Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 26 SF 766/13 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 163/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bei einer Verbindung kann der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt beantragen, die Gebühren (nur) aus dem verbundenen Verfahren festzusetzen (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B).
2. Eine ungewöhnliche Rechtsfrage begründet keine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
3. Die Festsetzung einer tatsächlich in Betracht kommenden Einigungsgebühr setzt voraus, dass sie tatsächlich nachgefordert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85).
4. Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des Thüringer OLG (Beschluss vom 15. Juni 2006 - 9 W 81/06), dass der von mehreren Streitgenossen gemeinsam beauftragte Rechtsanwalt gegen die Landeskasse nur einen Kostenanspruch in Höhe der entsprechenden Quote aus den insgesamt entstandenen anwaltlichen Gebühren hat, wenn nur einem der Streitgenossen PKH bewilligt wurde. Sie ist bei der Vergütung durch die Staatskasse in kostenprivilegierten sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.
2. Eine ungewöhnliche Rechtsfrage begründet keine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
3. Die Festsetzung einer tatsächlich in Betracht kommenden Einigungsgebühr setzt voraus, dass sie tatsächlich nachgefordert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85).
4. Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des Thüringer OLG (Beschluss vom 15. Juni 2006 - 9 W 81/06), dass der von mehreren Streitgenossen gemeinsam beauftragte Rechtsanwalt gegen die Landeskasse nur einen Kostenanspruch in Höhe der entsprechenden Quote aus den insgesamt entstandenen anwaltlichen Gebühren hat, wenn nur einem der Streitgenossen PKH bewilligt wurde. Sie ist bei der Vergütung durch die Staatskasse in kostenprivilegierten sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 6. Januar 2015 abgeändert und die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 26 AS 7426/11 auf 380,80 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren streitig. Die Beschwerde-führerin vertrat im Klageverfahren S 26 AS 7426/11 die drei Kläger, eine Bedarfsgemeinschaft, die dort die Zahlung höherer Leistungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung der Tochter (Klägerin zu 3.) in der Grundschule ab 1. August 2011 begehrten. Im 25 Minuten dauernden Erörterungstermin am 7. März 2013 verhandelte das Sozialgericht (SG) das Verfahren zusammen mit dem Verfahren S 26 AS 8652/11 (Ablehnung der Kosten für die Mittagsverpflegung vom 1. November 2011 bis 30. April 2012), verband beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und gewährte "der Klägerin für das Verfahren S 26 AS 7426/11" Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Beschwerdeführerin. Mit Schriftsatz vom 15. August 2013 erkannte das beklagte Jobcenter Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung der Klägerin zu 3. in Höhe von 116,90 Euro für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 (167 Essen x 0,70 Euro) sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten "der Klägerin F. Sch." zu ½ an. Die Beschwerdeführerin nahm "Teilanerkenntnis und Teilkostenanerkenntnis" an, erklärte den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, der Beklagten die restlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 17. September 2013 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte, "dem Kläger zu 3)", die notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten.
Im Antrag vom 8. Oktober beantragte die Beschwerdeführerin für das Verfahren S 26 AS 7426/11 die Festsetzung einer Vergütung von 559,30 Euro: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 250,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 470,00 Euro Umsatzsteuer 89,30 Euro Gesamtbetrag 559,30 Euro
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) wies diesen Betrag nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten an. Dagegen haben diese und der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Verfahrensgebühr sei in Höhe von 1/3 und die Terminsgebühr in Höhe von ½ der Mittelgebühren festzusetzen. Nachdem die Kläger zu 1. und 2. nicht wertmäßig am Klageverfahren beteiligt gewesen seien, müssten sie für ihre Rechtsanwaltskosten im Innenverhältnis kopfteilig nach der Anzahl der Auftraggeber haften. Sie habe daher nur nach Kopfteilen zu jeweils 1/3 von 248,47 Euro zu haften und danach 41,41 Euro (248,47 Euro: 3: 0,5 ) zu erstatten. Der Beschwerdegegner hat unter Hinweis auf einen Beschluss des Thüringer OLG vom 15. Juni 2006 - 9 W 81/06 vertreten, die Beschwerdeführerin habe lediglich einen Anspruch auf 1/3 der anwaltlichen Kosten. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr, erhöht um 60 v.H. für zwei weitere Auftraggeber, und die Terminsgebühr in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr angemessen.
Mit Beschluss vom 6. Januar 2015 hat das SG den Beschluss der UdG abgeändert und die vom Beschwerdegegner zu erstattenden "Kosten" auf 277,66 Euro festgesetzt, von denen die Beklagte dem Beschwerdegegner 138,83 Euro zu erstatten habe. Verfahrens-, Termins- und Erledigungsgebühr seien in Höhe der Mittelgebühr angemessen. Die im Hauptsacheverfahren zu entscheidende Rechtsfrage sei doch ungewöhnlich und schwierig gewesen und das Verfahren habe sich, nicht zuletzt durch das Verhalten der Beklagten, ungebührlich in die Länge gezogen. Außerdem sei es um Leistungen eines Kindes im Grundschulalter gegangen. Die UdG habe übersehen, dass die Klage für drei Kläger eingereicht wurde und für die Eltern von vornherein aussichtslos war. Im Kostenbeschluss vom 17. September 2013 sei eine Quotelung versäumt worden, was "unpräzise" sei. Aus den Gründen des Beschlusses lasse sich jedoch erkennen, dass diese beabsichtigt gewesen sei. Einem Gericht müsse eingeräumt werden, Ungenauigkeiten bei der Kostenfestsetzung klar zu stellen.
Gegen den am 14. Januar 2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 3. Feb-ruar 2015 beim SG Beschwerde eingelegt und beantragt, die Vergütung auf 559,30 Euro fest-zusetzen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für die Kläger angesichts der beabsichtigten Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums überdurchschnittlich gewesen. Angesichts des 25 Minuten dauernden Termins sei mindestens eine Terminsgebühr von 167,00 Euro (200,00 Euro x 25 Minuten: 30 Minuten) anzusetzen. Beim Verfahren seien die Kläger einfache Streitgenossen gewesen. Dann müsse nach § 61 der Zivilprozessordnung (ZPO) jede Prozesshandlung für jedes Prozessrechtsverhältnis gesondert beurteilt werden. Der Beschwerdegegner ist dem entgegen getreten und hat zur Begründung auf die Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz verwiesen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 5. Februar 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 23. März 2015 hat der Senats-vorsitzende das Verfahren dem Senat übertragen.
II.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis zum 31. Juli 2013 (a.F.), denn der Auftrag zur Erledigung war vor diesem Zeitpunkt erteilt worden. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senats-rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 6. Januar 2015 fehlerhaft ist. Die Beschwerdefrist beträgt nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG zwei Wochen (nicht: ein Monat) und die Einlegung der Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht wahrt die Frist nicht (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B und 7. Oktober 2013 - L 6 SF 840/13 B).
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 380,80 Euro. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte "der Klägerin" mit Beschluss vom 7. März 2013 PKH gewährt. Bei Auslegung dieser tatsächlich unpräzisen Formulierung kann nur die Klägerin zu 3. (Tochter) gemeint sein, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Sie war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Das SG hatte die Verfahren S 26 AS 7426/11 und S 26 AS 8652/11 mit Beschluss vom 7. März 2013 verbunden und für das führende Aktenzeichen PKH bewilligt. Prozessrechtlich blieben die Verfahren selbständig und das SG hatte für jeden Verfahrensgegenstand die Erfolgsaussichten gesondert zu prüfen. Teilweise PKH hat es nicht bewilligt. Damit wurde der Klägerin zu 3. für beide Verfahren PKH bewilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B). Mit ihrem Antrag vom 8. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdeführerin inzidenter, die Gebühren (nur) aus dem verbundenen Verfahren festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, 3100 VV Rdnr. 71). Dann müssen hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin beide Verfahren berücksichtigt werden.
Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (= 166,67 Euro). Hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit wird auf den zeitlichen Aufwand abgestellt, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris; Senatsbeschluss vom 10. April 2013 - L 6 SF 471/13 B; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 14 Rdnr 15). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird nicht auf die Dauer des Verfahrens abgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 - L 6 SF 1533/14 B), denn sie hat keinen tatsächlichen Bezug zum tatsächlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Deren Behauptung, die Dauer sei nicht zuletzt durch das Verhalten der Beklagten verursacht worden, erschließt sich aus dem Inhalt der Verfahrensakten nicht und ist überdies ohne Belang, weil die allein relevanten Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG keine Abstrafung rechtfertigen. Angesichts der drei teilweise kurzen Schriftsätze für beide Verfahren lag war der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht durchschnittlich. Es ging in beiden Verfahren um dasselbe Rechtsproblem, weshalb ein - im Übrigen nicht vorgetragener - höherer Besprechungsaufwand mit der Mandantschaft nicht in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die Schwierigkeit, d.h. die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit, nicht überdurchschnittlich, sondern allenfalls noch durchschnittlich. Ob es sich um eine ungewöhnliche Rechtsfrage handelte, ist - ungeachtet der Richtigkeit der Behauptung - unerheblich, denn der damit gezogene Schluss ungewöhnlich gleich schwierig ist nicht zwingend und hier unrichtig. Die Bedeutung der Angelegenheit war unterdurchschnittlich. Eine besondere Bedeutung ergibt sich nicht allein daraus, dass im Hauptsacheverfahren um Ansprüche nach dem SGB II gestritten wurde; wesentlich ist vielmehr die Höhe des geltend gemachten Anspruchs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2012 – L 6 SF 467/12 B und 18. März 2011 – L 6 SF 1418/10 B). Sie wurden im Klageverfahren nicht beziffert. Ein Anhalt kann daher nur dem Teilanerkenntnis der Beklagten (zusätzlich täglich 0,70 Euro/Tag Mehraufwendungen für die Mittagsverpflegung) vom 1. Dezember 2010 entnommen werden, was auch bei Beziehern von SGB- II- Leistungen keine durchschnittliche Bedeutung begründet. Die Tatsache, dass die Leistungen für ein Kind im Grundschulalter gezahlt wurden, ist für die Bedeutung ohne Belang, denn eine Abstufung nach dem Alter des Leistungsberechtigten kommt nicht in Betracht. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin sind unterdurchschnittlich; ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Eine Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV-RVG) war nicht beantragt und kam mangels entsprechender PKH-Bewilligung nicht in Betracht.
Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG ist nur in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (= 133,33 Euro) angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (d.h. die Dauer des Termins) lag mit 25 Minuten unter dem Durchschnitt (über 30 Minuten, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B). Hinsichtlich der Schwierigkeit, der Bedeutung für die Klägerin, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Haftung wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen.
Nicht anzusetzen ist die von der Vorinstanz festgestellte Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG, denn die Beschwerdeführerin hatte sie nicht beantragt. Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt an ein einmal ausgeübtes Ermessen im Rahmen der Gebührenfestsetzung gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85 in NJW 1987, 3203 ff.). Ausnahmen werden allerdings dann zugestanden, wenn er sich eine Erhöhung ausnahmsweise erkennbar vorbehalten oder einen Gebührentatbestand übersehen hat bzw. über Bemessungsfaktoren getäuscht worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2013 - L 6 SF 293/13 B; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 4). Die Festsetzung der - hier tatsächlich in Betracht kommenden - Einigungsgebühr (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 - L 6 SF 1533/14 B) setzt allerdings immer voraus, dass sie tatsächlich nachgefordert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85 in NJW 1987, 3203 ff.), was hier nicht geschehen ist.
Eine weitere Kürzung der Vergütung kommt nicht in Betracht. Allerdings hat der BGH mit Beschluss vom 1. März 1993 (II ZR 179/91, nach juris) entschieden, dass sich die Anwaltsge-bühren auf die Erhöhungsbeträge nach dem Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV-RVG beschränken, wenn zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit beauftragen. Die Entscheidung stellte aber darauf ab, dass nur bei einem Beteiligten die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung vorlagen. Bei den Klägern zu 1. und 2. kam es auf die persönlichen Voraussetzungen (d.h. ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse) nicht an, weil sie keinen eigenen Anspruch gegen die Beklagte hatten. Nachdem sie selbst bedürftig sind, würde die Begrenzung auf den Mehrvertretungszuschlag auf eine unzulässige teilweise Verweigerung der PKH-Vergütung hinauslaufen.
Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Vergütung auf 1/3 scheidet aus. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, nach juris) kann der obsiegende Streitgenosse vom Gegner nur eine seinem Kopfanteil entsprechende Erstattung verlangen, es sei denn er macht glaubhaft, dass der unterlegene Streitgenosse zahlungsunfähig ist. Begründet wird dies damit, dass die Kostengrundentscheidung nach der sog. Baumbachschen Formel nicht dadurch unterlaufen werden dürfe, dass der obsiegende Streitgenosse die vollen Kosten des gemeinsamen Anwalts vom Gegner liquidiere (ebenso Herget in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, Anm. 3). Das Thüringer OLG hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und ausgeführt, dass bei der PKH-Festsetzung die auf die "PKH-Partei" im Innenverhältnis abstrakt entfallende Anwaltstätigkeit ihrem wertmäßigen Anteil am Streitgegenstand zu entsprechen habe (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2006 - 9 W 81/06, nach juris). Diese Rechtsprechung ist jedoch bei der Vergütung durch die Staatskasse in sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Die Eltern der Klägerin waren nicht zahlungsfähig. Überdies ist die Baumbachsche Formel in den kostenprivilegierten Verfahren nach §§ 193, 183 SGG nicht einschlägig und die Vergütung errechnet sich nicht nach Streitwerten, sondern nach Rahmengebühren (§ 3 RVG). Die Rechtsansicht der Vorinstanz führt dazu, dass die Beschwerdeführerin - ohne tatsächliche Möglichkeit des Rückgriffs auf die Eltern der Klägerin - nur eine erheblich verkürzte Vergütung aus der Staatskasse erhalten würde, was den PKH-Regelungen widerspricht. Daher umfasst der Vergütungsanspruch die bereits errechneten - nicht um Nr. 1008 VV-RVG erhöhten - Rechtsanwaltsgebühren.
An dieser Stelle ist nicht zu entscheiden, ob die Staatskasse nach Erfüllung der Forderungen der Beschwerdeführerin einen Ausgleichanspruch aus § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen die Streitgenossen der Klägerin zu 3. (Kläger zu 1. und 2.) nach § 59 RVG hat (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 1007 - 10 W 86/97 m.w.N. in MDR 1997, 1071).
Nur zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die Vorinstanz selbstverständlich an ihre eigenen rechtskräftigen Beschlüsse gebunden ist. Der Beschluss vom 17. September 2013 ist inhaltlich unrichtig (nicht: unpräzise) aber nicht nichtig. Dies schließt eine "Klarstellung" (tatsächlich: Abänderung) aus.
Zusätzlich zu erstatten sind einmalig die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG.
Danach errechnen sich die Gebühren der Beschwerdeführerin wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 166,67 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 133,33 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro 320,00 Euro Umsatzsteuer 60,80 Euro Gesamtbetrag 380,80 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren streitig. Die Beschwerde-führerin vertrat im Klageverfahren S 26 AS 7426/11 die drei Kläger, eine Bedarfsgemeinschaft, die dort die Zahlung höherer Leistungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung der Tochter (Klägerin zu 3.) in der Grundschule ab 1. August 2011 begehrten. Im 25 Minuten dauernden Erörterungstermin am 7. März 2013 verhandelte das Sozialgericht (SG) das Verfahren zusammen mit dem Verfahren S 26 AS 8652/11 (Ablehnung der Kosten für die Mittagsverpflegung vom 1. November 2011 bis 30. April 2012), verband beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und gewährte "der Klägerin für das Verfahren S 26 AS 7426/11" Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Beschwerdeführerin. Mit Schriftsatz vom 15. August 2013 erkannte das beklagte Jobcenter Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung der Klägerin zu 3. in Höhe von 116,90 Euro für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 (167 Essen x 0,70 Euro) sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten "der Klägerin F. Sch." zu ½ an. Die Beschwerdeführerin nahm "Teilanerkenntnis und Teilkostenanerkenntnis" an, erklärte den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, der Beklagten die restlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 17. September 2013 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte, "dem Kläger zu 3)", die notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten.
Im Antrag vom 8. Oktober beantragte die Beschwerdeführerin für das Verfahren S 26 AS 7426/11 die Festsetzung einer Vergütung von 559,30 Euro: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 250,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 470,00 Euro Umsatzsteuer 89,30 Euro Gesamtbetrag 559,30 Euro
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) wies diesen Betrag nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten an. Dagegen haben diese und der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Verfahrensgebühr sei in Höhe von 1/3 und die Terminsgebühr in Höhe von ½ der Mittelgebühren festzusetzen. Nachdem die Kläger zu 1. und 2. nicht wertmäßig am Klageverfahren beteiligt gewesen seien, müssten sie für ihre Rechtsanwaltskosten im Innenverhältnis kopfteilig nach der Anzahl der Auftraggeber haften. Sie habe daher nur nach Kopfteilen zu jeweils 1/3 von 248,47 Euro zu haften und danach 41,41 Euro (248,47 Euro: 3: 0,5 ) zu erstatten. Der Beschwerdegegner hat unter Hinweis auf einen Beschluss des Thüringer OLG vom 15. Juni 2006 - 9 W 81/06 vertreten, die Beschwerdeführerin habe lediglich einen Anspruch auf 1/3 der anwaltlichen Kosten. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr, erhöht um 60 v.H. für zwei weitere Auftraggeber, und die Terminsgebühr in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr angemessen.
Mit Beschluss vom 6. Januar 2015 hat das SG den Beschluss der UdG abgeändert und die vom Beschwerdegegner zu erstattenden "Kosten" auf 277,66 Euro festgesetzt, von denen die Beklagte dem Beschwerdegegner 138,83 Euro zu erstatten habe. Verfahrens-, Termins- und Erledigungsgebühr seien in Höhe der Mittelgebühr angemessen. Die im Hauptsacheverfahren zu entscheidende Rechtsfrage sei doch ungewöhnlich und schwierig gewesen und das Verfahren habe sich, nicht zuletzt durch das Verhalten der Beklagten, ungebührlich in die Länge gezogen. Außerdem sei es um Leistungen eines Kindes im Grundschulalter gegangen. Die UdG habe übersehen, dass die Klage für drei Kläger eingereicht wurde und für die Eltern von vornherein aussichtslos war. Im Kostenbeschluss vom 17. September 2013 sei eine Quotelung versäumt worden, was "unpräzise" sei. Aus den Gründen des Beschlusses lasse sich jedoch erkennen, dass diese beabsichtigt gewesen sei. Einem Gericht müsse eingeräumt werden, Ungenauigkeiten bei der Kostenfestsetzung klar zu stellen.
Gegen den am 14. Januar 2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 3. Feb-ruar 2015 beim SG Beschwerde eingelegt und beantragt, die Vergütung auf 559,30 Euro fest-zusetzen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für die Kläger angesichts der beabsichtigten Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums überdurchschnittlich gewesen. Angesichts des 25 Minuten dauernden Termins sei mindestens eine Terminsgebühr von 167,00 Euro (200,00 Euro x 25 Minuten: 30 Minuten) anzusetzen. Beim Verfahren seien die Kläger einfache Streitgenossen gewesen. Dann müsse nach § 61 der Zivilprozessordnung (ZPO) jede Prozesshandlung für jedes Prozessrechtsverhältnis gesondert beurteilt werden. Der Beschwerdegegner ist dem entgegen getreten und hat zur Begründung auf die Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz verwiesen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 5. Februar 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 23. März 2015 hat der Senats-vorsitzende das Verfahren dem Senat übertragen.
II.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis zum 31. Juli 2013 (a.F.), denn der Auftrag zur Erledigung war vor diesem Zeitpunkt erteilt worden. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senats-rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 6. Januar 2015 fehlerhaft ist. Die Beschwerdefrist beträgt nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG zwei Wochen (nicht: ein Monat) und die Einlegung der Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht wahrt die Frist nicht (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B und 7. Oktober 2013 - L 6 SF 840/13 B).
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 380,80 Euro. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte "der Klägerin" mit Beschluss vom 7. März 2013 PKH gewährt. Bei Auslegung dieser tatsächlich unpräzisen Formulierung kann nur die Klägerin zu 3. (Tochter) gemeint sein, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Sie war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Das SG hatte die Verfahren S 26 AS 7426/11 und S 26 AS 8652/11 mit Beschluss vom 7. März 2013 verbunden und für das führende Aktenzeichen PKH bewilligt. Prozessrechtlich blieben die Verfahren selbständig und das SG hatte für jeden Verfahrensgegenstand die Erfolgsaussichten gesondert zu prüfen. Teilweise PKH hat es nicht bewilligt. Damit wurde der Klägerin zu 3. für beide Verfahren PKH bewilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B). Mit ihrem Antrag vom 8. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdeführerin inzidenter, die Gebühren (nur) aus dem verbundenen Verfahren festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, 3100 VV Rdnr. 71). Dann müssen hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin beide Verfahren berücksichtigt werden.
Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (= 166,67 Euro). Hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit wird auf den zeitlichen Aufwand abgestellt, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris; Senatsbeschluss vom 10. April 2013 - L 6 SF 471/13 B; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 14 Rdnr 15). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird nicht auf die Dauer des Verfahrens abgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 - L 6 SF 1533/14 B), denn sie hat keinen tatsächlichen Bezug zum tatsächlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Deren Behauptung, die Dauer sei nicht zuletzt durch das Verhalten der Beklagten verursacht worden, erschließt sich aus dem Inhalt der Verfahrensakten nicht und ist überdies ohne Belang, weil die allein relevanten Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG keine Abstrafung rechtfertigen. Angesichts der drei teilweise kurzen Schriftsätze für beide Verfahren lag war der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht durchschnittlich. Es ging in beiden Verfahren um dasselbe Rechtsproblem, weshalb ein - im Übrigen nicht vorgetragener - höherer Besprechungsaufwand mit der Mandantschaft nicht in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die Schwierigkeit, d.h. die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit, nicht überdurchschnittlich, sondern allenfalls noch durchschnittlich. Ob es sich um eine ungewöhnliche Rechtsfrage handelte, ist - ungeachtet der Richtigkeit der Behauptung - unerheblich, denn der damit gezogene Schluss ungewöhnlich gleich schwierig ist nicht zwingend und hier unrichtig. Die Bedeutung der Angelegenheit war unterdurchschnittlich. Eine besondere Bedeutung ergibt sich nicht allein daraus, dass im Hauptsacheverfahren um Ansprüche nach dem SGB II gestritten wurde; wesentlich ist vielmehr die Höhe des geltend gemachten Anspruchs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2012 – L 6 SF 467/12 B und 18. März 2011 – L 6 SF 1418/10 B). Sie wurden im Klageverfahren nicht beziffert. Ein Anhalt kann daher nur dem Teilanerkenntnis der Beklagten (zusätzlich täglich 0,70 Euro/Tag Mehraufwendungen für die Mittagsverpflegung) vom 1. Dezember 2010 entnommen werden, was auch bei Beziehern von SGB- II- Leistungen keine durchschnittliche Bedeutung begründet. Die Tatsache, dass die Leistungen für ein Kind im Grundschulalter gezahlt wurden, ist für die Bedeutung ohne Belang, denn eine Abstufung nach dem Alter des Leistungsberechtigten kommt nicht in Betracht. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin sind unterdurchschnittlich; ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Eine Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV-RVG) war nicht beantragt und kam mangels entsprechender PKH-Bewilligung nicht in Betracht.
Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG ist nur in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (= 133,33 Euro) angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (d.h. die Dauer des Termins) lag mit 25 Minuten unter dem Durchschnitt (über 30 Minuten, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B). Hinsichtlich der Schwierigkeit, der Bedeutung für die Klägerin, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Haftung wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen.
Nicht anzusetzen ist die von der Vorinstanz festgestellte Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG, denn die Beschwerdeführerin hatte sie nicht beantragt. Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt an ein einmal ausgeübtes Ermessen im Rahmen der Gebührenfestsetzung gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85 in NJW 1987, 3203 ff.). Ausnahmen werden allerdings dann zugestanden, wenn er sich eine Erhöhung ausnahmsweise erkennbar vorbehalten oder einen Gebührentatbestand übersehen hat bzw. über Bemessungsfaktoren getäuscht worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2013 - L 6 SF 293/13 B; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 4). Die Festsetzung der - hier tatsächlich in Betracht kommenden - Einigungsgebühr (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 - L 6 SF 1533/14 B) setzt allerdings immer voraus, dass sie tatsächlich nachgefordert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85 in NJW 1987, 3203 ff.), was hier nicht geschehen ist.
Eine weitere Kürzung der Vergütung kommt nicht in Betracht. Allerdings hat der BGH mit Beschluss vom 1. März 1993 (II ZR 179/91, nach juris) entschieden, dass sich die Anwaltsge-bühren auf die Erhöhungsbeträge nach dem Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV-RVG beschränken, wenn zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit beauftragen. Die Entscheidung stellte aber darauf ab, dass nur bei einem Beteiligten die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung vorlagen. Bei den Klägern zu 1. und 2. kam es auf die persönlichen Voraussetzungen (d.h. ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse) nicht an, weil sie keinen eigenen Anspruch gegen die Beklagte hatten. Nachdem sie selbst bedürftig sind, würde die Begrenzung auf den Mehrvertretungszuschlag auf eine unzulässige teilweise Verweigerung der PKH-Vergütung hinauslaufen.
Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Vergütung auf 1/3 scheidet aus. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, nach juris) kann der obsiegende Streitgenosse vom Gegner nur eine seinem Kopfanteil entsprechende Erstattung verlangen, es sei denn er macht glaubhaft, dass der unterlegene Streitgenosse zahlungsunfähig ist. Begründet wird dies damit, dass die Kostengrundentscheidung nach der sog. Baumbachschen Formel nicht dadurch unterlaufen werden dürfe, dass der obsiegende Streitgenosse die vollen Kosten des gemeinsamen Anwalts vom Gegner liquidiere (ebenso Herget in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, Anm. 3). Das Thüringer OLG hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und ausgeführt, dass bei der PKH-Festsetzung die auf die "PKH-Partei" im Innenverhältnis abstrakt entfallende Anwaltstätigkeit ihrem wertmäßigen Anteil am Streitgegenstand zu entsprechen habe (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2006 - 9 W 81/06, nach juris). Diese Rechtsprechung ist jedoch bei der Vergütung durch die Staatskasse in sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Die Eltern der Klägerin waren nicht zahlungsfähig. Überdies ist die Baumbachsche Formel in den kostenprivilegierten Verfahren nach §§ 193, 183 SGG nicht einschlägig und die Vergütung errechnet sich nicht nach Streitwerten, sondern nach Rahmengebühren (§ 3 RVG). Die Rechtsansicht der Vorinstanz führt dazu, dass die Beschwerdeführerin - ohne tatsächliche Möglichkeit des Rückgriffs auf die Eltern der Klägerin - nur eine erheblich verkürzte Vergütung aus der Staatskasse erhalten würde, was den PKH-Regelungen widerspricht. Daher umfasst der Vergütungsanspruch die bereits errechneten - nicht um Nr. 1008 VV-RVG erhöhten - Rechtsanwaltsgebühren.
An dieser Stelle ist nicht zu entscheiden, ob die Staatskasse nach Erfüllung der Forderungen der Beschwerdeführerin einen Ausgleichanspruch aus § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen die Streitgenossen der Klägerin zu 3. (Kläger zu 1. und 2.) nach § 59 RVG hat (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 1007 - 10 W 86/97 m.w.N. in MDR 1997, 1071).
Nur zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die Vorinstanz selbstverständlich an ihre eigenen rechtskräftigen Beschlüsse gebunden ist. Der Beschluss vom 17. September 2013 ist inhaltlich unrichtig (nicht: unpräzise) aber nicht nichtig. Dies schließt eine "Klarstellung" (tatsächlich: Abänderung) aus.
Zusätzlich zu erstatten sind einmalig die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG.
Danach errechnen sich die Gebühren der Beschwerdeführerin wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 166,67 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 133,33 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro 320,00 Euro Umsatzsteuer 60,80 Euro Gesamtbetrag 380,80 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved