Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 1 SV 1801/14
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SV 173/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 225,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Vollstreckung von Verschuldenskosten nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Mit unanfechtbarem Beschluss vom 7. November 2013 (L 6 SF 1537/13 B) verwarf der erkennende Senat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. September 2013 (S 32 SF 757/13 AB) und legte ihr Gerichtskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in Höhe von 225,00 Euro auf. Mit Beschluss vom 17. März 2014 (L 6 SF 333/14 E) wies er die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurück. Die am 2. Juni 2014 ausdrücklich erhobene "Vollstreckungsabwehrklage" hat er mit Beschluss vom 3. Juli 2014 (L 6 P 702/14 KL) an das Sozialgericht Nordhausen verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2015, zugestellt am 4. Februar 2015, hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 225,00 Euro festgesetzt.
Dagegen hat sich diese am 17. Februar 2015 gewandt und im Ergebnis vorgetragen, der Ge-richtsbescheid sei nicht wirksam geworden, weil er entgegen § 134 Abs. 1 SGG nicht von der Kammervorsitzenden unterschrieben worden sei. Dieses Unterlassen sei ein wesentlicher Formmangel. Der "Scheingerichtsbescheid" müsse aufgehoben werden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Januar 2015 zuzulassen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass lediglich die Urschrift des Gerichtsbescheids einer Unterschrift bedürfe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Nach § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozi-algerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall, denn das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen und die Beschwer der Klägerin beträgt 225,00 Euro.
Die Berufung war nicht nach § 144 Abs. 2 SGG durch den Senat zuzulassen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen werden in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich genannt.
Der hier allein gerügte Verfahrensmangel i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG setzt einen Verstoß gegen eine Vorschrift voraus, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Die Rüge, die Kammervorsitzende habe den Gerichtsbescheid nicht unterschrieben und damit gegen § 134 Abs. 1, 105 Abs. 1 S. 3 SGG verstoßen, ist unrichtig. Aus der dem Senat vorliegenden Klageakte ist ersichtlich, dass sie das Original des angefochtenen Urteils (Urschrift) persönlich unterschrieben hat. Die an die Beteiligten zuzustellenden Urteilsabschriften (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 317 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.d.F. ab 1. Juli 2014) werden nicht persönlich unterschrieben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 6 B 69/98 m.w.N., nach juris), sondern von der Geschäftsstelle - wie hier geschehen - beglaubigt (§ 169 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a SGG, denn die Klägerin ist nicht nach § 183 SGG kostenprivilegiert. Nachdem ihr Antrag eine bezifferte Forderung betrifft, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Vollstreckung von Verschuldenskosten nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Mit unanfechtbarem Beschluss vom 7. November 2013 (L 6 SF 1537/13 B) verwarf der erkennende Senat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. September 2013 (S 32 SF 757/13 AB) und legte ihr Gerichtskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in Höhe von 225,00 Euro auf. Mit Beschluss vom 17. März 2014 (L 6 SF 333/14 E) wies er die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurück. Die am 2. Juni 2014 ausdrücklich erhobene "Vollstreckungsabwehrklage" hat er mit Beschluss vom 3. Juli 2014 (L 6 P 702/14 KL) an das Sozialgericht Nordhausen verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2015, zugestellt am 4. Februar 2015, hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 225,00 Euro festgesetzt.
Dagegen hat sich diese am 17. Februar 2015 gewandt und im Ergebnis vorgetragen, der Ge-richtsbescheid sei nicht wirksam geworden, weil er entgegen § 134 Abs. 1 SGG nicht von der Kammervorsitzenden unterschrieben worden sei. Dieses Unterlassen sei ein wesentlicher Formmangel. Der "Scheingerichtsbescheid" müsse aufgehoben werden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Januar 2015 zuzulassen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass lediglich die Urschrift des Gerichtsbescheids einer Unterschrift bedürfe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Nach § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozi-algerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall, denn das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen und die Beschwer der Klägerin beträgt 225,00 Euro.
Die Berufung war nicht nach § 144 Abs. 2 SGG durch den Senat zuzulassen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen werden in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich genannt.
Der hier allein gerügte Verfahrensmangel i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG setzt einen Verstoß gegen eine Vorschrift voraus, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Die Rüge, die Kammervorsitzende habe den Gerichtsbescheid nicht unterschrieben und damit gegen § 134 Abs. 1, 105 Abs. 1 S. 3 SGG verstoßen, ist unrichtig. Aus der dem Senat vorliegenden Klageakte ist ersichtlich, dass sie das Original des angefochtenen Urteils (Urschrift) persönlich unterschrieben hat. Die an die Beteiligten zuzustellenden Urteilsabschriften (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 317 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.d.F. ab 1. Juli 2014) werden nicht persönlich unterschrieben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 6 B 69/98 m.w.N., nach juris), sondern von der Geschäftsstelle - wie hier geschehen - beglaubigt (§ 169 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a SGG, denn die Klägerin ist nicht nach § 183 SGG kostenprivilegiert. Nachdem ihr Antrag eine bezifferte Forderung betrifft, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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