Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 43 R 2642/08
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1787/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Der 1971 geborene Kläger ist gelernter Facharbeiter für Werkzeugmaschinen. Von 1990 bis 1996 übte er diverse Hilfsarbeiten aus. Eine Umschulung zum Metallbauer schloss er nicht ab. Im Anschluss war er arbeitslos. Zeitweise bestritt er seinen Lebensunterhalt mit dem Diebstahl von Buntmetallen. Er litt zumindest zeitweise an einer Cannabis-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit sowie einer schizotypen Störung und einer Agoraphobie mit Panikattacken. Von Januar 2005 bis August 2006 gewährte die Beklagte ihm eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Vom 9. Februar bis zum 27. Juli 2005 befand sich der Kläger zur Rehabilitation in der Fachklinik für Drogenabhängige H., aus der er abstinent entlassen wurde. Im Reha-Entlassungsbericht vom 4. August 2005 wird ein negatives Leistungsbild hinsichtlich der geistig psychischen Belastbarkeit bescheinigt. Es bestehe eine maximale tägliche Leistungsfähigkeit von fünf Stunden aufgrund der noch verminderten psychischen Belastbarkeit verbunden mit Rückfallgefährdung.
Am 5. Juli 2006 beantragte er die Verlängerung der befristet gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 lehnte die Beklagte den Antrag mangels Mitwirkung des Klägers ab und führte zur Begründung aus, dass er den angeforderten ärztlichen Befundbericht nicht vorgelegt habe. Hiergegen erhob der Kläger am 10. November 2006 Widerspruch. Anlässlich einer Vorsprache am 7. November 2007 bat er wegen seiner Angstzustände um eine Begutachtung in G. möglichst durch Dr. R. Die Beklagte veranlasste sodann eine medizinische Begutachtung durch diesen. Er teilte ihr mit Schreiben vom 27. September 2007 mit, dass der Kläger zwei Begutachtungstermine nicht wahrgenommen habe. Der Kläger habe sie jeweils im Nachgang ohne hinreichende Begründung abgesagt. Er sei daher nicht mehr bereit, einen weiteren Begutachtungstermin zu vergeben. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 zu einer beabsichtigten Versagung der Rente wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht an und veranlasste eine medizinische Begutachtung durch Dr. H. Sie berichtete in ihrem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 7. Februar 2008, dass der Kläger an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer Agoraphobie mit Panikstörung leide. Die Cannabis-, Alkohol- und Nikotinabhängigkeit sei zurzeit klinisch latent. Aus rein körperlicher Sicht bestünden keine Leistungseinschränkungen. Die psychische und psychopathologische Symptomatik begründe qualitative aber keine quantitativen Leistungseinschränkungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und bezog sich zur Begründung auf die Leistungseinschätzung im Gutachten der Dr. H.
Hiergegen hat der Kläger am 27. Juni 2008 Klage zum Sozialgericht Altenburg (SG) erhoben. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 hat das Amtsgericht Gera nach Einholung eines psy-chiatrischen Gutachtens des Dr. A., K. B. als rechtlichen Betreuer unter anderem mit dem Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Ämtern und Institutionen bestellt. Das SG hat einen Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Nervenheilkunde D. beigezogen, bei der sich der Kläger bis dahin einmalig am 9. Februar 2009 vorgestellt hatte und eine Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. K. veranlasst. Er gelangt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2010 zu folgenden Diagnosen: Cannabisabhängigkeit, schizotype Störung und Agoraphobie mit Panikattacken. Hierdurch sei die psychische Belastbarkeit des Klägers massiv herabgesetzt. Die Schizotypie sei gekennzeichnet durch ein hohes Maß an verminderter Beziehungsfähigkeit, Denkstörung, überwertigen bis wahnhaften Ideen, Eigentümlichkeiten des Verhaltens und nach Außen wirkender emotionaler Distanz. Die zugrunde liegende Inkohärenz der Ich-Identität, der strukturellen Labilität und der Neigung zur massiven Projektion der innerseelischen Konflikte nach außen mit dem Zug des Bedrohlichen, Sonderlinghaften und Unnahbaren führten bei derart gestörten Menschen zu ausgesprochen problematischen Lebensentwicklungen, wie sie auch bei dem Kläger zu Tage träten. Es komme immer wieder zu massiven Beziehungsstörungen und Beziehungsabbrüchen, Arbeitsversuche scheiterten und ähnliches. Auch Entscheidungsfindungen der Betreffenden, die Fähigkeit zu voraus-schauendem planerischem Handeln, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit seien schwer gestört. Zugleich verstärke die Agoraphobie die soziale Isolation und die floride Cannabisabhängigkeit wirke multiplizierend auf die aus der Schizotypie resultierenden Verhaltensauffälligkeiten. Insgesamt könne der Kläger zum aktuellen Zeitpunkt nicht einmal Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von weniger als drei Stunden täglich verrichten. Diese Leistungseinschätzung bestehe frühestens seit dem 22. September 2008, dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Rahmen des Betreuungsverfahrens, da Dr. A. am Vor-liegen einer schizophrenen Psychose nicht gezweifelt habe. Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung sei unter der Annahme einer klinisch latenten Cannabisabhängigkeit nicht von quantitativen Leistungseinschränkungen auszugehen. Insoweit habe der Kläger im Rahmen der Begutachtung angegeben, mit der Ablehnung der Weitergewährung der Rente wieder mit dem Cannabiskonsum begonnen zu haben. Er habe zu einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Belastungsfähigkeit des Klägers geführt. Dr. K. hat mit ergänzender Stellungnahme vom 3. Februar 2011 seine Leistungseinschätzung insoweit konkretisiert, als der Kläger zum Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund des regelmäßigen Cannabiskonsums nicht arbeitsfähig gewesen sei. Nach Durchführung einer Entgiftungsbehandlung wäre er jedoch mindestens sechs Stunden täglich oder mehr in der Lage, an fünf Tagen in der Woche Arbeiten zu verrichten. Dabei wären die Einschränkungen der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit zu beachten und der Suchtmittelgebrauch zu vermeiden.
Der Kläger hat hierzu in einem undatierten Schreiben, das am 15. April 2011 beim SG einge-gangen ist, mitgeteilt: "Die Behauptung, ich könnte nur wegen dem damaligen Drogenkonsum nicht arbeiten, ist großer Käse. Ich konsumiere seit fast einem Jahr nichts mehr und kann immer noch nicht arbeiten. Die Behauptung, dass die Cannabisabhängigkeit das Hauptproblem darstelle, ist Käse. Richtig ist hingegen, dass Arbeit Scheiße ist. Sie ist daher abzulehnen." Auf gerichtliche Nachfrage hat der Kläger mit weiterem undatierten Schreiben, eingegangen am 1. Juni 2011 beim Gericht, mitgeteilt, er lebe seit dem Zeitpunkt zwei bis drei Wochen vor Pfingsten 2010 völlig abstinent von Cannabis. Er nehme stattdessen verschriebene Tabletten.
Mit Urteil vom 29. Juli 2011 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2010 zu gewähren und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. das Leistungsvermögen des Klägers zum Untersuchungszeitpunkt aufgehoben gewesen sei. Der Leistungsfall sei nach dem im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. A. im September 2008 eingetreten. Hieraus ergebe sich der Rentenbeginn am 1. April 2009. Über den Befristungszeitpunkt (30. Juni 2010) hinaus seien dagegen die Voraussetzungen für die Rente weggefallen. Auch über den Wegfallzeitpunkt der zunächst gewährten Erwerbsminderungsrente hinaus (30. August 2006) bestehe kein Anspruch. Insofern sei der Kläger nach den Ausführungen des Dr. K. und der im Verwaltungsverfahren gehörten Dr. H. zum damaligen Zeitpunkt abstinent gewesen, so dass sich seinerzeit keine quantitativen Leistungseinschränkungen ergaben. Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es sei nicht zutreffend, dass seine Leistungsfähigkeit nur während der Phasen des regelmäßigen Cannabiskonsums ganz aufgehoben gewesen sei. Insoweit würden die aus den psychischen Erkrankungen resultieren-den Probleme lediglich durch den Cannabis- und Alkoholkonsum verstärkt. Hinsichtlich des Zeitraums 1. September 2006 bis 30. März 2009 sei im Übrigen nicht davon auszugehen, dass er voll abstinent war. Auch über den Zeitpunkt 1. Juli 2010 hinaus könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich sein Leistungsvermögen gebessert hätte. Im Übrigen könne auch nach der Einschätzung des Dr. K. eine konkrete Beurteilung des Leistungsvermögens erst nach längerer Zeit der Abstinenz getroffen werden. Eine solche nochmalige Untersuchung habe bis dato nicht stattgefunden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Altenburg vom 29. Juli 2011 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2008 verurteilt wird, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. März 2009 sowie ab 1. Juli 2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht steht dem Kläger über den ausgeurteilten Zeitraum hinaus kein weiterer Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu. Dies ergebe sich aus den im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Im Übrigen sei dem Kläger von der Beklagten eine stationäre Heilbehandlung für die Dauer von 24 Wochen bewilligt worden, die er jedoch nicht angetreten habe.
Der Berichterstatter des Senats hat in Erörterungsterminen am 27. August 2012 und 9. Dezember 2013 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und auf die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung hingewiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. Mai 2014 ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Begutachtung durch Dipl.-Med. P. in E. erklärt. Bei der Terminvereinbarung solle berücksichtigt werden, dass der Kläger bei trockenem Wetter von G. nach E. mit dem Fahrrad fahre, sodass der Termin nicht vor 12 Uhr liegen sollte. Der Senat hat Befundberichte beigezogen und mit Beweisanordnung vom 24. Juni 2014 die Sachverständige Dipl.-Med. P. mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Mit Schreiben vom 6. August 2014 hat sie dem Senat mitgeteilt, dass es ihr trotz größter Bemühungen nicht möglich war, eine verbindliche Terminabsprache mit dem Kläger zu vereinbaren. Eine Einladung sei für den 3. September 2014 um 11:30 Uhr erfolgt. Der Kläger habe mehrfach in der Praxis angerufen und versucht den Termin zu verschieben. Bei seinem letzten Telefonat am 5. August 2014 habe er mitgeteilt, dass er nur nachmittags zur Untersuchung kommen könne. Beim Versuch eine Einigung zu erreichen, habe er dann aufgelegt. Der Kläger hat hierzu in einer Stellungnahme vom 6. August 2014 mitgeteilt, dass er nicht mehr bereit sei, eine Begutachtung in E. durchzuführen, denn bei einem Anruf zum Zwecke der Terminvereinbarung habe sich "das Personal als ziemlich faschistoid erwiesen".
Mit Verfügung vom 29. August 2014 hat der Berichterstatter den Kläger auf seine Mitwir-kungspflichten hingewiesen und den Kläger aufgefordert, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen oder an der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und einen neuen Begut-achtungstermin mit der Sachverständigen Dipl.-Med. P. zu vereinbaren. Andernfalls werde die Beweisanordnung aufgehoben und nach Aktenlage entschieden. Dies gehe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Dessen Prozessbevollmächtigte haben mit Schriftsatz vom 15. September 2014 mitgeteilt, dass der Kläger nunmehr definitiv bereit sei, einen Begutachtungstermin bei Dipl.-Med. P. in E. wahrzunehmen. Daraufhin ist er zu einem Begutachtungstermin am 7. Januar 2015 geladen worden. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 hat die Sachverständige dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger den Termin erneut nicht wahrgenommen habe. Er habe frühmorgens telefonisch mitgeteilt, dass es ihm bei dem Wetter nicht möglich sei, mit dem Fahrrad nach E. zu fahren. Auf weitere Nachfrage des Gerichts hat sie unter dem 20. Januar 2015 mitgeteilt, eine Beurteilung nach Aktenlage sei aufgrund des psychischen Krankheitsbildes nicht möglich. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben hierzu mitgeteilt, nach den vorliegenden Informationen des Betreuers hätten sich die ohnehin schon vorhandenen Rückzugs- und Isolierungstendenzen des Klägers in den letzten Monaten verstärkt. Zugleich sei aktuell wohl eine stärkere depressive Phase zu verzeichnen. Vor diesem Hintergrund sei auch das erneute Fernbleiben des Klägers zu sehen und einzuordnen. Dieser hat unter dem 8. Januar 2015 angegeben, ihm sei zum zuletzt vereinbarten Begutachtungstermin wegen Regens nicht möglich gewesen, mit dem Fahrrad von G. nach E. zu fahren. Die Prozessbevollmächtigten haben eine Gutachtenerstellung nach Aktenlage, gegebenenfalls verbunden mit einem Hausbesuch durch Dr. L. angeregt. Mit richterlicher Verfügung vom 26. Januar 2015 hat der Berichterstatter die Beweisanordnung aufgehoben und Dipl.-Med. P. von ihrem Gutachtenauftrag entbunden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 29. Juli 2011 hat das SG die Klage zu Recht teilweise abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Er-werbsminderung für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 30. März 2009 sowie für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2010. Die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2008 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI besteht nicht, da sich der Senat mangels Mitwirkung des Klägers keine Überzeugung vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verschaffen kann. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des all-gemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers kann nicht festgestellt werden. Diese Unerweislichkeit geht zu seinen Lasten. Nach dem im Verwaltungsverfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Dr. H. vom 7. Februar 2008 leidet er an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer Agoraphobie mit Panikstörung. Die Cannabis-, Alkohol- und Nikotinabhängigkeit war zum Untersuchungszeitpunkt klinisch latent. Aus rein körperlicher Sicht bestanden keine Leistungseinschränkungen. Die psychische und psychopathologische Symptomatik begründete lediglich qualitative aber keine quantitativen Leistungseinschränkungen.
Durch das im gerichtlichen Verfahren vom SG eingeholte psychiatrische Gutachten des Sach-verständigen Dr. K. vom 11. August 2010 wurden diese Diagnosen bestätigt. Zugleich hat der Sachverständige anhand der Angaben des Klägers zu seinem Suchtmittelkonsum nachvollziehbar und schlüssig begründet, dass von einer Befundverschlechterung auszugehen ist. Zum Untersuchungszeitpunkt am 28. Januar 2010 war das Leistungsvermögen des Klägers daher aufgehoben. Diese Leistungseinschätzung lag nach der Einschätzung des Sachverständigen frühestens seit dem 22. September 2008, dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Rahmen des Betreuungsverfahrens vor.
Für davor liegende Zeiträume ist der Nachweis einer verminderten Leistungsfähigkeit des Klägers nicht im Vollbeweis geführt. Insbesondere liegen mangels Inanspruchnahme fachärztlicher Behandlung durch den Kläger keine aussagekräftigen medizinischen Befunde oder Leistungseinschätzungen für diesen Zeitraum vor. Damit war - wie das SG im Urteil zutreffend ausgeführt und begründet hat - für den Zeitpunkt der Rentenantragstellung unter der Annahme einer klinisch latenten Cannabisabhängigkeit nicht von quantitativen Leistungseinschränkungen auszugehen. Insofern sieht der erkennende Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung insoweit als unbegründet zurück.
Darüber hinaus war - mangels Mitwirkung des Klägers - keine weitere medizinische Sachauf-klärung und Leistungseinschätzung für die Zeiträume vom 1. September 2006 bis 30. März 2009 und ab dem 1. Juli 2010 möglich.
In welchem Umfang dessen Leistungsfähigkeit seit Antragstellung durch die in den Gutachten beschriebenen Erkrankungen und deren Wechselwirkungen zum Suchtmittelkonsum tatsächlich beeinträchtigt ist, kann der Senat nicht feststellen. Insbesondere war es nicht möglich, das Leistungsvermögen des Klägers durch eine psychiatrische Untersuchung abzuklären. Dafür trägt dieser die Feststellungslast. Er ist trotz ausdrücklicher Hinweise auf die Konsequenzen nicht bereit gewesen, zu der angeordneten Untersuchung durch Dipl.-Med. P. zu erscheinen. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist nach Einschätzung der Sachverständigen (Schreiben vom 20. Januar 2015) aufgrund des psychiatrischen Krankheitsbilds des Klägers nicht möglich. Die Ermittlungsmöglichkeiten des Senats sind damit erschöpft.
Der Kläger ist seiner prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 103 Satz 1 SGG) nicht nachgekommen. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG), wobei die Beteiligten mit heranzuziehen sind (§ 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG). Sie müssen jedoch ihrer Mitwirkungslast genügen, sonst können sie Nachteile treffen. Das Gericht kann den Kläger nicht zwingen, sich einer Untersuchung und Begutachtung durch vom Gericht bestimmte neutrale Ärzte zu unterziehen. Verweigert er sich aber – wie im vorliegenden Fall – einer Begutachtung, so hat er die prozessrechtlichen Folgen seines Verhaltens zu tragen. Hierauf ist der Kläger ausdrücklich mehrfach hingewiesen worden. Die Mitwirkungspflichten sind durch die Anordnung einer Begutachtung auch nicht überspannt worden. Nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Grundsätzen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, Rdnr. 14a zu § 103) des § 65 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht eine Mitwirkungspflicht des Versicherten nur dann nicht, wenn ihm ihre Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden bzw. wenn bei Untersuchungen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Es wäre ihm auch bei Regenwetter zumutbar gewesen, die ca. 25 km betragende Fahrtstrecke mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Aus dem Vorbringen des Klägers und dem Akteninhalt ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass ihm dies angesichts seines Krankheitsbildes nicht zumutbar gewesen wäre. Hiernach lebt der Kläger zwar sozial extrem zurückgezogen, meidet fremde Umgebungen und den Kontakt zu anderen Menschen. Er ist aber - wie sich aus seinen Angaben gegenüber den Sachverständigen Dr. K. und Dr. H. ergibt - gleichwohl in der Lage, Ausflüge mit dem Fahrrad und ausgedehnte Spaziergänge mit seinem Hund zu unternehmen sowie einkaufen zu gehen. Ebenso hat er die Begutachtungstermine bei den Sachverständigen Dr. K. in B. K. und Dr. H. in R. wahrnehmen können. Schließlich hatte sich der Kläger im Vorfeld auch gegenüber dem Senat in der Lage gesehen, den Begutachtungstermin bei Dipl.-Med. P. in E. wahrzunehmen. Der Senat ist in Würdigung dieser Umstände der Überzeugung, dass dem Kläger bei gehöriger Willensan-spannung eine Begutachtung in E. möglich gewesen wäre. Nach den im Verfahrensverlauf vorgelegten persönlichen Stellungnahmen drängt sich der Eindruck auf, dass der Kläger zu einer Mitwirkung nicht ausreichend motiviert ist und dem Verfahren eher gleichgültig gegenübersteht.
Da sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch anderweitige Ermittlungen nicht feststellen lässt, geht die Nichterweislichkeit nach den Grundsätzen der objektiven Fest-stellungslast zu Lasten des Klägers. Einen Antrag nach § 109 SGG hat er nicht gestellt. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist angesichts des psychiatrischen Krankheitsbildes ungeeignet, wie die Sachverständige Dipl.-Med. P. in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2015 ausgeführt hat. Eine Begutachtung im häuslichen Umfeld kommt wegen der damit verbundenen Kosten und Erschwernisse nur in zwingenden Ausnahmefällen in Betracht, für die hier keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Im Übrigen setzt auch sie die Mitwirkungsbereitschaft des Klägers voraus. Hieran bestehen auch nach den Angaben des rechtlichen Betreuers des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel. So war es diesem nach eigenen Angaben im letzten Halbjahr nicht möglich, Einlass in dessen Wohnung zu erhalten. Dies spricht dagegen, dass der Kläger eine medizinische Begutachtung im häuslichen Umfeld tolerieren würde. Auch deshalb sieht der Senat keine Veranlassung, dieser Beweisanregung nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Der 1971 geborene Kläger ist gelernter Facharbeiter für Werkzeugmaschinen. Von 1990 bis 1996 übte er diverse Hilfsarbeiten aus. Eine Umschulung zum Metallbauer schloss er nicht ab. Im Anschluss war er arbeitslos. Zeitweise bestritt er seinen Lebensunterhalt mit dem Diebstahl von Buntmetallen. Er litt zumindest zeitweise an einer Cannabis-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit sowie einer schizotypen Störung und einer Agoraphobie mit Panikattacken. Von Januar 2005 bis August 2006 gewährte die Beklagte ihm eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Vom 9. Februar bis zum 27. Juli 2005 befand sich der Kläger zur Rehabilitation in der Fachklinik für Drogenabhängige H., aus der er abstinent entlassen wurde. Im Reha-Entlassungsbericht vom 4. August 2005 wird ein negatives Leistungsbild hinsichtlich der geistig psychischen Belastbarkeit bescheinigt. Es bestehe eine maximale tägliche Leistungsfähigkeit von fünf Stunden aufgrund der noch verminderten psychischen Belastbarkeit verbunden mit Rückfallgefährdung.
Am 5. Juli 2006 beantragte er die Verlängerung der befristet gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 lehnte die Beklagte den Antrag mangels Mitwirkung des Klägers ab und führte zur Begründung aus, dass er den angeforderten ärztlichen Befundbericht nicht vorgelegt habe. Hiergegen erhob der Kläger am 10. November 2006 Widerspruch. Anlässlich einer Vorsprache am 7. November 2007 bat er wegen seiner Angstzustände um eine Begutachtung in G. möglichst durch Dr. R. Die Beklagte veranlasste sodann eine medizinische Begutachtung durch diesen. Er teilte ihr mit Schreiben vom 27. September 2007 mit, dass der Kläger zwei Begutachtungstermine nicht wahrgenommen habe. Der Kläger habe sie jeweils im Nachgang ohne hinreichende Begründung abgesagt. Er sei daher nicht mehr bereit, einen weiteren Begutachtungstermin zu vergeben. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 zu einer beabsichtigten Versagung der Rente wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht an und veranlasste eine medizinische Begutachtung durch Dr. H. Sie berichtete in ihrem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 7. Februar 2008, dass der Kläger an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer Agoraphobie mit Panikstörung leide. Die Cannabis-, Alkohol- und Nikotinabhängigkeit sei zurzeit klinisch latent. Aus rein körperlicher Sicht bestünden keine Leistungseinschränkungen. Die psychische und psychopathologische Symptomatik begründe qualitative aber keine quantitativen Leistungseinschränkungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und bezog sich zur Begründung auf die Leistungseinschätzung im Gutachten der Dr. H.
Hiergegen hat der Kläger am 27. Juni 2008 Klage zum Sozialgericht Altenburg (SG) erhoben. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 hat das Amtsgericht Gera nach Einholung eines psy-chiatrischen Gutachtens des Dr. A., K. B. als rechtlichen Betreuer unter anderem mit dem Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Ämtern und Institutionen bestellt. Das SG hat einen Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Nervenheilkunde D. beigezogen, bei der sich der Kläger bis dahin einmalig am 9. Februar 2009 vorgestellt hatte und eine Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. K. veranlasst. Er gelangt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2010 zu folgenden Diagnosen: Cannabisabhängigkeit, schizotype Störung und Agoraphobie mit Panikattacken. Hierdurch sei die psychische Belastbarkeit des Klägers massiv herabgesetzt. Die Schizotypie sei gekennzeichnet durch ein hohes Maß an verminderter Beziehungsfähigkeit, Denkstörung, überwertigen bis wahnhaften Ideen, Eigentümlichkeiten des Verhaltens und nach Außen wirkender emotionaler Distanz. Die zugrunde liegende Inkohärenz der Ich-Identität, der strukturellen Labilität und der Neigung zur massiven Projektion der innerseelischen Konflikte nach außen mit dem Zug des Bedrohlichen, Sonderlinghaften und Unnahbaren führten bei derart gestörten Menschen zu ausgesprochen problematischen Lebensentwicklungen, wie sie auch bei dem Kläger zu Tage träten. Es komme immer wieder zu massiven Beziehungsstörungen und Beziehungsabbrüchen, Arbeitsversuche scheiterten und ähnliches. Auch Entscheidungsfindungen der Betreffenden, die Fähigkeit zu voraus-schauendem planerischem Handeln, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit seien schwer gestört. Zugleich verstärke die Agoraphobie die soziale Isolation und die floride Cannabisabhängigkeit wirke multiplizierend auf die aus der Schizotypie resultierenden Verhaltensauffälligkeiten. Insgesamt könne der Kläger zum aktuellen Zeitpunkt nicht einmal Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von weniger als drei Stunden täglich verrichten. Diese Leistungseinschätzung bestehe frühestens seit dem 22. September 2008, dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Rahmen des Betreuungsverfahrens, da Dr. A. am Vor-liegen einer schizophrenen Psychose nicht gezweifelt habe. Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung sei unter der Annahme einer klinisch latenten Cannabisabhängigkeit nicht von quantitativen Leistungseinschränkungen auszugehen. Insoweit habe der Kläger im Rahmen der Begutachtung angegeben, mit der Ablehnung der Weitergewährung der Rente wieder mit dem Cannabiskonsum begonnen zu haben. Er habe zu einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Belastungsfähigkeit des Klägers geführt. Dr. K. hat mit ergänzender Stellungnahme vom 3. Februar 2011 seine Leistungseinschätzung insoweit konkretisiert, als der Kläger zum Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund des regelmäßigen Cannabiskonsums nicht arbeitsfähig gewesen sei. Nach Durchführung einer Entgiftungsbehandlung wäre er jedoch mindestens sechs Stunden täglich oder mehr in der Lage, an fünf Tagen in der Woche Arbeiten zu verrichten. Dabei wären die Einschränkungen der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit zu beachten und der Suchtmittelgebrauch zu vermeiden.
Der Kläger hat hierzu in einem undatierten Schreiben, das am 15. April 2011 beim SG einge-gangen ist, mitgeteilt: "Die Behauptung, ich könnte nur wegen dem damaligen Drogenkonsum nicht arbeiten, ist großer Käse. Ich konsumiere seit fast einem Jahr nichts mehr und kann immer noch nicht arbeiten. Die Behauptung, dass die Cannabisabhängigkeit das Hauptproblem darstelle, ist Käse. Richtig ist hingegen, dass Arbeit Scheiße ist. Sie ist daher abzulehnen." Auf gerichtliche Nachfrage hat der Kläger mit weiterem undatierten Schreiben, eingegangen am 1. Juni 2011 beim Gericht, mitgeteilt, er lebe seit dem Zeitpunkt zwei bis drei Wochen vor Pfingsten 2010 völlig abstinent von Cannabis. Er nehme stattdessen verschriebene Tabletten.
Mit Urteil vom 29. Juli 2011 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2010 zu gewähren und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. das Leistungsvermögen des Klägers zum Untersuchungszeitpunkt aufgehoben gewesen sei. Der Leistungsfall sei nach dem im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. A. im September 2008 eingetreten. Hieraus ergebe sich der Rentenbeginn am 1. April 2009. Über den Befristungszeitpunkt (30. Juni 2010) hinaus seien dagegen die Voraussetzungen für die Rente weggefallen. Auch über den Wegfallzeitpunkt der zunächst gewährten Erwerbsminderungsrente hinaus (30. August 2006) bestehe kein Anspruch. Insofern sei der Kläger nach den Ausführungen des Dr. K. und der im Verwaltungsverfahren gehörten Dr. H. zum damaligen Zeitpunkt abstinent gewesen, so dass sich seinerzeit keine quantitativen Leistungseinschränkungen ergaben. Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es sei nicht zutreffend, dass seine Leistungsfähigkeit nur während der Phasen des regelmäßigen Cannabiskonsums ganz aufgehoben gewesen sei. Insoweit würden die aus den psychischen Erkrankungen resultieren-den Probleme lediglich durch den Cannabis- und Alkoholkonsum verstärkt. Hinsichtlich des Zeitraums 1. September 2006 bis 30. März 2009 sei im Übrigen nicht davon auszugehen, dass er voll abstinent war. Auch über den Zeitpunkt 1. Juli 2010 hinaus könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich sein Leistungsvermögen gebessert hätte. Im Übrigen könne auch nach der Einschätzung des Dr. K. eine konkrete Beurteilung des Leistungsvermögens erst nach längerer Zeit der Abstinenz getroffen werden. Eine solche nochmalige Untersuchung habe bis dato nicht stattgefunden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Altenburg vom 29. Juli 2011 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2008 verurteilt wird, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. März 2009 sowie ab 1. Juli 2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht steht dem Kläger über den ausgeurteilten Zeitraum hinaus kein weiterer Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu. Dies ergebe sich aus den im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Im Übrigen sei dem Kläger von der Beklagten eine stationäre Heilbehandlung für die Dauer von 24 Wochen bewilligt worden, die er jedoch nicht angetreten habe.
Der Berichterstatter des Senats hat in Erörterungsterminen am 27. August 2012 und 9. Dezember 2013 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und auf die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung hingewiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. Mai 2014 ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Begutachtung durch Dipl.-Med. P. in E. erklärt. Bei der Terminvereinbarung solle berücksichtigt werden, dass der Kläger bei trockenem Wetter von G. nach E. mit dem Fahrrad fahre, sodass der Termin nicht vor 12 Uhr liegen sollte. Der Senat hat Befundberichte beigezogen und mit Beweisanordnung vom 24. Juni 2014 die Sachverständige Dipl.-Med. P. mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Mit Schreiben vom 6. August 2014 hat sie dem Senat mitgeteilt, dass es ihr trotz größter Bemühungen nicht möglich war, eine verbindliche Terminabsprache mit dem Kläger zu vereinbaren. Eine Einladung sei für den 3. September 2014 um 11:30 Uhr erfolgt. Der Kläger habe mehrfach in der Praxis angerufen und versucht den Termin zu verschieben. Bei seinem letzten Telefonat am 5. August 2014 habe er mitgeteilt, dass er nur nachmittags zur Untersuchung kommen könne. Beim Versuch eine Einigung zu erreichen, habe er dann aufgelegt. Der Kläger hat hierzu in einer Stellungnahme vom 6. August 2014 mitgeteilt, dass er nicht mehr bereit sei, eine Begutachtung in E. durchzuführen, denn bei einem Anruf zum Zwecke der Terminvereinbarung habe sich "das Personal als ziemlich faschistoid erwiesen".
Mit Verfügung vom 29. August 2014 hat der Berichterstatter den Kläger auf seine Mitwir-kungspflichten hingewiesen und den Kläger aufgefordert, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen oder an der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und einen neuen Begut-achtungstermin mit der Sachverständigen Dipl.-Med. P. zu vereinbaren. Andernfalls werde die Beweisanordnung aufgehoben und nach Aktenlage entschieden. Dies gehe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Dessen Prozessbevollmächtigte haben mit Schriftsatz vom 15. September 2014 mitgeteilt, dass der Kläger nunmehr definitiv bereit sei, einen Begutachtungstermin bei Dipl.-Med. P. in E. wahrzunehmen. Daraufhin ist er zu einem Begutachtungstermin am 7. Januar 2015 geladen worden. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 hat die Sachverständige dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger den Termin erneut nicht wahrgenommen habe. Er habe frühmorgens telefonisch mitgeteilt, dass es ihm bei dem Wetter nicht möglich sei, mit dem Fahrrad nach E. zu fahren. Auf weitere Nachfrage des Gerichts hat sie unter dem 20. Januar 2015 mitgeteilt, eine Beurteilung nach Aktenlage sei aufgrund des psychischen Krankheitsbildes nicht möglich. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben hierzu mitgeteilt, nach den vorliegenden Informationen des Betreuers hätten sich die ohnehin schon vorhandenen Rückzugs- und Isolierungstendenzen des Klägers in den letzten Monaten verstärkt. Zugleich sei aktuell wohl eine stärkere depressive Phase zu verzeichnen. Vor diesem Hintergrund sei auch das erneute Fernbleiben des Klägers zu sehen und einzuordnen. Dieser hat unter dem 8. Januar 2015 angegeben, ihm sei zum zuletzt vereinbarten Begutachtungstermin wegen Regens nicht möglich gewesen, mit dem Fahrrad von G. nach E. zu fahren. Die Prozessbevollmächtigten haben eine Gutachtenerstellung nach Aktenlage, gegebenenfalls verbunden mit einem Hausbesuch durch Dr. L. angeregt. Mit richterlicher Verfügung vom 26. Januar 2015 hat der Berichterstatter die Beweisanordnung aufgehoben und Dipl.-Med. P. von ihrem Gutachtenauftrag entbunden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 29. Juli 2011 hat das SG die Klage zu Recht teilweise abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Er-werbsminderung für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 30. März 2009 sowie für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2010. Die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2008 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI besteht nicht, da sich der Senat mangels Mitwirkung des Klägers keine Überzeugung vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verschaffen kann. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des all-gemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers kann nicht festgestellt werden. Diese Unerweislichkeit geht zu seinen Lasten. Nach dem im Verwaltungsverfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Dr. H. vom 7. Februar 2008 leidet er an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer Agoraphobie mit Panikstörung. Die Cannabis-, Alkohol- und Nikotinabhängigkeit war zum Untersuchungszeitpunkt klinisch latent. Aus rein körperlicher Sicht bestanden keine Leistungseinschränkungen. Die psychische und psychopathologische Symptomatik begründete lediglich qualitative aber keine quantitativen Leistungseinschränkungen.
Durch das im gerichtlichen Verfahren vom SG eingeholte psychiatrische Gutachten des Sach-verständigen Dr. K. vom 11. August 2010 wurden diese Diagnosen bestätigt. Zugleich hat der Sachverständige anhand der Angaben des Klägers zu seinem Suchtmittelkonsum nachvollziehbar und schlüssig begründet, dass von einer Befundverschlechterung auszugehen ist. Zum Untersuchungszeitpunkt am 28. Januar 2010 war das Leistungsvermögen des Klägers daher aufgehoben. Diese Leistungseinschätzung lag nach der Einschätzung des Sachverständigen frühestens seit dem 22. September 2008, dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Rahmen des Betreuungsverfahrens vor.
Für davor liegende Zeiträume ist der Nachweis einer verminderten Leistungsfähigkeit des Klägers nicht im Vollbeweis geführt. Insbesondere liegen mangels Inanspruchnahme fachärztlicher Behandlung durch den Kläger keine aussagekräftigen medizinischen Befunde oder Leistungseinschätzungen für diesen Zeitraum vor. Damit war - wie das SG im Urteil zutreffend ausgeführt und begründet hat - für den Zeitpunkt der Rentenantragstellung unter der Annahme einer klinisch latenten Cannabisabhängigkeit nicht von quantitativen Leistungseinschränkungen auszugehen. Insofern sieht der erkennende Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung insoweit als unbegründet zurück.
Darüber hinaus war - mangels Mitwirkung des Klägers - keine weitere medizinische Sachauf-klärung und Leistungseinschätzung für die Zeiträume vom 1. September 2006 bis 30. März 2009 und ab dem 1. Juli 2010 möglich.
In welchem Umfang dessen Leistungsfähigkeit seit Antragstellung durch die in den Gutachten beschriebenen Erkrankungen und deren Wechselwirkungen zum Suchtmittelkonsum tatsächlich beeinträchtigt ist, kann der Senat nicht feststellen. Insbesondere war es nicht möglich, das Leistungsvermögen des Klägers durch eine psychiatrische Untersuchung abzuklären. Dafür trägt dieser die Feststellungslast. Er ist trotz ausdrücklicher Hinweise auf die Konsequenzen nicht bereit gewesen, zu der angeordneten Untersuchung durch Dipl.-Med. P. zu erscheinen. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist nach Einschätzung der Sachverständigen (Schreiben vom 20. Januar 2015) aufgrund des psychiatrischen Krankheitsbilds des Klägers nicht möglich. Die Ermittlungsmöglichkeiten des Senats sind damit erschöpft.
Der Kläger ist seiner prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 103 Satz 1 SGG) nicht nachgekommen. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG), wobei die Beteiligten mit heranzuziehen sind (§ 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG). Sie müssen jedoch ihrer Mitwirkungslast genügen, sonst können sie Nachteile treffen. Das Gericht kann den Kläger nicht zwingen, sich einer Untersuchung und Begutachtung durch vom Gericht bestimmte neutrale Ärzte zu unterziehen. Verweigert er sich aber – wie im vorliegenden Fall – einer Begutachtung, so hat er die prozessrechtlichen Folgen seines Verhaltens zu tragen. Hierauf ist der Kläger ausdrücklich mehrfach hingewiesen worden. Die Mitwirkungspflichten sind durch die Anordnung einer Begutachtung auch nicht überspannt worden. Nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Grundsätzen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, Rdnr. 14a zu § 103) des § 65 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht eine Mitwirkungspflicht des Versicherten nur dann nicht, wenn ihm ihre Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden bzw. wenn bei Untersuchungen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Es wäre ihm auch bei Regenwetter zumutbar gewesen, die ca. 25 km betragende Fahrtstrecke mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Aus dem Vorbringen des Klägers und dem Akteninhalt ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass ihm dies angesichts seines Krankheitsbildes nicht zumutbar gewesen wäre. Hiernach lebt der Kläger zwar sozial extrem zurückgezogen, meidet fremde Umgebungen und den Kontakt zu anderen Menschen. Er ist aber - wie sich aus seinen Angaben gegenüber den Sachverständigen Dr. K. und Dr. H. ergibt - gleichwohl in der Lage, Ausflüge mit dem Fahrrad und ausgedehnte Spaziergänge mit seinem Hund zu unternehmen sowie einkaufen zu gehen. Ebenso hat er die Begutachtungstermine bei den Sachverständigen Dr. K. in B. K. und Dr. H. in R. wahrnehmen können. Schließlich hatte sich der Kläger im Vorfeld auch gegenüber dem Senat in der Lage gesehen, den Begutachtungstermin bei Dipl.-Med. P. in E. wahrzunehmen. Der Senat ist in Würdigung dieser Umstände der Überzeugung, dass dem Kläger bei gehöriger Willensan-spannung eine Begutachtung in E. möglich gewesen wäre. Nach den im Verfahrensverlauf vorgelegten persönlichen Stellungnahmen drängt sich der Eindruck auf, dass der Kläger zu einer Mitwirkung nicht ausreichend motiviert ist und dem Verfahren eher gleichgültig gegenübersteht.
Da sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch anderweitige Ermittlungen nicht feststellen lässt, geht die Nichterweislichkeit nach den Grundsätzen der objektiven Fest-stellungslast zu Lasten des Klägers. Einen Antrag nach § 109 SGG hat er nicht gestellt. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist angesichts des psychiatrischen Krankheitsbildes ungeeignet, wie die Sachverständige Dipl.-Med. P. in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2015 ausgeführt hat. Eine Begutachtung im häuslichen Umfeld kommt wegen der damit verbundenen Kosten und Erschwernisse nur in zwingenden Ausnahmefällen in Betracht, für die hier keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Im Übrigen setzt auch sie die Mitwirkungsbereitschaft des Klägers voraus. Hieran bestehen auch nach den Angaben des rechtlichen Betreuers des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel. So war es diesem nach eigenen Angaben im letzten Halbjahr nicht möglich, Einlass in dessen Wohnung zu erhalten. Dies spricht dagegen, dass der Kläger eine medizinische Begutachtung im häuslichen Umfeld tolerieren würde. Auch deshalb sieht der Senat keine Veranlassung, dieser Beweisanregung nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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