Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 9 SF 47/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1636/14 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Klauselerinnerung kommt im Rahmen der Vollstreckung von Gerichtskosten nicht in Betracht.
2. Gerichtskosten in Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO sind alle Kosten, die von Justizbehörden des Bundes oder der Länder einzuziehen sind, also auch Verschuldenskosten (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 17. März 2014 - L 6 SF 333/14 E; Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Juli 2014 - L 7 AS 1168/13).
3. Nach der Neuregelung in § 192 SGG (in der Fassung des 6. SGGÄndG ab 2. Januar 2002) kann nur noch die Staatskasse Kostengläubiger von Verschuldenskosten sein.
2. Gerichtskosten in Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO sind alle Kosten, die von Justizbehörden des Bundes oder der Länder einzuziehen sind, also auch Verschuldenskosten (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 17. März 2014 - L 6 SF 333/14 E; Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Juli 2014 - L 7 AS 1168/13).
3. Nach der Neuregelung in § 192 SGG (in der Fassung des 6. SGGÄndG ab 2. Januar 2002) kann nur noch die Staatskasse Kostengläubiger von Verschuldenskosten sein.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 24. November 2014 wird zurückgewiesen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
In den beiden Hauptsacheverfahren wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Beitrags-bescheide der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten in Höhe von jeweils 50,00 Euro für die Jahre 2010 und 2011 (S 9 U 2965/11, S 9 U 905/12). In der Sitzung am 13. Mai 2013 erließ das SG Meiningen in beiden Verfahren Urteile mit folgendem Tenor: "Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Klägerin werden Mutwillenskosten in Höhe von 250,- EUR auferlegt." Die Klägerin und Beschwerdeführerin legte dagegen kein Rechtsmittel ein.
Auf die Zahlungsaufforderungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) vom 30. Juli 2013 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit, diese werde die "Mutwil-ligkeitskosten" nicht zahlen. Die Kostenentscheidungen seien insoweit zu unbestimmt und nicht vollstreckbar. Bekanntlich komme als Gläubigerin der "Mutwilligkeitskosten" nicht nur die Staatskasse, sondern auch die Beklagtenseite in Betracht. Die Titel genügten nicht den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, weil dort der Gläubiger bezeichnet werden müsse. Bei einer Vollstreckung werde er der Beschwerdeführerin empfehlen, gerichtlichen Voll-streckungsschutz in Anspruch zu nehmen.
Am 14. November 2011 bescheinigte die dem Finanzamt P. die Vollstreckbarkeit der For-derungen und ersuchte um Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Beschwer-deführerin. Unter dem 11. März 2014 übersandte dieses der Beschwerdeführerin eine Zah-lungsaufforderung über 555,00 Euro ("Ordnungsgeld des Sozialgerichts Meiningen" 515,00 Euro, Vollstreckungskosten 40,00 Euro).
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin "Erinnerung gemäß § 732 ZPO" eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zum Erlass eines rechtskräftigen Beschlusses einstweilig einzustellen und ihr hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil S 9 U 905/12 Prozesskostenhilfe zu gewähren. Nach einhelliger Auffassung (Herget in Zöller, 28. Auflage, § 767 Rdnr. 7; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 341/02) sei die Klauselerinnerung der richtige Rechtsbehelf, soweit sich die Einwendungen darauf begrenzten, dass der Vollstreckungstitel den Vollstreckungsgläubiger nicht erkennen lasse. Das SG habe dem Gläubiger eine Vollstreckungsklausel erteilt, da dieser die Zwangsvollstreckung eingeleitet habe. Den Urteilen könne aber nicht eindeutig entnommen werden, wer Gläubiger der Mutwillenskosten sei. Es komme auch ein anderer Beteiligter - die Beklagte - in Betracht, wenn ihr die zu zahlenden Pauschgebühren zugesprochen würden. Dies sei in § 192 SGG a.F. eindeutig geregelt gewesen. Bei der Neufassung der Vorschrift sei ein abändernder Wille des Gesetzgebers nicht erkennbar. Damit handle es sich bei den Verschuldenskosten nicht um Gerichtskosten.
Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, für Vollstreckung und Beitreibung sei nach § 6 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) keine Vollstreckungsklausel erforderlich. Damit sei die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO unzulässig.
Mit Beschluss vom 24. November 2014 hat das SG Meiningen die Erinnerung und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. § 732 ZPO sei nicht einschlägig. Die Klauselerinnerung komme in Betracht, wenn die Vollstreckungsklausel formelle Fehler aufweise, was bei den Ausfertigungen der Urteile nicht der Fall sei. Deren vollstreckungsfähiger Inhalt sei erkennbar. Kostengläubiger sei nach § 38 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Staat. Zu berücksichtigen sei, dass eine Vollstreckung nach § 200 SGG vorliege und eine Klausel nach § 169, 171 VwGO nicht erforderlich sei. Die Erinnerung sei als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO i.V.m. § 66 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auszulegen. Die Verschuldenskosten seien wie Gerichtskosten zu behandeln und beizutreiben (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 17. März 2014 - L 6 SF 333/14 E). Die Erinnerung sei erfolglos, weil sie die der Kostenentscheidung zugrunde liegenden Urteile angreife, sie aber nur gegen den Kostenansatz gerichtet werden könne. Eine Einstellung der Vollstreckung komme mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht.
Gegen den am 24. November 2014 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2014 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, gegen den Anspruch an sich wende sie sich nicht; sie erkenne ihn an. Der Gläubiger sei aus den Urteilen aber nicht erkennbar und die Zwangsvollstreckung daher nicht möglich. Soweit das SG argumentiere, Kostengläubiger sei nach § 192 SGG der Staat, verkenne es, dass sich dies nicht aus dem Inhalt der Kostenentscheidung ergebe. Wenngleich unterstellt werden könne, dass er im Regelfall Kostengläubiger der Verschuldenskosten sei, könne es auch ein anderer Beteiligter sein; dann handle es sich nicht um Gerichtskosten. Es gebe keine Auslegungsmöglichkeit, wenn - wie hier - der Gläubiger im Titel nicht genannt werde. Nach einhelliger Meinung sei die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO der richtige Rechtsbehelf, soweit der Vollstreckungstitel den Vollstreckungsgläubiger nicht erkennen lasse.
Der Beschwerdegegner hat die Ansicht vertreten, es seien Gerichtskosten angefallen, die nach der JBeitrO zu vollstrecken seien. Im Übrigen sei eine Vollstreckungserinnerung mangels Verweis in § 6 JBeitrO unzulässig.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 18. Dezember 2014) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 6. Februar 2015 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat übertragen.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich erhobene Klauselerinnerung nach § 732 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist un-statthaft.
Nach § 732 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstre-ckungsklausel erteilt ist, über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen; die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vollstreckungsklausel ist die amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit eines Titels. Sie muss § 725 ZPO entsprechen, als Zeugnis für die Zwangsvollstreckung erkenntlich sein und den Gläubiger bezeichnen (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 725 Rdnr. 1).
Die Klauselerinnerung kommt im Rahmen der Vollstreckung von Gerichtskosten bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese - anders als bei der Vollstreckung nach der ZPO - keine Klausel erfordert (vgl. AG Paderborn, Beschluss vom 6. April 2011 - 12 M 643/11, nach juris). Sie erfolgt allerdings nicht nach § 200 SGG, wie die Vorinstanz angenommen hat, denn dort geht es um die Vollstreckung von Titeln nach § 199 SGG zugunsten der öffentlichen Hand. Einschlägiges Gesetz für die Vollstreckung von Gerichtskosten des ist vielmehr die JBeitrO i.V.m. § 1 des Thüringer Justizkostengesetzes (ThürJKostG). Erforderlich ist nach § 4 S. 1 JBeitrO nur ein fälliger und vollstreckbarer Titel (§ 5 Abs. 1 S. 1 JBeitrO) gegen einen bestimmten Schuldner (vgl. App in MDR 1996, S. 769, 770); eine Klausel wird nicht erteilt. Deshalb wird in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO auf eine sinngemäße Anwendung des § 732 ZPO verzichtet. An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde (§ 6 Abs. 2 S. 1 JBeit-rO), an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte (§ 6 Abs. 3 S. 1 JBeitrO). Er wird zur Annahme der Leistung, zur Annahme von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde - wie hier geschehen - ermächtigt (§ 6 Abs. 3 S. 2 JBeitrO).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den auferlegten Verschul-denskosten nach § 192 SGG um Gerichtskosten. Sie sind eine gesetzliche Ausnahme von der grundsätzliche Kostenfreiheit Versicherter in den Verfahren vor den Sozialgerichten (§ 183 S. 5 SGG). Gerichtskosten im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO sind alle Kosten, die von Jus-tizbehörden des Bundes oder der Länder einzuziehen sind (vgl. Gies in NK-GK, 1. Auflage 2014, § 1 JBeitrO, Rdnr. 8), also auch die Verschuldenskosten zugunsten der Staatskasse (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2014 - L 6 SF 333/14 E; Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Juli 2014 - L 7 AS 1168/13, nach juris).
Dem steht nicht der Vortrag der Beschwerdegegnerin entgegen, den Urteilen des SG Meiningen könne der Kostengläubiger nicht entnommen werden und Verschuldenskosten könnten außer der Staatskasse auch anderen Beteiligten zuerkannt werden. Dies überzeugt nicht. Nach der Neuregelung in § 192 SGG (in der Fassung des 6. SGGÄndG ab 2. Januar 2002 = n.F.) kann nur noch die Staatskasse Kostengläubiger von Verschuldenskosten sein. Das ergibt sich aus dem Vergleich mit dem Wortlaut des § 192 SGG a.F., wonach einem Beteiligten Kosten auferlegt werden konnten, die er "dem Gericht oder einem Beteiligten" verursacht hatte. Das Fehlen dieser Regelung in der Neufassung spricht für eine engere Auslegung (vgl. Knittel in Hennig, SGG, Stand: September 2002, § 192 Rdnr. 16). Zudem wurde die Neufassung in Anlehnung an den früheren § 34 (jetzt § 38) GKG sowie an § 34 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) formuliert (vgl. BT-Drucksache 14/5943 S. 28). In beiden ist gerade kein Kostenersatz für andere Beteiligte vorgesehen. Auch der Hinweis in den Gesetzesmaterialien auf das Schadensersatzprinzip (vgl. BT-Drucksache 14/5943 S. 28) begründet nicht die Möglichkeit einer Kostenentscheidung zugunsten eines Dritten (so aber Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 192 Rdnr. 13; Krauß in Roos/Wahrendorf, SGG1. Auflage 2014, § 192 Rdnr. 45). Er begrenzt nur die Höhe der auferlegten Kosten, besagt aber nichts zur Person des Kostengläubigers.
Im Übrigen würde auch die Gegenansicht nicht zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen. Unzweifelhaft ist die Staatskasse nach dem Wortlaut in erster Linie Kostengläubiger von Ver-schuldenskosten. Spricht ein Gericht einem Dritten Verschuldenskosten zu, muss dies aus-drücklich erfolgen. Ist dies - wie hier - nicht erfolgt, ist Kostengläubiger immer die Staatskasse.
Nachdem die Urteile des SG Meiningen vom 13. Mai 2013 rechtskräftig geworden sind, ist es unerheblich, dass die Auferlegung von Verschuldenskosten eigentlich nur in gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183ff. SGG in Betracht kommt (vgl. § 197a Abs. 1 S. 1 2. Halbs. SGG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Gründe:
I.
In den beiden Hauptsacheverfahren wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Beitrags-bescheide der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten in Höhe von jeweils 50,00 Euro für die Jahre 2010 und 2011 (S 9 U 2965/11, S 9 U 905/12). In der Sitzung am 13. Mai 2013 erließ das SG Meiningen in beiden Verfahren Urteile mit folgendem Tenor: "Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Klägerin werden Mutwillenskosten in Höhe von 250,- EUR auferlegt." Die Klägerin und Beschwerdeführerin legte dagegen kein Rechtsmittel ein.
Auf die Zahlungsaufforderungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) vom 30. Juli 2013 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit, diese werde die "Mutwil-ligkeitskosten" nicht zahlen. Die Kostenentscheidungen seien insoweit zu unbestimmt und nicht vollstreckbar. Bekanntlich komme als Gläubigerin der "Mutwilligkeitskosten" nicht nur die Staatskasse, sondern auch die Beklagtenseite in Betracht. Die Titel genügten nicht den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, weil dort der Gläubiger bezeichnet werden müsse. Bei einer Vollstreckung werde er der Beschwerdeführerin empfehlen, gerichtlichen Voll-streckungsschutz in Anspruch zu nehmen.
Am 14. November 2011 bescheinigte die dem Finanzamt P. die Vollstreckbarkeit der For-derungen und ersuchte um Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Beschwer-deführerin. Unter dem 11. März 2014 übersandte dieses der Beschwerdeführerin eine Zah-lungsaufforderung über 555,00 Euro ("Ordnungsgeld des Sozialgerichts Meiningen" 515,00 Euro, Vollstreckungskosten 40,00 Euro).
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin "Erinnerung gemäß § 732 ZPO" eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zum Erlass eines rechtskräftigen Beschlusses einstweilig einzustellen und ihr hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil S 9 U 905/12 Prozesskostenhilfe zu gewähren. Nach einhelliger Auffassung (Herget in Zöller, 28. Auflage, § 767 Rdnr. 7; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 341/02) sei die Klauselerinnerung der richtige Rechtsbehelf, soweit sich die Einwendungen darauf begrenzten, dass der Vollstreckungstitel den Vollstreckungsgläubiger nicht erkennen lasse. Das SG habe dem Gläubiger eine Vollstreckungsklausel erteilt, da dieser die Zwangsvollstreckung eingeleitet habe. Den Urteilen könne aber nicht eindeutig entnommen werden, wer Gläubiger der Mutwillenskosten sei. Es komme auch ein anderer Beteiligter - die Beklagte - in Betracht, wenn ihr die zu zahlenden Pauschgebühren zugesprochen würden. Dies sei in § 192 SGG a.F. eindeutig geregelt gewesen. Bei der Neufassung der Vorschrift sei ein abändernder Wille des Gesetzgebers nicht erkennbar. Damit handle es sich bei den Verschuldenskosten nicht um Gerichtskosten.
Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, für Vollstreckung und Beitreibung sei nach § 6 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) keine Vollstreckungsklausel erforderlich. Damit sei die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO unzulässig.
Mit Beschluss vom 24. November 2014 hat das SG Meiningen die Erinnerung und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. § 732 ZPO sei nicht einschlägig. Die Klauselerinnerung komme in Betracht, wenn die Vollstreckungsklausel formelle Fehler aufweise, was bei den Ausfertigungen der Urteile nicht der Fall sei. Deren vollstreckungsfähiger Inhalt sei erkennbar. Kostengläubiger sei nach § 38 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Staat. Zu berücksichtigen sei, dass eine Vollstreckung nach § 200 SGG vorliege und eine Klausel nach § 169, 171 VwGO nicht erforderlich sei. Die Erinnerung sei als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO i.V.m. § 66 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auszulegen. Die Verschuldenskosten seien wie Gerichtskosten zu behandeln und beizutreiben (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 17. März 2014 - L 6 SF 333/14 E). Die Erinnerung sei erfolglos, weil sie die der Kostenentscheidung zugrunde liegenden Urteile angreife, sie aber nur gegen den Kostenansatz gerichtet werden könne. Eine Einstellung der Vollstreckung komme mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht.
Gegen den am 24. November 2014 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2014 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, gegen den Anspruch an sich wende sie sich nicht; sie erkenne ihn an. Der Gläubiger sei aus den Urteilen aber nicht erkennbar und die Zwangsvollstreckung daher nicht möglich. Soweit das SG argumentiere, Kostengläubiger sei nach § 192 SGG der Staat, verkenne es, dass sich dies nicht aus dem Inhalt der Kostenentscheidung ergebe. Wenngleich unterstellt werden könne, dass er im Regelfall Kostengläubiger der Verschuldenskosten sei, könne es auch ein anderer Beteiligter sein; dann handle es sich nicht um Gerichtskosten. Es gebe keine Auslegungsmöglichkeit, wenn - wie hier - der Gläubiger im Titel nicht genannt werde. Nach einhelliger Meinung sei die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO der richtige Rechtsbehelf, soweit der Vollstreckungstitel den Vollstreckungsgläubiger nicht erkennen lasse.
Der Beschwerdegegner hat die Ansicht vertreten, es seien Gerichtskosten angefallen, die nach der JBeitrO zu vollstrecken seien. Im Übrigen sei eine Vollstreckungserinnerung mangels Verweis in § 6 JBeitrO unzulässig.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 18. Dezember 2014) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 6. Februar 2015 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat übertragen.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich erhobene Klauselerinnerung nach § 732 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist un-statthaft.
Nach § 732 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstre-ckungsklausel erteilt ist, über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen; die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vollstreckungsklausel ist die amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit eines Titels. Sie muss § 725 ZPO entsprechen, als Zeugnis für die Zwangsvollstreckung erkenntlich sein und den Gläubiger bezeichnen (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 725 Rdnr. 1).
Die Klauselerinnerung kommt im Rahmen der Vollstreckung von Gerichtskosten bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese - anders als bei der Vollstreckung nach der ZPO - keine Klausel erfordert (vgl. AG Paderborn, Beschluss vom 6. April 2011 - 12 M 643/11, nach juris). Sie erfolgt allerdings nicht nach § 200 SGG, wie die Vorinstanz angenommen hat, denn dort geht es um die Vollstreckung von Titeln nach § 199 SGG zugunsten der öffentlichen Hand. Einschlägiges Gesetz für die Vollstreckung von Gerichtskosten des ist vielmehr die JBeitrO i.V.m. § 1 des Thüringer Justizkostengesetzes (ThürJKostG). Erforderlich ist nach § 4 S. 1 JBeitrO nur ein fälliger und vollstreckbarer Titel (§ 5 Abs. 1 S. 1 JBeitrO) gegen einen bestimmten Schuldner (vgl. App in MDR 1996, S. 769, 770); eine Klausel wird nicht erteilt. Deshalb wird in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO auf eine sinngemäße Anwendung des § 732 ZPO verzichtet. An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde (§ 6 Abs. 2 S. 1 JBeit-rO), an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte (§ 6 Abs. 3 S. 1 JBeitrO). Er wird zur Annahme der Leistung, zur Annahme von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde - wie hier geschehen - ermächtigt (§ 6 Abs. 3 S. 2 JBeitrO).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den auferlegten Verschul-denskosten nach § 192 SGG um Gerichtskosten. Sie sind eine gesetzliche Ausnahme von der grundsätzliche Kostenfreiheit Versicherter in den Verfahren vor den Sozialgerichten (§ 183 S. 5 SGG). Gerichtskosten im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO sind alle Kosten, die von Jus-tizbehörden des Bundes oder der Länder einzuziehen sind (vgl. Gies in NK-GK, 1. Auflage 2014, § 1 JBeitrO, Rdnr. 8), also auch die Verschuldenskosten zugunsten der Staatskasse (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2014 - L 6 SF 333/14 E; Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Juli 2014 - L 7 AS 1168/13, nach juris).
Dem steht nicht der Vortrag der Beschwerdegegnerin entgegen, den Urteilen des SG Meiningen könne der Kostengläubiger nicht entnommen werden und Verschuldenskosten könnten außer der Staatskasse auch anderen Beteiligten zuerkannt werden. Dies überzeugt nicht. Nach der Neuregelung in § 192 SGG (in der Fassung des 6. SGGÄndG ab 2. Januar 2002 = n.F.) kann nur noch die Staatskasse Kostengläubiger von Verschuldenskosten sein. Das ergibt sich aus dem Vergleich mit dem Wortlaut des § 192 SGG a.F., wonach einem Beteiligten Kosten auferlegt werden konnten, die er "dem Gericht oder einem Beteiligten" verursacht hatte. Das Fehlen dieser Regelung in der Neufassung spricht für eine engere Auslegung (vgl. Knittel in Hennig, SGG, Stand: September 2002, § 192 Rdnr. 16). Zudem wurde die Neufassung in Anlehnung an den früheren § 34 (jetzt § 38) GKG sowie an § 34 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) formuliert (vgl. BT-Drucksache 14/5943 S. 28). In beiden ist gerade kein Kostenersatz für andere Beteiligte vorgesehen. Auch der Hinweis in den Gesetzesmaterialien auf das Schadensersatzprinzip (vgl. BT-Drucksache 14/5943 S. 28) begründet nicht die Möglichkeit einer Kostenentscheidung zugunsten eines Dritten (so aber Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 192 Rdnr. 13; Krauß in Roos/Wahrendorf, SGG1. Auflage 2014, § 192 Rdnr. 45). Er begrenzt nur die Höhe der auferlegten Kosten, besagt aber nichts zur Person des Kostengläubigers.
Im Übrigen würde auch die Gegenansicht nicht zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen. Unzweifelhaft ist die Staatskasse nach dem Wortlaut in erster Linie Kostengläubiger von Ver-schuldenskosten. Spricht ein Gericht einem Dritten Verschuldenskosten zu, muss dies aus-drücklich erfolgen. Ist dies - wie hier - nicht erfolgt, ist Kostengläubiger immer die Staatskasse.
Nachdem die Urteile des SG Meiningen vom 13. Mai 2013 rechtskräftig geworden sind, ist es unerheblich, dass die Auferlegung von Verschuldenskosten eigentlich nur in gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183ff. SGG in Betracht kommt (vgl. § 197a Abs. 1 S. 1 2. Halbs. SGG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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