Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 19 R 8462/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1854/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Baggerfahrer ist kein eigenständiger Ausbildungsberuf und als angelernte Tätigkeit im oberen Bereich einzuordnen.
2. Tiefbauarbeiter sind keine Facharbeiter in Sinne des Mehrstufenschemas (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 23.08.2011 - L 6 R 1287/07).
3. Zur Verweisungstätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte.
2. Tiefbauarbeiter sind keine Facharbeiter in Sinne des Mehrstufenschemas (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 23.08.2011 - L 6 R 1287/07).
3. Zur Verweisungstätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 15. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für den Zeitraum 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 zusteht.
Der 1950 geborene Kläger erlernte in der Zeit vom 1. September 1965 bis zum 15. Juli 1968 den Beruf des Agrotechnikers. Im Anschluss war er als Maschinenführer und Führer land-wirtschaftlicher Maschinen und Geräte aller Art bis 1991 in der Landwirtschaft tätig. Von 1991 bis zum 31. Juli 1999 war er als Baggerfahrer in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bei der beschäftigt. Anschließend war er in befristeten Beschäftigungsverhältnissen als Baggerführer bei der GmbH W., der , der , der sowie in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beim in G. tätig. Ab dem 1. Juni 2007 war der Kläger arbeitssuchend. Seit dem 1. Januar 2011 bezieht er eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Im März 2009 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte Befundberichte sowie einen Reha-Entlassungsbericht der Klinik vom 1. Oktober 2008 bei (Diagnose: Zervikobrachialsyndrom, Adipositas, BMI 31, Leistungsbild: mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig) und gab ein orthopädisches Gutachten bei Dr. M. in Auftrag. Dieser gelangt in seinem Gutachten vom 16. Juli 2009 zu folgenden Diagnosen: sensibles C6/7-Syndrom, subacromiales Schmerzsyndrom rechts. Der Kläger könne noch drei bis unter sechs Stunden seine letzte Tätigkeit als Baggerfahrer ausüben, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch im Umfang von sechs Stunden und mehr. Mit Bescheid vom 19. August 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung führte die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2010 aus, dass beim Kläger ein Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen (keine Überkopfarbeit, keine Arm-Vorhalte-Arbeiten) vorliegt. Er sei daher nicht erwerbsgemindert. Auch ein Berufsschutz komme nicht in Betracht. Ausgehend von einem Hauptberuf als Baggerfahrer sei er der Gruppe der Angelernten im unteren Bereich einzuordnen. Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit sei daher entbehrlich.
Hiergegen hat der Kläger am 18. November 2010 Klage beim Sozialgericht Gotha (SG) erhoben. Dieses hat diverse Befundberichte sowie eine Arbeitgeberauskunft der beigezogen, wonach es sich dort um ein von vornherein befristetes Beschäftigungsverhältnis handelte.
Im Auftrag des SG hat die Fachärztin für Orthopädie Dr. W. ein Gutachten vom 9. Januar 2012 erstattet. Sie hat auf orthopädischem Fachgebiet folgende Diagnosen gestellt: Schultererkrankung rechts mit Tendopathien, Impingement-Syndrom und Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks, Karpaltunnelsyndrom beidseits, rechts nach zweimaliger Operation sowie ein Zervikalsyndrom bei möglicher diskreter wurzelnaher Kompression der Wurzeln C6/7 mit leichter Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule sowie leichtes lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptome und ohne Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig mit Ein-schränkungen (Arbeiten in wechselnder Körperhaltung erforderlich, ohne Zwangshaltungen, insbesondere ohne Über-Kopf-Arbeiten und ohne Arbeiten mit erhobenen Armen, ohne Hebe- und Bückarbeit, ohne volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Gefährdung durch Nässe, Kälte und Zugluft) zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen bestehe seit März 2009. Im Übrigen sei die Wegefähigkeit nicht einge-schränkt. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Mit Urteil vom 15. Oktober 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht. Der Kläger sei angesichts der bis Mai 2007 ausgeübten Tätigkeit bei der (Bag-gerfahrer) als Angelernter oberen Ranges einzustufen. Insoweit könne er auf die ungelernte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden. Diese Tätigkeit sei dem Kläger sozial zumutbar und angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen auch möglich.
Gegen das ihm am 26. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. November 2012 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, das SG habe die Komplexität und die damit verbundenen Auswirkungen der vielfältigen Erkrankungen nicht vollumfassend ausgewertet und eingeschätzt. Insbesondere befinde er sich zwischenzeitlich verstärkt in Behandlung bei der internistisch-diabetologischen Gemeinschaftspraxis D. und M. Insgesamt könne nicht von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen werden. Im Übrigen gebe der Arbeitsmarkt eine vollschichtige Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte in der erreichbaren Umgebung des Klägers nicht her.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 15. Oktober 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und verweist auf ihre Ausführungen im Wi-derspruchs- und Klageverfahren.
Der Senat hat diverse Befundberichte beigezogen und gemäß § 106 SGG Beweis erhoben durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten. Der Arzt für Orthopädie -Sozialmedizin- Dr. Sch. gelangt in seinem Gutachten vom 11. Februar 2014 zu folgenden Diagnosen: altersdurchschnittliche Verschleißveränderungen der Lendenwirbelsäule, kaum im Bereich der Halswirbelsäule, in beiden Abschnitten ohne funktionelles oder neurogenes Defizit, Spongiosazysten im linken Hüftkopf, gedeutet als partielle Hüftkopfnekrose, zwischenzeitlich mit Anbohrung operativ angegangen, jedoch ohne auffälligen radiologischen und klinischen Befund, erhebliche Adipositas mit Mehranforderungen an den Haltungs- und Bewegungsapparat, vermehrtes subjektives Beschwerdeerleben verknüpft mit Neigung zu bewusstseinsnahen Befundbeeinflussungen. Insgesamt könne der Kläger aus orthopädischer Sicht noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten durchaus sechs Stunden und mehr pro Tag regelmäßig ohne Gefährdung des Gesundheitszustandes ausüben. Es bestünden lediglich qualitative Einschränkungen. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit dem Erfordernis von Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Vorübergehend (drei bis vier Monate) sollten auch Geh- und Stehbelastungen insbesondere mit gleichzeitigem Transport schwerer Lasten gemieden werden. Im Übrigen sei die Wegefähigkeit nicht beeinträchtigt. Die Einhaltung von zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen sei nicht erforderlich. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit der Antragstellung. Der Kläger sei aus orthopädischer Sicht in der Lage, die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte vollschichtig auszuüben.
In seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. Februar 2014 ist der Arzt für Neurologie und Psychiatrie, spezielle Schmerztherapie Dr. Sch. zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger ein leichtgradiges Karpaltunnelsyndromrezidiv rechts und ein leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom links vorliegt. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei eine Erkrankung nicht feststellbar. Der Kläger sei aus nervenärztlicher Sicht in der Lage, leichte und teilweise mittelschwere Arbeiten vollschichtig durchzuführen, insbesondere alle Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die keine besondere Beanspruchung an die Tastfähigkeit beider Hände darstellen.
Der Arzt für Innere Medizin F. hat in seinem internistischen Zusatzgutachten vom 11. Februar 2014 ausgeführt, auf seinem Fachgebiet liege Bluthochdruck bei Übergewichtigkeit vor. Der Kläger sei in der Lage, leichte und zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten auszuführen und vollschichtig erwerbstätig zu sein. Es bestünden folgende qualitative Einschränkungen: Arbeiten ohne Absturzgefahr, ohne Schichtarbeit, ohne besondere nervliche Belastung und besonderen Zeitdruck. Im Übrigen sei die Wegefähigkeit nicht beeinträchtigt. Die Einhaltung von zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen sei nicht erforderlich. Auch sei der Kläger in der Lage, die benannte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte auszuüben. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit der Antragstellung.
Der Senat hat den Beteiligten ein berufskundliches Gutachten der H. J. vom 30. Mai 2005 aus einem anderen Verfahren des Senats bezüglich einer Tätigkeit eines Pförtners an der Neben-pforte sowie verschiedene Schreiben des (BDWS) aus einem anderen Verfahren vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Kenntnis gegeben.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis beider Beteiligter gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Mit dem angefochtenen Urteil vom 15. Oktober 2012 hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. Die Ablehnung des Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung durch den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei Erfüllung der sonstigen Vo-raussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - B 5b/8 KN 2/07 R, nach juris Rn. 12).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann nicht auf die von Mai 2006 bis Mai 2007 ausgeübte Tätigkeit des Klägers bei der abgestellt werden. Dieser Tätigkeit lag ausweislich der Arbeitgeberauskunft vom 21. März 2011 ein von vornherein befristetes Arbeitsverhältnis zu-grunde, so dass es nicht im oben genannten Sinne auf Dauer angelegt war. Entsprechendes gilt für die weiteren Beschäftigungsverhältnisse bei der , der , der , die nach den Angaben des Klägers alle von vornherein befristet waren. Tatsächlich kommt es auf die von 1990 bis 1999 bei der ausgeübte Tätigkeit als Baggerfahrer an. Ihn hat der Kläger zuletzt bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung versicherungspflichtig ausgeübt. Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger noch als Baggerführer tätig sein kann. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, weil er auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden kann.
Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte "seinen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine sozial zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Die Arbeiterberufe werden durch das Mehr-stufenschema des BSG in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 - 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Die Einordnung in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf darf der Versicherte grundsätzlich auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 29/04 R, nach juris Rn. 22).
Der Kläger kann nicht der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet werden. Die Tätigkeit als Baggerfahrer ist kein eigenständiger Ausbildungsberuf. Es liegt auch kein Nachweis dafür vor, dass der Kläger sämtliche theoretischen und praktischen Kenntnisse eines Baugeräteführers erworben hätte. Er hat keine (dreijährige) Ausbildung zum Baugeräteführer absolviert und war nach eigenen Angaben bei der , einem Unternehmen des Hoch- und Tiefbaus sowie des Ingenieur- und Straßenbaus, als Baggerfahrer beschäftigt. Zwar liegen zu dieser Tätigkeit nur in eingeschränktem Umfang Angaben vor und Auskunftspersonen konnten nicht mehr benannt oder sonst ermittelt werden, weil dieses Unternehmen nicht mehr existiert. Aus der im Verwaltungsverfahren vom Kläger vorgelegten Arbeitgeberkündigung vom 25. Mai 1999 ergibt sich jedoch, dass seitens des Arbeitgebers aufgrund der Auftragslage keine weiteren Einsatzmöglichkeiten für die Bagger gesehen wurden und deshalb der Arbeitsplatz als Baggerfahrer zum 31. Juli 1999 weggefallen war.
Nach dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Baugeräteführer/Baugeräteführerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. März 1997; im Folgenden: Rahmenlehrplan) umfasst die Ausbildung folgende Lernfelder: Einrichten einer Baustelle, Errichten einer Mau-er, Erstellen eines Stahlbetonbauteiles, Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen, Warten von Verbrennungsmotoren, Kontrollieren von Baugruppen, Handhaben elektrischer Anlagen, Warten von Triebwerken, Instandhaltung der Fahrwerke, Herstellen von Baugruben und Gräben, Herstellen von Gründungen, Führen von Geräten für Erdarbeiten, Bedienen von Spezial-tiefbaugeräten, Führen von Baugeräten im Straßenbau, Betonieren einer Geschossdecke. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit als Baggerfahrer in diesen Bereichen die praktischen und theoretischen Kenntnisse eines Facharbeiters hätte erwerben können. Auf entsprechende Kenntnisse als Baugeräteführer kann auch nicht aufgrund der Ausbildung zum Agrotechniker/Mechanisator geschlossen werden. Dabei handelt sich um einen Ausbildungsberuf, der bis 1985 in der DDR angeboten wurde. Die Ausbildungsdauer betrug zwei Jahre (mit Vorbildung 10. Klasse) bzw. drei Jahre (mit Vorbildung 8. Klasse). Zu den Ausbildungsinhalten zählten neben der Landmaschinentechnik und dem Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse III insbesondere die Verfahren der industriemäßigen Pflanzenproduktion, Bodenbearbeitung, Saatbettbereitung, Bestandspflege und Ernte (vgl. Bundesagentur für Arbeit, Bildung und Beruf, DDR-Ausbildungsberufe, Band 1, 1990, S. 43). Agrotechniker sind in der Landwirtschaft tätig. Sie düngen, säen und pflanzen, pflegen Pflanzen, ernten Getreide, Hackfrüchte und Futter. Sie reparieren die einschlägigen Geräte und Maschinen wie z.B. Ackerschlepper, Spritzgeräte, Sämaschinen, Mähdrescher und Beregnungsanlagen und halten sie in Stand ( ). Der Erwerb der praktischen und theoretischen Kenntnisse eines Baugeräteführers war insofern nicht Gegenstand der Ausbildung und der Berufstätigkeit.
Facharbeiterschutz kann der Kläger schließlich auch nicht über eine Gleichstellung seines Abschlusses als Agrotechniker erlangen. Seine Ausbildung dauerte weniger als drei, nicht jedoch regelmäßig mehr als zwei Jahre (bei Abschluss der 10. Klasse). Ein Facharbeiterstatus kommt dann nur in Betracht, wenn die Tätigkeit auch in den alten Bundesländern diesen Status hatte (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Oktober 2012, § 240 SGB VI, Rn. 31). Der Beruf des Agrotechnikers ist dem Beruf des Landwirts vergleichbar, der im Altbundesgebiet eine dreijährige Ausbildung beinhaltete. (vgl. Bundesagentur für Arbeit, Bildung und Beruf, DDR-Ausbildungsberufe, Band 1, 1990, S. 43). Ein grundsätzlich möglicher Facharbeiterschutz scheitert jedoch daran, dass der Kläger diesen Beruf zuletzt nicht mehr auf Dauer ausgeübt hatte. Denn spätestens mit der 1991 erfolgten Aufnahme der Tätigkeit als Baggerfahrer bei der hatte er sich von dem Beruf des Agrotechnikers gelöst.
Selbst wenn man - wie die Vorinstanz - zu Gunsten des Klägers von einer Gleichstellung mit dem Tiefbaufacharbeiter ausginge, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Tiefbaufacharbeiter sind keine Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas, da die Ausbildung nur die erste Stufe der insgesamt 36 Monate dauernden Ausbildung in der Bauwirtschaft ist und nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I Seite 399) 24 Monate dauert (vgl. Senatsurteil vom 23. August 2011 – L 6 R 1287/07).
Schließlich ergeben sich auch aus der Entlohnung des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass er als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas beschäftigt war.
Nach alldem war der Kläger unter Zugrundelegung der Tätigkeit bei der als Baggerfahrer in das sog. Mehrstufenschema als angelernter Arbeiter im oberen Bereich einzuordnen (vgl. Senatsurteil vom 23. August 2011 – L 6 R 1287/07) und kann auf alle angelernten Tätigkeiten und Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die nicht nur ganz geringwertig sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2010 ist die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich.
Der Senat verweist den Kläger auf die ungelernte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte entsprechend dem Gutachten der H. J. vom 30. Mai 2005 aus einem anderen Verfahren des Senats (L 6 RJ 883/03) sowie dem Schreiben des BDWS vom 20. Dezember 2007 aus einem Verfahren des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (L 3 R 478/06), deren Ausführungen der Senat sich zu eigen macht. Diese Tätigkeit kann der Kläger noch ausüben.
Nach dem berufskundlichen Gutachten der Sachverständigen J. handelt es sich bei der Tätigkeit eines (einfachen) Pförtners um eine einfache ungelernte Tätigkeit. Pförtner/innen kontrollieren und überwachen den Personen- und Fahrzeugverkehr zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Passierscheine für Besucher aus und geben Auskünfte. Größere Schreibarbeiten sind nicht zu leisten. Nach den Ausführungen des BDWS besteht die Tätigkeit eines Pförtners/ Pförtnerin an der Nebenpforte darin, in einer Pförtnerloge des Auftraggebers auf entsprechende Anforderung eine Tür, Schranke oder Pforte zu öffnen oder Zugang zu einem Gebäudeteil zu gewährleisten. Sie erlaubt ein Arbeiten überwiegend im Sitzen mit hohem Anteil an Arbeitsbereitschaft, einen beliebigen Haltungswechsel sowie ein Hin- und Hergehen in der Pförtnerloge bzw. nach Örtlichkeit auch davor. Erforderlich sind durchschnittliche Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Übersicht sowie ein normales Hörvermögen; besondere Anforderungen an Kommunikationsfähigkeit, Ausdrucksvermögen und Umgang mit Besuchern bzw. Publikum werden nicht gestellt. Die Tätigkeiten werden je nach Anforderungsprofil des Auftraggebers im Regelfall in zwei Tagesschichten, im Ausnahmefall im Nachtschichtdienst ausgeübt. Erfüllen müssen diese Beschäftigten vor Einstellung die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen, insbesondere das entsprechende Unterrichtungsverfahren mit einer Mindestdauer von drei Tagen bzw. 24 Unterrichtsstunden. Zudem erfolgt üblicherweise eine unternehmensbezogene Einweisung, deren Zeitrahmen zwischen einem Tag bis zwei Wochen liegt. Die Tätigkeit wird nach wie vor von zahlreichen Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes bedient. Es stehen ca. 800 bis 850 Arbeitsplätze zur Verfügung.
Der Senat hat keine Zweifel, dass dem Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte noch möglich ist. Er folgt insoweit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Sch., Dr. Sch. und des Facharztes F. Die bei dem Kläger im Wesentlichen vorliegenden Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet sind nach dem Gutachten des Dr. Sch. vom 11. Februar 2014 altersdurchschnittlich und ohne funktionelles oder neurogenes Defizit (Verschleißveränderungen der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule) bzw. ohne auffälligen radiologischen und klinischen Befund (Spongiosazysten im linken Hüftkopf). Letztlich verbleibt eine erhebliche Adipositas mit Mehranforderungen an den Haltungs- und Bewegungsapparat, die jedoch lediglich qualitative Leistungseinschränkungen begründen. Entsprechendes gilt nach dem Gutachten des Dr. Sch. vom 19. Februar 2014 für die vorliegenden Erkrankungen auf neurologischem Fachgebiet (leichtgradiges Karpaltunnelsyndromrezidiv rechts und leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom links). Sie schließen lediglich Tätigkeiten aus, die die Tastfähigkeit beider Hände erfordern. Schließlich hat der Facharzt F. in seinem internistischen Gutachten vom 11. Februar 2014 einen Bluthochdruck bei Übergewichtigkeit diagnostiziert und festgestellt, dass der Kläger damit in der Lage ist, leichte und zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten auszuführen und vollschichtig erwerbstätig zu sein.
Insgesamt kann der Kläger noch leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten ausführen und die in Betracht kommenden Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Es bestehen lediglich die von den Sachverständigen beschriebenen qualitativen Einschränkungen. Auch angesichts dieser Ein-schränkungen ist es dem Kläger nach deren übereinstimmender Einschätzung möglich, eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte auszuüben. Der Senat sieht keinen Anhalt, an deren Feststellungen zu zweifeln. Insbesondere stehen sowohl die erhobenen Befunde als auch die sozialmedizinische Leistungseinschätzung in Übereinstimmung mit den Gutachten der Dr. W. vom 9. Januar 2012 und des Dr. M. vom 16. Juli 2009 sowie den beigezogenen ärztlichen Befundberichten.
Da der Kläger nach dem bereits dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme noch sechs Stun-den/Tag tätig sein kann, kommt erst recht kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in Betracht; die Leistungsfähigkeit des Klägers ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken.
Unwesentlich ist, ob dem Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen die benannte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte vermittelt werden kann. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für den Zeitraum 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 zusteht.
Der 1950 geborene Kläger erlernte in der Zeit vom 1. September 1965 bis zum 15. Juli 1968 den Beruf des Agrotechnikers. Im Anschluss war er als Maschinenführer und Führer land-wirtschaftlicher Maschinen und Geräte aller Art bis 1991 in der Landwirtschaft tätig. Von 1991 bis zum 31. Juli 1999 war er als Baggerfahrer in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bei der beschäftigt. Anschließend war er in befristeten Beschäftigungsverhältnissen als Baggerführer bei der GmbH W., der , der , der sowie in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beim in G. tätig. Ab dem 1. Juni 2007 war der Kläger arbeitssuchend. Seit dem 1. Januar 2011 bezieht er eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Im März 2009 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte Befundberichte sowie einen Reha-Entlassungsbericht der Klinik vom 1. Oktober 2008 bei (Diagnose: Zervikobrachialsyndrom, Adipositas, BMI 31, Leistungsbild: mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig) und gab ein orthopädisches Gutachten bei Dr. M. in Auftrag. Dieser gelangt in seinem Gutachten vom 16. Juli 2009 zu folgenden Diagnosen: sensibles C6/7-Syndrom, subacromiales Schmerzsyndrom rechts. Der Kläger könne noch drei bis unter sechs Stunden seine letzte Tätigkeit als Baggerfahrer ausüben, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch im Umfang von sechs Stunden und mehr. Mit Bescheid vom 19. August 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung führte die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2010 aus, dass beim Kläger ein Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen (keine Überkopfarbeit, keine Arm-Vorhalte-Arbeiten) vorliegt. Er sei daher nicht erwerbsgemindert. Auch ein Berufsschutz komme nicht in Betracht. Ausgehend von einem Hauptberuf als Baggerfahrer sei er der Gruppe der Angelernten im unteren Bereich einzuordnen. Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit sei daher entbehrlich.
Hiergegen hat der Kläger am 18. November 2010 Klage beim Sozialgericht Gotha (SG) erhoben. Dieses hat diverse Befundberichte sowie eine Arbeitgeberauskunft der beigezogen, wonach es sich dort um ein von vornherein befristetes Beschäftigungsverhältnis handelte.
Im Auftrag des SG hat die Fachärztin für Orthopädie Dr. W. ein Gutachten vom 9. Januar 2012 erstattet. Sie hat auf orthopädischem Fachgebiet folgende Diagnosen gestellt: Schultererkrankung rechts mit Tendopathien, Impingement-Syndrom und Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks, Karpaltunnelsyndrom beidseits, rechts nach zweimaliger Operation sowie ein Zervikalsyndrom bei möglicher diskreter wurzelnaher Kompression der Wurzeln C6/7 mit leichter Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule sowie leichtes lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptome und ohne Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig mit Ein-schränkungen (Arbeiten in wechselnder Körperhaltung erforderlich, ohne Zwangshaltungen, insbesondere ohne Über-Kopf-Arbeiten und ohne Arbeiten mit erhobenen Armen, ohne Hebe- und Bückarbeit, ohne volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Gefährdung durch Nässe, Kälte und Zugluft) zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen bestehe seit März 2009. Im Übrigen sei die Wegefähigkeit nicht einge-schränkt. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Mit Urteil vom 15. Oktober 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht. Der Kläger sei angesichts der bis Mai 2007 ausgeübten Tätigkeit bei der (Bag-gerfahrer) als Angelernter oberen Ranges einzustufen. Insoweit könne er auf die ungelernte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden. Diese Tätigkeit sei dem Kläger sozial zumutbar und angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen auch möglich.
Gegen das ihm am 26. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. November 2012 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, das SG habe die Komplexität und die damit verbundenen Auswirkungen der vielfältigen Erkrankungen nicht vollumfassend ausgewertet und eingeschätzt. Insbesondere befinde er sich zwischenzeitlich verstärkt in Behandlung bei der internistisch-diabetologischen Gemeinschaftspraxis D. und M. Insgesamt könne nicht von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen werden. Im Übrigen gebe der Arbeitsmarkt eine vollschichtige Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte in der erreichbaren Umgebung des Klägers nicht her.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 15. Oktober 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und verweist auf ihre Ausführungen im Wi-derspruchs- und Klageverfahren.
Der Senat hat diverse Befundberichte beigezogen und gemäß § 106 SGG Beweis erhoben durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten. Der Arzt für Orthopädie -Sozialmedizin- Dr. Sch. gelangt in seinem Gutachten vom 11. Februar 2014 zu folgenden Diagnosen: altersdurchschnittliche Verschleißveränderungen der Lendenwirbelsäule, kaum im Bereich der Halswirbelsäule, in beiden Abschnitten ohne funktionelles oder neurogenes Defizit, Spongiosazysten im linken Hüftkopf, gedeutet als partielle Hüftkopfnekrose, zwischenzeitlich mit Anbohrung operativ angegangen, jedoch ohne auffälligen radiologischen und klinischen Befund, erhebliche Adipositas mit Mehranforderungen an den Haltungs- und Bewegungsapparat, vermehrtes subjektives Beschwerdeerleben verknüpft mit Neigung zu bewusstseinsnahen Befundbeeinflussungen. Insgesamt könne der Kläger aus orthopädischer Sicht noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten durchaus sechs Stunden und mehr pro Tag regelmäßig ohne Gefährdung des Gesundheitszustandes ausüben. Es bestünden lediglich qualitative Einschränkungen. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit dem Erfordernis von Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Vorübergehend (drei bis vier Monate) sollten auch Geh- und Stehbelastungen insbesondere mit gleichzeitigem Transport schwerer Lasten gemieden werden. Im Übrigen sei die Wegefähigkeit nicht beeinträchtigt. Die Einhaltung von zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen sei nicht erforderlich. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit der Antragstellung. Der Kläger sei aus orthopädischer Sicht in der Lage, die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte vollschichtig auszuüben.
In seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. Februar 2014 ist der Arzt für Neurologie und Psychiatrie, spezielle Schmerztherapie Dr. Sch. zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger ein leichtgradiges Karpaltunnelsyndromrezidiv rechts und ein leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom links vorliegt. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei eine Erkrankung nicht feststellbar. Der Kläger sei aus nervenärztlicher Sicht in der Lage, leichte und teilweise mittelschwere Arbeiten vollschichtig durchzuführen, insbesondere alle Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die keine besondere Beanspruchung an die Tastfähigkeit beider Hände darstellen.
Der Arzt für Innere Medizin F. hat in seinem internistischen Zusatzgutachten vom 11. Februar 2014 ausgeführt, auf seinem Fachgebiet liege Bluthochdruck bei Übergewichtigkeit vor. Der Kläger sei in der Lage, leichte und zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten auszuführen und vollschichtig erwerbstätig zu sein. Es bestünden folgende qualitative Einschränkungen: Arbeiten ohne Absturzgefahr, ohne Schichtarbeit, ohne besondere nervliche Belastung und besonderen Zeitdruck. Im Übrigen sei die Wegefähigkeit nicht beeinträchtigt. Die Einhaltung von zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen sei nicht erforderlich. Auch sei der Kläger in der Lage, die benannte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte auszuüben. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit der Antragstellung.
Der Senat hat den Beteiligten ein berufskundliches Gutachten der H. J. vom 30. Mai 2005 aus einem anderen Verfahren des Senats bezüglich einer Tätigkeit eines Pförtners an der Neben-pforte sowie verschiedene Schreiben des (BDWS) aus einem anderen Verfahren vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Kenntnis gegeben.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis beider Beteiligter gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Mit dem angefochtenen Urteil vom 15. Oktober 2012 hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. Die Ablehnung des Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung durch den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei Erfüllung der sonstigen Vo-raussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - B 5b/8 KN 2/07 R, nach juris Rn. 12).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann nicht auf die von Mai 2006 bis Mai 2007 ausgeübte Tätigkeit des Klägers bei der abgestellt werden. Dieser Tätigkeit lag ausweislich der Arbeitgeberauskunft vom 21. März 2011 ein von vornherein befristetes Arbeitsverhältnis zu-grunde, so dass es nicht im oben genannten Sinne auf Dauer angelegt war. Entsprechendes gilt für die weiteren Beschäftigungsverhältnisse bei der , der , der , die nach den Angaben des Klägers alle von vornherein befristet waren. Tatsächlich kommt es auf die von 1990 bis 1999 bei der ausgeübte Tätigkeit als Baggerfahrer an. Ihn hat der Kläger zuletzt bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung versicherungspflichtig ausgeübt. Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger noch als Baggerführer tätig sein kann. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, weil er auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden kann.
Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte "seinen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine sozial zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Die Arbeiterberufe werden durch das Mehr-stufenschema des BSG in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 - 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Die Einordnung in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf darf der Versicherte grundsätzlich auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 29/04 R, nach juris Rn. 22).
Der Kläger kann nicht der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet werden. Die Tätigkeit als Baggerfahrer ist kein eigenständiger Ausbildungsberuf. Es liegt auch kein Nachweis dafür vor, dass der Kläger sämtliche theoretischen und praktischen Kenntnisse eines Baugeräteführers erworben hätte. Er hat keine (dreijährige) Ausbildung zum Baugeräteführer absolviert und war nach eigenen Angaben bei der , einem Unternehmen des Hoch- und Tiefbaus sowie des Ingenieur- und Straßenbaus, als Baggerfahrer beschäftigt. Zwar liegen zu dieser Tätigkeit nur in eingeschränktem Umfang Angaben vor und Auskunftspersonen konnten nicht mehr benannt oder sonst ermittelt werden, weil dieses Unternehmen nicht mehr existiert. Aus der im Verwaltungsverfahren vom Kläger vorgelegten Arbeitgeberkündigung vom 25. Mai 1999 ergibt sich jedoch, dass seitens des Arbeitgebers aufgrund der Auftragslage keine weiteren Einsatzmöglichkeiten für die Bagger gesehen wurden und deshalb der Arbeitsplatz als Baggerfahrer zum 31. Juli 1999 weggefallen war.
Nach dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Baugeräteführer/Baugeräteführerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. März 1997; im Folgenden: Rahmenlehrplan) umfasst die Ausbildung folgende Lernfelder: Einrichten einer Baustelle, Errichten einer Mau-er, Erstellen eines Stahlbetonbauteiles, Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen, Warten von Verbrennungsmotoren, Kontrollieren von Baugruppen, Handhaben elektrischer Anlagen, Warten von Triebwerken, Instandhaltung der Fahrwerke, Herstellen von Baugruben und Gräben, Herstellen von Gründungen, Führen von Geräten für Erdarbeiten, Bedienen von Spezial-tiefbaugeräten, Führen von Baugeräten im Straßenbau, Betonieren einer Geschossdecke. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit als Baggerfahrer in diesen Bereichen die praktischen und theoretischen Kenntnisse eines Facharbeiters hätte erwerben können. Auf entsprechende Kenntnisse als Baugeräteführer kann auch nicht aufgrund der Ausbildung zum Agrotechniker/Mechanisator geschlossen werden. Dabei handelt sich um einen Ausbildungsberuf, der bis 1985 in der DDR angeboten wurde. Die Ausbildungsdauer betrug zwei Jahre (mit Vorbildung 10. Klasse) bzw. drei Jahre (mit Vorbildung 8. Klasse). Zu den Ausbildungsinhalten zählten neben der Landmaschinentechnik und dem Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse III insbesondere die Verfahren der industriemäßigen Pflanzenproduktion, Bodenbearbeitung, Saatbettbereitung, Bestandspflege und Ernte (vgl. Bundesagentur für Arbeit, Bildung und Beruf, DDR-Ausbildungsberufe, Band 1, 1990, S. 43). Agrotechniker sind in der Landwirtschaft tätig. Sie düngen, säen und pflanzen, pflegen Pflanzen, ernten Getreide, Hackfrüchte und Futter. Sie reparieren die einschlägigen Geräte und Maschinen wie z.B. Ackerschlepper, Spritzgeräte, Sämaschinen, Mähdrescher und Beregnungsanlagen und halten sie in Stand ( ). Der Erwerb der praktischen und theoretischen Kenntnisse eines Baugeräteführers war insofern nicht Gegenstand der Ausbildung und der Berufstätigkeit.
Facharbeiterschutz kann der Kläger schließlich auch nicht über eine Gleichstellung seines Abschlusses als Agrotechniker erlangen. Seine Ausbildung dauerte weniger als drei, nicht jedoch regelmäßig mehr als zwei Jahre (bei Abschluss der 10. Klasse). Ein Facharbeiterstatus kommt dann nur in Betracht, wenn die Tätigkeit auch in den alten Bundesländern diesen Status hatte (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Oktober 2012, § 240 SGB VI, Rn. 31). Der Beruf des Agrotechnikers ist dem Beruf des Landwirts vergleichbar, der im Altbundesgebiet eine dreijährige Ausbildung beinhaltete. (vgl. Bundesagentur für Arbeit, Bildung und Beruf, DDR-Ausbildungsberufe, Band 1, 1990, S. 43). Ein grundsätzlich möglicher Facharbeiterschutz scheitert jedoch daran, dass der Kläger diesen Beruf zuletzt nicht mehr auf Dauer ausgeübt hatte. Denn spätestens mit der 1991 erfolgten Aufnahme der Tätigkeit als Baggerfahrer bei der hatte er sich von dem Beruf des Agrotechnikers gelöst.
Selbst wenn man - wie die Vorinstanz - zu Gunsten des Klägers von einer Gleichstellung mit dem Tiefbaufacharbeiter ausginge, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Tiefbaufacharbeiter sind keine Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas, da die Ausbildung nur die erste Stufe der insgesamt 36 Monate dauernden Ausbildung in der Bauwirtschaft ist und nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I Seite 399) 24 Monate dauert (vgl. Senatsurteil vom 23. August 2011 – L 6 R 1287/07).
Schließlich ergeben sich auch aus der Entlohnung des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass er als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas beschäftigt war.
Nach alldem war der Kläger unter Zugrundelegung der Tätigkeit bei der als Baggerfahrer in das sog. Mehrstufenschema als angelernter Arbeiter im oberen Bereich einzuordnen (vgl. Senatsurteil vom 23. August 2011 – L 6 R 1287/07) und kann auf alle angelernten Tätigkeiten und Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die nicht nur ganz geringwertig sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2010 ist die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich.
Der Senat verweist den Kläger auf die ungelernte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte entsprechend dem Gutachten der H. J. vom 30. Mai 2005 aus einem anderen Verfahren des Senats (L 6 RJ 883/03) sowie dem Schreiben des BDWS vom 20. Dezember 2007 aus einem Verfahren des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (L 3 R 478/06), deren Ausführungen der Senat sich zu eigen macht. Diese Tätigkeit kann der Kläger noch ausüben.
Nach dem berufskundlichen Gutachten der Sachverständigen J. handelt es sich bei der Tätigkeit eines (einfachen) Pförtners um eine einfache ungelernte Tätigkeit. Pförtner/innen kontrollieren und überwachen den Personen- und Fahrzeugverkehr zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Passierscheine für Besucher aus und geben Auskünfte. Größere Schreibarbeiten sind nicht zu leisten. Nach den Ausführungen des BDWS besteht die Tätigkeit eines Pförtners/ Pförtnerin an der Nebenpforte darin, in einer Pförtnerloge des Auftraggebers auf entsprechende Anforderung eine Tür, Schranke oder Pforte zu öffnen oder Zugang zu einem Gebäudeteil zu gewährleisten. Sie erlaubt ein Arbeiten überwiegend im Sitzen mit hohem Anteil an Arbeitsbereitschaft, einen beliebigen Haltungswechsel sowie ein Hin- und Hergehen in der Pförtnerloge bzw. nach Örtlichkeit auch davor. Erforderlich sind durchschnittliche Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Übersicht sowie ein normales Hörvermögen; besondere Anforderungen an Kommunikationsfähigkeit, Ausdrucksvermögen und Umgang mit Besuchern bzw. Publikum werden nicht gestellt. Die Tätigkeiten werden je nach Anforderungsprofil des Auftraggebers im Regelfall in zwei Tagesschichten, im Ausnahmefall im Nachtschichtdienst ausgeübt. Erfüllen müssen diese Beschäftigten vor Einstellung die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen, insbesondere das entsprechende Unterrichtungsverfahren mit einer Mindestdauer von drei Tagen bzw. 24 Unterrichtsstunden. Zudem erfolgt üblicherweise eine unternehmensbezogene Einweisung, deren Zeitrahmen zwischen einem Tag bis zwei Wochen liegt. Die Tätigkeit wird nach wie vor von zahlreichen Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes bedient. Es stehen ca. 800 bis 850 Arbeitsplätze zur Verfügung.
Der Senat hat keine Zweifel, dass dem Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte noch möglich ist. Er folgt insoweit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Sch., Dr. Sch. und des Facharztes F. Die bei dem Kläger im Wesentlichen vorliegenden Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet sind nach dem Gutachten des Dr. Sch. vom 11. Februar 2014 altersdurchschnittlich und ohne funktionelles oder neurogenes Defizit (Verschleißveränderungen der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule) bzw. ohne auffälligen radiologischen und klinischen Befund (Spongiosazysten im linken Hüftkopf). Letztlich verbleibt eine erhebliche Adipositas mit Mehranforderungen an den Haltungs- und Bewegungsapparat, die jedoch lediglich qualitative Leistungseinschränkungen begründen. Entsprechendes gilt nach dem Gutachten des Dr. Sch. vom 19. Februar 2014 für die vorliegenden Erkrankungen auf neurologischem Fachgebiet (leichtgradiges Karpaltunnelsyndromrezidiv rechts und leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom links). Sie schließen lediglich Tätigkeiten aus, die die Tastfähigkeit beider Hände erfordern. Schließlich hat der Facharzt F. in seinem internistischen Gutachten vom 11. Februar 2014 einen Bluthochdruck bei Übergewichtigkeit diagnostiziert und festgestellt, dass der Kläger damit in der Lage ist, leichte und zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten auszuführen und vollschichtig erwerbstätig zu sein.
Insgesamt kann der Kläger noch leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten ausführen und die in Betracht kommenden Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Es bestehen lediglich die von den Sachverständigen beschriebenen qualitativen Einschränkungen. Auch angesichts dieser Ein-schränkungen ist es dem Kläger nach deren übereinstimmender Einschätzung möglich, eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte auszuüben. Der Senat sieht keinen Anhalt, an deren Feststellungen zu zweifeln. Insbesondere stehen sowohl die erhobenen Befunde als auch die sozialmedizinische Leistungseinschätzung in Übereinstimmung mit den Gutachten der Dr. W. vom 9. Januar 2012 und des Dr. M. vom 16. Juli 2009 sowie den beigezogenen ärztlichen Befundberichten.
Da der Kläger nach dem bereits dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme noch sechs Stun-den/Tag tätig sein kann, kommt erst recht kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in Betracht; die Leistungsfähigkeit des Klägers ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken.
Unwesentlich ist, ob dem Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen die benannte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte vermittelt werden kann. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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FST
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