Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 27 R 7309/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1919/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Rentenanpassung zum 1. Juli 2011.
Die Beklagte bewilligte dem 1939 geborenen Kläger mit Bescheid vom 31. März 1999 ab dem 1. Juli 1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.259,61 DM und mit Bescheid vom 30. Juni 1999 ab dem 1. März 1999 Altersrente in Höhe von 1.848,20 DM. Klage- und Berufungsverfahren gegen die Berechnung der Renten unter Zugrundelegung von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und dem aktuellen Rentenwert (Ost) blieben erfolglos (Az.: SG Gotha: S 27 R 3878/06, Thüringer Landessozialgericht: L 6 R 1006/07).
Durch die undatierte "Mitteilung über die Anpassung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung" erfolgte zum 1. Juli 2011 die Rentenanpassung unter Berücksichtigung des neuen aktuellen Rentenwertes (Ost) in Höhe von 27,37 Euro entsprechend der Renten-wertbestimmungsverordnung 2011. Der aktuelle Rentenwert stieg um 0,99 v.H. von 27,20 Euro auf 27,47 Euro. Der bisherige monatliche Rentenbetrag erhöhte sich damit von vorher 1.052,63 Euro auf 1.063,11 Euro. Hiergegen erhob der Kläger am 15. Juli 2011 Widerspruch mit der Begründung, die Erhöhung hätte mindestens 1,99 v.H. betragen müssen. Er wehre sich auch dagegen, dass seine Rente seit 1. Januar 1996 noch immer niedriger sei als bei einem Rentner mit gleichen Voraussetzungen in den alten Bundesländern. Eine Nachzahlung ab diesem Zeitpunkt sei folglich selbstverständlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der am 15. Juli 2011 eingegangene Widerspruch sei nicht fristgemäß erhoben worden und somit unzulässig; die Rentenanpassungsmitteilung vom 28. Mai 2011 sei am 29. Mai 2011 zur Post gegeben und gelte damit am 1. Juni 2011 als bekannt gegeben. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 unbegründet.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er habe den undatierten Bescheid zur Renten-anpassung zum 1. Juli 2011 am 18. Juni 2011 per Post erhalten. Die Rentenanpassung von 0,99 v.H. bleibe deutlich hinter der aktuellen Lohnentwicklung von 3,10 v.H. in den alten bzw. 2,55 v.H. in den neuen Bundesländern zurück. Die krasse Diskrepanz zwischen Lohnentwicklung und Rentenanpassung sei allein auf die Kürzungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel zurückzuführen. Vor allem der "Riesterfaktor" und der sogenannte "Nachholfaktor" wirkten so stark, dass selbst bei einer guten Lohnentwicklung eine angemessene Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der aktuellen Lohn- und Wohlstandsentwicklung nicht mehr gewährleistet sei. Ohne diese Faktoren würde die Rentenanpassung mehr als 2,6 v.H. betragen. Durch den rechtsmissbräuchlich angewandten Nachhaltigkeitsfaktor habe sich eine Anpassungsminderung um 0,46 v.H. und durch den "Riesterfaktor" um 0,64 v.H. ergeben. Zusammengerechnet hätte dies eine Rentenanpassung von 1,99 v.H. in den alten und 1,41 v.H. in den neuen Bundesländern ergeben. Der so genannte Nachholfaktor habe sich 2011 zum ersten Mal ausgewirkt und solle Anpassungskürzungen nachholen, die wegen der Nullrunden 2005, 2006 und 2010 nicht realisiert wurden. Zudem sei er weiterhin nicht einverstanden, dass seine Rentenberechnung noch immer auf Entgeltpunkten (Ost) basiere. Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im Rentenanpassungs- und Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Sie könne nicht nachweisen, dass die Rentenanpassungsmitteilung vom 28. Mai 2011 am 29. Mai 2011 zur Post gegeben wurde.
Mit Urteil vom 8. November 2012 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Zwar sei der Widerspruch nicht verfristet. Dessen Schreiben sei am 18. Juli 2011 beim Standort L. der Beklagten eingegangen. In der Verwaltungsakte der Ehefrau des Klägers sei an diesem Tag ein zweiseitiges Fax mit ihrem Widerspruch (Seitenzahl 001) eingegangen. Der Widerspruch des Klägers trage die Seitenzahl 002. Daraus sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem gemeinsamen Eingang auszugehen. Die Klage habe jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Beklagte die Rente des Klägers richtig berechnet habe und die gesetzlichen Vorgaben verfassungsgemäß seien.
Im Berufungsverfahren hält der Kläger an seiner Ansicht fest. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014 hat er den Senatsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung abgelehnt, er habe in mehreren Verfahren festgestellt, dass Vizepräsident K. nicht nach Recht und Gesetz, sondern voreingenommen die Interessen von Politik und Rentenversicherung vertrete. Mit Schriftsatz vom 20. November 2014 führt er u.a. aus: " neben der Wiederholung meiner obigen Beschwerde, habe ich Ihnen mitzuteilen, dass ich als Berufungskläger in der Sache AZ.: L 6 R 1919/12 die Teilnahme oder gar den Vorsitz des von mir wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Herrn F. K. als Sozialrichter sowie den Vorsitz des Richter Sch., bereits ausreichend begründet, ablehne ". Vizepräsident K. habe die begründete Besorgnis der Befangenheit bereits "in einem früheren Rechtszug unter Beweis" gestellt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. November 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres undatierten Bescheides über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2011 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2011 eine höhere Rente unter Berücksichtigung einer Rentenangleichung um mindestens 1,99 v.H. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Mit Beschluss vom 4. August 2014 (Az.: L 6 SF 515/14 AB) hat der Senat das Gesuch des Klägers vom 17. April 2014, Richter am Landessozialgericht (RLSG) Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet abgelehnt. Die Gegenvorstellung des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 29. September 2014 (Az.: L 6 SF 1077/14 AB) unter Mitwirkung des Senatsvorsitzenden als unzulässig verworfen und u.a. ausgeführt, Vizepräsident K. sei an einer Mitentscheidung entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts nicht gehindert, weil das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 24. Januar 2013 im Hauptsacheverfahren offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Die behauptete Besorgnis der Befangenheit habe der Senat bereits mehrfach abgelehnt (Beschlüsse vom 17. Oktober 2011 - Az.: L 6 SF 1394/11, 20. März 2012 - L 6 SF 414/12). Im Übrigen könne ein Ablehnungsgesuch auf den bloßen Vorwurf der falschen Rechtsanwendung ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht gestützt werden.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Ver-waltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, weil dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Der Senatsvorsitzende Vizepräsident des Landessozialgerichts K. und RLSG Sch. sind an einer Mitentscheidung entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts nicht gehindert, weil die erneuten Ablehnungsgesuche des Klägers vom 20. November 2014 offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 25. Februar 2010 - Az.: B 11 AL 22/09 C, nach juris). Der Senat hat das Gesuch des Klägers vom 17. April 2014, RLSG Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, mit unanfechtbarem Beschluss vom 4. August 2014 als unbegründet abgelehnt und die dagegen erhobene Gegenvorstellung mit Beschluss vom 29. September 2014 als unzulässig abgewiesen. Neue Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des RLSG Sch. hat der Kläger nicht vorgetragen. Bezüglich der vom Kläger wiederholt behaupteten Besorgnis der Befangenheit des Vizepräsidenten des Landessozialgerichts K. wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 29. September 2014, der den Beteiligten vorliegt, Bezug genommen. Weitere Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit von Vizepräsident K. hat der Kläger nicht vorgetragen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 31. März 1999 über die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Juli 1997 und vom 30. Juni 1999 über die Bewilligung einer Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 1. März 1999. Streitgegenständlich ist hier nur die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011. Rentenanpassungsmitteilungen sind grundsätzlich und in aller Regel Verwaltungsakte, die sich inhaltlich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte beschränken. Bei der ursprünglichen Entscheidung - der Rentengewährung - geht es darum, den Wert des Rentenrechts neben den Festlegungen hinsichtlich Art, Beginn und Dauer als Bestandteil seiner erstmaligen Umschreibung - als künftig dynamisierbare Größe - überhaupt festzulegen; die hierauf basierenden Anpassungsentscheidungen beschränken sich isoliert darauf, in Ausführung der Rentenanpassungsgesetze den Änderungen des aktuellen Rentenwerts nach § 65 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit dem hierzu nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VI jeweils erlassenen Rechtsverordnungen, Rechnung zu tragen. Seinen Abschluss findet dieses Verfahren in einer in die Zukunft gerichteten und begünstigenden isolierten Ersetzung der im bisherigen Bescheid zugleich enthaltenen Höchstbegrenzung des Betrages der monatlichen Rentenansprüche aufgrund der Neuberechnung in einem generell festgelegten Modus (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1999 - Az.: B 4 RA 41/98 R, nach juris).
Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den eine über 0,99 Prozent hinausgehende Renten-erhöhung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gerichtet auf Festsetzung einer höheren Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2011 und Zahlung höherer Rente statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - Az.: B 4 RA 9/05 R, nach juris). Der Widerspruch des Klägers war auch zulässig. Nach § 84 Abs. 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Eine Bekanntgabe der undatierten Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 vor dem 18. Juni 2011 hat die Beklagte nicht nachweisen können. Im Übrigen wird hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen der Senat folgt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente zum 1. Juli 2011. Der Bescheid über die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 11. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
Ein Verstoß der Rentenanpassungsmitteilung gegen die einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 65, 68, 68a, 69 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §§ 254c, 255a 255b SGB VI i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2011 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 - RWBestV 2011, BGBl I S. 1039), § 255e SGB VI in der jeweils zum 1. Juli 2011 gültigen Fassung hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Der Verordnungsgeber war zum 1. Juli 2011 auch nicht durch § 69 Abs. 1 SGB VI bzw. § 255 b SGB VI verpflichtet, einen höheren aktuellen Rentenwert (Ost) als 24,37 Euro zu bestimmen. Für die Festsetzung eines höheren Anpassungswertes gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Die RWBestV 2011 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach § 64 SGB VI bzw. hier nach § 254 b SGB VI, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), der Rentenartfaktor (Ost) und der aktuelle Rentenwert (Ost) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Der aktuelle Rentenwert (Ost) soll die Höhe der monatlichen Rentenzahlung an die Einkommensfortschritte der Arbeitnehmer anpassen. Die Renten werden zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst, in dem der aktuelle Rentenwert ersetzt wird (§ 254 c SGB VI). Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 SGB VI wird der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt. Die Ermittlung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ist in § 68 Abs. 2 SGB VI geregelt. Dabei ist nach § 255 a SGB VI bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts (Ost) § 68 Abs. 2 Satz 3 SGB V mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen sind. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird (§ 255 a Abs. 2 SGB VI). Der Nachhaltigkeitsfaktor wird nach § 68 Abs. 4 SGB V ermittelt, Sonderregelungen enthält § 255 a SGB VI. Nach § 68 a SGB VI vermindert sich abweichend von § 68 SGB VI der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen. Die Berechnung des Ausgleichsbedarfs ergibt sich aus den weiteren Regelungen in § 68 a SGB VI. Abweichend hiervon tritt nach § 255 a Abs. 4 SGB VI u.a. anstelle des Ausgleichsbedarfs der Ausgleichbedarf (Ost). Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt nach § 3 RWBestV 2011 ab dem 1. Juli 2011 0,9857. Seit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 ist zusätzlich die Veränderung des Altersvorsorgeanteils (§ 255 e SGB VI) zu berücksichtigen.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird in der Gesetzesbegründung zur Rentenwertbestimmungs-verordnung 2011 (BR-Drucksache 203/11, S. 3, 4) wie folgt begründet: "Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt: – die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeits-gelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volks-wirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 um 3,10 Prozent, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2008 zum Jahr 2009) berücksichtigt wurde, – die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Alters-vorsorgeanteil) des Jahres 2010 gegenüber 2009 mit 0,5 Prozent und – den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9954. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2010 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2009 von ebenfalls 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirkt sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2011 aus. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2011 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2011 von 27,20 Euro auf 27,74 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 1,99 Prozent. Ab dem Jahr 2011 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0100 anzuheben ist. Der bis zum 30. Juni 2011 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 1. Juli 2011 von 27,20 Euro auf 27,47 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,99 Prozent."
Die Rechte des Klägers aus der Eigentumsgarantie des Artikels 14 des Grundgesetzes (GG) werden weder durch die Einführung des Altersvorsorgeanteils noch durch die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt. Das BSG hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2009 (Az.: B 12 R 1/07 R, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, nach juris) zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2005 offen gelassen, ob eine Rentenanpassung überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler darstellt. Weiter führt das BSG dort aus: "(2) Auch wenn man den Schutzbereich des Art 14 Abs. 1 GG durch eine Rentenanpassung als beeinträchtigt ansieht, wäre die Eigentumsgarantie durch die Berücksichtigung des Al-tersvorsorgeanteils oder Nachhaltigkeitsfaktors nicht verletzt. Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generati-onen. Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes im Rentenversicherungsrecht ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber (BVerfGE 53, 257, 292; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272,293). Der Eigentumsschutz schließt eine Anpassung an veränderte Bedingungen nicht aus. Diese Änderungsmöglichkeit ist im Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs angelegt, der auch im Rentenversicherungsrecht gilt. Im Hinblick auf die eigentumsrechtliche Prüfung der Höhe von Rentenleistungen muss dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten (BVerfGE 58, 81, 110; BVerfGE 116, 96, 125; BVerfGE 117, 272, 293 f). Im Hinblick auf die eigentumsrechtliche Prüfung der Höhe von Rentenleistungen muss dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Die Eigentumsgarantie verfestigt das Rentenversicherungssystem daher nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 110; 100, 1, 37 ff; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 255). Gesetzgeberische Maßnahmen, die die Höhe der bereits gezahlten Rente negativ beeinflussen, müssen aber einem Gemeinwohlzweck dienen (BVerfGE 117, 272, 294, 302) und/oder von einem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt werden (BVerfG vom 26.7.2007, aaO). Der Gesetzgeber ging sowohl bei der Einführung des Altersvorsorgeanteils als auch des Nachhaltigkeitsfaktors davon aus, dass das Vertrauen in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung nur gewährleistet ist, wenn der Beitragssatz für die Rentenversicherung für die jüngere Generation bezahlbar bleibt (Gesetzesbegründung zum AVmEG (Gesetzesbegründung zum AVmEG, BT-Drucks 14/4595 S 37; Gesetzesbegründung zum RVNG, BT-Drucks 15/2149, S 1). Die Einführung sowohl des Altersvorsorgeanteils als auch des Nachhaltigkeitsfaktors war erforderlich, geeignet und verhältnismäßig. Im Rahmen der Erforderlichkeit der Maßnahmen ist zu prüfen, ob nicht ein anderes, milderes Mittel hätte gewählt werden können, das die Rentenanpassung weniger stark begrenzt hätte (vgl BVerfGE 117, 272, 298; Brall/Dünn/Fasshauer, DRV 2005, 460, 478).
(a) Bei der Einführung des Altersvorsorgeanteils im Jahr 2001 durch das AVmEG vom 21.3. 2001 (BGBl I S 403) stand aus Sicht des Gesetzgebers die Problematik der rückläufigen Geburtenzahl einerseits und die steigende Lebenserwartung und damit die immer länger werdende Rentenlaufzeit andererseits im Vordergrund (BT-Drucks 14/4595 S 1). Der jüngeren Generation drohte eine Beitragsbelastung von 24 vH bis 26 vH im Jahre 2030 ohne die Gewissheit zu haben, trotz hoher Beiträge eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten (BT-Drucks 14/4595 S 37). Das Vertrauen in die Zukunftsfestigkeit der gesetzlichen Alterssicherung konnte deshalb durch eine Beitragsbegrenzung geschaffen werden. Ein stabiler Beitragssatz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Begrenzung der Lohnnebenkosten und damit für mehr Wachstum und Beschäftigung in Deutschland (BT-Drucks 14/4595 S 37). Die Einführung des Altersvorsorgeanteils ist im Zusammenhang mit der Einführung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) zu sehen. Nur durch den Abschluss dieser und anderer Altersvorsorgemaßnahmen kann die künftige Niveauabsenkung der gesetzlichen Rentenversicherung für die jetzigen Beitragszahler kompensiert werden. Die Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils bei der Berechnung der Rentenanpassung gewährleistet, dass Rentenempfänger an der steigenden Belastung der Erwerbstätigen für die Altersvorsorge durch eine geringere Rentenanpassung beteiligt werden. (b) Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors war erforderlich, weil nicht ersichtlich ist, welche anderen weniger belastenden Maßnahmen in Betracht zu ziehen wären. Die Begrenzung der Lohnzusatzkosten stand auch bei der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das RVNG vom 21.7. 2004 (BGBl I S 1791) im Vordergrund (BT-Drucks 14/4595 S 1). Der Nachhaltigkeitsfaktor bewirkt, dass die jährliche Rentenanpassung modifiziert wird, wenn sich das Verhältnis von Rentnern und Beitragszahlern verändert. Das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern wird zu diesem Zweck aus standardisierten Werten ermittelt (vgl Bericht der Rürup-Kommission S 104). Durch die Standardisierung wird die Rentenanpassungsformel gewissermaßen gegen Strukturveränderungen unter den Rentnern sowie unter den Beitragszahlern immunisiert (Bericht der Rürup-Kommission S 104). Zur Vermeidung der Erhöhung von Lohnzusatzkosten und damit auch des Rentenbeitrags wird der Rentnerquotient mit dem Faktor 1/4 gewichtet. Damit soll garantiert werden, dass der Beitragssatz zur Rentenversicherung bis zum Jahr 2020 nicht über 20 vH und bis zum Jahr 2030 nicht über 22 vH steigt. Gleichzeitig soll aber verhindert werden, dass das Rentenniveau zu stark fällt
Der Gesetzgeber kann im Rahmen der Prüfung, inwieweit die gesetzgeberische Maßnahme erforderlich war, nicht darauf verwiesen werden, durch eine finanzielle Belastung einer anderen Bevölkerungsgruppe in Form einer Beitragserhöhung, einer Steuererhöhung zur Erhöhung des Bundeszuschusses oder anderer Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung sei die Einführung rentenerhöhungsdämpfender Maßnahmen nicht erforderlich (vgl BVerfGE 116, 96, 127; BVerfGE 117, 272, 298, NZS 2008, 254, 255).
(c) Die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Belastung für die Inhaber der geschützten Position, dh die jetzigen Rentenempfänger, steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen (vgl BVerfGE 74, 203, 214 ff)
(3) Die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. bb) Die Maßnahmen des Gesetzgebers verstoßen auch nicht gegen Art 2 Abs 1 GG. Der Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG iS allgemeiner Betätigungsfreiheit führt zu einer umfassenden sachlichen Auffangfunktion des Art 12 Abs 1 GG, der überall dort greift, wo ein spezielleres Freiheitsrecht nicht einschlägig ist (vgl Dreier in Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl, Band 1, Art 2 Abs 1 RdNr 30). Ein Rückgriff auf den Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG scheidet aus, wenn ein Verhalten in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts fällt und die dort vorgenommene Einschränkung sich als verfassungsgemäß erweist (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 53; Dreier aaO, RdNr 30). Eine Prüfung des Art 2 Abs 1 GG ist daher nur insoweit erforderlich, als man die Anwendbarkeit des Schutzbereichs von Art 14 GG für eine Rentenanpassung verneint. Der spezifische Schutzbereich von Art 2 Abs 1 GG ist jedoch berührt, wenn der Gesetzgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der sozialen Sicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (vgl BVerfGE 97, 271, 286) und andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbands wesentlich vermindert (vgl BVerfG aaO). Der Gesetzgeber muss für die zwangsweise erbrachten Beiträge im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen erbringen und verhindern, dass es zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche kommt (vgl BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 256). Eine derart starke Beeinträchtigung liegt jedoch noch nicht vor (s hierzu oben bei aa (2 c)). cc) Die gesetzlichen Maßnahmen zur aktuellen Rentenanpassung verstoßen nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversi-cherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 und 3 GG; vgl BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 256; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 62). Aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip und der daraus abgeleiteten Kontinuitätsverpflichtung und dem Vertrauensschutz des Rentenempfängers lässt sich kein gegenüber Art 14 GG höheres Schutzniveau begründen. Auf die Ausführungen zum Vertrauensschutz im Rahmen des Art 14 GG wird verwiesen."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat für die Rentenanpassung 2011 an.
Die Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs ist verfassungsrechtlich unbedenklich. In seinem Urteil vom 26. Juni 2013 - Az.: L 1 R 1046/12 führt das Bayerische Landessozialgericht hier-zu aus: "Schließlich liegt auch kein Verfassungsverstoß in der Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs (§ 68 a Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 SGB VI), mit der ab dem Jahr 2011 die in den letzten Jahren eigentlich gebotene, aufgrund der Schutzklausel der §§ 68 a Abs. 1 Satz 1, 255 e Abs. 5 SGB VI jedoch unterbliebene Kürzung der Rente nachgeholt wird. Diese Schutzklausel stellt sicher, dass sich der allgemeine Rentenwert nicht vermindert, wenn sich eine rechnerische Verminderung allein durch die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB VI), des Nachhaltigkeitsfaktors (§ 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, Abs. 4 SGB VI) oder des Altersvorsorgeanteils (§ 255 e Abs. 2, 3 SGB VI) ergibt. Diesbezügliche nachteilige Veränderungen sollen also nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Senkung der Bruttorenten führen bzw. bei einer negativen Lohnentwicklung nicht zu einer weiteren Verringerung (BT-Drs. 6/3794 S. 35). Gemäß § 68 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 SGB VI ist die unterbliebene Minderungswirkung jedoch bei späteren Rentenerhöhungen im Wege einer Verrechnung auszugleichen. Die Regelungen zur Rentenanpassung wären - wie oben dargestellt - selbst dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von der Schutzklausel des § 68 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI Abstand genommen hätte. Umso weniger begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn zu Gunsten der Rentner eine an sich gebotene Absenkung der Renten verhindert wird, die ausgefallene Minusanpassung im Interesse der Generationengerechtigkeit aber in der Folgezeit schrittweise durch die Verringerung einer ansonsten gebotenen höheren Rentenanpassung nachgeholt wird."
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Rentenanpassung zum 1. Juli 2011.
Die Beklagte bewilligte dem 1939 geborenen Kläger mit Bescheid vom 31. März 1999 ab dem 1. Juli 1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.259,61 DM und mit Bescheid vom 30. Juni 1999 ab dem 1. März 1999 Altersrente in Höhe von 1.848,20 DM. Klage- und Berufungsverfahren gegen die Berechnung der Renten unter Zugrundelegung von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und dem aktuellen Rentenwert (Ost) blieben erfolglos (Az.: SG Gotha: S 27 R 3878/06, Thüringer Landessozialgericht: L 6 R 1006/07).
Durch die undatierte "Mitteilung über die Anpassung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung" erfolgte zum 1. Juli 2011 die Rentenanpassung unter Berücksichtigung des neuen aktuellen Rentenwertes (Ost) in Höhe von 27,37 Euro entsprechend der Renten-wertbestimmungsverordnung 2011. Der aktuelle Rentenwert stieg um 0,99 v.H. von 27,20 Euro auf 27,47 Euro. Der bisherige monatliche Rentenbetrag erhöhte sich damit von vorher 1.052,63 Euro auf 1.063,11 Euro. Hiergegen erhob der Kläger am 15. Juli 2011 Widerspruch mit der Begründung, die Erhöhung hätte mindestens 1,99 v.H. betragen müssen. Er wehre sich auch dagegen, dass seine Rente seit 1. Januar 1996 noch immer niedriger sei als bei einem Rentner mit gleichen Voraussetzungen in den alten Bundesländern. Eine Nachzahlung ab diesem Zeitpunkt sei folglich selbstverständlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der am 15. Juli 2011 eingegangene Widerspruch sei nicht fristgemäß erhoben worden und somit unzulässig; die Rentenanpassungsmitteilung vom 28. Mai 2011 sei am 29. Mai 2011 zur Post gegeben und gelte damit am 1. Juni 2011 als bekannt gegeben. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 unbegründet.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er habe den undatierten Bescheid zur Renten-anpassung zum 1. Juli 2011 am 18. Juni 2011 per Post erhalten. Die Rentenanpassung von 0,99 v.H. bleibe deutlich hinter der aktuellen Lohnentwicklung von 3,10 v.H. in den alten bzw. 2,55 v.H. in den neuen Bundesländern zurück. Die krasse Diskrepanz zwischen Lohnentwicklung und Rentenanpassung sei allein auf die Kürzungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel zurückzuführen. Vor allem der "Riesterfaktor" und der sogenannte "Nachholfaktor" wirkten so stark, dass selbst bei einer guten Lohnentwicklung eine angemessene Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der aktuellen Lohn- und Wohlstandsentwicklung nicht mehr gewährleistet sei. Ohne diese Faktoren würde die Rentenanpassung mehr als 2,6 v.H. betragen. Durch den rechtsmissbräuchlich angewandten Nachhaltigkeitsfaktor habe sich eine Anpassungsminderung um 0,46 v.H. und durch den "Riesterfaktor" um 0,64 v.H. ergeben. Zusammengerechnet hätte dies eine Rentenanpassung von 1,99 v.H. in den alten und 1,41 v.H. in den neuen Bundesländern ergeben. Der so genannte Nachholfaktor habe sich 2011 zum ersten Mal ausgewirkt und solle Anpassungskürzungen nachholen, die wegen der Nullrunden 2005, 2006 und 2010 nicht realisiert wurden. Zudem sei er weiterhin nicht einverstanden, dass seine Rentenberechnung noch immer auf Entgeltpunkten (Ost) basiere. Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im Rentenanpassungs- und Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Sie könne nicht nachweisen, dass die Rentenanpassungsmitteilung vom 28. Mai 2011 am 29. Mai 2011 zur Post gegeben wurde.
Mit Urteil vom 8. November 2012 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Zwar sei der Widerspruch nicht verfristet. Dessen Schreiben sei am 18. Juli 2011 beim Standort L. der Beklagten eingegangen. In der Verwaltungsakte der Ehefrau des Klägers sei an diesem Tag ein zweiseitiges Fax mit ihrem Widerspruch (Seitenzahl 001) eingegangen. Der Widerspruch des Klägers trage die Seitenzahl 002. Daraus sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem gemeinsamen Eingang auszugehen. Die Klage habe jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Beklagte die Rente des Klägers richtig berechnet habe und die gesetzlichen Vorgaben verfassungsgemäß seien.
Im Berufungsverfahren hält der Kläger an seiner Ansicht fest. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014 hat er den Senatsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung abgelehnt, er habe in mehreren Verfahren festgestellt, dass Vizepräsident K. nicht nach Recht und Gesetz, sondern voreingenommen die Interessen von Politik und Rentenversicherung vertrete. Mit Schriftsatz vom 20. November 2014 führt er u.a. aus: " neben der Wiederholung meiner obigen Beschwerde, habe ich Ihnen mitzuteilen, dass ich als Berufungskläger in der Sache AZ.: L 6 R 1919/12 die Teilnahme oder gar den Vorsitz des von mir wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Herrn F. K. als Sozialrichter sowie den Vorsitz des Richter Sch., bereits ausreichend begründet, ablehne ". Vizepräsident K. habe die begründete Besorgnis der Befangenheit bereits "in einem früheren Rechtszug unter Beweis" gestellt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. November 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres undatierten Bescheides über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2011 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2011 eine höhere Rente unter Berücksichtigung einer Rentenangleichung um mindestens 1,99 v.H. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Mit Beschluss vom 4. August 2014 (Az.: L 6 SF 515/14 AB) hat der Senat das Gesuch des Klägers vom 17. April 2014, Richter am Landessozialgericht (RLSG) Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet abgelehnt. Die Gegenvorstellung des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 29. September 2014 (Az.: L 6 SF 1077/14 AB) unter Mitwirkung des Senatsvorsitzenden als unzulässig verworfen und u.a. ausgeführt, Vizepräsident K. sei an einer Mitentscheidung entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts nicht gehindert, weil das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 24. Januar 2013 im Hauptsacheverfahren offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Die behauptete Besorgnis der Befangenheit habe der Senat bereits mehrfach abgelehnt (Beschlüsse vom 17. Oktober 2011 - Az.: L 6 SF 1394/11, 20. März 2012 - L 6 SF 414/12). Im Übrigen könne ein Ablehnungsgesuch auf den bloßen Vorwurf der falschen Rechtsanwendung ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht gestützt werden.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Ver-waltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, weil dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Der Senatsvorsitzende Vizepräsident des Landessozialgerichts K. und RLSG Sch. sind an einer Mitentscheidung entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts nicht gehindert, weil die erneuten Ablehnungsgesuche des Klägers vom 20. November 2014 offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 25. Februar 2010 - Az.: B 11 AL 22/09 C, nach juris). Der Senat hat das Gesuch des Klägers vom 17. April 2014, RLSG Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, mit unanfechtbarem Beschluss vom 4. August 2014 als unbegründet abgelehnt und die dagegen erhobene Gegenvorstellung mit Beschluss vom 29. September 2014 als unzulässig abgewiesen. Neue Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des RLSG Sch. hat der Kläger nicht vorgetragen. Bezüglich der vom Kläger wiederholt behaupteten Besorgnis der Befangenheit des Vizepräsidenten des Landessozialgerichts K. wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 29. September 2014, der den Beteiligten vorliegt, Bezug genommen. Weitere Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit von Vizepräsident K. hat der Kläger nicht vorgetragen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 31. März 1999 über die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Juli 1997 und vom 30. Juni 1999 über die Bewilligung einer Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 1. März 1999. Streitgegenständlich ist hier nur die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011. Rentenanpassungsmitteilungen sind grundsätzlich und in aller Regel Verwaltungsakte, die sich inhaltlich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte beschränken. Bei der ursprünglichen Entscheidung - der Rentengewährung - geht es darum, den Wert des Rentenrechts neben den Festlegungen hinsichtlich Art, Beginn und Dauer als Bestandteil seiner erstmaligen Umschreibung - als künftig dynamisierbare Größe - überhaupt festzulegen; die hierauf basierenden Anpassungsentscheidungen beschränken sich isoliert darauf, in Ausführung der Rentenanpassungsgesetze den Änderungen des aktuellen Rentenwerts nach § 65 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit dem hierzu nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VI jeweils erlassenen Rechtsverordnungen, Rechnung zu tragen. Seinen Abschluss findet dieses Verfahren in einer in die Zukunft gerichteten und begünstigenden isolierten Ersetzung der im bisherigen Bescheid zugleich enthaltenen Höchstbegrenzung des Betrages der monatlichen Rentenansprüche aufgrund der Neuberechnung in einem generell festgelegten Modus (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1999 - Az.: B 4 RA 41/98 R, nach juris).
Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den eine über 0,99 Prozent hinausgehende Renten-erhöhung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gerichtet auf Festsetzung einer höheren Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2011 und Zahlung höherer Rente statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - Az.: B 4 RA 9/05 R, nach juris). Der Widerspruch des Klägers war auch zulässig. Nach § 84 Abs. 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Eine Bekanntgabe der undatierten Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 vor dem 18. Juni 2011 hat die Beklagte nicht nachweisen können. Im Übrigen wird hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen der Senat folgt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente zum 1. Juli 2011. Der Bescheid über die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 11. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
Ein Verstoß der Rentenanpassungsmitteilung gegen die einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 65, 68, 68a, 69 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §§ 254c, 255a 255b SGB VI i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2011 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 - RWBestV 2011, BGBl I S. 1039), § 255e SGB VI in der jeweils zum 1. Juli 2011 gültigen Fassung hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Der Verordnungsgeber war zum 1. Juli 2011 auch nicht durch § 69 Abs. 1 SGB VI bzw. § 255 b SGB VI verpflichtet, einen höheren aktuellen Rentenwert (Ost) als 24,37 Euro zu bestimmen. Für die Festsetzung eines höheren Anpassungswertes gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Die RWBestV 2011 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach § 64 SGB VI bzw. hier nach § 254 b SGB VI, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), der Rentenartfaktor (Ost) und der aktuelle Rentenwert (Ost) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Der aktuelle Rentenwert (Ost) soll die Höhe der monatlichen Rentenzahlung an die Einkommensfortschritte der Arbeitnehmer anpassen. Die Renten werden zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst, in dem der aktuelle Rentenwert ersetzt wird (§ 254 c SGB VI). Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 SGB VI wird der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt. Die Ermittlung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ist in § 68 Abs. 2 SGB VI geregelt. Dabei ist nach § 255 a SGB VI bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts (Ost) § 68 Abs. 2 Satz 3 SGB V mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen sind. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird (§ 255 a Abs. 2 SGB VI). Der Nachhaltigkeitsfaktor wird nach § 68 Abs. 4 SGB V ermittelt, Sonderregelungen enthält § 255 a SGB VI. Nach § 68 a SGB VI vermindert sich abweichend von § 68 SGB VI der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen. Die Berechnung des Ausgleichsbedarfs ergibt sich aus den weiteren Regelungen in § 68 a SGB VI. Abweichend hiervon tritt nach § 255 a Abs. 4 SGB VI u.a. anstelle des Ausgleichsbedarfs der Ausgleichbedarf (Ost). Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt nach § 3 RWBestV 2011 ab dem 1. Juli 2011 0,9857. Seit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 ist zusätzlich die Veränderung des Altersvorsorgeanteils (§ 255 e SGB VI) zu berücksichtigen.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird in der Gesetzesbegründung zur Rentenwertbestimmungs-verordnung 2011 (BR-Drucksache 203/11, S. 3, 4) wie folgt begründet: "Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt: – die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeits-gelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volks-wirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 um 3,10 Prozent, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2008 zum Jahr 2009) berücksichtigt wurde, – die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Alters-vorsorgeanteil) des Jahres 2010 gegenüber 2009 mit 0,5 Prozent und – den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9954. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2010 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2009 von ebenfalls 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirkt sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2011 aus. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2011 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2011 von 27,20 Euro auf 27,74 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 1,99 Prozent. Ab dem Jahr 2011 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0100 anzuheben ist. Der bis zum 30. Juni 2011 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 1. Juli 2011 von 27,20 Euro auf 27,47 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,99 Prozent."
Die Rechte des Klägers aus der Eigentumsgarantie des Artikels 14 des Grundgesetzes (GG) werden weder durch die Einführung des Altersvorsorgeanteils noch durch die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt. Das BSG hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2009 (Az.: B 12 R 1/07 R, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, nach juris) zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2005 offen gelassen, ob eine Rentenanpassung überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler darstellt. Weiter führt das BSG dort aus: "(2) Auch wenn man den Schutzbereich des Art 14 Abs. 1 GG durch eine Rentenanpassung als beeinträchtigt ansieht, wäre die Eigentumsgarantie durch die Berücksichtigung des Al-tersvorsorgeanteils oder Nachhaltigkeitsfaktors nicht verletzt. Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generati-onen. Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes im Rentenversicherungsrecht ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber (BVerfGE 53, 257, 292; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272,293). Der Eigentumsschutz schließt eine Anpassung an veränderte Bedingungen nicht aus. Diese Änderungsmöglichkeit ist im Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs angelegt, der auch im Rentenversicherungsrecht gilt. Im Hinblick auf die eigentumsrechtliche Prüfung der Höhe von Rentenleistungen muss dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten (BVerfGE 58, 81, 110; BVerfGE 116, 96, 125; BVerfGE 117, 272, 293 f). Im Hinblick auf die eigentumsrechtliche Prüfung der Höhe von Rentenleistungen muss dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Die Eigentumsgarantie verfestigt das Rentenversicherungssystem daher nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 110; 100, 1, 37 ff; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 255). Gesetzgeberische Maßnahmen, die die Höhe der bereits gezahlten Rente negativ beeinflussen, müssen aber einem Gemeinwohlzweck dienen (BVerfGE 117, 272, 294, 302) und/oder von einem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt werden (BVerfG vom 26.7.2007, aaO). Der Gesetzgeber ging sowohl bei der Einführung des Altersvorsorgeanteils als auch des Nachhaltigkeitsfaktors davon aus, dass das Vertrauen in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung nur gewährleistet ist, wenn der Beitragssatz für die Rentenversicherung für die jüngere Generation bezahlbar bleibt (Gesetzesbegründung zum AVmEG (Gesetzesbegründung zum AVmEG, BT-Drucks 14/4595 S 37; Gesetzesbegründung zum RVNG, BT-Drucks 15/2149, S 1). Die Einführung sowohl des Altersvorsorgeanteils als auch des Nachhaltigkeitsfaktors war erforderlich, geeignet und verhältnismäßig. Im Rahmen der Erforderlichkeit der Maßnahmen ist zu prüfen, ob nicht ein anderes, milderes Mittel hätte gewählt werden können, das die Rentenanpassung weniger stark begrenzt hätte (vgl BVerfGE 117, 272, 298; Brall/Dünn/Fasshauer, DRV 2005, 460, 478).
(a) Bei der Einführung des Altersvorsorgeanteils im Jahr 2001 durch das AVmEG vom 21.3. 2001 (BGBl I S 403) stand aus Sicht des Gesetzgebers die Problematik der rückläufigen Geburtenzahl einerseits und die steigende Lebenserwartung und damit die immer länger werdende Rentenlaufzeit andererseits im Vordergrund (BT-Drucks 14/4595 S 1). Der jüngeren Generation drohte eine Beitragsbelastung von 24 vH bis 26 vH im Jahre 2030 ohne die Gewissheit zu haben, trotz hoher Beiträge eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten (BT-Drucks 14/4595 S 37). Das Vertrauen in die Zukunftsfestigkeit der gesetzlichen Alterssicherung konnte deshalb durch eine Beitragsbegrenzung geschaffen werden. Ein stabiler Beitragssatz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Begrenzung der Lohnnebenkosten und damit für mehr Wachstum und Beschäftigung in Deutschland (BT-Drucks 14/4595 S 37). Die Einführung des Altersvorsorgeanteils ist im Zusammenhang mit der Einführung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) zu sehen. Nur durch den Abschluss dieser und anderer Altersvorsorgemaßnahmen kann die künftige Niveauabsenkung der gesetzlichen Rentenversicherung für die jetzigen Beitragszahler kompensiert werden. Die Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils bei der Berechnung der Rentenanpassung gewährleistet, dass Rentenempfänger an der steigenden Belastung der Erwerbstätigen für die Altersvorsorge durch eine geringere Rentenanpassung beteiligt werden. (b) Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors war erforderlich, weil nicht ersichtlich ist, welche anderen weniger belastenden Maßnahmen in Betracht zu ziehen wären. Die Begrenzung der Lohnzusatzkosten stand auch bei der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das RVNG vom 21.7. 2004 (BGBl I S 1791) im Vordergrund (BT-Drucks 14/4595 S 1). Der Nachhaltigkeitsfaktor bewirkt, dass die jährliche Rentenanpassung modifiziert wird, wenn sich das Verhältnis von Rentnern und Beitragszahlern verändert. Das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern wird zu diesem Zweck aus standardisierten Werten ermittelt (vgl Bericht der Rürup-Kommission S 104). Durch die Standardisierung wird die Rentenanpassungsformel gewissermaßen gegen Strukturveränderungen unter den Rentnern sowie unter den Beitragszahlern immunisiert (Bericht der Rürup-Kommission S 104). Zur Vermeidung der Erhöhung von Lohnzusatzkosten und damit auch des Rentenbeitrags wird der Rentnerquotient mit dem Faktor 1/4 gewichtet. Damit soll garantiert werden, dass der Beitragssatz zur Rentenversicherung bis zum Jahr 2020 nicht über 20 vH und bis zum Jahr 2030 nicht über 22 vH steigt. Gleichzeitig soll aber verhindert werden, dass das Rentenniveau zu stark fällt
Der Gesetzgeber kann im Rahmen der Prüfung, inwieweit die gesetzgeberische Maßnahme erforderlich war, nicht darauf verwiesen werden, durch eine finanzielle Belastung einer anderen Bevölkerungsgruppe in Form einer Beitragserhöhung, einer Steuererhöhung zur Erhöhung des Bundeszuschusses oder anderer Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung sei die Einführung rentenerhöhungsdämpfender Maßnahmen nicht erforderlich (vgl BVerfGE 116, 96, 127; BVerfGE 117, 272, 298, NZS 2008, 254, 255).
(c) Die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Belastung für die Inhaber der geschützten Position, dh die jetzigen Rentenempfänger, steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen (vgl BVerfGE 74, 203, 214 ff)
(3) Die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. bb) Die Maßnahmen des Gesetzgebers verstoßen auch nicht gegen Art 2 Abs 1 GG. Der Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG iS allgemeiner Betätigungsfreiheit führt zu einer umfassenden sachlichen Auffangfunktion des Art 12 Abs 1 GG, der überall dort greift, wo ein spezielleres Freiheitsrecht nicht einschlägig ist (vgl Dreier in Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl, Band 1, Art 2 Abs 1 RdNr 30). Ein Rückgriff auf den Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG scheidet aus, wenn ein Verhalten in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts fällt und die dort vorgenommene Einschränkung sich als verfassungsgemäß erweist (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 53; Dreier aaO, RdNr 30). Eine Prüfung des Art 2 Abs 1 GG ist daher nur insoweit erforderlich, als man die Anwendbarkeit des Schutzbereichs von Art 14 GG für eine Rentenanpassung verneint. Der spezifische Schutzbereich von Art 2 Abs 1 GG ist jedoch berührt, wenn der Gesetzgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der sozialen Sicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (vgl BVerfGE 97, 271, 286) und andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbands wesentlich vermindert (vgl BVerfG aaO). Der Gesetzgeber muss für die zwangsweise erbrachten Beiträge im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen erbringen und verhindern, dass es zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche kommt (vgl BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 256). Eine derart starke Beeinträchtigung liegt jedoch noch nicht vor (s hierzu oben bei aa (2 c)). cc) Die gesetzlichen Maßnahmen zur aktuellen Rentenanpassung verstoßen nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversi-cherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 und 3 GG; vgl BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 256; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 62). Aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip und der daraus abgeleiteten Kontinuitätsverpflichtung und dem Vertrauensschutz des Rentenempfängers lässt sich kein gegenüber Art 14 GG höheres Schutzniveau begründen. Auf die Ausführungen zum Vertrauensschutz im Rahmen des Art 14 GG wird verwiesen."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat für die Rentenanpassung 2011 an.
Die Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs ist verfassungsrechtlich unbedenklich. In seinem Urteil vom 26. Juni 2013 - Az.: L 1 R 1046/12 führt das Bayerische Landessozialgericht hier-zu aus: "Schließlich liegt auch kein Verfassungsverstoß in der Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs (§ 68 a Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 SGB VI), mit der ab dem Jahr 2011 die in den letzten Jahren eigentlich gebotene, aufgrund der Schutzklausel der §§ 68 a Abs. 1 Satz 1, 255 e Abs. 5 SGB VI jedoch unterbliebene Kürzung der Rente nachgeholt wird. Diese Schutzklausel stellt sicher, dass sich der allgemeine Rentenwert nicht vermindert, wenn sich eine rechnerische Verminderung allein durch die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB VI), des Nachhaltigkeitsfaktors (§ 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, Abs. 4 SGB VI) oder des Altersvorsorgeanteils (§ 255 e Abs. 2, 3 SGB VI) ergibt. Diesbezügliche nachteilige Veränderungen sollen also nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Senkung der Bruttorenten führen bzw. bei einer negativen Lohnentwicklung nicht zu einer weiteren Verringerung (BT-Drs. 6/3794 S. 35). Gemäß § 68 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 SGB VI ist die unterbliebene Minderungswirkung jedoch bei späteren Rentenerhöhungen im Wege einer Verrechnung auszugleichen. Die Regelungen zur Rentenanpassung wären - wie oben dargestellt - selbst dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von der Schutzklausel des § 68 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI Abstand genommen hätte. Umso weniger begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn zu Gunsten der Rentner eine an sich gebotene Absenkung der Renten verhindert wird, die ausgefallene Minusanpassung im Interesse der Generationengerechtigkeit aber in der Folgezeit schrittweise durch die Verringerung einer ansonsten gebotenen höheren Rentenanpassung nachgeholt wird."
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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