beschlusses vom 15. Mai 2014 Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner aufgeführt sind, wird im Tenor nicht - wie beantragt - über die von dem Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten entschieden. Tatsächlich wird ohne nachvollziehbare Begründung die unbeteiligte Staatskasse verpflichtet. Zudem legt die Begründung des Beschlusses nahe, dass tatsächlich nicht über die Kostenerstattung des zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens S 28 AS 37 3762/09 entschieden worden ist.
Ein solcher Beschluss ist nichtig, tatsächlich wirkungslos und kann aus tatsächlichen Gründen nicht gegen die Beteiligten wirken. In einem solchen Fall ist zur Beseitigung des Rechtsscheins die Nichtexistenz durch Aufhebung der Entscheidung klarzustellen und die Sache an das Sozialgericht zwecks Beendigung des tatsächlich nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1994 - Az.: LwZB 5/94, nach juris; Senatsbeschluss vom 11. Juni 2014 - L 6 SF 549/14 B; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 125 Rdnr. 5c). Nachdem die Entscheidung über die Erinnerung zwischen den tatsächlich Beteiligten aussteht, hat das Sozialgericht sie unverzüglich zu treffen und dabei die Umstände des Verfahrens S 28 AS 3762/09 zugrun-de zu legen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 59 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG, § 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft. Zwar ist eine Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung zwischen den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens (dies ist Gegenstand des Erinnerungsverfahrens) nach § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) grundsätzlich nicht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2014 - L 6 SF 549/14 B). Allerdings hat das Sozialgericht Nordhausen in der Sache eine solche Entscheidung gerade nicht getroffen, sondern fehlerhaft "die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten" (also die Rechtsanwaltsvergütung) auf 477,34 Euro festgesetzt. Die Staatskasse war allerdings am Verfahren nicht beteiligt. In einem solchen Fall kann der Beschluss mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen einen rechtsfehlerfreien Beschluss gleichen Inhalts gegeben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, nach juris; Senatsbeschluss vom 11. Juni 2014 - L 6 SF 549/14 B), hier die Beschwerde. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten. Beide Beschwerdeführer sind durch die unrichtige Entscheidung auch beschwert.
Die Beschwerden sind begründet. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem schweren Verfahrensfehler. Obwohl im Rubrum des Beschlusses vom 15. Mai 2014 Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner aufgeführt sind, wird im Tenor nicht - wie beantragt - über die von dem Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten entschieden. Tatsächlich wird ohne nachvollziehbare Begründung die unbeteiligte Staatskasse verpflichtet. Zudem legt die Begründung des Beschlusses nahe, dass tatsächlich nicht über die Kostenerstattung des zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens S 28 AS 37 3762/09 entschieden worden ist.
Ein solcher Beschluss ist nichtig, tatsächlich wirkungslos und kann aus tatsächlichen Gründen nicht gegen die Beteiligten wirken. In einem solchen Fall ist zur Beseitigung des Rechtsscheins die Nichtexistenz durch Aufhebung der Entscheidung klarzustellen und die Sache an das Sozialgericht zwecks Beendigung des tatsächlich nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1994 - Az.: LwZB 5/94, nach juris; Senatsbeschluss vom 11. Juni 2014 - L 6 SF 549/14 B; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 125 Rdnr. 5c). Nachdem die Entscheidung über die Erinnerung zwischen den tatsächlich Beteiligten aussteht, hat das Sozialgericht sie unverzüglich zu treffen und dabei die Umstände des Verfahrens S 28 AS 3762/09 zugrun-de zu legen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 59 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG, § 177 SGG).
Rechtskraft
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