S 43 AS 1316/13 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
43
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 43 AS 1316/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10.06.2013 gegen den Bescheid vom 29.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2013 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine durch Verwaltungsakt ersetzte Eingliederungsvereinbarung.

Der Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug beim Antragsgegner nach den Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 29.04.2013 ersetzte der Antragsgegner eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt. Darin wurde ein Gültigkeitszeitraum vom 02.05.2013 bis zum 01.11.2013 erfasst.

Als Leistungen und Pflichten des Antragsgegners sah der Verwaltungsakt unter anderem vor: "Bewerbungsbemühungen können pauschal mit einem Betrag bis zu 3,- Euro pro Bewerbung – maximal 150,- Euro – für die Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung erstattet werden."

Als Bemühungen des Antragstellers zur Eingliederung in Arbeit sah der Verwaltungsakt unter anderem vor:

"Sie unternehmen während der Gültigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung – monatlich mindestens 6 Bewerbungsbemühungen auf ausgeschriebene, sozialversicherungspflichtige bzw. geringfügige Beschäftigungen und reichen diese Nachweise [ ] dem Jobcenter S. monatlich unaufgefordert bis spätestens zum 06. des Folgemonats [ ] ein."

"Arbeitsunfähigkeitszeiten sind dem Jobcenter S. umgehend nachzuweisen."

"Den Meldeaufforderungen des Jobcenters S. ist pünktlich Folge zu leisten."

Bezüglich der Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Rechte und Pflichten wurde auf die beigefügte Anlage verwiesen. Dort heißt es unter Rechtsfolgenbelehrung:

"Die §§ 31- 31b SGB II sehen bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach -auch mehrfach nacheinander- gemindert werden oder vollständig entfallen.

Verstoßen Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen, wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag i.H.v. 30 % des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II gemindert.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die mit Ihnen vereinbarten Bemühungen das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag i.H.v. 60 % des für Sie maßgebenden Regelbedarfs gemindert wird. Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt Ihr Arbeitslosengeld II vollständig. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden dann in der Regel direkt an Ihren Vermieter oder einen sonstigen Empfangsberechtigten gezahlt.

Die Minderung dauert 3 Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)."

Der Antragsteller legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Dieser wurde durch Widerspruchsbescheid vom 29.05.2013 negativ beschieden. Mit Schriftsatz vom 07.06.2013, bei dem erkennenden Gericht eingegangen am 10.06.2013, erhob der Antragsteller Klage (S 43 AS 1405/13) gegen den benannten Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides.

Der Antragsteller hat am 31.05.2013 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem erkennenden Gericht gestellt.

Er ist der Ansicht, die Eingliederungsvereinbarung sei rechtswidrig.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 10.06.2013 gegen den Verwaltungsakt vom 29.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2013 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sei vorliegend nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die Klage vom 10.06.2013 gegen den Bescheid vom 29.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2013 hat nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.

Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung bei summarischer Prüfung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu.

Dabei ist die Wertung des § 39 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 12c).

Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners bereits aufgrund der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Denn nach summarischer Prüfung ist der Bescheid vom 29.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2013 rechtswidrig und ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht nicht.

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich insoweit aus der Diskrepanz zwischen der Übernahme der Bewerbungskosten durch den Antragsgegner und der Pflicht zur Bewerbung durch den Antragsteller. Der Verwaltungsakt trägt dem Gegenseitigkeitsverhältnis nicht gebührend Rechnung. Der Antragsgegner hat sich durch die Formulierung, dass Bewerbungskosten übernommen werden können, eine Ermessenentscheidung bei der letztendlichen Übernahme der Bewerbungskosten vorbehalten. Dies korrespondiert nicht mit der unbedingten Pflicht des Antragstellers, mindestens 6 Bewerbungen pro Monat vorzunehmen und nachzuweisen. Dabei erlangt besondere Bedeutung, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, besondere zusätzliche finanziellen Aufwendungen zur Umsetzung seiner Eingliederungsbemühungen aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II zu bestreiten (vgl. Berlit in: Münder, Sozialgesetzbuch II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, § 15 Rn. 29). Die Übernahme der Bewerbungskosten durch den Antragsgegner stellt demnach eine Bewerbungsvoraussetzung für den Antragsteller dar. Bei dem vorliegenden Verwaltungsakt wäre es allerdings möglich, dass der Antragsgegner die Übernahme von Bewerbungskosten verweigert, aber dennoch die mindestens 6 Bewerbungen pro Monat von dem Antragsteller einfordert und den Antragsteller sodann bei fehlenden Bewerbungen entsprechend sanktioniert.

Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich im Übrigen aus der Umgehung einer gesetzlichen Sanktionsvorschrift. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II folgt aus einem Meldeversäumnis eine Sanktion i.H.v. 10% des maßgebenden Regelbedarfes. Durch die Regelung in der Eingliederungsvereinbarung wird ein Meldeversäumnis hingegen mit einer Sanktion i.H.v. 30% sanktioniert. Denn das Folgeleisten hinsichtlich einer Meldeaufforderung ist nach der Eingliederungsvereinbarung eine Pflicht des Antragstellers. Ein Verstoß gegen diese Pflicht – eben in Form eines Meldeversäumnisses - ist ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung, was die in der Rechtsfolgenbelehrung ausgeführte Sanktion i.H.v. 30% auslöst.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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